RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW255 2120493-2 SpruchW255 2120493-2/27E, W255 2120493-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines Bruders, seines Vaters, einer rechtsfreundlichen Vertreterin und eines Sachverständigen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. 1.
- Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835105-1768314, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.06.2018 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen haben könnte, da er rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt worden war. 1.
- Am 18.06.2018 wurde der BF, im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Auf Vorhalt entsprechender Anzeigen gegen den BF wegen Raub und Diebstahl, gab der BF an, dass es richtig sei, dass diesbezügliche Anzeigen vorliegen würden. Der BF habe falsche Freunde gehabt, die ihn vom rechten Weg abgeleitet hätten. Außerdem habe er gar nichts genommen, sondern immer nur draußen gewartet. Er werde so etwas aber nicht mehr machen. Der BF besuche derzeit in Österreich eine Sonderschule. Er habe zunächst die Hauptschule in XXXX besucht, sei aber aufgrund seines Verhaltens – er habe mit einem Afghanen zum Spaß gerungen und mit einem Albaner geboxt – in diese Sonderschule versetzt worden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Vater und zwei seiner vier Brüder würden in Österreich leben, seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF in Afghanistan. In Afghanistan würde die Familie von der Landwirtschaft leben. Der BF stehe in Kontakt mit seiner Mutter.Der BF besuche derzeit in Österreich eine Sonderschule. Er habe zunächst die Hauptschule in römisch 40 besucht, sei aber aufgrund seines Verhaltens – er habe mit einem Afghanen zum Spaß gerungen und mit einem Albaner geboxt – in diese Sonderschule versetzt worden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Vater und zwei seiner vier Brüder würden in Österreich leben, seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF in Afghanistan. In Afghanistan würde die Familie von der Landwirtschaft leben. Der BF stehe in Kontakt mit seiner Mutter. 1.
- Am 27.06.2019 wurde der BF im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB, wegen Raubes gemäß § 142 StGB und wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen. 1.
- Am 27.06.2019 wurde der BF im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, StGB, wegen Raubes gemäß Paragraph 142, StGB und wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen. Der Vater des BF gab an, dass sein Sohn psychisch krank sei und nicht zwischen gut und schlecht unterscheiden könne. Er könne nicht einmal gescheit denken. Er habe einen Diebstahl begangen, die Polizei habe ihn freilassen und er habe nicht gewusst, dass seine Tat falsch gewesen sei. Erst im Gefängnis habe er die Lehre bekommen. Sein Sohn kapiere nicht, dass der Schutz in Österreich mehr wert sei, als 100 Millionen. Seitdem der BF im Gefängnis gewesen sei, sage der BF zu seinem Vater, dass er so etwas nicht mehr machen und die Schule besuchen werde. Der Vater wolle sich für seinen Sohn entschuldigen. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.13. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 31.07.
- 1.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt. 1.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und am 11.05.2020 der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 19.10.2020 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan) einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei in der Stadt XXXX aufgewachsen. Seine Mutter und ein Teil seiner Geschwister wären nach der Ausreise des BF aus Afghanistan in Afghanistan geblieben. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan. Seine vier Onkel mütterlicherseits hätten in Afghanistan gelebt, er stehe derzeit nicht mit ihnen in Kontakt. Der BF habe zwar gar keinen oder nicht so oft Kontakt mit seiner Mutter gehabt, als diese (noch) in Afghanistan gelebt habe, sie habe ihm aber erzählt, dass die Taliban drei- bis viermal bei ihr eingebrochen hätten. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei in der Stadt römisch 40 aufgewachsen. Seine Mutter und ein Teil seiner Geschwister wären nach der Ausreise des BF aus Afghanistan in Afghanistan geblieben. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan. Seine vier Onkel mütterlicherseits hätten in Afghanistan gelebt, er stehe derzeit nicht mit ihnen in Kontakt. Der BF habe zwar gar keinen oder nicht so oft Kontakt mit seiner Mutter gehabt, als diese (noch) in Afghanistan gelebt habe, sie habe ihm aber erzählt, dass die Taliban drei- bis viermal bei ihr eingebrochen hätten. Der Vater des BF habe in Österreich in Vergangenheit für XXXX gearbeitet, gehe derzeit aber nicht arbeiten. Der BF besuche die
- Schulstufe der Sonderschule XXXX in XXXX . Er habe in Österreich nie regelmäßig gearbeitet, nur einmal geschnuppert. Er helfe einer Frau beim Rasen mähen und bekomme dafür EUR 10,- pro Stunde. Er sei Mitglied in einem Box-Club gewesen, sei jetzt aber kein Mitglied mehr. Der Vater des BF habe in Österreich in Vergangenheit für römisch 40 gearbeitet, gehe derzeit aber nicht arbeiten. Der BF besuche die
- Schulstufe der Sonderschule römisch 40 in römisch 40 . Er habe in Österreich nie regelmäßig gearbeitet, nur einmal geschnuppert. Er helfe einer Frau beim Rasen mähen und bekomme dafür EUR 10,- pro Stunde. Er sei Mitglied in einem Box-Club gewesen, sei jetzt aber kein Mitglied mehr. Der BF habe in Österreich strafbare Handlungen verübt. Er habe „geschlägert“, Körperverletzungen begangen, Diebstahl „und so weiter“. Seit er vor eineinhalb Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nichts mehr gemacht. Er sei früher mit falschen Freunden unterwegs gewesen. Der BF sei genauso wie sein Bruder XXXX Mitglied der Gruppe/Bande „ XXXX “ gewesen. Er sei damals verrückt gewesen, mittlerweile aber „gescheit“. In der Zwischenzeit sei auch seine Mutter von Afghanistan nach Österreich gekommen. Bei jenem 11jährigen Mädchen, das der BF gemeinsam mit anderen Mittätern an zwei unterschiedlichen Tagen unter Gewaltanwendung beraubt hat, habe sich der BF nicht entschuldigt. Er habe sich zwar entschuldigen wollen, das Mädchen bei Gericht aber nicht gesehen. Der BF habe in Österreich strafbare Handlungen verübt. Er habe „geschlägert“, Körperverletzungen begangen, Diebstahl „und so weiter“. Seit er vor eineinhalb Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nichts mehr gemacht. Er sei früher mit falschen Freunden unterwegs gewesen. Der BF sei genauso wie sein Bruder römisch 40 Mitglied der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ gewesen. Er sei damals verrückt gewesen, mittlerweile aber „gescheit“. In der Zwischenzeit sei auch seine Mutter von Afghanistan nach Österreich gekommen. Bei jenem 11jährigen Mädchen, das der BF gemeinsam mit anderen Mittätern an zwei unterschiedlichen Tagen unter Gewaltanwendung beraubt hat, habe sich der BF nicht entschuldigt. Er habe sich zwar entschuldigen wollen, das Mädchen bei Gericht aber nicht gesehen. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Die Taliban würden ihn töten. Das passiere immer in Afghanistan. In Afghanistan gebe es seit 50 Jahren Krieg und die Taliban hätten erst vor ein paar Tagen Schüler getötet. , Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Die Taliban würden ihn töten. Das passiere immer in Afghanistan. In Afghanistan gebe es seit 50 Jahren Krieg und die Taliban hätten erst vor ein paar Tagen Schüler getötet. Der Vater des BF gab als Zeuge befragt an, dass seine Ehegattin bzw. Mutter des BF im November 2019 gemeinsam mit drei Schwestern und zwei Brüdern des BF in Österreich angekommen sei und nun hier lebe. Die Mutter, die drei Schwestern und zwei Brüder des BF hätten nach der Ausreise des BF aus Afghanistan 2013 gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF im Elternhaus des Vaters des BF in XXXX gelebt. Die Großmutter väterlicherseits des BF habe Geld gehabt und für den Lebensunterhalt der Mutter und der fünf Geschwister des BF gesorgt. Es habe sich um Einkünfte aus der Landwirtschaft und um Pensionsgeld vom Großvater väterlicherseits des BF gehandelt. Die Großeltern mütterlicherseits des BF würden auch noch in XXXX leben. Die Mutter des BF habe in Afghanistan nie gearbeitet. Der Vater des BF habe von Österreich aus nie Geld nach Afghanistan geschickt. Der Vater des BF gab als Zeuge befragt an, dass seine Ehegattin bzw. Mutter des BF im November 2019 gemeinsam mit drei Schwestern und zwei Brüdern des BF in Österreich angekommen sei und nun hier lebe. Die Mutter, die drei Schwestern und zwei Brüder des BF hätten nach der Ausreise des BF aus Afghanistan 2013 gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF im Elternhaus des Vaters des BF in römisch 40 gelebt. Die Großmutter väterlicherseits des BF habe Geld gehabt und für den Lebensunterhalt der Mutter und der fünf Geschwister des BF gesorgt. Es habe sich um Einkünfte aus der Landwirtschaft und um Pensionsgeld vom Großvater väterlicherseits des BF gehandelt. Die Großeltern mütterlicherseits des BF würden auch noch in römisch 40 leben. Die Mutter des BF habe in Afghanistan nie gearbeitet. Der Vater des BF habe von Österreich aus nie Geld nach Afghanistan geschickt. Die Mutter des BF sei gemeinsam mit den drei Schwestern und zwei Brüdern des BF sowie mit der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits des BF zweimal zur Österreichischen Botschaft in XXXX gefahren, um einen Antrag auf Familienzusammenführung im Rahmen des Asylverfahrens des Vaters des BF zu stellen. Dann sei sie mit dem Auto nach XXXX und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Die Mutter des BF sei gemeinsam mit den drei Schwestern und zwei Brüdern des BF sowie mit der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits des BF zweimal zur Österreichischen Botschaft in römisch 40 gefahren, um einen Antrag auf Familienzusammenführung im Rahmen des Asylverfahrens des Vaters des BF zu stellen. Dann sei sie mit dem Auto nach römisch 40 und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. , Der BF würde derzeit gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern in einer 120m² großen Wohnung in XXXX leben. Einer seiner Brüder befinde sich derzeit im Gefängnis. Eine Schwester habe geheiratet und lebe mit ihrem Ehegatten in XXXX . Die Mutter des BF sei schwanger und erwarte am XXXX ihr neuntes Kind. Die Familie des BF lebe in Österreich von der Unterstützung durch das AMS, das Finanzamt und das Rathaus. Der BF würde derzeit gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern in einer 120m² großen Wohnung in römisch 40 leben. Einer seiner Brüder befinde sich derzeit im Gefängnis. Eine Schwester habe geheiratet und lebe mit ihrem Ehegatten in römisch 40 . Die Mutter des BF sei schwanger und erwarte am römisch 40 ihr neuntes Kind. Die Familie des BF lebe in Österreich von der Unterstützung durch das AMS, das Finanzamt und das Rathaus. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde die Mutter des BF als Zeugin einvernommen. Diese gab ua an, nach der Ausreise des BF mit seinem Vater und zwei Brüdern im Mai 2013 weiterhin – gemeinsam mit den fünf anderen Geschwistern des BF – in Afghanistan geblieben zu sein. Sie habe teils im Dorf XXXX , teils im Dorf XXXX gelebt. Die Mutter habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Sie habe vom Verkaufserlös eines Grundstückes und von Hausgegenständen sowie vom Pensionsgeld ihres Schwiegervaters gelebt. Im Heimatdistrikt des BF würden nach wie vor drei ihrer Brüder mit ihren Familien, ihre Eltern und ihr Schwiegervater leben. Die Mutter des BF habe seit der Ausreise des BF aus Afghanistan keinen Kontakt mit den Taliban gehabt. Diese seien „nur“ vor der Ausreise des BF gekommen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Mutter des BF als Zeugin einvernommen. Diese gab ua an, nach der Ausreise des BF mit seinem Vater und zwei Brüdern im Mai 2013 weiterhin – gemeinsam mit den fünf anderen Geschwistern des BF – in Afghanistan geblieben zu sein. Sie habe teils im Dorf römisch 40 , teils im Dorf römisch 40 gelebt. Die Mutter habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Sie habe vom Verkaufserlös eines Grundstückes und von Hausgegenständen sowie vom Pensionsgeld ihres Schwiegervaters gelebt. Im Heimatdistrikt des BF würden nach wie vor drei ihrer Brüder mit ihren Familien, ihre Eltern und ihr Schwiegervater leben. Die Mutter des BF habe seit der Ausreise des BF aus Afghanistan keinen Kontakt mit den Taliban gehabt. Diese seien „nur“ vor der Ausreise des BF gekommen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Vater des BF als Zeuge einvernommen. Dieser bestätigte ua, dass die Taliban während seines Aufenthaltes in Afghanistan zum Elternhaus gekommen wären, jedoch nicht mehr nach seiner Ausreise aus Afghanistan. In XXXX , wo er gearbeitet habe, sei er von den Taliban (auch vor seiner Ausreise) nicht bedroht worden. Im Zuge der Verhandlung wurde der Vater des BF als Zeuge einvernommen. Dieser bestätigte ua, dass die Taliban während seines Aufenthaltes in Afghanistan zum Elternhaus gekommen wären, jedoch nicht mehr nach seiner Ausreise aus Afghanistan. In römisch 40 , wo er gearbeitet habe, sei er von den Taliban (auch vor seiner Ausreise) nicht bedroht worden.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120491-1/25E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder XXXX (GZ W255 2120491-2) und seinen Vater XXXX (GZ W151 2120490) sowie die Einsichtnahme in die zurDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120491-1/25E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder römisch 40 (GZ W255 2120491-2) und seinen Vater römisch 40 (GZ W151 2120490) sowie die Einsichtnahme in die zur GZ 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts XXXX ,GZ 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts XXXX undGZ 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts römisch 40 und GZ 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts römisch 40 , geführten Strafakte, der Einsichtnahme in diverse (unter Punkt 2.3.17 näher genannte) Verwaltungsstrafakte des Magistrats XXXX , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:geführten Strafakte, der Einsichtnahme in diverse (unter Punkt 2.3.17 näher genannte) Verwaltungsstrafakte des Magistrats römisch 40 , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zur Person des BF: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . 2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . 2.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 2.1.
- Der BF wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ), vier Brüdern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) und drei Schwestern ( XXXX , ca. 21 Jahre alt, XXXX , geb XXXX und XXXX , geb. XXXX ) in den Dörfern XXXX und XXXX aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt XXXX entfernt, im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt. In beiden Dörfern existieren zum Entscheidungszeitpunkt Schulen, die geöffnet sind.2.1.
- Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ), vier Brüdern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) und drei Schwestern ( römisch 40 , ca. 21 Jahre alt, römisch 40 , geb römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) in den Dörfern römisch 40 und römisch 40 aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt römisch 40 entfernt, im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt. In beiden Dörfern existieren zum Entscheidungszeitpunkt Schulen, die geöffnet sind. 2.1.
- Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht. Der BF war in Afghanistan nicht erwerbstätig. 2.1.
- Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in XXXX tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen (siehe auch Punkt 2.1.11.).2.1.
- Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in römisch 40 tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen (siehe auch Punkt 2.1.11.). 2.1.
- Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.1.
- Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.1.
- Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz XXXX und lebten dort teils im Dorf XXXX gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf XXXX , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert. Die Großeltern väterlicherseits des BF verfügen über Geld, das von der Pension des Großvaters väterlicherseits des BF stammt. Dieser war vor seiner Pensionierung Ende 2016 als Offizier für die Regierung in der Provinz XXXX tätig. Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX , haben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 in Afghanistan nie gearbeitet. Der Vater des BF hat seit seiner Einreise in Österreich im Dezember 2013 nie Geld nach Afghanistan geschickt, um die dort lebenden Verwandten zu unterstützen. 2.1.
- Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz römisch 40 und lebten dort teils im Dorf römisch 40 gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf römisch 40 , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert. Die Großeltern väterlicherseits des BF verfügen über Geld, das von der Pension des Großvaters väterlicherseits des BF stammt. Dieser war vor seiner Pensionierung Ende 2016 als Offizier für die Regierung in der Provinz römisch 40 tätig. Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , haben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 in Afghanistan nie gearbeitet. Der Vater des BF hat seit seiner Einreise in Österreich im Dezember 2013 nie Geld nach Afghanistan geschickt, um die dort lebenden Verwandten zu unterstützen. 2.1.
- Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX sind gemeinsam mit einem der Onkel mütterlicherseits des BF zweimal mit einem Auto von ihrem Lebensmittelpunkt (Dörfer XXXX und XXXX , Distrikt XXXX ) zur Österreichischen Botschaft nach XXXX gefahren, um eine Familienzusammenführung im Rahmen des Asylverfahrens zu beantragen. Nach positiver Erledigung ihrer Anträge sind sie im November 2019 mit dem Auto nach XXXX gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Die Familie hatte keine Sicherheits- oder sonstigen Probleme, diese Strecken mit dem Auto zurückzulegen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX in Österreich. 2.1.
- Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 sind gemeinsam mit einem der Onkel mütterlicherseits des BF zweimal mit einem Auto von ihrem Lebensmittelpunkt (Dörfer römisch 40 und römisch 40 , Distrikt römisch 40 ) zur Österreichischen Botschaft nach römisch 40 gefahren, um eine Familienzusammenführung im Rahmen des Asylverfahrens zu beantragen. Nach positiver Erledigung ihrer Anträge sind sie im November 2019 mit dem Auto nach römisch 40 gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Die Familie hatte keine Sicherheits- oder sonstigen Probleme, diese Strecken mit dem Auto zurückzulegen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 in Österreich. 2.1.
- Die Mutter des BF, seine Brüder XXXX , und XXXX , seine Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX und seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits hatten im Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2019 keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban. Sie wurden von den Taliban weder bedroht noch verfolgt. 2.1.
- Die Mutter des BF, seine Brüder römisch 40 , und römisch 40 , seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 und seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits hatten im Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2019 keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban. Sie wurden von den Taliban weder bedroht noch verfolgt. 2.1.
- Die Großeltern väterlicherseits des BF und die Großeltern mütterlicherseits des BF leben nach wie vor in jenen Dörfern ( XXXX und XXXX ), in denen der BF aufgewachsen ist und in denen auch die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder des BF von Mai 2013 bis November 2019 gelebt haben. Die Familie des BF besitzt ein Haus und mehrere landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatdistrikt des BF. Die Großeltern väterlicherseits des BF verfügen über Geld, das von der Pension des Großvaters väterlicherseits des BF stammt. Die Großeltern väterlicherseits beziehen zudem Einkommen aus den Erträgen aus der Landwirtschaft. Drei Onkel mütterlicherseits des BF leben im Dorf XXXX . Einer dieser Onkel arbeitet als Gemüseverkäufer, einer dieser Onkel ist Schüler eines Metzgers und der dritte Onkel ist nicht erwerbstätig. Die beiden erwerbstätigen Onkel des BF sind verheiratet und haben Kinder. Der arbeitslose Onkel des BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Insbesondere dieser Onkel hat die Mutter und Geschwister des BF während ihres Aufenthaltes in Afghanistan im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im Alltag unterstützt. Ein (vierter) Onkel mütterlicherseits des BF lebt in XXXX und arbeitet in einer Autowerkstatt. Ein Großonkel mütterlicherseits des BF lebt in der Stadt XXXX . Der Vater des BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF). Die Mutter des BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Eltern (= Großeltern mütterlicherseits des BF).2.1.
- Die Großeltern väterlicherseits des BF und die Großeltern mütterlicherseits des BF leben nach wie vor in jenen Dörfern ( römisch 40 und römisch 40 ), in denen der BF aufgewachsen ist und in denen auch die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder des BF von Mai 2013 bis November 2019 gelebt haben. Die Familie des BF besitzt ein Haus und mehrere landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatdistrikt des BF. Die Großeltern väterlicherseits des BF verfügen über Geld, das von der Pension des Großvaters väterlicherseits des BF stammt. Die Großeltern väterlicherseits beziehen zudem Einkommen aus den Erträgen aus der Landwirtschaft. Drei Onkel mütterlicherseits des BF leben im Dorf römisch 40 . Einer dieser Onkel arbeitet als Gemüseverkäufer, einer dieser Onkel ist Schüler eines Metzgers und der dritte Onkel ist nicht erwerbstätig. Die beiden erwerbstätigen Onkel des BF sind verheiratet und haben Kinder. Der arbeitslose Onkel des BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Insbesondere dieser Onkel hat die Mutter und Geschwister des BF während ihres Aufenthaltes in Afghanistan im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im Alltag unterstützt. Ein (vierter) Onkel mütterlicherseits des BF lebt in römisch 40 und arbeitet in einer Autowerkstatt. Ein Großonkel mütterlicherseits des BF lebt in der Stadt römisch 40 . Der Vater des BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF). Die Mutter des BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Eltern (= Großeltern mütterlicherseits des BF). Die Großeltern väterlicherseits des BF würden den BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in ihrem Haus aufnehmen und finanziell unterstützen. Die Großeltern mütterlicherseits des BF würden den BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in ihrem Haus aufnehmen und finanziell unterstützen. Die drei in Afghanistan lebenden Onkel mütterlicherseits des BF würden den BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Sie würden den BF vom Flughafen in XXXX abholen und in seinen Heimatdistrikt und/oder zu einer Unterkunft in der Stadt XXXX bringen. Die drei in Afghanistan lebenden Onkel mütterlicherseits des BF würden den BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Sie würden den BF vom Flughafen in römisch 40 abholen und in seinen Heimatdistrikt und/oder zu einer Unterkunft in der Stadt römisch 40 bringen. 2.1.
- Der Vater des BF war bis 2005 in der Landwirtschaft in Afghanistan tätig. Zwischen 2005 und 2013 war er als PKW Lenker bzw. Chauffeur und Verantwortlicher für den Transport von Waren ausländischer Truppen, teils für die Sicherheitsfirma „ XXXX “, teils für Kommandant XXXX tätig. Der BF war hierbei hauptsächlich in XXXX tätig. Er hat in XXXX gearbeitet und gelebt und ist regelmäßig, ca. einmal wöchentlich, in sein Elternhaus in das Dorf XXXX , gekommen, um seine Familie zu sehen. Der Vater des BF verfügt über gute Ortskenntnisse und Kontakte (soziales Netzwerk) in XXXX . Der Vater des BF ist auf Facebook aktiv. Sein Profilname lautet: „ XXXX “. Der Vater des BF ist auf Facebook mit 1.189 Personen „befreundet“. Der Großteil dieser „Freunde“ lebt laut ihren Profilangaben in diversen Gegenden Afghanistans, insbesondere in XXXX und XXXX . 2.1.
- Der Vater des BF war bis 2005 in der Landwirtschaft in Afghanistan tätig. Zwischen 2005 und 2013 war er als PKW Lenker bzw. Chauffeur und Verantwortlicher für den Transport von Waren ausländischer Truppen, teils für die Sicherheitsfirma „ römisch 40 “, teils für Kommandant römisch 40 tätig. Der BF war hierbei hauptsächlich in römisch 40 tätig. Er hat in römisch 40 gearbeitet und gelebt und ist regelmäßig, ca. einmal wöchentlich, in sein Elternhaus in das Dorf römisch 40 , gekommen, um seine Familie zu sehen. Der Vater des BF verfügt über gute Ortskenntnisse und Kontakte (soziales Netzwerk) in römisch 40 . Der Vater des BF ist auf Facebook aktiv. Sein Profilname lautet: „ römisch 40 “. Der Vater des BF ist auf Facebook mit 1.189 Personen „befreundet“. Der Großteil dieser „Freunde“ lebt laut ihren Profilangaben in diversen Gegenden Afghanistans, insbesondere in römisch 40 und römisch 40 . 2.1.
- Der BF ist gesund, ledig, anpassungsfähig, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF hat bei einem Unfall im Schwimmbad seinen Mittelfinger verloren. Dies hindert ihn nicht daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Sport auszuüben und/oder zu Schreiben. Der BF hat keine Kinder. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr nach Afghanistan: 2.2.
- Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er und/oder sein Vater, von dem er den Status des Asylberechtigten abgeleitet hat, in Afghanistan (nach wie vor) einer konkreten Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist/sind oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan (nach wie vor) sein würde(n). 2.2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.2.
- Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. 2.2.
- Der BF wäre in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder XXXX keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt.2.2.
- Der BF wäre in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder römisch 40 keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. 2.2.
- Der BF ist gesund, volljährig, anpassungsfähig, mobil, arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er verfügt über dreijährige Schulbildung in Afghanistan und sechsjährige Schulbildung in Österreich. Er wuchs in Afghanistan in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Die Großeltern väterlicherseits des BF und die Großeltern mütterlicherseits des BF sowie drei seiner Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien leben nach wie vor im Heimatdistrikt des BF (siehe im Detail unter Punkt 2.1.10). Sie beziehen alle ein regelmäßiges Einkommen und würden dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Der Vater des BF hat viele Jahre in XXXX gearbeitet und gelebt. Er ist auf Facebook aktiv und mit 1.189 Personen „befreundet“. Der Großteil dieser „Freunde“ lebt laut ihren Profilangaben in diversen Gegenden Afghanistans, insbesondere in XXXX und XXXX . 2.2.
- Der BF ist gesund, volljährig, anpassungsfähig, mobil, arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er verfügt über dreijährige Schulbildung in Afghanistan und sechsjährige Schulbildung in Österreich. Er wuchs in Afghanistan in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Die Großeltern väterlicherseits des BF und die Großeltern mütterlicherseits des BF sowie drei seiner Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien leben nach wie vor im Heimatdistrikt des BF (siehe im Detail unter Punkt 2.1.10). Sie beziehen alle ein regelmäßiges Einkommen und würden dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Der Vater des BF hat viele Jahre in römisch 40 gearbeitet und gelebt. Er ist auf Facebook aktiv und mit 1.189 Personen „befreundet“. Der Großteil dieser „Freunde“ lebt laut ihren Profilangaben in diversen Gegenden Afghanistans, insbesondere in römisch 40 und römisch 40 . Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und XXXX eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Afghanistan auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung sind Mazar-e Sharif, Herat und XXXX für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbare Städte. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif, Herat und XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Afghanistan auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung sind Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbare Städte. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Heimatdistrikt und/oder Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und XXXX somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Heimatdistrikt und/oder Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.2.
- Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatdistrikt und/oder Neuansiedlung in Mazar-e Sharif, Herat oder XXXX läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.2.2.
- Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatdistrikt und/oder Neuansiedlung in Mazar-e Sharif, Herat oder römisch 40 läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: 2.3.
- Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, drei seiner vier Brüder ( XXXX , XXXX , und XXXX ) sowie drei seiner vier Schwestern ( XXXX , XXXX und XXXX ) in einer 120m² großen Wohnung in XXXX . Einer dieser drei Schwestern ( XXXX ) wurde am XXXX in XXXX geboren. Die vierte Schwester des BF ( XXXX ) lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX . 2.3.
- Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, drei seiner vier Brüder ( römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 ) sowie drei seiner vier Schwestern ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) in einer 120m² großen Wohnung in römisch 40 . Einer dieser drei Schwestern ( römisch 40 ) wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die vierte Schwester des BF ( römisch 40 ) lebt mit ihrem Ehegatten in römisch 40 . Der vierte Bruder des BF ( XXXX ) befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt, konkret seit 15.10.2020, in der Justizanstalt XXXX . Er wurde mehrfach rechtskräftig wegen diverser Straftaten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wegen § 142 Abs. 1
- Fall StGB.Der vierte Bruder des BF ( römisch 40 ) befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt, konkret seit 15.10.2020, in der Justizanstalt römisch 40 . Er wurde mehrfach rechtskräftig wegen diverser Straftaten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wegen Paragraph 142, Absatz eins,
- Fall StGB. Die Eltern und Geschwister des BF verfügen über den Status als Asylberechtigte in Österreich. Diesen Status haben alle Familienmitglieder vom Vater des BF abgeleitet. 2.3.
- Der Vater des BF war von 01.05.2017 bis 30.04.2019, von 09.07.2019 bis 10.07.2019, am 23.07.2019 und von 27.07.2019 bis 30.07.2020 in Österreich erwerbstätig. Er bezog im Zeitraum von 21.03.2016 bis 25.05.2016, von 15.12.2016 bis 24.03.2017, von 02.05.2019 bis 08.07.2091, von 11.07.2019 bis 13.07.2019, von 20.07.2019 bis 22.07.2019, von 24.07.2019 bis 26.07.2019, von 18.08.2020 bis 14.10.2020, von 17.10.2020 bis 25.10.2020, von 30.11.2020 bis 13.11.2020 und seit 18.11.2020 Arbeitslosengeld. Zum Entscheidungszeitpunkt gehen weder die Eltern noch die im selben Haushalt mit dem BF lebenden Geschwister einer Erwerbstätigkeit nach. Der Vater steht (zuletzt) seit 18.11.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Familie des BF bestreitet den Lebensunterhalt in Österreich durch Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, den Bezug von Familienbeihilfe und Sozialhilfeleistungen. Die Familie des BF ist vom BF nicht finanziell abhängig. 2.3.
- Der BF hat im Schuljahr 2013/2015 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Seine Leistung in den einzelnen Gegenständen wurde mit „teilgenommen“ beurteilt. 2.3.
- Der BF hat im Schuljahr 2013 aus 2015, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Seine Leistung in den einzelnen Gegenständen wurde mit „teilgenommen“ beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2014/2015 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Er wurde in keinem Gegenstand beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2014 aus 2015, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Er wurde in keinem Gegenstand beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2015/2016 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Er wurde in den Gegenständen Musik, Bildnerische Erziehung, Werken und Sport gut beurteilt. In den übrigen Gegenständen (darunter Deutsch, Lesen, Schreiben) wurde er nicht beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2015 aus 2016, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Er wurde in den Gegenständen Musik, Bildnerische Erziehung, Werken und Sport gut beurteilt. In den übrigen Gegenständen (darunter Deutsch, Lesen, Schreiben) wurde er nicht beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2016/2017 ab Dezember 2016 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und wurde in einem individuellen, mündlichen Gespräch über seine Leistungsbeurteilung informiert.Der BF hat im Schuljahr 2016 aus 2017, ab Dezember 2016 die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und wurde in einem individuellen, mündlichen Gespräch über seine Leistungsbeurteilung informiert. Der BF hat im Schuljahr 2018/2019 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und dabei das gesamte
- Semester entschuldigt gefehlt. Der BF war zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Der BF zeigte im Schuljahr 2018/2019 in der Schule verschiedene, stark ausgeprägte Verhaltensweisen. Teils freundlich, offen, ausgeglichen, teils anmaßend und respektlos. Die ersten Monate des Semesters waren gekennzeichnet von vielfachem Nichtakzeptieren von einfachsten Regeln des schulischen Rahmens und von mehrfachem unentschuldigtem Fernblieben vom Unterreicht. Langsam hat der BF im Unterricht Verlässlichkeit gelernt, aber eher nur dann, wenn sie sich für ihn auszahlt. Der BF konnte sich in diesem Semester in Deutsch gut verständlich machen und in ganzen Sätzen sprechen.Der BF hat im Schuljahr 2018 aus 2019, die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und dabei das gesamte
- Semester entschuldigt gefehlt. Der BF war zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Der BF zeigte im Schuljahr 2018 aus 2019, in der Schule verschiedene, stark ausgeprägte Verhaltensweisen. Teils freundlich, offen, ausgeglichen, teils anmaßend und respektlos. Die ersten Monate des Semesters waren gekennzeichnet von vielfachem Nichtakzeptieren von einfachsten Regeln des schulischen Rahmens und von mehrfachem unentschuldigtem Fernblieben vom Unterreicht. Langsam hat der BF im Unterricht Verlässlichkeit gelernt, aber eher nur dann, wenn sie sich für ihn auszahlt. Der BF konnte sich in diesem Semester in Deutsch gut verständlich machen und in ganzen Sätzen sprechen. Der BF hat im Schuljahr 2019/2020 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht, wobei er zunächst mehrere Monate unentschuldigt abwesend war. Die größten Herausforderungen haben sich beim Respektieren und Einhalten des Arbeitsrahmens und bei der Bildung von Vertrauen, Geduld und Nervenstärke gezeigt. Die Verhaltensmuster des BF haben sich in diesem Schuljahr stark hin und her geändert: von unerträglich für die Lerngemeinschaft bis hin zu fleißig und zuvorkommend. Der BF hat recht genaue Vorstellungen davon, was sich für ihn auszahlt, oft orientiert er sein Verhalten danach. Der BF konnte sich in diesem Schuljahr in Deutsch gut verständlich machen und formuliert in ganzen Sätzen.Der BF hat im Schuljahr 2019 aus 2020, die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht, wobei er zunächst mehrere Monate unentschuldigt abwesend war. Die größten Herausforderungen haben sich beim Respektieren und Einhalten des Arbeitsrahmens und bei der Bildung von Vertrauen, Geduld und Nervenstärke gezeigt. Die Verhaltensmuster des BF haben sich in diesem Schuljahr stark hin und her geändert: von unerträglich für die Lerngemeinschaft bis hin zu fleißig und zuvorkommend. Der BF hat recht genaue Vorstellungen davon, was sich für ihn auszahlt, oft orientiert er sein Verhalten danach. Der BF konnte sich in diesem Schuljahr in Deutsch gut verständlich machen und formuliert in ganzen Sätzen. Der BF besucht zum Entscheidungszeitpunkt die
- Klasse der Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“). Der BF besucht zum Entscheidungszeitpunkt die
- Klasse der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“). 2.3.
- Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in XXXX tätigen Gruppe/Bande „ XXXX “ („ XXXX “), einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF ( XXXX ) ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen Verwandten und Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. 2.3.
- Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in römisch 40 tätigen Gruppe/Bande „ römisch 40 “ („ römisch 40 “), einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF ( römisch 40 ) ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen Verwandten und Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. 2.3.
- Der BF ist in Österreich bisher keiner bezahlten regelmäßigen Erwerbstätigkeit und keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel. 2.3.
- Der BF war von 15.11.2018 (Vertragsunterzeichnung) bis 25.02.2019 (Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX bzw. XXXX ) aktives Mitglied von XXXX . Der BF ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein. 2.3.
- Der BF war von 15.11.2018 (Vertragsunterzeichnung) bis 25.02.2019 (Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 bzw. römisch 40 ) aktives Mitglied von römisch 40 . Der BF ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 8 St 137/16g ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB und § 105 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 09.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 8 St 137/16g ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB und Paragraph 105, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 09.12.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 18 St 314/16k ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 129 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 20.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 18 St 314/16k ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 129, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 20.12.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 16 St 140/17h ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 131 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 06.07.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 16 St 140/17h ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 131, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 06.07.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 55 BAZ 726/17x ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.08.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 55 BAZ 726/17x ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.08.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 18 St 305/17p ein Ermittlungsverfahren wegen § 107 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren am 14.11.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 18 St 305/17p ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 107, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren am 14.11.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ 26 Hv 44/2018t, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 StGB und § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ 26 Hv 44/2018t, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, StGB und Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete; der BF am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete; ● der BF am XXXX im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und der BF am römisch 40 im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und ● der BF einer Zeugin des Raubes einen Schlag ins Gesicht versetzt und damit Schmerzen im Gesicht zugefügt hat. Mildernd wurde das Geständnis, die objektive Schadensgutmachung bezüglich des Raubes, die Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 43 BAZ 685/18f ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB, § 241e StGB und § 229 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.09.2018 im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018, GZ 26 Hv 44/2018t, gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 43 BAZ 685/18f ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 241 e, StGB und Paragraph 229, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.09.2018 im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018, GZ 26 Hv 44/2018t, gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ 31 U 11/19i, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ 31 U 11/19i, wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX versucht hat, der Firma XXXX Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma XXXX beobachtet und festgehalten wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 versucht hat, der Firma römisch 40 Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma römisch 40 beobachtet und festgehalten wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung nach lag zugrunde, dass der BF ● am XXXX in XXXX seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand; am römisch 40 in römisch 40 seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand; ● Mitte Jänner 2019 in XXXX einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist; Mitte Jänner 2019 in römisch 40 einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist; ● am XXXX in XXXX demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt. am römisch 40 in römisch 40 demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern zwei Personen, darunter seinen jüngeren Bruder, dazu bestimmte oder zumindest, durch die Bereitschaft zur anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch dazu beitrug, dass diese beiden Personen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Verwendung der von einem Mittäter einem Opfer zuvor entfremden Kreditkarte Waren bezahlten und zwar bei sechs Vorgängen im Zeitraum 01.08.2018 bis 02.08.2018 an sechs verschiedenen Orten Waren im Wert von insgesamt ca. EUR 170,- mit der fremden Kreditkarte bezahlt haben. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat. Mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. 2.3.
- Der BF befand sich vom 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt XXXX . 2.3.
- Der BF befand sich vom 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt römisch 40 . 2.3.
- Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 05.12.2019, GZ 0069944/2018, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am XXXX am Vorplatz der Neuen Mittelschule, ein Päckchen Zigaretten gefunden wurde und der BF angab, zu Rauchen, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 07.01.2020 rechtskräftig.2.3.
- Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 05.12.2019, GZ 0069944 aus 2018,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am römisch 40 am Vorplatz der Neuen Mittelschule, ein Päckchen Zigaretten gefunden wurde und der BF angab, zu Rauchen, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 07.01.2020 rechtskräftig. 2.3.
- Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 13.02.2020, GZ 0000923/2019, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am XXXX Zigaretten gefunden wurden, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 14.08.2020 rechtskräftig.2.3.
- Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 13.02.2020, GZ 0000923 aus 2019,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am römisch 40 Zigaretten gefunden wurden, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 14.08.2020 rechtskräftig. 2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 25.06.2020, GZ 0005867/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,- verhängt, da der BF am XXXX , XXXX und XXXX dem Schulunterricht im Ausmaß von 3 Schultagen und zusätzlich vom XXXX bis XXXX wegen zu spät Kommens/unentschuldigtem Verlassen der Schule unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl für ihn im Schuljahr 2019/20 die allgemeine Schulpflicht im Sinne von §§ 1ff Schulpflichtgesetz bestanden hat. Diese Strafverfügung wurde mit 13.07.2020 rechtskräftig.2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 25.06.2020, GZ 0005867 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,- verhängt, da der BF am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem Schulunterricht im Ausmaß von 3 Schultagen und zusätzlich vom römisch 40 bis römisch 40 wegen zu spät Kommens/unentschuldigtem Verlassen der Schule unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl für ihn im Schuljahr 2019/20 die allgemeine Schulpflicht im Sinne von Paragraphen eins f, f, Schulpflichtgesetz bestanden hat. Diese Strafverfügung wurde mit 13.07.2020 rechtskräftig. 2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 26.11.2020, GZ 0117722/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am XXXX an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 8 Abs. 2 COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz iVm. § 16 VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 16.12.2020 rechtskräftig.2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 26.11.2020, GZ 0117722 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am römisch 40 an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Paragraph 8, Absatz 2, COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 16, VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 16.12.2020 rechtskräftig. 2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 04.12.2020, GZ 0122075/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am XXXX an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 8 Abs. 2 COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz iVm. § 16 VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig.2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 04.12.2020, GZ 0122075 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am römisch 40 an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Paragraph 8, Absatz 2, COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 16, VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig. 2.3.
- Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 20.01.2021, GZ 0072086/2020, wurde der BF aufgefordert, in einem näher genannten Seniorenheim insgesamt zwei Stunden in der Freizeit mitzuhelfen und somit eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen, da er am XXXX eine Zigarette geraucht hat, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist.2.3.
- Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 20.01.2021, GZ 0072086 aus 2020,, wurde der BF aufgefordert, in einem näher genannten Seniorenheim insgesamt zwei Stunden in der Freizeit mitzuhelfen und somit eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen, da er am römisch 40 eine Zigarette geraucht hat, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr verboten ist. 2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 28.01.2021, GZ 0009477/2021, eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt, da der BF am XXXX gegen die COVID-19 bedingte Ausgangsbeschränkung verstoßen hat (§§ 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 138/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 idF BGBl. II Nr. 17/2021). Diese Strafverfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.2.3.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 28.01.2021, GZ 0009477 aus 2021,, eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt, da der BF am römisch 40 gegen die COVID-19 bedingte Ausgangsbeschränkung verstoßen hat (Paragraphen 5, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,). Diese Strafverfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.3.
- Im Falle des BF ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.4.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. 2.4.
- Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835105-1768314, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert. 2.4.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 2.4.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten XXXX und für die Sicherheitsfirma XXXX gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten römisch 40 und für die Sicherheitsfirma römisch 40 gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF begründete das BVwG damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, ihm jedoch im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Zuerkennung an den Vater der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen § 83 StGB, § 107 StGB, § 127 StGB, § 129 StGB, § 142 Abs. 1 StGB § 142 Abs. 2 StGB und § 148a StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom BF zuletzt begangene Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB stellte sowohl objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen dar. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen Paragraph 83, StGB, Paragraph 107, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 129, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB Paragraph 142, Absatz 2, StGB und Paragraph 148 a, StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom BF zuletzt begangene Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB stellte sowohl objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen dar. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt XXXX – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt römisch 40 – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Der BF könne nach einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Verwandten eine Unterkunft finden, von diesen versorgt und unterstützt werden. Bei einer Rückkehr würde er somit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. 2.4.
- Gegen den unter Punkt 2.4.
- genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 31.07.
- 2.
- Zur Situation des BF in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: 2.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück. 1.
- Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.
- Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion. Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber
- 1.
- Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand. Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall. Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni
- 1.
- High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
- Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. 1.
- Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. 1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität: 1.5.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada- Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. 1.5.
- Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani]. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk. Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November
- Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt. 1.5.
- Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren. Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt. Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen. Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. 1.5.
- Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv. Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren. Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren.
- Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 2.
- Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als "eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen und Berichten zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs. Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“. Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße. 2.
- Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt, wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an. So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind. Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht. Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen und der von hohen Mauern umgeben ist. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde. Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung "Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen. Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt