4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seine letzte behördliche Meldung im Bundesgebiet datiert vom 28.03.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) aberkannt und
4 leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), der dem BF laut dem im Akt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein am römisch 40 .12.2020 zugestellt wurde, wurde diesem der - dem BF mit oa. Bescheid des Bundesasylsenates zuerkannte - Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Zif 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung
1 BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am XXXX .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde.Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am römisch 40 .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde. Am XXXX .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am XXXX .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am römisch 40 .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am römisch 40 .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen.Am römisch 40 .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am XXXX .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am römisch 40 .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am römisch 40 .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am XXXX .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am römisch 40 .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, römisch 40 .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Das BVwG beabsichtige daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am gleichen Tag im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellt. Am XXXX .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Der BF führt darin lediglich aus, dass er den Bescheid erst am XXXX .12.2020 persönlich bei der zuständigen Post behoben habe. Nach einer zweiwöchigen Bedenkzeit habe der BF rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die Organisation „Verein Menschenrechte-Österreich“, die laut Verfahrensanordnung, für die rechtliche Beratung ihm zugewiesen worden sei, sei ab 1.01.2021 nicht mehr erreichbar gewesen. Der BF habe hierauf versucht mit dem zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt zu treten, doch habe sich niemand für ihn zuständig erachtet. Daraufhin habe der BF das Bundesministerium für Inneres kontaktiert, die seine E-Mail an die BBU-GmbH weitergeleitet habe. Am römisch 40 .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Der BF führt darin lediglich aus, dass er den Bescheid erst am römisch 40 .12.2020 persönlich bei der zuständigen Post behoben habe. Nach einer zweiwöchigen Bedenkzeit habe der BF rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die Organisation „Verein Menschenrechte-Österreich“, die laut Verfahrensanordnung, für die rechtliche Beratung ihm zugewiesen worden sei, sei ab 1.01.2021 nicht mehr erreichbar gewesen. Der BF habe hierauf versucht mit dem zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt zu treten, doch habe sich niemand für ihn zuständig erachtet. Daraufhin habe der BF das Bundesministerium für Inneres kontaktiert, die seine E-Mail an die BBU-GmbH weitergeleitet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
GVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.Nach Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, 93). Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 13, 93,). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Wie oben dargestellt, wurde - laut dem im Verfahrensakt im Original einliegenden Internationalen A.R. Rückschein - der angefochtene Bescheid vom BF am XXXX .12.2020 persönlich übernommen. Dass der Bescheid, wie in der Beschwerde behauptet, dem BF erst am XXXX .12.2020 zugestellt worden wäre, lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren. Wie oben dargestellt, wurde - laut dem im Verfahrensakt im Original einliegenden Internationalen A.R. Rückschein - der angefochtene Bescheid vom BF am römisch 40 .12.2020 persönlich übernommen. Dass der Bescheid, wie in der Beschwerde behauptet, dem BF erst am römisch 40 .12.2020 zugestellt worden wäre, lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .12.2020 begonnen und mit Ablauf von Montag, dem XXXX .01.2021 geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, römisch 40 .12.2020 begonnen und mit Ablauf von Montag, dem römisch 40 .01.2021 geendet. Da die gegenständliche Beschwerde am Freitag, dem XXXX .01.2021 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
GVG als verspätet zurückzuweisen. Da die gegenständliche Beschwerde am Freitag, dem römisch 40 .01.2021 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Dass der Wille des BF gegen den Bescheid Beschwerde erheben zu wollen per E-Mail dem BMI am XXXX .01.2021 zur Kenntnis gebracht und von diesem am XXXX .01.2021 an das BFA weitergeleitet wurde, wo diese am selben Tag bei der zuständigen Stelle, sohin der Regionaldirektion Steiermark, einlangte, ändert an der Rechtsfolge der Zurückweisung nichts. Dass der Wille des BF gegen den Bescheid Beschwerde erheben zu wollen per E-Mail dem BMI am römisch 40 .01.2021 zur Kenntnis gebracht und von diesem am römisch 40 .01.2021 an das BFA weitergeleitet wurde, wo diese am selben Tag bei der zuständigen Stelle, sohin der Regionaldirektion Steiermark, einlangte, ändert an der Rechtsfolge der Zurückweisung nichts. Die Weiterleitung der Beschwerde durch das BMI an die belangte Behörde erfolgte ohne unnötigen Aufschub jedoch auf Gefahr des Beschwerdeführers (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG). Die Weiterleitung der Beschwerde durch das BMI an die belangte Behörde erfolgte ohne unnötigen Aufschub jedoch auf Gefahr des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Unbeschadet dieses Umstandes ist jedoch die vierwöchige Frist bereits am XXXX .01.2021 abgelaufen, sodass auch die vom BF per E-Mail am XXXX .01.2021 an das unzuständige BMI übermittelte Beschwerde bereits verspätet gewesen wäre.Unbeschadet dieses Umstandes ist jedoch die vierwöchige Frist bereits am römisch 40 .01.2021 abgelaufen, sodass auch die vom BF per E-Mail am römisch 40 .01.2021 an das unzuständige BMI übermittelte Beschwerde bereits verspätet gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1205570.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.