weis über ausreichende Existenzmittel oder die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Selbständige vorlegen konnte. Daher wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, das diesbezügliche Verfahren jedoch am 03.05.2018 eingestellt. Begründend führte das BFA aus, dass keine Tatsachen hervorgekommen seien, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für ihre Existenz selbst aufzukommen. Daraufhin erteilte ihr die BH XXXX am 05.07.2018 die beantragte Anmeldebescheinigung.2. Sie beantragte am 31.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, wobei sie zunächst keinen
weis über ausreichende Existenzmittel oder die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Selbständige vorlegen konnte. Daher wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, das diesbezügliche Verfahren jedoch am 03.05.2018 eingestellt. Begründend führte das BFA aus, dass keine Tatsachen hervorgekommen seien, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für ihre Existenz selbst aufzukommen. Daraufhin erteilte ihr die BH römisch 40 am 05.07.2018 die beantragte Anmeldebescheinigung.
Arbeit sei. Beigelegt war eine Kopie ihres Ausweises der Straßenzeitung 20er. Nähere Angaben oder eine detaillierte Stellungnahme entsprechend der Aufforderung des BFA übermittelte die Beschwerdeführerin nicht.
gewiesen habe. Zwar werde ihr eine Wohnung zur Verfügung gestellt und sie verkaufe eine Straßenzeitung, gleichzeitig habe sie in den letzten beiden Jahren überwiegend vom Bezug der Mindestsicherung gelebt. Damit komme ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Eine Interessenabwägung ergebe das Überwiegen der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung, den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 06.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein 90-jähriger Österreicher der Beschwerdeführerin eine Wohnung kostenlos zur Verfügung stelle und die Beschwerdeführerin dafür täglich mit ihm spazieren gehe. Außerdem verkaufe sie an sechs Tagen die Woche eine Straßenzeitung und verdiene dadurch im Durchschnitt ungefähr 20 Euro pro Tag. Sie sei auf der Suche
einer geregelten Arbeit und habe am 01.10.2020 einen Termin beim AMS wahrgenommen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes (sie leide an ständigen Schmerzen in den Beinen, Bauch und Kopf, eine Ursache für diese Schmerzen habe auch
ärztlicher Untersuchung nicht festgestellt werden können) sei es ihr nicht möglich, jede Arbeit anzunehmen. Es sei jedoch geplant, dass die Beschwerdeführerin wieder geringfügig mittels Dienstleistungsschecks beschäftigt werde, sodass sie keine Mindestsicherung mehr beziehen werde. Des Weiteren werde sie sich um eine Anmeldung zur Krankenversicherung kümmern und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen übermitteln, sobald diese vorhanden seien.
Österreich ein und war von 20.02.2015 bis 31.03.2015 an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Von 15.06.2015 bis 11.11.2015 verfügte sie über eine Nebenwohnsitz-Adresse in XXXX , die ab dem 11.11.2015 zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die ihr von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird, im Gegenzug geht die Beschwerdeführerin mit ihm täglich spazieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG liegt nicht vor.Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt
Österreich ein und war von 20.02.2015 bis 31.03.2015 an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Von 15.06.2015 bis 11.11.2015 verfügte sie über eine Nebenwohnsitz-Adresse in römisch 40 , die ab dem 11.11.2015 zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die ihr von einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger kostenlos zur Verfügung gestellt wird, im Gegenzug geht die Beschwerdeführerin mit ihm täglich spazieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG liegt nicht vor. Sie ist seit 04.07.2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung der BH XXXX .Sie ist seit 04.07.2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung der BH römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Von 22.08.2018 bis 31.08.2018 und von 15.07.2019 bis 01.11.2019 ging sie im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Arbeiterin
. Außerdem war sie in Österreich zwischen 16.11.2016 und 31.07.2018 sowie zwischen 01.10.2020 und 30.11.2020 bei ihrem Unterkunftgeber über Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt. Sie verfügte in diesen Zeiträumen über eine Unfallversicherung für Arbeitsunfälle. Eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung erfolgte nicht und die Beschwerdeführerin verfügt auch derzeit über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die Beschwerdeführerin bezog von 18.02.2019 bis 14.07.2019 sowie von 01.01.2020 bis 31.10.2020 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Aussicht auf eine Arbeitseinstellung hat oder sich um eine solche bemühen würde. Sie ist einkommens- und vermögenslos, nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Sie lebt im Haus ihres österreichischen Unterstützers und verkauft derzeit die Straßenzeitung XXXX , wobei die Höhe der dadurch erzielten Einkünfte nicht feststellbar ist.Sie ist einkommens- und vermögenslos, nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Sie lebt im Haus ihres österreichischen Unterstützers und verkauft derzeit die Straßenzeitung römisch 40 , wobei die Höhe der dadurch erzielten Einkünfte nicht feststellbar ist. An der Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebt noch ihr Bruder, gegen den mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde. Ihre Tochter ist gelegentlich zu Besuch und seit 28.12.2020 mit Nebenwohnsitz an ihrer Meldeadresse gemeldet.An der Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebt noch ihr Bruder, gegen den mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde. Ihre Tochter ist gelegentlich zu Besuch und seit 28.12.2020 mit Nebenwohnsitz an ihrer Meldeadresse gemeldet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Es konnten keine gesellschaftlichen, sprachlichen beruflichen oder sonstigen Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt werden. Sie pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem Unterkunftgeber und besucht wöchentlich die Kirche. Sie verfügt über keine
weisbaren Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied von Vereinen oder von sonstigen integrationsbegründenden Organisationen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und
vollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2020 hatte die Beschwerdeführerin eine ausreichende Gelegenheit sich zu äußern, jedoch beschränkte sich ihre Stellungnahme auf ein dreizeiliges E-Mail (AS 175). Letztlich ist auch aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2020 hatte die Beschwerdeführerin eine ausreichende Gelegenheit sich zu äußern, jedoch beschränkte sich ihre Stellungnahme auf ein dreizeiliges E-Mail (AS 175). Letztlich ist auch aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen
vollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. XXXX ) fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Personalausweis Nr. römisch 40 ) fest. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und zu ihren behördlichen Meldeadressen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem eingeholten zmr-Auszug. Aus den vorgelegten Schreiben ihres Unterkunftgebers vom 11.04.2017 (AS 79) ist ersichtlich, dass ihr der Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Eine gültige Wohnrechtsvereinbarung wurde jedoch nicht vorgelegt, sodass festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat. Aus dem Verwaltungsakt sowie dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Juli 2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, ständig an Schmerzen in den Beinen, an Bauchschmerzen und an Kopfschmerzen zu leiden und entsprechende Medikamente zu nehmen. Die Ursache für diese Schmerzen habe bisher nicht ärztlich festgestellt werden können. Medizinische Unterlagen, aus denen derartige Beschwerden oder eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgehen würden, wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit konnte daher nicht festgestellt werden. Das Nichtvorliegen einer über den Verkauf einer Straßenzeitung hinausgehenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihre nur vorübergehende Beschäftigung als Arbeiterin beruht auf ihren Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde und im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit einem Versicherungsdatenauszug. Daraus ist auch ersichtlich, dass sie zeitweise mittels Dienstleistungsschecks bei ihrem Unterkunftgeber beschäftigt war, über mehrere Monate auf Leistungen aus der Mindestsicherung angewiesen war und nicht sozialversichert ist. In der Beschwerde wurde angekündigt, dass die Beschwerdeführerin sich um eine Anmeldung zur Krankenversicherung kümmern werde, eine Bestätigung darüber wurde jedoch bis dato nicht in Vorlage gebracht. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell arbeitssuchend wäre oder Aussicht auf eine Arbeitseinstellung habe. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des AMS XXXX vom 19.08.2020 (AS 249) bezieht sich auf einen Zeitraum, zu dem die Beschwerdeführerin noch Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog und dadurch gemäß § 49 AlVG verpflichtet war, regelmäßige Kontrollmeldungen einzuhalten. Unterlagen aktuellen Datums, wonach die Beschwerdeführerin sich eigeninitiativ um eine Arbeitsaufnahme bemühen würde, wurden nicht vorgelegt.Es liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell arbeitssuchend wäre oder Aussicht auf eine Arbeitseinstellung habe. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des AMS römisch 40 vom 19.08.2020 (AS 249) bezieht sich auf einen Zeitraum, zu dem die Beschwerdeführerin noch Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog und dadurch gemäß Paragraph 49, AlVG verpflichtet war, regelmäßige Kontrollmeldungen einzuhalten. Unterlagen aktuellen Datums, wonach die Beschwerdeführerin sich eigeninitiativ um eine Arbeitsaufnahme bemühen würde, wurden nicht vorgelegt. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten, beruht auf dem Umstand ihrer Erwerbs- und Vermögenslosigkeit. Das Vorhandensein eigener Ersparnisse wurde nie behauptet, und auch einen
weis über den behaupteten Erlös durch den Verkauf einer Straßenzeitung hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Den Behauptungen, wonach sie im Schnitt an sechs Arbeitstagen pro Woche 20 EUR täglich ins Verdienen bringe kann nicht gefolgt werden, gerade vor dem Hintergrund, dass sie über einen langen Zeitraum Mindestsicherung bezog. Die Feststellung, dass abgesehen vom Bruder der Beschwerdeführerin keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet leben, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass gegen ihren Bruder ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Beschwerdeverfahren ihres Bruders, Zl. I415 2236699-
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Abs. 2 leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei gemäß Absatz 2, leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Auch das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E
zuweisen. Aus der sporadischen, keine Regelmäßigkeit aufweisenden Beschäftigung über Dienstleistungsschecks und dem Verkauf einer Straßenzeitung, wobei die tatsächliche Höhe der Verkaufserlöse nie
gewiesen wurde, lässt sich nicht auf das Vorhandensein hinreichender unterhaltssichernder finanzieller Mittel schließen. Dass die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt im Bundesgebiet nicht
haltig bestreiten kann, ist insbesondere durch den Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung über insgesamt fünfzehn Monate belegt. Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß § 5 Abs. 2 lit d iVm § 9 Abs. 1 und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.Der Blick auf die Tiroler Richtsätze für den Lebensunterhalt 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (EUR 534,07 für alleinstehende Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben) untermauert diese Annahme, zumal nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag regelmäßig auch nur annähernd durchschnittlich erreicht.
herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, § 51 Rz 13f)
herrschender Meinung und Judikatur des EuGH ist zwar das Festsetzen fixer Betragsgrenzen an sich unzulässig, jedoch ist die Bezugnahme auf Sozialhilferichtwerte insofern zulässig, als die Höhe der verlangten finanziellen Mitteln mit keinen höheren Werten als den besagten Sozialhilferichtsätzen festgesetzt werden darf. vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Kommentar2016, Paragraph 51, Rz 13f) Unter Beachtung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere des fehlenden
weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des § 66 Abs. 1 erster Halbsatz FPG festgestellt werden.Unter Beachtung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere des fehlenden
weisbaren regemäßigen Einkommens und der nicht bestehenden Aussicht auf eine Einstellung kann weder das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG, noch des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 66, Absatz eins, erster Halbsatz FPG festgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig auf staatliche Sozialhilfeleistungen zurückgreifen wird und sohin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Demzufolge kommt der Beschwerdeführerin ein unionsrechtlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu. 3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).3.1.6 Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Beschwerdeführerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder. Da dieser jedoch gleichermaßen von einer Ausweisung betroffen ist, liegt insoweit kein Eingriff in ihr Familienleben untereinander vor (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN). Eine finanzielle Abhängigkeit unter den beiden erwachsenen Geschwistern besteht nicht. Es bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Ihre Tochter ist nicht mit Hauptwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gemeldet und hält sich nur gelegentlich in Österreich auf. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind
der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einem fünfjährigen Aufenthalt an sich ist noch keine besondere Bedeutung beizumessen bzw. verstärkt ein solcher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich. (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind
der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einem fünfjährigen Aufenthalt an sich ist noch keine besondere Bedeutung beizumessen bzw. verstärkt ein solcher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich. vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). In Ermangelung des Vorbringens tiefgreifender Integrationsbemühungen können keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erkannt werden.
Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die erwerbsfähige Beschwerdeführerin den überwiegenden Großteil ihres Lebens in Rumänien verbrachte, sie die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt.
Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die erwerbsfähige Beschwerdeführerin den überwiegenden Großteil ihres Lebens in Rumänien verbrachte, sie die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt. Bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt es der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, neuerlich einzureisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „§ 70.
träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,
der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von
der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, selbst wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2236700.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.