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{'item': 'W277 1400353-3'}

Obsah (10)Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 52§ 25§ 21§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW277 1400353-3 Spruch, W277 1400353-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9). 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9). 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen (AS 203ff). Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen (AS 203ff). Dem BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des unter I.1.
  2. angeführten Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben (AS 281). 1.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.1.
  4. angeführten Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben (AS 281). 1.
  5. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 321). 1.
  6. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 321). 1.
  7. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 377). 1.
  8. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 377). 1.
  9. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 391).1.
  10. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 391). 1.
  11. Mit Informationsschreiben der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das BAA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF eine Verlustanzeige für seinen russischen Reisepass zwecks Ausstellung eines neuen Dokumentes habe machen wollen (AS 415). 1.
  12. Mit Informationsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das BAA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF eine Verlustanzeige für seinen russischen Reisepass zwecks Ausstellung eines neuen Dokumentes habe machen wollen (AS 415). 1.
  13. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 427).1.
  14. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 427). 1.
  15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF (s. I.1.3.) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (AS 439ff).1.
  16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF (s. römisch eins.1.3.) gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (AS 439ff). 1.
  17. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 499).1.
  18. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 499). 1.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (AS 521).1.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (AS 521). 2.
  21. Am XXXX stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 beim BFA (AS 529). 2.
  22. Am römisch 40 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 beim BFA (AS 529). 2.
  23. Mit Ladung des BFA vom XXXX wurde der BF zur niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA geladen (AS 531). 2.
  24. Mit Ladung des BFA vom römisch 40 wurde der BF zur niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem BFA geladen (AS 531). 2.
  25. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens aktuelle ärztliche Befunde, Schreiben oder Therapienachweise an das BFA zu übermitteln (AS 537). 2.
  26. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens aktuelle ärztliche Befunde, Schreiben oder Therapienachweise an das BFA zu übermitteln (AS 537). 2.
  27. Nach Aktenvermerk des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, womit ein „absoluter Aberkennungsgrund“ vorliege, da er laut ZMR seit XXXX keine aufrechte Meldung in Österreich aufweise und der letzte Eintrag vom XXXX in „ XXXX “ (eine Obdachlosenmeldung) gewesen sei (AS 553).2.4. Nach Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, womit ein „absoluter Aberkennungsgrund“ vorliege, da er laut ZMR seit römisch 40 keine aufrechte Meldung in Österreich aufweise und der letzte Eintrag vom römisch 40 in „ römisch 40 “ (eine Obdachlosenmeldung) gewesen sei (AS 553). 2.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, womit ein „absoluter Aberkennungsgrund“ vorliege, da er laut ZMR seit XXXX keine aufrechte Meldung in Österreich aufweise. Da der BF bereits ausgereist sei, erübrige sich der Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (AS 563ff).2.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, womit ein „absoluter Aberkennungsgrund“ vorliege, da er laut ZMR seit römisch 40 keine aufrechte Meldung in Österreich aufweise. Da der BF bereits ausgereist sei, erübrige sich der Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (AS 563ff). 2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA - VG eine XXXX für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt (AS 559).2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA - VG eine römisch 40 für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt (AS 559). 2.6. Laut Zustellverfügung des BFA vom XXXX erfolgte die Bescheidzustellung an den BF (

ZMR und GVS) sowie durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G (AS 571). 2.6. Laut Zustellverfügung des BFA vom römisch 40 erfolgte die Bescheidzustellung an den BF (

ZMR und GVS) sowie durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG (AS 571). 2.

  1. Das BFA stellte am XXXX , Zl. XXXX , per öffentlicher Bekanntmachung gem. § 25 ZustG den Bescheid an den BF zu. Der Bescheid des BF vom XXXX lag beim XXXX auf und wurde der BF ersucht, diesen längstens bis zum XXXX zu beheben. Die Zustellung gelte zwei Wochen ab Anschlag an die Amtstafel der Behörde als bewirkt (AS 573).2.
  2. Das BFA stellte am römisch 40 , Zl. römisch 40 , per öffentlicher Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustG den Bescheid an den BF zu. Der Bescheid des BF vom römisch 40 lag beim römisch 40 auf und wurde der BF ersucht, diesen längstens bis zum römisch 40 zu beheben. Die Zustellung gelte zwei Wochen ab Anschlag an die Amtstafel der Behörde als bewirkt (AS 573). 3.
  3. Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG (AS 581). 3.
  4. Am römisch 40 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (AS 581). 3.
  5. Mit Schreiben des BFA vom XXXX teilte die Behörde dem BF mit, dass mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen worden sei. Die Zustellung sei gem. § 25 ZustG erfolgt und der Bescheid am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, werde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (AS 577). 3.2. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 teilte die Behörde dem BF mit, dass mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen worden sei. Die Zustellung sei gem. Paragraph 25, ZustG erfolgt und der Bescheid am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, werde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (AS 577). 3.

  1. Mit E-Mail vom XXXX wurde das BFA über die XXXX des BF informiert (AS 585).3.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde das BFA über die römisch 40 des BF informiert (AS 585). 3.3.
  3. Die Rechtsvertretung des BF wurde mit E-Mail des BFA vom XXXX über die Sachlage verständigt (AS 583). 3.3.
  4. Die Rechtsvertretung des BF wurde mit E-Mail des BFA vom römisch 40 über die Sachlage verständigt (AS 583). 3.3.
  5. Die Rechtsvertretung berief sich am XXXX als berufsmäßige Parteienvertreterin auf die erteilte Vollmacht und auf § 10 Abs. 1
  6. Satz AVG („ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen“, AS 587).3.3.
  7. Die Rechtsvertretung berief sich am römisch 40 als berufsmäßige Parteienvertreterin auf die erteilte Vollmacht und auf Paragraph 10, Absatz eins,
  8. Satz AVG („ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen“, AS 587). 3.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (AS 359 ff). 3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (AS 359 ff). Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen wurde. Der Bescheid sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen würden die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nicht vorliegen, weshalb der Antrag des BF auf Verlängerung abzuweisen gewesen sei. Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wurde. Der Bescheid sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen würden die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nicht vorliegen, weshalb der Antrag des BF auf Verlängerung abzuweisen gewesen sei. 3.

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen moniert, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom XXXX an den BF erfolgt worden sein soll, da dieser dem BF bis dato nicht zugekommen sei. Bestritten werde die rechtswirksame Zustellung des Bescheides und dessen Rechtskraft. Schließlich liege kein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vor. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (AS 607 ff). 3.
  2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen moniert, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom römisch 40 an den BF erfolgt worden sein soll, da dieser dem BF bis dato nicht zugekommen sei. Bestritten werde die rechtswirksame Zustellung des Bescheides und dessen Rechtskraft. Schließlich liege kein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vor. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (AS 607 ff). 3.
  3. Mit Urkundenvorlage der Rechtsvertretung an das BFA vom XXXX , dort eingelangt am XXXX , wurden Unterlagen vor- und Ausführungen zu seiner Integration im Bundesgebiet dargelegt. 3.
  4. Mit Urkundenvorlage der Rechtsvertretung an das BFA vom römisch 40 , dort eingelangt am römisch 40 , wurden Unterlagen vor- und Ausführungen zu seiner Integration im Bundesgebiet dargelegt. 3.6.
  5. Diese Urkundenvorlage wurde am XXXX vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. 3.6.
  6. Diese Urkundenvorlage wurde am römisch 40 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  7. Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren 1.1.
  9. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt. 1.1.
  10. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt. 1.1.
  11. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX jeweils für ein Jahr sowie mit Bescheid des BFA vom XXXX für zwei weitere Jahre erteilt. 1.1.
  12. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 jeweils für ein Jahr sowie mit Bescheid des BFA vom römisch 40 für zwei weitere Jahre erteilt. 1.1.
  13. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen. 1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. 1.

  1. Zur Zustellung des Aberkennungsbescheides vom XXXX 1.
  2. Zur Zustellung des Aberkennungsbescheides vom römisch 40 1.2.
  3. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dem XXXX , im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Die letzte Meldung des BF war XXXX in „ XXXX “ (eine Obdachlosenmeldung). Eine andere Adresse war der Behörde weder bekannt, noch -nicht ohne Schwierigkeiten- eruierbar.1.2.
  4. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dem römisch 40 , im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Die letzte Meldung des BF war römisch 40 in „ römisch 40 “ (eine Obdachlosenmeldung). Eine andere Adresse war der Behörde weder bekannt, noch -nicht ohne Schwierigkeiten- eruierbar. 1.2.
  5. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht rechtsfreundlich vertreten. 1.2.
  6. Das BFA stellte den Bescheid vom XXXX , mit welchem der subsidiäre Schutz aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF entzogen wurden, per öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G ordnungsgemäß zu. Der Bescheid wurde am XXXX rechtskräftig.1.2.3. Das BFA stellte den Bescheid vom römisch 40 , mit welchem der subsidiäre Schutz aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF entzogen wurden, per öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG ordnungsgemäß zu. Der Bescheid wurde am römisch 40 rechtskräftig. 1.

  1. Zum gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG
  2. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  3. Die Voraussetzungen für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
  4. Beweiswürdigung Der bisherige Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  5. Zum bisherigen Verfahren 2.1.
  6. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX (AS 203ff).2.1.
  7. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 203ff). 2.1.
  8. Die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung jeweils für ein Jahr ergibt sich aus den Bescheiden des BAA vom XXXX und XXXX zur Zl. XXXX (AS 321ff, 377ff, 391ff, 427ff und 499ff), sowie jene für zwei weitere Jahre aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX (AS 521ff). 2.1.
  9. Die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung jeweils für ein Jahr ergibt sich aus den Bescheiden des BAA vom römisch 40 und römisch 40 zur Zl. römisch 40 (AS 321ff, 377ff, 391ff, 427ff und 499ff), sowie jene für zwei weitere Jahre aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 521ff). 2.1.
  10. Die durch das BFA erfolgte Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX zu entnehmen (AS 563ff).2.1.
  11. Die durch das BFA erfolgte Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu entnehmen (AS 563ff). 2.
  12. Zur Zustellung des Aberkennungsbescheides vom XXXX 2.
  13. Zur Zustellung des Aberkennungsbescheides vom römisch 40 2.2.
  14. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dem XXXX , im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR, wonach die letzte Meldung des BF eine Obdachlosenmeldung bis zum XXXX war. Danach erfolgten bis zur Bescheiderlassung am XXXX keine Einträge im ZMR. Der Behörde war keine sonstige Abgabestelle bekannt und bestehen keine Hinweise dafür (etwa aus der Aktenlage), dass eine andere Adresse für eine etwaige Zustellung in Frage gekommen wäre. 2.2.
  15. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dem römisch 40 , im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR, wonach die letzte Meldung des BF eine Obdachlosenmeldung bis zum römisch 40 war. Danach erfolgten bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 keine Einträge im ZMR. Der Behörde war keine sonstige Abgabestelle bekannt und bestehen keine Hinweise dafür (etwa aus der Aktenlage), dass eine andere Adresse für eine etwaige Zustellung in Frage gekommen wäre. 2.2.
  16. Aus der Aktenlage und insbesondere mangels Vorlage einer Vollmacht war festzustellen, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt auch nicht rechtsfreundlich vertreten war. Es liegt lediglich die Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag zur Beistellung einer Rechtsberaterorganisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf, die aber keine XXXX darstellt (AS 559). Erst im gegenständlichen Verfahren über den aktuellen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom XXXX wurde unter Berufung auf die Vollmacht gem. § 10 Abs. 1
  17. Satz AVG die aktuelle Rechtsvertretung bekanntgegeben (AS 585, 587). 2.2.
  18. Aus der Aktenlage und insbesondere mangels Vorlage einer Vollmacht war festzustellen, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt auch nicht rechtsfreundlich vertreten war. Es liegt lediglich die Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag zur Beistellung einer Rechtsberaterorganisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf, die aber keine römisch 40 darstellt (AS 559). Erst im gegenständlichen Verfahren über den aktuellen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 wurde unter Berufung auf die Vollmacht gem. Paragraph 10, Absatz eins,
  19. Satz AVG die aktuelle Rechtsvertretung bekanntgegeben (AS 585, 587). 2.2.
  20. Sowohl aus der Zustellverfügung des BFA vom XXXX (AS 571), als auch aus der „Öffentlichen Bekanntmachung gem. § 25 ZustG“ (AS 573) – in Zusammenschau mit der Feststellung, dass der BF behördlich nicht gemeldet war – ergibt sich, dass das BFA den Bescheid vom XXXX ordnungsgemäß an den BF zugestellt hat. Der Bescheid lag zwei Wochen ab „Anschlag an die Amtstafel“, und zwar (aufgrund der Weihnachtsfeiertage) bis zum XXXX , bei der Behörde auf. Mit XXXX begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die mit Ablauf des XXXX endete und erwuchs der Bescheid sohin, wie im Bescheid richtigerweise festgestellt, am XXXX in Rechtskraft. 2.2.
  21. Sowohl aus der Zustellverfügung des BFA vom römisch 40 (AS 571), als auch aus der „Öffentlichen Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustG“ (AS 573) – in Zusammenschau mit der Feststellung, dass der BF behördlich nicht gemeldet war – ergibt sich, dass das BFA den Bescheid vom römisch 40 ordnungsgemäß an den BF zugestellt hat. Der Bescheid lag zwei Wochen ab „Anschlag an die Amtstafel“, und zwar (aufgrund der Weihnachtsfeiertage) bis zum römisch 40 , bei der Behörde auf. Mit römisch 40 begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die mit Ablauf des römisch 40 endete und erwuchs der Bescheid sohin, wie im Bescheid richtigerweise festgestellt, am römisch 40 in Rechtskraft. Soweit in der Beschwerde moniert wird, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, inwiefern der Bescheid des BFA über die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom XXXX dem BF zugestellt worden sei, ist dem – im Hinblick auf das zuvor Dargelegte – klar zu entgegnen, dass sich die bewirkte Zustellung eindeutig aus der Aktenlage ergibt. Dies nicht nur aus der im Akt aufliegenden Zustellverfügung des BFA vom XXXX und „Öffentlichen Bekanntmachung gem. § 25 ZustG“, sondern auch aus dem Schreiben des BFA zum gegenständlichen Verfahren vom XXXX (AS 577), worin die erfolgte Bescheiderlassung per Zustellung gem. § 25 ZustG konkret und näher erläutert wird. Dem BF, als auch seiner Rechtsvertretung, stand im gegenständlichen Verfahren zudem die Möglichkeit der Akteneinsicht stets offen. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig die Nachvollziehbarkeit der Vorgehensweise des BFA. Die diesbezügliche Angabe des BF in der Beschwerde kann daher nicht nachvollzogen werden, und vermag das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, inwiefern der Bescheid des BFA über die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom römisch 40 dem BF zugestellt worden sei, ist dem – im Hinblick auf das zuvor Dargelegte – klar zu entgegnen, dass sich die bewirkte Zustellung eindeutig aus der Aktenlage ergibt. Dies nicht nur aus der im Akt aufliegenden Zustellverfügung des BFA vom römisch 40 und „Öffentlichen Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustG“, sondern auch aus dem Schreiben des BFA zum gegenständlichen Verfahren vom römisch 40 (AS 577), worin die erfolgte Bescheiderlassung per Zustellung gem. Paragraph 25, ZustG konkret und näher erläutert wird. Dem BF, als auch seiner Rechtsvertretung, stand im gegenständlichen Verfahren zudem die Möglichkeit der Akteneinsicht stets offen. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig die Nachvollziehbarkeit der Vorgehensweise des BFA. Die diesbezügliche Angabe des BF in der Beschwerde kann daher nicht nachvollzogen werden, und vermag das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. 2.
  22. Zum gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Da dem BF der am XXXX gewährte subsidiäre Schutz in weiterer Folge – und wie bereits festgestellt – (rechtswirksam zugestellt und rechtskräftig) mit Bescheid vom XXXX aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig entzogen wurde, beurteilte die belangte Behörde nun richtigerweise, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da dem BF der am römisch 40 gewährte subsidiäre Schutz in weiterer Folge – und wie bereits festgestellt – (rechtswirksam zugestellt und rechtskräftig) mit Bescheid vom römisch 40 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig entzogen wurde, beurteilte die belangte Behörde nun richtigerweise, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit die vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX weitergeleitete Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des BF vom XXXX auf die Integration und Familienverhältnisse des BF hinweist, ist anzuführen, dass die Prüfung eines etwaigen im Bundesgebiet entstandenen Privat- und Familienlebens des BF nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist. Aus diesem Grund ist nicht näher darauf einzugehen. Soweit die vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 weitergeleitete Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 auf die Integration und Familienverhältnisse des BF hinweist, ist anzuführen, dass die Prüfung eines etwaigen im Bundesgebiet entstandenen Privat- und Familienlebens des BF nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist. Aus diesem Grund ist nicht näher darauf einzugehen.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  25. Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX 3.1.
  26. Zustellung des Bescheides des BFA vom römisch 40 3.1.1.
  27. Zu prüfen ist zunächst, ob die Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtswirksam erfolgt ist. 3.1.1.
  28. Zu prüfen ist zunächst, ob die Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtswirksam erfolgt ist.

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

§ 25Abs. 1 Zust

G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach § 8 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2).Nach Paragraph 8, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Absatz eins,). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Absatz 2,). Der BF hatte in Österreich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung XXXX , und zwar seit XXXX , keinen Wohnsitz und verfügte über keine inländische Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. XXXX verfügte er über eine Obdachlosenmeldung. Der BF war für die Behörden mangels geeigneter Zustelladresse für einen längeren Zeitraum nicht auffindbar. Auch hätte eine andere Abgabestelle nicht festgestellt werden können, zumal sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine andere Wohnadresse (bei Familienangehörigen oder Freunden) ergeben hat. Der BF hatte in Österreich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung römisch 40 , und zwar seit römisch 40 , keinen Wohnsitz und verfügte über keine inländische Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. römisch 40 verfügte er über eine Obdachlosenmeldung. Der BF war für die Behörden mangels geeigneter Zustelladresse für einen längeren Zeitraum nicht auffindbar. Auch hätte eine andere Abgabestelle nicht festgestellt werden können, zumal sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine andere Wohnadresse (bei Familienangehörigen oder Freunden) ergeben hat. Das BFA ist dementsprechend und

der Rechtsprechung (VwGH 26.6.1996, 95/20/0129) nach § 25 ZustG vorgegangen und nahm eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor.Das BFA ist dementsprechend und

der Rechtsprechung (VwGH 26.6.1996, 95/20/0129) nach Paragraph 25, ZustG vorgegangen und nahm eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor. In Zusammenschau der Sachlage und unter Verweis auf Pkt. II.2.

  1. ergibt sich im gegenständlichen Fall eindeutig, dass die Zustellung des Bescheides erwirkt wurde. Die Zustellung per Anschlag auf die Amtstafel ist rechtswirksam erfolgt. In Zusammenschau der Sachlage und unter Verweis auf Pkt. römisch zwei.2.
  2. ergibt sich im gegenständlichen Fall eindeutig, dass die Zustellung des Bescheides erwirkt wurde. Die Zustellung per Anschlag auf die Amtstafel ist rechtswirksam erfolgt. 3.1.1.
  3. Da auch keine diesbezügliche Beschwerde eingelangt ist, erwuchs der Bescheid des BFA in Rechtskraft, und zwar am XXXX . Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:3.1.1.
  4. Da auch keine diesbezügliche Beschwerde eingelangt ist, erwuchs der Bescheid des BFA in Rechtskraft, und zwar am römisch 40 . Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I,

  1. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins,
  2. Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, RZ 12).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 2, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN). Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde ordnungsgemäß an den BF zugestellt. Der Bescheid lag zwei Wochen ab „Anschlag an die Amtstafel“, und zwar (aufgrund der Weihnachtsfeiertage) bis zum XXXX , bei der Behörde auf. Mit XXXX begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die mit Ablauf des XXXX endete und erwuchs der Bescheid sohin, wie im Bescheid richtigerweise festgestellt, am XXXX in Rechtskraft. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ordnungsgemäß an den BF zugestellt. Der Bescheid lag zwei Wochen ab „Anschlag an die Amtstafel“, und zwar (aufgrund der Weihnachtsfeiertage) bis zum römisch 40 , bei der Behörde auf. Mit römisch 40 begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die mit Ablauf des römisch 40 endete und erwuchs der Bescheid sohin, wie im Bescheid richtigerweise festgestellt, am römisch 40 in Rechtskraft. Im Ergebnis ist der Rechtsansicht der Behörde zu folgen und davon auszugehen, dass der Aberkennungsbescheid des BFA vom XXXX dem BF zugestellt wurde und dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels XXXX in Rechtskraft erwuchs.Im Ergebnis ist der Rechtsansicht der Behörde zu folgen und davon auszugehen, dass der Aberkennungsbescheid des BFA vom römisch 40 dem BF zugestellt wurde und dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels römisch 40 in Rechtskraft erwuchs. 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung vom XXXX 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung vom römisch 40

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Zu Recht beurteilte das BFA im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 als nicht gegeben und wies den Antrag des BF vom XXXX ab. Zu Recht beurteilte das BFA im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 als nicht gegeben und wies den Antrag des BF vom römisch 40 ab. Der BF verfügt (mit Verweis auf das zuvor Darlegte, insb. Punkt. II.1.

  1. und Pkt. II.2.2.) nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom XXXX entzogen. Demzufolge liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist, nicht vor.Der BF verfügt (mit Verweis auf das zuvor Darlegte, insb. Punkt. römisch zwei.1.
  2. und Pkt. römisch zwei.2.2.) nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom römisch 40 entzogen. Demzufolge liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist, nicht vor. Mangels Erfüllens der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Antrag des BF vom XXXX abzuweisen und die Entscheidung des BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.Mangels Erfüllens der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Antrag des BF vom römisch 40 abzuweisen und die Entscheidung des BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.1.
  3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Aus dem entscheidungswesentlich vollständig ermittelten, nicht (substantiiert) bestrittenen Akteninhalt ergeben sich insgesamt keine offenen und mit dem BF zu klärenden Fragen, die eine mündliche Erörterung des Falles erforderlich gemacht hätten. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. 3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.1400353.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.