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{'item': 'W265 2238682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW265 2238682-1 Spruch, W265 2238682-1/10E W265 2239013-1/9EW265 2239013-1/9E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.01.2021, betreffend die Abweisung „Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen liegen nicht mehr vor. Die Zusatzeintragungen in ihrem Behindertenpass sind zu entfernen.“, und 2.) gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpasses vom 11.01.2021, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, beschlossen: A)

  1. und 2.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. und 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2007 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 von Hundert (in der Folge v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“ Am 31.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung seines Parkausweises mit der Begründung, seinen bisher gültigen Parkausweis verloren zu haben. Die Verlustmeldung wurde seitens des Beschwerdeführers nachgereicht. Am 11.02.2020 teilte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer via E-Mail mit, im Zuge seines Antrages auf Neuausstellung des Parkausweises sei festgestellt worden, dass ihm das Pflegegeld entzogen worden sei. Nachdem kein Pflegegeldbezug mehr vorliege, könne von einer Leidensverbesserung ausgegangen werden. In solchen Fällen sei eine amtswegige Nachuntersuchung durchzuführen. Der Untersuchungstermin werde gesondert bekannt gegeben. Aufgrund zahlreicher Befunde die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurden, holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 29.07.2020, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.09.2020, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2020 sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.10.2020 ein. Die Ärztin für Allgemeinmedizin stellte in dem zusammenfassenden Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an einer „hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits“, „Zustand nach refraktiver Hornhaut OP beidseits, Zustand nach mehrfacher Netzhautablösung OP rechts, Zustand nach peripherer Laserbehandlung der Netzhaut links, Zustand nach Grauer Star OP mit Kunstlinsenimplantation beidseits, prakt. Blindheit rechts infolge Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,1 und Gesichtsfeldeinengung, Sehverminderung links auf 0,8, langsam progrediente Ataxie, Downbeat-Nystagmus und Neuropathie ohne eindeutige diagnostische Zuordnung, wahrscheinlich pathogene genetische Veränderung (Charcot-Marie-Tooth disease Typ 4B3) – ohne eindeutige alleinige Erklärung der Symptomatik, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Abnutzungserscheinungen beider Schultergelenke, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Hammerzehenfehlstellung Strahl III-V rechts und IV-V lins, mäßige Arthrose des Großzehengrundgelenks links, Magenentleerungsstörung, depressive Anpassungsstörung, vordiagnostizierte Verbitterungsstörung bei Paranoia querulans (psychosewertig) und Persönlichkeits- und Verhaltensänderung, Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und Prostatahypeerplasie“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. leide. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.10.2020 und informierte diesen, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt werde. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit“, „Hochgradig Sehbehindert“ und „Begleitperson“ lägen nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein, die mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurden.Der Beschwerdeführer brachte mehrere Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein, die mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurden. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 06.01.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung mit 80 % neu festgesetzt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor, Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und sei dem Sozialministeriumservice vorzulegen.Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 06.01.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung mit 80 % neu festgesetzt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert, Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor, Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und sei dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.01.2021 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen. Die Zusatzeintragungen in seinem Behindertenpass seien zu entfernen. Der Behindertenpass sei unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht mehr vorlägen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde gab im genannten Bescheid auszugweise die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BBG und § 45 Abs. 2 BBG wieder und subsumierte daraus, dass laut dem Gutachten im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer sollte den Behindertenpass dem Sozialministeriumservice vorlegen. Er bekomme einen berichtigen Behindertenpass ausgestellt. Die belangte Behörde gab im genannten Bescheid auszugweise die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BBG und Paragraph 45, Absatz 2, BBG wieder und subsumierte daraus, dass laut dem Gutachten im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer sollte den Behindertenpass dem Sozialministeriumservice vorlegen. Er bekomme einen berichtigen Behindertenpass ausgestellt. Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte die belangte Behörde den als Bescheid geltenden Behindertenpass mit den genannten Zusatzeintragungen an den Beschwerdeführer und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 06.01.2021 sowie gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass vom 11.01.2021 rechtzeitig mit Eingabe vom 13.01.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde legte am 15.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2021 hielt die Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung fest, dass im neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.09.2020 auf Seite 3 vermerkt sei: „Erwachsenenvertreter seit 10/2018“. Nach telefonischer Rücksprache mit der PVA bezieht der Beschwerdeführer eine dauernde BU-Pension, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist RA Mag. XXXX gespeichert. Im Anschluss wurde die Kanzlei XXXX um Übermittlung des Beschlusses zur Erwachsenenvertretung ersucht. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2021 hielt die Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung fest, dass im neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.09.2020 auf Seite 3 vermerkt sei: „Erwachsenenvertreter seit 10/2018“. Nach telefonischer Rücksprache mit der PVA bezieht der Beschwerdeführer eine dauernde BU-Pension, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist RA Mag. römisch 40 gespeichert. Im Anschluss wurde die Kanzlei römisch 40 um Übermittlung des Beschlusses zur Erwachsenenvertretung ersucht. Am 26.01.2021 langte der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.11.2019 betreffend die Pflegschaftssache XXXX ein. Am 26.01.2021 langte der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.11.2019 betreffend die Pflegschaftssache römisch 40 ein. Mit Eingabe vom 27.01.2021 übermittelte die belangte Behörde weitere Unterlagen zu der am 15.01.2021 vorgelegten Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung eines Parkausweises mit der Begründung, seinen bisher gültigen Parkausweis verloren zu haben. Mit E-Mail vom 11.02.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung einer amtswegigen Nachuntersuchung mit und begründete dies u.a. mit dem Entzug des Pflegegeldes. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2020 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein, die mangels Zuständigkeit an die belangte Behörde weitergeleitet wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.01.2021 wurde der Antrag betreffend die nicht mehr vorliegenden Zusatzeintragungen gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.01.2021 wurde der Antrag betreffend die nicht mehr vorliegenden Zusatzeintragungen gemäß Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte die belangte Behörde den als Bescheid geltenden Behindertenpass mit den vorliegenden Zusatzeintragungen an den Beschwerdeführer. Beide Bescheide wurden von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit E-Mail vom 13.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde vom 06.01.2021 sowie gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.11.2019 wurde RA Mag. XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 25.10.2018 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.11.2019 wurde RA Mag. römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 25.10.2018 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang daher, dass der Beschwerdeführer seit 25.10.2018 durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten war, was der belangten Behörde gegenüber im Rahmen des neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 24.09.2020 bekannt gegeben wurde. Es lag somit ein gerichtlicher Beschluss zur umfassenden Parteienvertretung und somit ein bestellter Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 ZustG vor. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang daher, dass der Beschwerdeführer seit 25.10.2018 durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten war, was der belangten Behörde gegenüber im Rahmen des neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 24.09.2020 bekannt gegeben wurde. Es lag somit ein gerichtlicher Beschluss zur umfassenden Parteienvertretung und somit ein bestellter Zustellungsbevollmächtigter iSd Paragraph 9, ZustG vor. Beide Bescheide wurden von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugestellt. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.01.2011 sowie den als Bescheid geltenden Behindertenpass vom 11.01.2021 an den Beschwerdeführer selbst adressierte und diesem übermittelte. Eine Adressierung und Übermittlung an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgte hingegen nicht. Mit E-Mail vom 13.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde vom 06.01.2021 sowie gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 übermittelt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX . Der Sachverhalt ist aktenkundig und erwiesen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 . Der Sachverhalt ist aktenkundig und erwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchpunkt A) Für das Zustandekommen eines Bescheids ist es notwendig, dass er erlassen wird. Bei schriftlichen Bescheiden wie dem angefochtenen erfolgt dies grundsätzlich durch Zustellung (§§ 21 f AVG iVm ZustG). Ein Bescheid ist dann ab dem Zeitpunkt erlassen, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 426 f). Für das Zustandekommen eines Bescheids ist es notwendig, dass er erlassen wird. Bei schriftlichen Bescheiden wie dem angefochtenen erfolgt dies grundsätzlich durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG in Verbindung mit ZustG). Ein Bescheid ist dann ab dem Zeitpunkt erlassen, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 426 f). 3.1.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des Zustellgesetzes Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  8. „Empfänger“; die von der Behörde in der Zustellverfügung (§5) namentlich als solcher bezeichneten Person […]
  9. […]
  10. „Zustelladresse“ eine Abgabestellte (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5).
  11. „Zustelladresse“ eine Abgabestellte (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,).
  12. „Abgabestellte“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […] Heilung von Zustellmängeln §
  13. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). […]Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). […]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […] 3.1.
  1. Maßgebliche Judikatur Ein Bescheid kommt erst mit seiner Erlassung zu Stande und erlangt rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN). Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004) Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004)Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004) 3.1.
  2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies: Im Einparteienverfahren – wie im Beschwerdefall – setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung des damit angefochtenen schriftlichen Bescheides voraus. Die Erlassung erfolgt durch rechtswirksame Zustellung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.11.2019 wurde RA Mag. XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Der Umfang der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, wobei auch eine Zustellvollmacht umfasst ist, wonach Bescheide, Erkenntnisse und sonstige Schriftstücke dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zuzustellen sind.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.11.2019 wurde RA Mag. römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Der Umfang der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, wobei auch eine Zustellvollmacht umfasst ist, wonach Bescheide, Erkenntnisse und sonstige Schriftstücke dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zuzustellen sind. Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 06.01.2011 sowie den als Bescheid geltenden Behindertenpass vom 11.01.2021, nicht dem zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt zu, sondern versandte diese Erledigungen lediglich an die Adresse des Beschwerdeführers als Normadressat, weshalb die Zustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam ist. Da dem Zustellungsbevollmächtigten die Bescheide im Original auch nicht tatsächlich zukamen, erfolgte bis dato keine rechtswirksame Zustellung der Bescheide. Mangels rechtsgültiger Erlassung der Bescheide ist die jeweilige Beschwerde dagegen somit als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach einer allfälligen rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Zustellungsbevollmächtigten ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich. 3.
  3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2238682.1.00

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