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{'item': 'L514 2167194-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 34§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlL514 2167194-1 Spruch, L514 2167213-1/10E L514 2167194-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, reisten illegal in Österreich ein, wo sie am 04.09.2015 bzw am 02.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Hiezu wurde die Erstbeschwerdeführerin am 04.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 23.07.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte sie im Rahmen der Befragung aus, dass es Probleme mit den Milizen im Irak gegeben habe. Überdies habe ihr Lebensgefährte Probleme aufgrund einer Ex-Freundin im Irak.
  2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom vom 10.07.2017, Zlen. 1085738806/151258424 und 1104849802/160200034-RD Niederösterreich, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Jedoch wurden den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt II.) zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom vom 10.07.2017, Zlen. 1085738806/151258424 und 1104849802/160200034-RD Niederösterreich, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Jedoch wurden den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Ausreisegründe nicht glaubwürdig sei. In Bezug auf den subsidiären Schutz wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes im Irak und speziell im unmittelbaren Heimatbereich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. In ihrem Fall ging das BFA davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der gemischtkonfessionellen Heirat keine Unterkunft und Arbeit finden könne. Darüber hinaus würde die Erstbeschwerdeführerin über einen ausgeprägten westlichen Lebensstil verfügen und ihre Ansichten zu den Rechten der Frauen würden im Irak mit Sicherheit im Falle einer Kommunikation als Gefahr gesehen werden. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status eines subsidiäre Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G zuerkannt.In Bezug auf den subsidiären Schutz wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes im Irak und speziell im unmittelbaren Heimatbereich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. In ihrem Fall ging das BFA davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der gemischtkonfessionellen Heirat keine Unterkunft und Arbeit finden könne. Darüber hinaus würde die Erstbeschwerdeführerin über einen ausgeprägten westlichen Lebensstil verfügen und ihre Ansichten zu den Rechten der Frauen würden im Irak mit Sicherheit im Falle einer Kommunikation als Gefahr gesehen werden. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status eines subsidiäre Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG zuerkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2017 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2017 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

  1. Gegen die den Beschwerdeführern am 12.07.2017 ordnungsgemäß zugestellten Bescheiden wurde mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 26.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 18.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach rechtlicher Belehrung zog die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Beschwerden zu Spruchpunkt I. zurück.
  3. Am 18.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach rechtlicher Belehrung zog die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.

  1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.
  2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.). 1.
  3. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. 1.
  4. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2021 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2021 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2167194.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.