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{'item': 'I415 2236700-1'}

Obsah (4)§ 51§ 52§ 53Art. 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlI415 2236700-1 Spruch, I415 2236700-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

weis über ausreichende Existenzmittel oder die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Selbständige vorlegen konnte. Daher wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, das diesbezügliche Verfahren jedoch am 03.05.2018 eingestellt. Begründend führte das BFA aus, dass keine Tatsachen hervorgekommen seien, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für ihre Existenz selbst aufzukommen. Daraufhin erteilte ihr die BH XXXX am 05.07.2018 die beantragte Anmeldebescheinigung.2. Sie beantragte am 31.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, wobei sie zunächst keinen

weis über ausreichende Existenzmittel oder die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Selbständige vorlegen konnte. Daher wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, das diesbezügliche Verfahren jedoch am 03.05.2018 eingestellt. Begründend führte das BFA aus, dass keine Tatsachen hervorgekommen seien, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für ihre Existenz selbst aufzukommen. Daraufhin erteilte ihr die BH römisch 40 am 05.07.2018 die beantragte Anmeldebescheinigung.

  1. Zwischen 18.02.2019 und 14.07.2019 und von 01.01.2020 bis 31.10.2020 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG nicht mehr erfülle. Sie wurde zur Erstattung einer Stellungnahme zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, ihren persönlichen Verhältnissen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben, ihrer sozialen und kulturellen Integration im Bundesgebiet und zum Ausmaß der Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
  2. Zwischen 18.02.2019 und 14.07.2019 und von 01.01.2020 bis 31.10.2020 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, NAG nicht mehr erfülle. Sie wurde zur Erstattung einer Stellungnahme zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, ihren persönlichen Verhältnissen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben, ihrer sozialen und kulturellen Integration im Bundesgebiet und zum Ausmaß der Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
  3. Am 25.08.2020 übermittelte der Bruder der Beschwerdeführerin dem BFA eine E-Mail, wonach die Beschwerdeführerin bei ihm lebe, eine Straßenzeitung verkaufe und beim AMS registriert und auf der Suche

Arbeit sei. Beigelegt war eine Kopie ihres Ausweises der Straßenzeitung 20er. Nähere Angaben oder eine detaillierte Stellungnahme entsprechend der Aufforderung des BFA übermittelte die Beschwerdeführerin nicht.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin weder erwerbstätig sei, noch den Besitz ausreichender Existenzmittel

gewiesen habe. Zwar werde ihr eine Wohnung zur Verfügung gestellt und sie verkaufe eine Straßenzeitung, gleichzeitig habe sie in den letzten beiden Jahren überwiegend vom Bezug der Mindestsicherung gelebt. Damit komme ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Eine Interessenabwägung ergebe das Überwiegen der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung, den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 06.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein 90-jähriger Österreicher der Beschwerdeführerin eine Wohnung kostenlos zur Verfügung stelle und die Beschwerdeführerin dafür täglich mit ihm spazieren gehe. Außerdem verkaufe sie an sechs Tagen die Woche eine Straßenzeitung und verdiene dadurch im Durchschnitt ungefähr 20 Euro pro Tag. Sie sei auf der Suche

einer geregelten Arbeit und habe am 01.10.2020 einen Termin beim AMS wahrgenommen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes (sie leide an ständigen Schmerzen in den Beinen, Bauch und Kopf, eine Ursache für diese Schmerzen habe auch

ärztlicher Untersuchung nicht festgestellt werden können) sei es ihr nicht möglich, jede Arbeit anzunehmen. Es sei jedoch geplant, dass die Beschwerdeführerin wieder geringfügig mittels Dienstleistungsschecks beschäftigt werde, sodass sie keine Mindestsicherung mehr beziehen werde. Des Weiteren werde sie sich um eine Anmeldung zur Krankenversicherung kümmern und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen übermitteln, sobald diese vorhanden seien.

  1. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 vorgelegt.
  2. Mit 31.12.2020 legte der Verein Menschenrechte Österreich die ihm von der Beschwerdeführerin erteilte Vertretungsvollmacht nieder. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Rumäniens. Ihre Identität steht fest. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt

Österreich ein und war von 20.02.2015 bis 31.03.2015 an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Von 15.06.2015 bis 11.11.2015 verfügte sie über eine Nebenwohnsitz-Adresse in XXXX , die ab dem 11.11.2015 zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die ihr von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird, im Gegenzug geht die Beschwerdeführerin mit ihm täglich spazieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG liegt nicht vor.Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt

Österreich ein und war von 20.02.2015 bis 31.03.2015 an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Von 15.06.2015 bis 11.11.2015 verfügte sie über eine Nebenwohnsitz-Adresse in römisch 40 , die ab dem 11.11.2015 zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die ihr von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird, im Gegenzug geht die Beschwerdeführerin mit ihm täglich spazieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG liegt nicht vor. Sie ist seit 04.07.2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung der BH XXXX .Sie ist seit 04.07.2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung der BH römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Von 22.08.2018 bis 31.08.2018 und von 15.07.2019 bis 01.11.2019 ging sie im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Arbeiterin

. Außerdem war sie in Österreich zwischen 16.11.2016 und 31.07.2018 sowie zwischen 01.10.2020 und 30.11.2020 bei ihrem Unterkunftgeber über Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt. Sie verfügte in diesen Zeiträumen über eine Unfallversicherung für Arbeitsunfälle. Eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung erfolgte nicht und die Beschwerdeführerin verfügt auch derzeit über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die Beschwerdeführerin bezog von 18.02.2019 bis 14.07.2019 sowie von 01.01.2020 bis 31.10.2020 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Aussicht auf eine Arbeitseinstellung hat oder sich um eine solche bemühen würde. Sie ist einkommens- und vermögenslos, nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Sie lebt im Haus ihres österreichischen Unterstützers und verkauft derzeit die Straßenzeitung XXXX , wobei die Höhe der dadurch erzielten Einkünfte nicht feststellbar ist.Sie ist einkommens- und vermögenslos, nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Sie lebt im Haus ihres österreichischen Unterstützers und verkauft derzeit die Straßenzeitung römisch 40 , wobei die Höhe der dadurch erzielten Einkünfte nicht feststellbar ist. An der Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebt noch ihr Bruder, gegen den mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde. Ihre Tochter ist gelegentlich zu Besuch und seit 28.12.2020 mit Nebenwohnsitz an ihrer Meldeadresse gemeldet.An der Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebt noch ihr Bruder, gegen den mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde. Ihre Tochter ist gelegentlich zu Besuch und seit 28.12.2020 mit Nebenwohnsitz an ihrer Meldeadresse gemeldet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Es konnten keine gesellschaftlichen, sprachlichen beruflichen oder sonstigen Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt werden. Sie pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem Unterkunftgeber und besucht wöchentlich die Kirche. Sie verfügt über keine

weisbaren Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied von Vereinen oder von sonstigen integrationsbegründenden Organisationen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und

vollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2020 hatte die Beschwerdeführerin eine ausreichende Gelegenheit sich zu äußern, jedoch beschränkte sich ihre Stellungnahme auf ein dreizeiliges E-Mail (AS 175). Letztlich ist auch aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2020 hatte die Beschwerdeführerin eine ausreichende Gelegenheit sich zu äußern, jedoch beschränkte sich ihre Stellungnahme auf ein dreizeiliges E-Mail (AS 175). Letztlich ist auch aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen

vollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. XXXX ) fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. römisch 40 ) fest. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und zu ihren behördlichen Meldeadressen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem eingeholten zmr-Auszug. Aus den vorgelegten Schreiben ihres Unterkunftgebers vom 11.04.2017 (AS 79) ist ersichtlich, dass ihr der Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Eine gültige Wohnrechtsvereinbarung wurde jedoch nicht vorgelegt, sodass festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat. Aus dem Verwaltungsakt sowie dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Juli 2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, ständig an Schmerzen in den Beinen, an Bauchschmerzen und an Kopfschmerzen zu leiden und entsprechende Medikamente zu nehmen. Die Ursache für diese Schmerzen habe bisher nicht ärztlich festgestellt werden können. Medizinische Unterlagen, aus denen derartige Beschwerden oder eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgehen würden, wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit konnte daher nicht festgestellt werden. Das Nichtvorliegen einer über den Verkauf einer Straßenzeitung hinausgehenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihre nur vorübergehende Beschäftigung als Arbeiterin beruht auf ihren Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde und im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit einem Versicherungsdatenauszug. Daraus ist auch ersichtlich, dass sie zeitweise mittels Dienstleistungsschecks bei ihrem Unterkunftgeber beschäftigt war, über mehrere Monate auf Leistungen aus der Mindestsicherung angewiesen war und nicht sozialversichert ist. In der Beschwerde wurde angekündigt, dass die Beschwerdeführerin sich um eine Anmeldung zur Krankenversicherung kümmern werde, eine Bestätigung darüber wurde jedoch bis dato nicht in Vorlage gebracht. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell arbeitssuchend wäre oder Aussicht auf eine Arbeitseinstellung habe. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des AMS XXXX vom 19.08.2020 (AS 249) bezieht sich auf einen Zeitraum, zu dem die Beschwerdeführerin noch Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog und dadurch gemäß § 49 AlVG verpflichtet war, regelmäßige Kontrollmeldungen einzuhalten. Unterlagen aktuellen Datums, wonach die Beschwerdeführerin sich eigeninitiativ um eine Arbeitsaufnahme bemühen würde, wurden nicht vorgelegt.Es liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell arbeitssuchend wäre oder Aussicht auf eine Arbeitseinstellung habe. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des AMS römisch 40 vom 19.08.2020 (AS 249) bezieht sich auf einen Zeitraum, zu dem die Beschwerdeführerin noch Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog und dadurch gemäß Paragraph 49, AlVG verpflichtet war, regelmäßige Kontrollmeldungen einzuhalten. Unterlagen aktuellen Datums, wonach die Beschwerdeführerin sich eigeninitiativ um eine Arbeitsaufnahme bemühen würde, wurden nicht vorgelegt. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten, beruht auf dem Umstand ihrer Erwerbs- und Vermögenslosigkeit. Das Vorhandensein eigener Ersparnisse wurde nie behauptet, und auch einen

weis über den behaupteten Erlös durch den Verkauf einer Straßenzeitung hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Den Behauptungen, wonach sie im Schnitt an sechs Arbeitstagen pro Woche 20 EUR täglich ins Verdienen bringe kann nicht gefolgt werden, gerade vor dem Hintergrund, dass sie über einen langen Zeitraum Mindestsicherung bezog. Die Feststellung, dass abgesehen vom Bruder der Beschwerdeführerin keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet leben, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass gegen ihren Bruder ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Beschwerdeverfahren ihres Bruders, Zl. I415 2236699-

  1. Die Feststellung zur Nebenwohnsitzmeldung der Tochter der Beschwerdeführerin geht aus dem zentralen Melderegister hervor. Die Feststellung zum Fehlen enger familiärer und privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt, noch im Beschwerdevorbringen Hinweise. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Rumäniens EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Rumäniens EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2 Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2 Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;,
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder,
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Abs. 2 leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Absatz 2, leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. 3.1.
  10. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.
  11. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.4 Die Beschwerdeführerin fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 66 FPG und kommt ihr ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG nicht zu.3.1.4 Die Beschwerdeführerin fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 66, FPG und kommt ihr ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG nicht zu.

Art. 7Abs.

1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Auch das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E

  1. Februar 2013, 2010/22/0104; EuGH
  2. September 2015, C-67/14). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (Hinweis E
  3. August 2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264) 3.1.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein eigenes Einkommen, noch vermochte sie regelmäßige Zahlungen

zuweisen. Aus der sporadischen, keine Regelmäßigkeit aufweisenden Beschäftigung über Dienstleistungsschecks und dem Verkauf einer Straßenzeitung, wobei die tatsächliche Höhe der Verkaufserlöse nie

gewiesen wurde, lässt sich nicht auf das Vorhandensein hinreichender unterhaltssichernder finanzieller Mittel schließen. Dass die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt im Bundesgebiet nicht

haltig bestreiten kann, ist insbesondere durch den Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung über insgesamt fünfzehn Monate belegt. Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß § 5 Abs. 2 lit d iVm § 9 Abs. 1 und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.

herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, § 51 Rz 13f)

herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, Paragraph 51, Rz 13f) Unter Beachtung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere des fehlenden

weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des § 66 Abs. 1 erster Halbsatz FPG festgestellt werden.Unter Beachtung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere des fehlenden

weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 66, Absatz eins, erster Halbsatz FPG festgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig auf staatliche Sozialhilfeleistungen zurückgreifen wird und sohin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Demzufolge kommt der Beschwerdeführerin ein unionsrechtlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu. 3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Beschwerdeführerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder. Da dieser jedoch gleichermaßen von einer Ausweisung betroffen ist, liegt insoweit kein Eingriff in ihr Familienleben untereinander vor (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN). Eine finanzielle Abhängigkeit unter den beiden erwachsenen Geschwistern besteht nicht. Es bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Ihre Tochter ist nicht mit Hauptwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gemeldet und hält sich nur gelegentlich in Österreich auf. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind

der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einem fünfjährigen Aufenthalt an sich ist noch keine besondere Bedeutung beizumessen bzw. verstärkt ein solcher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich. (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind

der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einem fünfjährigen Aufenthalt an sich ist noch keine besondere Bedeutung beizumessen bzw. verstärkt ein solcher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich. vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). In Ermangelung des Vorbringens tiefgreifender Integrationsbemühungen können keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erkannt werden.

Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die erwerbsfähige Beschwerdeführerin den überwiegenden Großteil ihres Lebens in Rumänien verbrachte, sie die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt.

Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die erwerbsfähige Beschwerdeführerin den überwiegenden Großteil ihres Lebens in Rumänien verbrachte, sie die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt. Bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt es der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, neuerlich einzureisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn1.

träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

  1. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  2. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn, 1.

träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,

  1. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder,
  2. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen Ausreisenotwendigkeit ist die Zuerkennung eines Dursetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war.
  3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von

der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von

der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2236700.1.00

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