RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW265 2232342-1 SpruchW265 2232342-1/15E, W265 2232342-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 28.01.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H. Mit Eingabe vom 18.02.2020, eingelangt am 20.02.2020, beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular. Mit E-Mail vom 19.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Da sie, wie im Gutachten festgehalten werde, auf Düfte (Parfüms, Putzmittel, Lebensmittel usw.) mit anaphylaktischen Reaktionen reagiere, sei es unmöglich, ein Verkehrsmittel zu benutzen. Das Problem sei nicht die Wegstrecke, sondern die Düfte. Mit Schreiben vom 03.03.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das im Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft eingeholte Gutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut der ärztlichen Stellungnahme sei ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.Mit Schreiben vom 03.03.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das im Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft eingeholte Gutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut der ärztlichen Stellungnahme sei ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2020 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.01.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: mehrfache Allergien bekannt „Anamnese: , mehrfache Allergien bekannt Derzeitige Beschwerden: "Seit 2014 habe ich zunehmend Probleme, hatte es aber ganz gut im Griff. Jetzt wird es aber immer schlimmer, ich kann gar nicht mehr hinaus gehen. Früher war ich zu zweit im Büro, die Kollegin hat Rücksicht genommen. Jetzt bin ich aber in einem Großraumbüro, seither ist es schlimm. Bekomme nur 3 Tage Telearbeitsplatz. Nehme immer wieder Cortison selbständig in unterschiedlichen Dosierungen. Fahre nur ins Krankenhaus, wenn es ganz schlimm ist. Es beginnt in der Nase, dann wird die Luft schlecht, dann bekomme ich Hautflecken." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine regelmäßig, Cortison, Aerius, Xyzall, Epi Pen Sozialanamnese: in Parnterschaft, 2 Kinder, arbeitet in Büro Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX 26.11.2019: kommt mit Rettung: allergische Reaktion auf Parfüm/ Arztbrief römisch 40 26.11.2019: kommt mit Rettung: allergische Reaktion auf Parfüm/ Putzmittel, Cortison und Antihistaminikum i.v., neuerliche Verschlechterung: Atempausen, Herzalarm, nochmalig Cortison, ad NFA Befundbericht XXXX PA vom 18.12.2019: Am 10.10.2019 akutes allergisches Geschehen in Ordination Befundbericht römisch 40 PA vom 18.12.2019: Am 10.10.2019 akutes allergisches Geschehen in Ordination Arztbrief XXXX 27.12.2019: anaphylaktische Reaktion, Solu Dacortin, Adrenalin, multiple allergische Reaktionen, Migräne, Z.n. CHE Arztbrief römisch 40 27.12.2019: anaphylaktische Reaktion, Solu Dacortin, Adrenalin, multiple allergische Reaktionen, Migräne, Z.n. CHE Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 121,00 kg Blutdruck: 120/90 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, BD über TN, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm ZFS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 mehrfache Allergien mit anaphylaktischer Reaktion g.z. unterer Rahmensatz, da unter Therapie weitgehend stabilisierbar 06.05.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Gallenblasenentfernung: begründet keine GdB, da saniertes Leiden Migräne ohne weiterführende Therapie begründet keinen GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: [x] Nachuntersuchung 01/2022 - Besserung /Stabilisierung von Leiden 1 ist möglich[x] Nachuntersuchung 01 aus 2022, - Besserung /Stabilisierung von Leiden 1 ist möglich …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Mit E-Mail vom 16.03.2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine als „Einspruch gegen den Bescheid“ bezeichnete Stellungnahme, in der sie ausführte, da sie auf Körperpflegeprodukte, Parfüms, Putzmittel und fast alle Lebensmittel höchst allergisch reagiere, wisse sie nicht, wie sie in der Lage sein solle, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen bzw. ohne lebensbedrohlichen allergischen Schock einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit in einem Großraumbüro nachzugehen. Die Sachverständige habe selbst festgestellt, dass sie auf Duftstoffe allergisch sei, mute ihr aber zu, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das eine lasse sich mit dem anderen nicht vereinbaren, da sie den Fahrgästen nicht verbieten könne, Parfüms zu verwenden bzw. zu essen und zu trinken. Wie im Befund des XXXX festgehalten sei, könne ihre Allergie zum Schock und unbehandelt zum Tod führen. Es gehe nicht um eine Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, sondern um lebensbedrohliche Situationen, die zu 100 % in öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffen würden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor.Mit E-Mail vom 16.03.2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine als „Einspruch gegen den Bescheid“ bezeichnete Stellungnahme, in der sie ausführte, da sie auf Körperpflegeprodukte, Parfüms, Putzmittel und fast alle Lebensmittel höchst allergisch reagiere, wisse sie nicht, wie sie in der Lage sein solle, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen bzw. ohne lebensbedrohlichen allergischen Schock einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit in einem Großraumbüro nachzugehen. Die Sachverständige habe selbst festgestellt, dass sie auf Duftstoffe allergisch sei, mute ihr aber zu, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das eine lasse sich mit dem anderen nicht vereinbaren, da sie den Fahrgästen nicht verbieten könne, Parfüms zu verwenden bzw. zu essen und zu trinken. Wie im Befund des römisch 40 festgehalten sei, könne ihre Allergie zum Schock und unbehandelt zum Tod führen. Es gehe nicht um eine Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, sondern um lebensbedrohliche Situationen, die zu 100 % in öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffen würden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor. Die befasste Fachärztin für Innere Medizin nahm in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.05.2020 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 27.1.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 16.3.2020 vor, dass es ihr auf Grund ihrer schweren Allergien nicht möglich ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Nachgereicht wird ein Befund XXXX PA vom 10.3.2020: Patientin kann ihre Wohnung nicht verlassen; sowie ein Befund XXXX FA IM vom 10.3.2020: engmaschige Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 27.1.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 16.3.2020 vor, dass es ihr auf Grund ihrer schweren Allergien nicht möglich ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Nachgereicht wird ein Befund römisch 40 PA vom 10.3.2020: Patientin kann ihre Wohnung nicht verlassen; sowie ein Befund römisch 40 FA IM vom 10.3.2020: engmaschige Betreuung in der Ordination wegen Allergien. "Jegliche Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit mehreren Personen oder Kontakt mit intensiveren Gerüchen oder Duftstoffen erfordern aber zumeist eine kurzfristige Cortison- und Antihistaminika Einnahme." Bei der Begutachtung präsentierte sich die AW im guten Allgemein- und Ernährungszustand, kardiorespiratorisch kompensiert und mit freiem und unauffälligem Gangbild. Daher liegen nach der EVo die Kriterien für die geforderte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" nicht vor, da nach den Befunden mittels bedarfsweiser Erhöhung/Einnahme der Medikation eine Stabilisierung dokumentiert ist.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 10.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ihr Einspruch habe jedoch keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme übermittelt. Mit am 24.06.2020 eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, da sie auf Körperpflegeprodukte, Parfüms, Putzmittel und fast alle Lebensmittel höchst allergisch reagiere, wisse sie nicht, wie sie in der Lage sein solle, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen bzw. ohne lebensbedrohlichen allergischen Schock einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit in einem Großraumbüro nachzugehen. Sie sei an Haus bzw. Wohnung gebunden und dürfe weder einkaufen gehen noch anderen Vergnügungen nachgehen. Bevor sie sich einer Gefahr aussetze, könne sie auch nicht mehr zum Arzt. Eine ständige hohe Dosis Cortison bewirke Diabetes, Leberschädigungen, Wassereinlagerungen, Muskelschwäche und eine ständige Gewichtszunahme. Die Sachverständige habe selbst festgestellt, dass sie auf Duftstoffe allergisch sei, mute ihr aber zu, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das eine lasse sich mit dem anderen nicht vereinbaren, da sie den Fahrgästen nicht verbieten könne, Parfüms zu verwenden bzw. zu essen und zu trinken. Wie im Befund des XXXX festgehalten sei, könne ihre Allergie zum Schock und unbehandelt zum Tod führen. Es gehe nicht um eine Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, sondern um lebensbedrohliche Situationen, die zu 100 % in öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffen würden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und einen Bescheid vor.Mit am 24.06.2020 eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, da sie auf Körperpflegeprodukte, Parfüms, Putzmittel und fast alle Lebensmittel höchst allergisch reagiere, wisse sie nicht, wie sie in der Lage sein solle, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen bzw. ohne lebensbedrohlichen allergischen Schock einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit in einem Großraumbüro nachzugehen. Sie sei an Haus bzw. Wohnung gebunden und dürfe weder einkaufen gehen noch anderen Vergnügungen nachgehen. Bevor sie sich einer Gefahr aussetze, könne sie auch nicht mehr zum Arzt. Eine ständige hohe Dosis Cortison bewirke Diabetes, Leberschädigungen, Wassereinlagerungen, Muskelschwäche und eine ständige Gewichtszunahme. Die Sachverständige habe selbst festgestellt, dass sie auf Duftstoffe allergisch sei, mute ihr aber zu, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das eine lasse sich mit dem anderen nicht vereinbaren, da sie den Fahrgästen nicht verbieten könne, Parfüms zu verwenden bzw. zu essen und zu trinken. Wie im Befund des römisch 40 festgehalten sei, könne ihre Allergie zum Schock und unbehandelt zum Tod führen. Es gehe nicht um eine Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, sondern um lebensbedrohliche Situationen, die zu 100 % in öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffen würden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und einen Bescheid vor. Mit Schreiben vom 25.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit Auftragsschreiben vom 11.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Innere Medizin um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Inneren Medizin, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2021 basierenden internistischen Gutachten vom 25.01.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung der Befunde: Sachverständigengutachten, Dr.in XXXX , 27.01.2020, ABL 16-20 Stellungnahme, 11.05.2020 Dr.in XXXX , ABL 29Sachverständigengutachten, Dr.in römisch 40 , 27.01.2020, ABL 16-20 Stellungnahme, 11.05.2020 Dr.in römisch 40 , ABL 29 Befundbericht XXXX , FÄ für Innere Medizin, 10.03.2020, ABL 51/ABL 40 ident:Befundbericht römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, 10.03.2020, ABL 51/ABL 40 ident: Zusammenfassung aus dem Befund: Multiple Allergien auf Duftstoffe, Nahrungsmittel Bereits mehrere Spitalsaufenthalte wegen protrahierter allergischer Reaktionen mit Notfallsituationen auf Putzmittel, Parfüm, Die Symptome umfassen: Atemnot, Beklemmungszustände, Gesichtsrötung und Schleimhautschwellung Befundbericht Dr. XXXX , FA für Allgemeinmedizin, 10,032020, ABL 27: Bestätigung über hochgradige Risikosituation bei multiplen Allergien auf diverse Altergene. Das Verlassen der Wohnung ist nicht möglich.Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Allgemeinmedizin, 10,032020, ABL 27: Bestätigung über hochgradige Risikosituation bei multiplen Allergien auf diverse Altergene. Das Verlassen der Wohnung ist nicht möglich. Bericht XXXX , polizeiärztliche aktenmäßige Stellungnahme von MR Dr. XXXX , 18.03.2020, ABL 37-38:Bericht römisch 40 , polizeiärztliche aktenmäßige Stellungnahme von MR Dr. römisch 40 , 18.03.2020, ABL 37-38: Betreff: Dienstunfähigkeit von Fr. XXXX seit dem 30.09.2019„aufgrund der heute vorliegenden Informationen und Befunde besteht eine immer wiederkehrende schwere allergische Reaktion auf Reize. Die Genannte ist derzeit nicht dienstfähig. Mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann aus heutiger Sicht nicht mehr gerechnet werden.“Betreff: Dienstunfähigkeit von Fr. römisch 40 seit dem 30.09.2019, „aufgrund der heute vorliegenden Informationen und Befunde besteht eine immer wiederkehrende schwere allergische Reaktion auf Reize. Die Genannte ist derzeit nicht dienstfähig. Mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann aus heutiger Sicht nicht mehr gerechnet werden.“ Anamnese: Seit 2014 sind multiple Allergien bekannt mit progredientem Verlauf Trotz Einnahme von Cortison im Bedarfsfall und Antihistaminika kommt es zu immer neuen Reaktionen auf diverse Duftmittel, Putzmittel, Nahrungsmittelallergene, etc. Die Anfälle sind sehr häufig und werden immer Schlimmer. Diesbezüglich bereits auch schon stationäre Aufnahmen mit allergischem Schocksyndrom. XXXX mit Aufnahme und Herzalarm am 26.22.2019, XXXX Aufnahme mit anaphylaktischer Reaktion 27,122019 (SVG Dr. XXXX , ABL 19). römisch 40 mit Aufnahme und Herzalarm am 26.22.2019, römisch 40 Aufnahme mit anaphylaktischer Reaktion 27,122019 (SVG Dr. römisch 40 , ABL 19). St.p. CHE, TE; AE Derzeitige Beschwerden: Pat. kommt zur Untersuchung, trägt Handschuhe und FFP 2 Maske Im Rahmen der Untersuchung (findet bei offener Balkontüre statt auf Wunsch der Pat.) keine allergischen Reaktionen sichtbar, keine lokale Rötung auf Berührung etc. Aufgrund des Leidens wurde die Pat, bereits von ihrem Dienst freigestellt und es wurde ihr eine BU Pension zuerkannt, Medikamente: Cortison, Aerius, Xyzall, Epi Pen, Agaffin, Novalgin im Bedarf Status: Größe: 164cm Gewicht: 120 kg Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: Adipositas per magna Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Sehen und Hören: uneingeschränkt Herz: HT rhythmsich, rein, normofrequent Lunge: va, SKS, keine path RG's, Lungenbasen verschieblich Abdomen: Striae cutis distaense, Leber und MiEz aufgrund der Adipositas nicht tastbar, Parästhesien linker Oberbauch Extremitäten und Gelenke frei beweglich Geringe Beinödeme beidseits Haut: unauffällig, Gesichtsrötung Status Psychicus: Unauffällig, klar orientiert, Ductus kohärent Gehfähigkeit: Unauffälliges Gangbild, Pat. kommt flotten Schrittes in die Ordination, es wird normale Alltagskleidung getragen, keine Gehbehinderung erfassbar. Zusammenfassung und Fragen: Frage 1 .) DIAGNOSELISTE: Multiple Allergien auf Putzmittel, Nahrungsmittelallergene, etc... Zustand nach Gallenblasenentfernung Zustand nach Tonsillektomie und Appendektomie vor Jahren Obstipation Frage 2.) Es liegen keine Einschränkungen der Funktion und Beweglichkeit der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild ist unauffällig und die Gelenke können uneingeschränkt bewegt werden. Es gibt keine Einschränkung der Gehstrecke. Niveauunterschiede können ungehindert überwunden werden und es liegt ausreichende Kraft und Beweglichkeit in den Oberarmen vor, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhaften. Frage 3.) Bei der Pat. bestehen weder cardiale noch pulmonale Leiden die zu einer Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Durch die ausgeprägte allergische Reaktion besteht aber insofern eine Einschränkung der Belastbarkeit, da die allergischen Anfälle unverhältnismäßig häufig auftreten im Falle einer Exposition zu einem allergieauslösenden Allergen. Diese allergischen Reaktionen nehmen immer wieder schwerwiegende Verläufe an, mit unter anderem auch anaphylaktischen Reaktionen, d.h. intensivpflichtige allergische Reaktionen. Da die allergischen Reaktionen neben Putzmittel und Nahrungsmittelallergenen vor allem auch auf ubiquitäre Duftstoffe auftreten} ist eine Belastung in üblichem Ausmaß nicht möglich. Trotz der Einnahme des verordneten Cortisons und der immunmodulierenden Medikation (Antihistaminika) kommt es wiederkehrend zu allergischen Anfällen, die bis zum Atemstillstand führen können. Ansammlungen von Menschen sollten daher aufgrund der multiplen Allergien gemieden werden. Somit kann auch ein öffentliches Verkehrsmittel mit üblicher Kontaktpersonenanzahl nicht in normalen Ausmaß frequentiert werden, sondern muss weitgehend gemieden werden um keine erneuten Anfälle zu provozieren. Frage 4.) Die von der Pat. abgegebene Beschwerde wurde inhaltlich berücksichtigt. Im Hinblick auf die angegebenen Allergene und die beschriebenen allergischen Reaktionen wurde im Rahmen der Befundzusammenschau auch in Frage 3 Stellung bezogen. Erwähnte Folgeschäden wie ein Diabetes, Leberschaden etc. sind nicht dokumentiert und können somit gutachterlich nicht berücksichtigt werden. Die dem Akt beigefügten Befunde (ABL 26, ABL 27, ABL 37-43) wurden gesichtet, und in der Einschätzung berücksichtigt. Frage 5.) Wie bereits im SVG Dr. XXXX und deren Stellungnahme abgegeben liegt keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor und keine cardio/respiretorische Beeinträchtigung noch eine intellektuelle Beeinträchtigung die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.Wie bereits im SVG Dr. römisch 40 und deren Stellungnahme abgegeben liegt keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor und keine cardio/respiretorische Beeinträchtigung noch eine intellektuelle Beeinträchtigung die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Wie bereits in Frage 3 dargestellt kommt es allerdings durch die angegebenen Allergien zu einer eingeschränkten Belastbarkeit im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die allergischen Anfälle unverhältnismäßig häufig auftreten im Falle einer Exposition zu einem allergieauslösenden Allergen und die allergischen Verläufe und ihre Intensität im Vorhinein nicht vorhersehbar sind. Daher muss auch von allergischen Schockreaktionen ausgegangen werden, wie sie bereits in der Vergangenheit mehrmals stattgefunden haben ( XXXX 11/2019, XXXX 12/2019). Diese Reaktionen führen dazu, dass ein normales Leben im öffentlichen Raum nur eingeschränkt stattfinden kann.Wie bereits in Frage 3 dargestellt kommt es allerdings durch die angegebenen Allergien zu einer eingeschränkten Belastbarkeit im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die allergischen Anfälle unverhältnismäßig häufig auftreten im Falle einer Exposition zu einem allergieauslösenden Allergen und die allergischen Verläufe und ihre Intensität im Vorhinein nicht vorhersehbar sind. Daher muss auch von allergischen Schockreaktionen ausgegangen werden, wie sie bereits in der Vergangenheit mehrmals stattgefunden haben ( römisch 40 11 aus 2019,, römisch 40 12 aus 2019,). Diese Reaktionen führen dazu, dass ein normales Leben im öffentlichen Raum nur eingeschränkt stattfinden kann. Frage 6.) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann. Frage 7.) Neue Befunde werden nicht vorgelegt.“ Mit Schreiben vom 02.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 02.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Sie stellte am 19.02.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Sie stellte am 19.02.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Multiple Allergien auf Duftstoffe, Putzmittel, Nahrungsmittelallergene etc. - Zustand nach Gallenblasenentfernung - Zustand nach Tonsillektomie und Appendektomie vor Jahren - Obstipation Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen internistischen Sachverständigengutachten vom 25.01.2021 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.01.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.
- Das Gutachten ist aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die Sachverständige führt darin aus, dass durch die ausgeprägte allergische Reaktion eine Einschränkung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin besteht, da die allergischen Anfälle unverhältnismäßig häufig auftreten. Diese allergischen Reaktionen nehmen immer wieder schwerwiegende Verläufe an, mit unter anderem auch anaphylaktischen, d. h. intensivpflichtigen, Reaktionen. Da die allergischen Reaktionen neben Putzmitteln und Nahrungsmittelallergenen vor allem auch bei ubiquitären Duftstoffen auftreten, ist eine Belastung in üblichem Ausmaß nicht möglich. Trotz Medikation kommt es wiederkehrend zu allergischen Anfällen, die bis zum Atemstillstand führen können. Ansammlungen von Menschen sollten daher gemieden werden. Somit kann auch ein öffentliches Verkehrsmittel mit üblicher Kontaktpersonenanzahl nicht in normalen Ausmaß frequentiert werden, sondern muss weitgehend gemieden werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind damit erfüllt. XXXX Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 25.01.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. römisch 40 Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 25.01.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 Metern ausgeht. (vgl. u. a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 Metern ausgeht. vergleiche u. a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.01.2021 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2021, festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit infolge ihrer multiplen Allergien vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen ist ihr nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin – sowie die Beurteilung des beantragten Ausweises gemäß § 29 b StVO – wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.Die genannte Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin – sowie die Beurteilung des beantragten Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO – wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2232342.1.00