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{'item': 'G313 2213848-7'}

Obsah (5)§ 22aArt. 133§ 76§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlG313 2213848-7 Spruch, G313 2213848-7/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.10.2020 wurde gegen XXXX (im Folgenden: OB)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.10.2020 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: OB)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 11.02.2021 wurde vom BFA, RD Tirol, der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. Am 11.02.2021 wurde vom BFA, RD Tirol, der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. Am 10.02.2021 wurde dem OB Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Festgestellt wird, dass XXXX (OB) seit 20.10.2020 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen. 1.
  3. Festgestellt wird, dass römisch 40 (OB) seit 20.10.2020 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen. 1.
  4. OB ist Staatsangehöriger der Mongolei, er reiste eigenen Angaben zufolge illegal im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte beim Bundesasylamt (BAA) internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu tragen und mongolischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Kalkh Mongolen anzugehören. Nach Behebung und Zurückverweisung wurde am 06.07.2018 der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
  5. OB ist Staatsangehöriger der Mongolei, er reiste eigenen Angaben zufolge illegal im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte beim Bundesasylamt (BAA) internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu tragen und mongolischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Kalkh Mongolen anzugehören. Nach Behebung und Zurückverweisung wurde am 06.07.2018 der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. OB reiste jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus, sodass erstmal bereits im Jahre 2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aufgrund fehlendem HRZ wurde er aus der Schubhaft entlassen. Ein gelinderes Mittel wurde aufgetragen aus diesem wurde er wegen disziplinärer Gründe entlassen. Mit Bescheid vom 13.11.2019 wurde ihm eine weitere Wohnsitzmaßnahme aufgetragen, OB ist dort jedoch nie erschienen, sondern untergetaucht. Am 14.01.2020 wurde der OB von der Polizei aufgegriffen, die Schubhaft verhängt, OB jedoch daraus wieder entlassen. Als gelinderes Mittel wurde ihm abermals eine Wohnsitzmaßnahme aufgetragen, wobei er dieser zuerst nachkam, danach jedoch ab 12.09.2020 nicht mehr. Zwischen 08.07.2009 und 21.10.2020 erfolgten mehrere Gespräche zur Rückkehrberatung, OB war bis dato nicht rückkehrwillig. Bei der niederschriftlichen Befragung zur geplanten Schubhaft erklärte er ausdrücklich nicht in die Mongolei zurück zu wollen. OB weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  6. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom XXXX .06.2010, RK 07.10.2010, wurde er wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt , NEF 15 Tage bedingt auf 3 Jahre .
  7. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .06.2010, RK 07.10.2010, wurde er wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt , NEF 15 Tage bedingt auf 3 Jahre . Diese bedingte Strafe wurde am 28.01.2015 widerrufen.
  8. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom XXXX .02.2011, RK 12.02.2011, wurde er abermals wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 € verurteilt, NEF 25 Tage. Diese Strafe wurde am 28.09.2014 vollzogen.
  9. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .02.2011, RK 12.02.2011, wurde er abermals wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 200 € verurteilt, NEF 25 Tage. Diese Strafe wurde am 28.09.2014 vollzogen.
  10. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom XXXX .01.2015 RK 03.02.2015 wurde er wegen §§ 229, 127 und 241e

(3)zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt auf drei Jahre verurteilt.3. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .01.2015 RK 03.02.2015 wurde er wegen Paragraphen 229, 127 und 241 e
(3)zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt auf drei Jahre verurteilt. Die Strafe wurde am 03.02.2015 vollzogen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  1. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX , RK 08.01.2017 wurde der OB abermals wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
  2. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , RK 08.01.2017 wurde der OB abermals wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor beschriebenen Straftaten begangen und die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat. Am 17.11.2020 wurde die erste Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des BFA druchgefürt. Am 28.08.2019 wurde bereits ein HRZ mit der Mongolei eröffnet und bis dato mehrfach urgiert, zuletzt am 13.10.
  3. Ein HRZ mit China wurde ebenfalls bereits am 13.08.2019 gestartet, aufgrund fehlender Angaben des OB auf den Formblättern verzögert sich dieses HRZ Verfahren. OB zeigte sich nicht kooperationsbeeit und verweigerte die Angaben auf den Formblättern. Weitere amtswegige Überprüfungen erfolgten am 15.12.2020 und 12.01.
  4. Am 05.02.2021 erfolgte eine Interpolanfrage zwecks Identifizeirung des OB für die Mongolei, China und russische Föderation. Die Meldung via Interpol wird derzeit erwartet. Weitere Urgenzen zur HRZ Verfahren folgten telefonisch. Für die Ausstellung eines HRZ für die Mongolei oder China muss ein komplexer Indetifizeirungsprozess durchlaufen werden, der von OB zusätzlich durch fehlende Angaben auf den Formblättern behindert wird. Seitens der Botschaften der Mongolei und China besteht eine gute Zusammenarbeit mit dem BFA, Antworten und Zustimmungen erfolgen per Verbalnoten. Sollte ein HRZ ausgestellt werden kann eine Flugbuchung nach Voranmeldung bei der Botschaft vorgenommen werden. Eine Identifizierung via AFIS Datenverbund erfolgte von der Slowakei, da OB dort unter dem Aliasnamen XXXX , geb. XXXX aufschien.Eine Identifizierung via AFIS Datenverbund erfolgte von der Slowakei, da OB dort unter dem Aliasnamen römisch 40 , geb. römisch 40 aufschien. 1.
  5. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erhielt – abgesehen von seiner Zeit in Straft- und Verwaltungsstrafhaft – staatliche Grundversorgung im Asylverfahren. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und versuchte seinen Lebensunterhalt mit Diebstehlen zu finanzieren. Er ist gesund und arbeitsfähig. OB wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Des Weiteren ist er mehrfach der Anordnung eines gelinderen mittels nicht nachgekommen sondern im Bundesgebiet untergetaucht. 1.
  6. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt. Somit wurde das HRZ Verfahren von der Behörde durchgehend und zügig sowie mit Nachdruck geführt und auf die zeitliche Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung Bedacht genommen. Es ist die Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer mit großer Wahrscheinlichkeit möglich, sodass bei Erlangung eines HRZ auch mit einer Abschiebung gerechnet werden kann. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. Der BF ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet besteht die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF mehrfach untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
  7. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Begehung von mehreren Delikten im Zeitraum 2010 bis 2017 kann dem BF keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden. Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom BF nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Gesundheitliche Probleme des BF wurden im Verfahren vom BF nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Der BF hält sich seit 2009 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass mit dem zuständigen Heimatstaaten laufend Kontakt gehalten wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet und wird zeitnah nach Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ durch die mongolische, chinesische oder Botschaft der russischen Föderation seine Rückführung erfolgen. ,
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Zu Spruchpunkt A. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF, lauten: „

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn „

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 20.10.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des BF (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist, sohin ist er mehrfach untergetaucht und auch der Anordnung gelinderer Mittel nicht nachgekommen.Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Ferner wurde der BF bis dato mehrmals straffällig, war unsteten Aufenthaltes, entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet, nahm von dem im Rahmen der Anordnung eines gelinderen Mittels bestehenden Meldegebot Abstand, ging keiner legalen Beschäftigung nach, versuchte seinen Lebensunterhalt mit Diebstahl zu finanzieren, wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. Der BF hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, zumal auch massiv straffällig, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staaten in laufenden Kontakt, somit ist zeitnah mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ sowie einer Abschiebung auf dem Flugweg zu rechnen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des OB vor der belangten Behörde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Eine Stellungnahme des OB im Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA erfolgte nicht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des OB vor der belangten Behörde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Eine Stellungnahme des OB im Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA erfolgte nicht. 3.4. Zu Spruchpunkt B.:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2213848.7.00

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