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{'item': 'I406 2218881-1'}

Obsah (15)§ 28§ 9§§ 54Art. 133§ 24§ 57§ 58§ 55§ 10Art 8§ 52§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlI406 2218881-1 SpruchI406 2218881-1/11E, I406 2218881-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird nach Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.2. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 30.03.2011 bis zum 29.03.2013 rechtmäßig mit Aufenthaltstitel als ‚Studierender‘ im österreichischen Bundesgebiert auf. Die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde mit 29.03.2013 abgewiesen.
  3. Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, sein Familie, welche noch in Ägypten wohnhaft sei, habe ihn 2014 in Österreich besucht und ihn davor gewarnt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, da die Situation für Christen sehr schlecht sei. Auch seien seine Familie von Muslimbrüder bedroht worden.
  4. Am 05.02.2015 wurde das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 1 Asyl

G eingestellt. 4. Am 05.02.2015 wurde das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt.

  1. Am 26.02.2018 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
  2. Am 03.04.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da eine Fortsetzung eines über zwei Jahre eingestellten Asylverfahrens unzulässig ist.
  3. Der Beschwerdeführer gab bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, er habe sich 2011 mit zwei Freunden an der Revolution in Ägypten beteiligt. Nach dem Regierungswechsel habe er beobachtet, wie zwei seiner Freunde von Mitgliedern der Muslimbrüder getötet worden seien. Er sei vor diesen Männern geflohen und habe dabei seinen Personalausweis verloren. Die Männer seien bei ihm zuhause gewesen, jedoch habe er sich bei seiner Tante versteckt. Im Mai 2011 sei er dann nach Österreich gereist. Seine Eltern hätten ihn 2014 in Österreich besucht und berichtet, dass er weiterhin von den Muslimbrüdern gesucht werde und diese Drohungen gegen ihn ausgesprochen hätten.
  4. Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben bei der Erstbefragung und fügte hinzu, dass auch die Situation der Christen in Ägypten sehr schlecht sei.
  5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.)
  6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.)
  7. Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie einer Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  9. Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut von integrationsbelegenden Unterlagen vor und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurückziehe.
  10. Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut von integrationsbelegenden Unterlagen vor und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides zurückziehe.
  11. Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung eine Heiratsurkunde sowie ein Konvolut von Fotos der kirchlichen Trauung vor.
  12. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 hob die rechtsfreundliche Vertretung die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hervor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist arabisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat durchgehend seit 22.06.2010 einen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich. Er hält sich sohin über zehn Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, wo er auch sein bisheriges Leben bis zur Ausreise verbracht hat. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht, vier Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule sowie zwei Jahre studiert. Sein Studium hat er nicht abgeschlossen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Ägypten aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.08.2019 mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in Österreich den Status einer Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben einen am XXXX 2019 in Österreich geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer kommt seiner Obsorgepflicht nach. Sie führen seit 2017 einen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.08.2019 mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in Österreich den Status einer Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben einen am römisch 40 2019 in Österreich geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer kommt seiner Obsorgepflicht nach. Sie führen seit 2017 einen gemeinsamen Haushalt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig und steht mit ihm in Kontakt. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2, weiters besuchte er einen Deutschkurs B
  15. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese ist zur Ausübung des XXXX Gewerbes, beschränkt auf XXXX, berechtigt. Der Beschwerdeführer bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2500,-. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig und als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese ist zur Ausübung des römisch 40 Gewerbes, beschränkt auf römisch 40 , berechtigt. Der Beschwerdeführer bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2500,-. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig und als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  16. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 14.06.2018 und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2014 und am 03.04.2018, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 machen. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zur Volljährigkeit, den Angehörigen, dem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Einreise nach Österreich gründen sich auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen konnte, steht seine Identität fest. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 22.06.2010 in Österreich durchgehend einen Hauptwohnsitz hat, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten verfügt und er eine mehrjährige Schul- und universitäre Ausbildung in seinem Herkunftsstaat absolviert hat, ergibt sich aufgrund seiner glaubhaften Angaben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit einer asylberechtigten ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes wurde anhand der vorgelegten Geburtsurkunde belegt. Die gemeinsame Haushaltsführung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Obsorgepflicht nachkommt, ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussage der Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Prüfungszertifikaten und Teilnahmebestätigungen. Der erkennende Richter konnte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild über die Deutschkenntnisse und den Integrationswillen des Beschwerdeführers machen. Aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger pflichtversichert ist. Die Feststellung zum Einkommen des Beschwerdeführers sowie dass er geschäftsführender Gesellschafter einer KG mit einer Gewerbeberechtigung für ein auf 20 Personenkraftwagen beschränktes Taxigewerbes ist, ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen und aus dem Firmenbuch. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins. 3.
  19. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mittels Schriftsatz vom 14.08.2019 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mittels Schriftsatz vom 14.08.2019 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen war.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – zweiter Spruchteil):
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – zweiter Spruchteil):

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessensabwägung sind, wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird, insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind, wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird, insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.

  1. und 7.2., jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.
  2. und 7.2., jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat die Zeit hier genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Er ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt und kommt seiner Obsorgepflicht nach. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch Nachzug seiner Ehefrau und seines Kindes ist aufgrund des Asylstatus seiner ägyptischen Ehefrau nicht möglich. Weiters lernte sich das Paar zu einem Zeitpunkt kennen, zu welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers rechtmäßig und nicht unsicher war. Fernerhin hat der Beschwerdeführer seinen langen Aufenthalt dafür genutzt, um sich die Sprache Deutsch anzueignen. Er absolvierte zwar nur eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 und besuchte ohne Ablegung einer Prüfung einen B1-Kurs, jedoch konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen. Auch hat der Beschwerdeführer sich beruflich in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese ist zur Ausübung des XXXX Gewerbes, beschränkt auf XXXX, berechtigt. Der Beschwerdeführer bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2500,-. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig und als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer viele dieser Aktivitäten im Bewusstsein seines vorläufigen und unsicheren Aufenthaltes setzte, jedoch konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das bisherige Auftreten des Beschwerdeführers in Österreich eine erfolgsversprechende Zukunftsprognose begründet. Fernerhin wird ein darüberhinausgehendes „besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Er ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt und kommt seiner Obsorgepflicht nach. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch Nachzug seiner Ehefrau und seines Kindes ist aufgrund des Asylstatus seiner ägyptischen Ehefrau nicht möglich. Weiters lernte sich das Paar zu einem Zeitpunkt kennen, zu welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers rechtmäßig und nicht unsicher war. Fernerhin hat der Beschwerdeführer seinen langen Aufenthalt dafür genutzt, um sich die Sprache Deutsch anzueignen. Er absolvierte zwar nur eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 und besuchte ohne Ablegung einer Prüfung einen B1-Kurs, jedoch konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen. Auch hat der Beschwerdeführer sich beruflich in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese ist zur Ausübung des römisch 40 Gewerbes, beschränkt auf römisch 40 , berechtigt. Der Beschwerdeführer bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2500,-. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig und als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer viele dieser Aktivitäten im Bewusstsein seines vorläufigen und unsicheren Aufenthaltes setzte, jedoch konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das bisherige Auftreten des Beschwerdeführers in Österreich eine erfolgsversprechende Zukunftsprognose begründet. Fernerhin wird ein darüberhinausgehendes „besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12). Aufgrund der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Daher war

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Aufgrund der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Daher war

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig ist – er übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit dessen Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG erreicht bzw. überschreitet – erfüllt er die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 zweiter Fall Asyl

G 2005, daher war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel zu erteilen. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig ist – er übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit dessen Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht bzw. überschreitet – erfüllt er die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005, daher war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Daher war der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte IV., V. und VI. stattzugeben und waren diese zu beheben.Daher war der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. stattzugeben und waren diese zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2218881.1.00

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