GB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt
gesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.02.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, erster Fall 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt
gesehen wurden.
Rumänien abgeschoben.
Österreich zurück und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
einer Arbeit zu sein. Er lebe mit seiner Schwester zusammen, die ihm helfe.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2020 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen, da er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Er wurde zur Erstattung einer Stellungnahme zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seinen persönlichen Verhältnissen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, seinem Gesundheitszustand, seinem Privat- und Familienleben, seiner sozialen und kulturellen Integration im Bundesgebiet und zum Ausmaß der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 31.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein neuerliches, gleichlautendes Parteiengehör übermittelt, welches er mit E-Mail vom 02.08.2020 beantwortete. Er machte zusammengefasst geltend, eine Straßenzeitung zu verkaufen und auf der Suche
einer Arbeit zu sein. Er lebe mit seiner Schwester zusammen, die ihm helfe.
gewiesen habe. Er verfüge über kein Daueraufenthaltsrecht, da gegen ihn von 20.03.2013 bis 20.03.2018 ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Eine Interessenabwägung habe das Überwiegen der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ergeben. 10 Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung, die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht am 05.10.2020 Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich erstmals im Jänner 2011 in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund von Geldnot sei er damals auf die falsche Bahn geraten, doch er habe auch immer wieder die Chance genützt, zu arbeiten und sich seit 2016 wohlverhalten. Seit 09.09.2020 arbeite er als Vollzeitkraft für eine Überlassungs-Firma, sei dadurch sozialversichert und weiterhin Arbeitnehmer im Sinne der Freizügigkeitsrichtline. In den insgesamt zehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich habe er keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Er lebe zusammen mit seiner Schwester in einem Haushalt und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet. 11. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 vorgelegt. 12. Mit 31.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht nieder.12. Mit 31.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht nieder., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Identität steht fest. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Jänner 2011 unter seiner früheren Identität XXXX
Österreich ein. Unter dieser Identität war er von 22.01.2013 bis 22.05.2013 in verschiedenen Justizanstalten, von 10.03.2014 bis 14.04.2014 sowie von 30.03.2016 bis 07.06.2016 an Obdachlosenadressen, und von 07.06.2016 bis 22.06.2017 regulär mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Jänner 2011 unter seiner früheren Identität römisch 40
Österreich ein. Unter dieser Identität war er von 22.01.2013 bis 22.05.2013 in verschiedenen Justizanstalten, von 10.03.2014 bis 14.04.2014 sowie von 30.03.2016 bis 07.06.2016 an Obdachlosenadressen, und von 07.06.2016 bis 22.06.2017 regulär mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2013, Zl. XXXX , wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis zum 20.03.2018 in Kraft war.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis zum 20.03.2018 in Kraft war. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgriffen und
Rumänien abgeschoben, so etwa am 22.05.2013, am 18.11.2013, am 02.12.2013, am 09.04.2014, am 27.06.2014, am 13.08.2014, am 22.11.2014, am 12.05.2017 und am 16.05.2017. In den Jahren 2016 und 2017 ging er jeweils für kurze Zeiträume einer Beschäftigung im Bundesgebiet
, trotz seines illegalen Aufenthaltes. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 30.01.2018, unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich
Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Schwester in XXXX , in einer Wohnung, die seiner Schwester von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG liegt nicht vor.Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 30.01.2018, unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich
Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Schwester in römisch 40 , in einer Wohnung, die seiner Schwester von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seit seinem neuerlichen Aufenthalt ab Januar 2018 in Österreich ging er für insgesamt rund fünf Monate bei fünf verschiedenen Arbeitgebern einer Beschäftigung als Arbeiter und Angestellter
, und zwar von 12.02.2018 bis 23.02.2018, von 14.05.2018 bis 15.05.2018, von 10.08.2020 bis 11.08.2020, von 11.06.2018 bis 12.06.2018, von 08.10.2018 bis 03.01.2019, am 21.01.2020, von 11.03.2020 bis 13.03.2020, von 24.03.2020 bis 27.03.2020, am 06.07.2020, von 13.08.2020 bis 26.08.2020 und von 09.09.2020 bis 20.10.2020. Er verfügt derzeit über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Aussicht auf eine Arbeitseinstellung hat oder sich um eine solche bemühen würde. Er ist einkommens- und vermögenslos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers lebt noch seine Schwester, gegen die mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde.An der Wohnadresse des Beschwerdeführers lebt noch seine Schwester, gegen die mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es konnten keine gesellschaftlichen, sprachlichen beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Er spricht sehr schlecht Deutsch und eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen der Vergehen des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
GB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt
gesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.02.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, erster Fall 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt
gesehen wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und
vollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2020 (auf die der Beschwerdeführer nicht reagierte) sowie vom 31.07.2020 hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit sich zu äußern, und nahm diese mit E-Mail vom 02.08.2020 wahr. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten innerhalb der ihm gewährten zweiwöchigen Frist Unterstützung suchen können. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2020 (auf die der Beschwerdeführer nicht reagierte) sowie vom 31.07.2020 hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit sich zu äußern, und nahm diese mit E-Mail vom 02.08.2020 wahr. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten innerhalb der ihm gewährten zweiwöchigen Frist Unterstützung suchen können. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ankommt. Dennoch wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen
vollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. XXXX ) fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. römisch 40 ) fest. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen behördlichen Meldeadressen und seinem neuerlichen Aufenthalt in Österreich seit spätestens Januar 2018 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und den eingeholten zmr-Auszügen zu seiner früheren und seiner jetzigen Identität. Aus dem Verwaltungsakt sowie dem zentralen Fremdenregister ergibt sich die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2013 erlassenen fünfjährigen Aufenthaltsverbot. Die Feststellungen zu seiner wiederholten Abschiebung
Rumänien ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Aus dem Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren seiner Schwester (I415 2236700-1) ist ersichtlich, dass die Wohnung, in der auch der Beschwerdeführer lebt, seiner Schwester von ihrem Unterkunftgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird (AS 79). Eine gültige Wohnrechtsvereinbarung wurde jedoch nicht vorgelegt, sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat. Der Beschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und es sind keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit zutage getreten, sodass festzustellen war, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die nur vorübergehende Beschäftigung des Beschwerdeführers beruht auf seinen eigenen Angaben gegenüber der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem Versicherungsdatenauszug. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 05.10.2020 war der Beschwerdeführer noch als Angestellter für eine Personalleasingfirma tätig, was auch durch den mit der Beschwerde vorgelegten Dienstvertrag vom 09.09.2020 belegt ist. Allerdings stellte der Beschwerdeführer seine - nur vorübergehende - Erwerbstätigkeit laut eingeholtem Versicherungsdatenauszug mit 20.10.2020 wieder ein und geht seither keiner Beschäftigung mehr
. Dadurch kann den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitnehmer im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie sei, nicht gefolgt werden. Auch liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach der Beschwerdeführer aktuell arbeitssuchend wäre oder Aussicht auf eine Arbeitseinstellung habe. Das Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, allfällige Bestätigungen über eine freiwillige Versicherung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten, beruht auf dem Umstand seiner Erwerbs- und Vermögenslosigkeit. Das Vorhandensein eigener Ersparnisse wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellung, dass abgesehen von seiner Schwester keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass gegen seine Schwester ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren I415 2236700-
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Abs. 2 leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Absatz 2, leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).3.1.4. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die
, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.4 Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 66 FPG.3.1.4 Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 66, FPG. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund des zwischen 20.03.2013 und 20.03.2018 gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zugesonnen werden. Da weder die Voraussetzungen eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren, noch jene der hinreichenden Erwerbszeiten erfüllt sind und zudem der Tatbestand des § 53a Abs. 4 NAG nicht gegeben ist, kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund des zwischen 20.03.2013 und 20.03.2018 gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zugesonnen werden. Da weder die Voraussetzungen eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren, noch jene der hinreichenden Erwerbszeiten erfüllt sind und zudem der Tatbestand des Paragraph 53 a, Absatz 4, NAG nicht gegeben ist, kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu.
1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Auch das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E
zuweisen. Auf das Vorhandensein hinreichender unterhaltssichernder finanzieller Mittel kann daher nicht geschlossen werden. Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß § 5 Abs. 2 lit d iVm § 9 Abs. 1 und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.3.1.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein eigenes Einkommen, noch vermochte er regelmäßige Zahlungen dazu verpflichteter Dritter
zuweisen. Auf das Vorhandensein hinreichender unterhaltssichernder finanzieller Mittel kann daher nicht geschlossen werden. Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.
herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, § 51 Rz 13f)
herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, Paragraph 51, Rz 13f) Unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere des fehlenden
weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des § 66 Abs. 1 erster Halbsatz FPG festgestellt werden.Unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere des fehlenden
weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 66, Absatz eins, erster Halbsatz FPG festgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig auf staatliche Sozialhilfeleistungen zurückgreifen wird und sohin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird, oder neuerlich aufgrund von Geldnot „auf die falsche Bahn gerät“. Demzufolge kommt dem Beschwerdeführer ein unionsrechtlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu. 3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester. Da diese jedoch gleichermaßen von einer Ausweisung betroffen ist, liegt insoweit kein Eingriff in ihr Familienleben untereinander vor (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN). Eine finanzielle Abhängigkeit unter den beiden erwachsenen Geschwistern besteht nicht. Es bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit Blick auf den rund dreijährigen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2-jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) können – in Ermangelung des Vorbringens tiefgreifender Integrationsbemühungen oder einer beruflichen Verankerung – keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration im Bundesgebiet erkannt werden.Mit Blick auf den rund dreijährigen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2-jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) können – in Ermangelung des Vorbringens tiefgreifender Integrationsbemühungen oder einer beruflichen Verankerung – keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration im Bundesgebiet erkannt werden. Im konkreten Fall kommt erschwerend dazu, dass der Beschwerdeführer durch das strafgerichtlich festgestellte Fehlverhalten und die beharrliche Missachtung des im Jahr 2013 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes seine geringe Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten ausgedrückt hat.
Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat, wo er zuletzt bis Januar 2018 lebte, er die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt.
Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat, wo er zuletzt bis Januar 2018 lebte, er die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt. Bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt es dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, neuerlich einzureisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „§ 70.
träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,
der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von
der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil keine Länderfeststellungen zu Rumänien getroffen worden seien, erweist sich als unbegründet. Die Ausweisung gilt nicht für ein bestimmtes Land und der Beschwerdeführer hat lediglich das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2236699.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.