RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW265 2239158-1 Spruch, W265 2239158-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 09.06.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor. Mit Eingabe vom 31.08.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zudem einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2020 basierenden Gutachten vom 29.10.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Psoriasis vulgaris Psoriasisarthritis, Enthesiopathie - Enthesitis Derzeitige Beschwerden: Antragsteller leide seit seinem
- Lebensjahr an Psoriasis, anfänglich eher nur im Kopfbereich, im Laufe der Zeit dann Zunahme. Systemische Therapie seit 2014, Enbrel von etwa 2016 bis
- Seit 01/2018 Cosentyxtherapie. Antragsteller leide seit seinem
- Lebensjahr an Psoriasis, anfänglich eher nur im Kopfbereich, im Laufe der Zeit dann Zunahme. Systemische Therapie seit 2014, Enbrel von etwa 2016 bis
- Seit 01 aus 2018, Cosentyxtherapie. Im Jahr 2017 sind zusätzlich Gelenksschmerzen aufgetreten, vor allem im Bereich Ellbogen, Fingerbasisgelenke, Fingerzwischengelenke, derzeit eher mehr im Bereich der Hände an den MCP- und PIP-Gelenken. Beidseits Schmerzen, keine Rötung oder Schwellung. Er könne z.B. aktuell eine Flasche nicht mehr öffnen bzw. nur unter Schmerzen. Beruflich sei er Fahrlehrer in einer Fahrschule und tue sich schwer beim Fahren mit einem Moped oder Motorrad, beim Schalten und Bremsen bzw. auch schwierig bei Nässe und Zug in der kalten Jahreszeit. Im Bereich der Ellbogen habe er bereits 2mal Cortisoninfiltrationen bekommen. Eine Therapieanpassung sei noch ausständig, nachdem er wieder verstärkt Schmerzen habe. Schmerzmedikamente nehme er etwa 2-3mal pro Woche. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc 20mg bei Seractileinnahme Seractil 400mg 3x1 bei Bedarf Cosentyx 150mg 2x1 Injektion alle 4 Wochen Sozialanamnese: Beruf: Fahrlehrer, 32 Std. pro Woche, in weiterer Folge sei ein Homeoffice bzw. ein Pausieren der dienstlichen Tätigkeit geplant, da er in der warmen Jahreszeit am Fahrplatz unterrichte und in der kalten Jahreszeit dies nicht möglich sei Geschieden, 3 Kinder, regelmäßiger Kontakt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psoriasisambulanz Derma KH XXXX , 11.6.2018: Enbreltherapie seit 02/2014 bis 01/2018, laufende Cosentyxtherapie seit 01/2018, Diagnosen: mittelschwere Plaqupsoriasis, Nagelpsoriasis, Zustand nach multiplen Lokaltherapien, Zustand nach Fumadermtherapie Juli 2013 bis Oktober 2013, Abbruch wegen gastroentestinaler Beschwerden und Flush, es werden Gelenksbeschwerden angeführt, Vorstellung an der Rheumaambulanz zwecks Festlegen weiteres Prozedere Psoriasisambulanz Derma KH römisch 40 , 11.6.2018: Enbreltherapie seit 02 aus 2014, bis 01 aus 2018,, laufende Cosentyxtherapie seit 01 aus 2018,, Diagnosen: mittelschwere Plaqupsoriasis, Nagelpsoriasis, Zustand nach multiplen Lokaltherapien, Zustand nach Fumadermtherapie Juli 2013 bis Oktober 2013, Abbruch wegen gastroentestinaler Beschwerden und Flush, es werden Gelenksbeschwerden angeführt, Vorstellung an der Rheumaambulanz zwecks Festlegen weiteres Prozedere Rheumatologischer FA-Befund, 21.8.2018, Diagnose: Psoriasisarthritis mit Enthesitis unter Cosentyx, nach erfolgter Cosentyxumstellung allerdings immer noch weiter bestehende Enthesitis, weiter Infiltrationen der Ellbögen (Volon und Xyloneural) über 14 Tage, Seractil 400mg 3x1, Medikamente siehe auch aktuelle Medikation Farbduplexsonographie, 19.9.2019: artheriosklerotische Veränderungen im Bereich Bifurkation, keine gröberen Plaques, keine Stenosen - schlecht leserliche Scannqualität Risikoattest Arzt für Allgemeinmedizin, 11.5.2020: attestiert wird eine Zugehörigkeit der Risikogruppe hinsichtlich COVID-19 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Antragsteller kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich ohne wesentliche Einschränkung. Kommunikation: uneingeschränkt Ernährungszustand: Normal- athletischer Körperbau Größe: 174,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m bds möglich Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht Obere Extremitäten: Schulter bds: frei beweglich, endlagige Rotationseinschränkung Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei Schürzengriff bds: L4 Ellbogengelenke bds.: endlagiges Streckdefizit, keine Rötung oder Schwellung, bandstabil Hand bds.: Faustschluss komplett, Pinzettengriff 1.-
- Strahl durchführbar, an den MCP-Gelenken 2.-
- Strahl umschriebene Druckdolenz, keine Rötung oder Schwellung, an den PIP-Gelenken 2.-
- Strahl umschriebene Druckdolenz, keine knöcherne Auftreibung, keine Rötung oder Schwellung, keine wesentliche Funktionseinschränkung allgemeine Kraft: KG: 5/5 Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik Untere Extremitäten: Hüfte bds: frei beweglich, reizlos, kein Endlagenschmerz Knie bds: frei beweglich, kein Erguss, bandstabil, diskrete Druckdolenz am lateralen Gelenksspalt rechts, Zohlentest rechts + positiv, keine wesentliche Beinlängendifferenz Allgemeine Kraft: KG: 5/5 Wirbelsäule: HWS, BWS: im Lot, kein Klopf- und Druckschmerz LWS: Druckschmerz paravertebral L2 bis L5 beidseits, Dornfortsätze reizlos Funktion: FBA 20cm ISG: kein Vorlaufphänomen, reizlos Harn: kontinent Stuhl: kontinent Haut: praetibial hyperkeratotische Plaques mit diskreter Hyperpigmentierung, Ausdehnung 3x4cm, praetibial diskrete gescheckte Hyperpigmentierung ohne Anzeichen einer floriden Psoriasis, ansonsten regelrechte Verhältnisse im Bereich des restlichen Hautstatus Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: regelrechte Lokomotion, Abrollbewegung seitengleich, Schrittlänge seitengleich, ohne Hilfsmittel selbständig Transfer: uneingeschränkt Fersenstand: beidseits frei Zehenstand: beidseits frei Einbeinstand: beidseits frei Status Psychicus: Psychopathologischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht Gedankenductus: kohärent Antrieb: regelrecht Stimmungslage: euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis Arthritis, Ethesitis Wahl dieser Position, da eine dauerhafte systemische Therapie notwendig ist mit dem oberen Rahmensatz bei zusätzlicher Notwendigkeit einer bedarfsweisen Schmerzmedikation. 02.02.02 40 2 Schuppenflechte Wahl dieser Position, da systemische Dauertherapie notwendig ist. Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie da annähernd klinischer Beschwerdefreiheit und Symptomfreiheit besteht. Der Gelenksbefall wird unter Leiden 1 gesondert eingeschätzt. 01.01.02 20 3 Artheriosklerose an den Hirnversorgenden Gefäßen ohne Engstellen Fixer Rahmensatz 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Leiden 2- 4 erhöhen nicht weiter, da nicht schwerwiegend. Durch Leiden 2 - 4 kommt es zu keiner relevanten negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des
- Leidens, da diese keine erhebliche Einschränkung darstellen und somit keinen weiteren Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung haben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: entfällt Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: entfällt Dauerzustand Nachuntersuchung - …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein … Begründung: Aus den vorliegenden Befunden und dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund geht bei den vorliegenden Leiden kein Hinweis auf eine maßgeblich eingeschränkte Mobilität, eine maßgebliche psychische oder neurologische Erkrankung bzw. auch nicht auf ein intellektuelles Defizit hervor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.“ Mit Schreiben vom 29.10.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 29.10.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe von diesem nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 11.12.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren das ärztliche Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 11.12.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren das ärztliche Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vom Hundert. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11.12.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vom Hundert. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11.12.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 übermittelt. Mit E-Mail vom 28.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er leide an Psoriasis Arthritis/Enthesitis, was eine schwere Form des angeborenen Immundefekts sei. Die Krankheit sei mit beruflichen und privaten Einschränkungen und starken Dauerschmerzen verbunden. Aufgrund des massiven Leidensdrucks samt immer stärker werdender Schmerzen mache er seit Jahren eine systemische Therapie, die eine Spritzentherapie, Lokaltherapie, Physiotherapie und Ergotherapie beinhalte. Leider würden diese Behandlungen inklusive der täglichen Schmerzmitteleinnahme von Sercatil und Sirdalud und der aktuellen Einnahme von Taltz, des zurzeit besten und stärksten zugelassenen Medikaments für Psoriasis Arthritis/Enthesitis, nur bedingt zu einer Linderung führen. Eine Heilung seiner Krankheit gebe es nicht. Er sei als COVID-19-Risikopatient eingestuft worden, woran selbst eine Schutzimpfung nichts ändern würde. Deshalb sei es nötig, sich am Arbeitsplatz weiterhin speziell zu schützen. Sein Arbeitgeber sei über die aktuelle Situation bereits informiert und natürlich nicht erfreut. Daher fürchte er nun, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Krankheit und die damit verbundenen Einschränkungen und Dauerschmerzen würden zu 100 % sein Leben bestimmen und beeinflussen. Aktuell habe er sogar einen Bizepssehneneinriss am Sehnenansatz, welcher auch auf seine Erkrankung zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 29.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 31.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Psoriasis Arthritis, Enthesitis - Schuppenflechte - Artheriosklerose an den hirnversorgenden Gefäßen ohne Engstellen Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2020 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 01.02.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 01.02.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2020 und den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Hauptleiden des Beschwerdeführers, die Psoriasis Arthtritis/Enthesitis, wurde korrekt der Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem oberen Rahmensatz (40 v. H.) begründete der sachverständige Gutachter nachvollziehbar damit, dass eine dauerhafte systemische Therapie notwendig sei, dies bei zusätzlicher Notwendigkeit einer bedarfsweisen Schmerzmedikation (vgl. AS 23). In der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF, werden als Kriterien der gewählten Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) „mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ genannt. Das Hauptleiden des Beschwerdeführers, die Psoriasis Arthtritis/Enthesitis, wurde korrekt der Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem oberen Rahmensatz (40 v. H.) begründete der sachverständige Gutachter nachvollziehbar damit, dass eine dauerhafte systemische Therapie notwendig sei, dies bei zusätzlicher Notwendigkeit einer bedarfsweisen Schmerzmedikation vergleiche AS 23). In der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, werden als Kriterien der gewählten Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) „mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ genannt. Für eine Einstufung in der nächsthöheren Position 02.02.03 (funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) wären nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Kriterien „dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“ maßgeblich, wofür sich in den vorgelegten medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte finden. Insbesondere bestehen auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen. Gegenüber dem Sachverständigen gab er im Rahmen der Gutachtenserstellung diesbezüglich an, er könne z. B. aktuell eine Flasche nicht mehr bzw. nur unter Schmerzen öffnen. Er tue sich beim Fahren mit einem Moped oder Motorrad, beim Schalten und Bremsen schwer, bzw. sei es auch bei Nässe und Zug in der kalten Jahreszeit schwierig (vgl. AS 27). Erhebliche Funktionseinschränkungen sind darin aber noch nicht zu sehen. Der Sachverständige stellte bei der Untersuchung fest, dass bei den nach Angaben des Beschwerdeführers derzeit am stärksten betroffenen MCP- und PIP-Gelenken der Hand zwar am 2.-
- Strahl eine Druckdolenz bestehe, es lägen jedoch keine Rötung oder Schwellung und keine wesentliche Funktionseinschränkung vor. Der Faustschluss sei komplett und der Pinzettengriff sei am
- bis
- Strahl durchführbar (vgl. AS 25). In der Beschwerde wurden keine weiteren Funktionseinschränkungen vorgebracht, sondern nur unspezifisch ausgeführt, dass die Krankheit mit beruflichen und privaten Einschränkungen verbunden sei. Dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet und einer systemischen Therapie bedarf, wurde im Sachverständigengutachten bei der Einstufung des Leidens und der Wahl des Rahmensatzes bereits nachvollziehbar berücksichtigt.Für eine Einstufung in der nächsthöheren Position 02.02.03 (funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) wären nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Kriterien „dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“ maßgeblich, wofür sich in den vorgelegten medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte finden. Insbesondere bestehen auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen. Gegenüber dem Sachverständigen gab er im Rahmen der Gutachtenserstellung diesbezüglich an, er könne z. B. aktuell eine Flasche nicht mehr bzw. nur unter Schmerzen öffnen. Er tue sich beim Fahren mit einem Moped oder Motorrad, beim Schalten und Bremsen schwer, bzw. sei es auch bei Nässe und Zug in der kalten Jahreszeit schwierig vergleiche AS 27). Erhebliche Funktionseinschränkungen sind darin aber noch nicht zu sehen. Der Sachverständige stellte bei der Untersuchung fest, dass bei den nach Angaben des Beschwerdeführers derzeit am stärksten betroffenen MCP- und PIP-Gelenken der Hand zwar am 2.-
- Strahl eine Druckdolenz bestehe, es lägen jedoch keine Rötung oder Schwellung und keine wesentliche Funktionseinschränkung vor. Der Faustschluss sei komplett und der Pinzettengriff sei am
- bis
- Strahl durchführbar vergleiche AS 25). In der Beschwerde wurden keine weiteren Funktionseinschränkungen vorgebracht, sondern nur unspezifisch ausgeführt, dass die Krankheit mit beruflichen und privaten Einschränkungen verbunden sei. Dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet und einer systemischen Therapie bedarf, wurde im Sachverständigengutachten bei der Einstufung des Leidens und der Wahl des Rahmensatzes bereits nachvollziehbar berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer als COVID-19-Risikopatient eingestuft wurde, wirkt sich nicht auf das Ausmaß seiner durch das Leiden verursachten Funktionsbeeinträchtigung und damit den Grad der Behinderung aus, weil es dabei nur auf eine aktuell bestehende Beeinträchtigung ankommt. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde keine neuen Befunde und somit auch keine Befunde vor, die geeignet sind, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.10.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 zufolge ist aktuell beim Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung 40 v. H. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. § 3 BEinstG und § 1 der Einschätzungsverordnung stellen auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit. Paragraph 3, BEinstG und Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung stellen auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit. Die Frage, ob die Einschränkungen für den Beschwerdeführer für seine konkrete berufliche Tätigkeit als Fahrlehrer besonders stark beeinträchtigend sind, ist daher für die Beurteilung des gegenständlichen Falles rechtlich nicht relevant und daher nicht verfahrensgegenständlich. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2239158.1.00