RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW267 1432827-2 SpruchW267 1432827-2/13E, W267 1432827-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 28.02.2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 28.02.2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 28.02.2012 eine Erstbefragung des BF statt. Dem folgten am 30.10.2012 und am 15.01.2013 Einvernahmen durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). 1.
- Am 23.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG abgewiesen. Gegen den diesbezüglich ergangenen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.1.
- Am 23.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Gegen den diesbezüglich ergangenen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2015, Zl. W222 1432827-1/9E, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen, da es ihm nicht zugemutet werden konnte, sicher in die Stadt Mazar-e-Sharif zu reisen und er in keiner anderen Provinz über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt hat. 1.
- Die dem BF befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das BFA letztmalig mit Bescheid vom 22.06.2018 verlängert. 1.
- Am 15.06.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 18.08.2020 wurden der BF durch das BFA bezüglich des weiteren Bestehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einvernommen, worauf in der Folge ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. 1.
- Mit Bescheid vom 24.08.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, ferner sein Antrag vom 15.06.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
- Mit Bescheid vom 24.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, ferner sein Antrag vom 15.06.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
- Gegen diesen Bescheid vom 24.08.2020 erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG. Geltend gemacht wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
- Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 wurde dem Gericht bekanntgegeben, dass der BF nunmehr vom MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde. 1.
- Am 02.11.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück und begehrte die Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden von ihm als weitere Geburtsdaten der XXXX sowie der XXXX und der XXXX angegeben. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Dari, Paschtu und Deutsch, ist unbescholten und ledig.1.
- Der BF führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden von ihm als weitere Geburtsdaten der römisch 40 sowie der römisch 40 und der römisch 40 angegeben. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Dari, Paschtu und Deutsch, ist unbescholten und ledig. 1.
- Der BF reiste am 28.02.2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 23.01.2013 abgewiesen wurde. Gegen den diesbezüglich ergangenen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2015, Zl. W222 1432827-1/9E, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.
- Mit Bescheid vom 24.08.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ferner sein Antrag vom 15.06.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
- Mit Bescheid vom 24.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ferner sein Antrag vom 15.06.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
- Gegen diesen Bescheid vom 24.08.2020 erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG. Geltend gemacht wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
- Am 02.11.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück und begehrte die Einstellung des Verfahrens.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich – mit Ausnahme des Geburtsdatums – aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der BF hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Geburtsdaten angegeben, die jedoch wenig glaubhaft waren. Das Geburtsdatum XXXX wurde im Rahmen eines für notwendig befundenen Sachverständigengutachtens (AS 193) als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum ermittelt und vom BFA im Rahmen einer mündlichen Einvernahme am 15.01.2013 eine entsprechende Feststellung getroffen (AS 209f). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zu den Geburtsdaten des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich – mit Ausnahme des Geburtsdatums – aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der BF hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Geburtsdaten angegeben, die jedoch wenig glaubhaft waren. Das Geburtsdatum römisch 40 wurde im Rahmen eines für notwendig befundenen Sachverständigengutachtens (AS 193) als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum ermittelt und vom BFA im Rahmen einer mündlichen Einvernahme am 15.01.2013 eine entsprechende Feststellung getroffen (AS 209f). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zu den Geburtsdaten des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe, aber auch zum Familienstand des BF gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. 2.
- Es bestehen für das Gericht ferner weder Zweifel darüber, dass der Schriftsatz vom 28.12.2020 vom MigrantInnenverein St. Marx stammt, noch daran, dass dieser im Rahmen der Zurückziehung der Beschwerde nicht in Ausübung seiner vom BF erteilten Vollmacht gehandelt hat. ,
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretenen BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht jegliche Grundlage entzogen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Der BF hat mit Schriftsatz vom 28.12.2020 die von ihm erhobene Beschwerde zu-rückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet und wird eingestellt. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W267.1432827.2.00