RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW111 2185297-1 SpruchW111 2185297-1/14E, W111 2185297-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1165935610-171007625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1165935610-171007625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird in Erledigung der Beschwerde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird in Erledigung der Beschwerde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte am 29.08.2017 im Transitbereich eines Flughafens den vorliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem er zuvor aus Montenegro kommend ins Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 30.08.2017 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei am 15.08.2017 auf dem Luftweg legal aus dem Herkunftsstaat nach Montenegro gereist, von wo aus er nach einem dreizehntägigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach Österreich weiterreiste. Seinen Auslandsreisepass habe er nach der Ankunft auf dem Flughafen zerrissen. Zum Grund seiner Flucht berichtete der Beschwerdeführer von einer am 26.07.2017 in Tschetschenien stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Fahrer eines Jeeps im Straßenverkehr. Passanten hätten den Beschwerdeführer und den Fahrer des Jeeps getrennt, einer der Passanten hätte dem Beschwerdeführer dann geraten, dass er den Ort sofort verlassen solle. Der Jeep habe das Kennzeichen „KRA“ geführt, dessen Bedeutung jeder verstehe. Während seiner Heimfahrt sei der Beschwerdeführer auf einer Landstraße von zwei schwarz uniformierten Männern angehalten worden; der Beschwerdeführer habe gefragt, was er falsch gemacht hätte. In diesem Augenblick sei der schwarze Jeep gekommen und der Fahrer hätte dem Beschwerdeführer sofort ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdeführer sei erst später im Krankenhaus aufgewacht. Dort seien seine Daten aufgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass man den Vorfall später behandeln würde. Aus Angst habe der Beschwerdeführer seinen Bruder angerufen, welcher ihn aus dem Spital abgeholt hätte. Am nächsten Tag sei er von einem Bekannten darüber informiert worden, dass Männer in ihrem Wohnort nach der Adresse des Beschwerdeführers fragen würden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin sofort in der Wohnung seines Cousins versteckt. Dort hätte ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass diese Männer ihre Wohnung nach dem Beschwerdeführer durchsucht hätten. Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer bei einem Freund übernachtet, am darauffolgenden Tag hätte er gemeinsam mit seinem Vater entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er wahrscheinlich getötet werden. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 103), er sei mit Ausnahme gelegentlicher Kopfschmerzen gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und ihm rückübersetzt worden, es sei jedoch bei der Erstbefragung zu einigen Fehlern gekommen. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 103), er sei mit Ausnahme gelegentlicher Kopfschmerzen gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und ihm rückübersetzt worden, es sei jedoch bei der Erstbefragung zu einigen Fehlern gekommen. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX , sei sunnitischer Moslem und Tschetschene. Seine Eltern und zwei Brüder würden unverändert in ihrem Eigentumshaus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und versuche, Deutsch zu lernen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Pflichtschule sowie Ausbildungen als Krankenpfleger und als Programmierer absolviert. Zuletzt sei er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum Grund seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer abermals den Konflikt im Straßenverkehr und die auf dem Heimweg erfolgte Anhaltung durch zwei Männer. Jener Mann, mit welchem der Beschwerdeführer gestritten hätte, sei hinzugekommen und habe den Beschwerdeführer sofort so stark geschlagen, dass letzterer das Bewusstsein verloren hätte und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Nach kurzer Zeit sei er von einem Polizisten aufgesucht worden, welcher ihn nach dem Vorgefallenen gefragt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer alles erklärt hätte, habe der Polizist gemeint, er würde alles detailliert untersuchen. Der Beschwerdeführer habe sodann seinen Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Angst hätte, weiterhin im Krankenhaus zu bleiben, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Cousin und seinem Bruder aus dem Krankenhaus abgeholt und ihn in die Wohnung des Cousins gebracht worden wäre. Am nächsten Tag hätte ein Bekannter den Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert, dass Polizisten bei ihm zuhause gewesen wären. Am gleichen Tag nach Mitternacht seien sie wiedergekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dann habe der Beschwerdeführer verstanden, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem in einer anderen Stadt lebenden Freund gefahren. Nach zwei Tagen sei der Vater mit dem Cousin des Beschwerdeführers zu diesem gekommen und habe gemeint, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen solle, da sie ihn sonst nicht in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe dann die für die Ausreise nötigen Tickets für den
- August besorgt. Sein Freund habe ihn nach Inguschetien gebracht, von wo aus er auf dem Luftweg nach Moskau und von dort weiter nach Montenegro gereist wäre. Die Russische Föderation habe er legal mit seinem Reisepass verlassen. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass „sie“ nach seiner Ausreise noch zwei Mal bei ihnen zuhause gewesen wären. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, da sie ihn überall im Land finden könnten. Seine Familie könne seines Wissens nach weiterhin ohne Probleme in XXXX leben. Über Vorhalt der zu seinem Herkunftsstaat vorliegenden Länderberichte gab der Beschwerdeführer an, „die“ seien überall und könnten ohne Mühe jemanden finden, egal, wo derjenige sich verstecke. Er könne nicht zurück nach Russland, da es dort zu gefährlich für ihn wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 , sei sunnitischer Moslem und Tschetschene. Seine Eltern und zwei Brüder würden unverändert in ihrem Eigentumshaus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und versuche, Deutsch zu lernen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Pflichtschule sowie Ausbildungen als Krankenpfleger und als Programmierer absolviert. Zuletzt sei er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum Grund seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer abermals den Konflikt im Straßenverkehr und die auf dem Heimweg erfolgte Anhaltung durch zwei Männer. Jener Mann, mit welchem der Beschwerdeführer gestritten hätte, sei hinzugekommen und habe den Beschwerdeführer sofort so stark geschlagen, dass letzterer das Bewusstsein verloren hätte und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Nach kurzer Zeit sei er von einem Polizisten aufgesucht worden, welcher ihn nach dem Vorgefallenen gefragt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer alles erklärt hätte, habe der Polizist gemeint, er würde alles detailliert untersuchen. Der Beschwerdeführer habe sodann seinen Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Angst hätte, weiterhin im Krankenhaus zu bleiben, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Cousin und seinem Bruder aus dem Krankenhaus abgeholt und ihn in die Wohnung des Cousins gebracht worden wäre. Am nächsten Tag hätte ein Bekannter den Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert, dass Polizisten bei ihm zuhause gewesen wären. Am gleichen Tag nach Mitternacht seien sie wiedergekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dann habe der Beschwerdeführer verstanden, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem in einer anderen Stadt lebenden Freund gefahren. Nach zwei Tagen sei der Vater mit dem Cousin des Beschwerdeführers zu diesem gekommen und habe gemeint, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen solle, da sie ihn sonst nicht in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe dann die für die Ausreise nötigen Tickets für den
- August besorgt. Sein Freund habe ihn nach Inguschetien gebracht, von wo aus er auf dem Luftweg nach Moskau und von dort weiter nach Montenegro gereist wäre. Die Russische Föderation habe er legal mit seinem Reisepass verlassen. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass „sie“ nach seiner Ausreise noch zwei Mal bei ihnen zuhause gewesen wären. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, da sie ihn überall im Land finden könnten. Seine Familie könne seines Wissens nach weiterhin ohne Probleme in römisch 40 leben. Über Vorhalt der zu seinem Herkunftsstaat vorliegenden Länderberichte gab der Beschwerdeführer an, „die“ seien überall und könnten ohne Mühe jemanden finden, egal, wo derjenige sich verstecke. Er könne nicht zurück nach Russland, da es dort zu gefährlich für ihn wäre.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Identität, Staatsbürgerschaft, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein würde. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland tatsächlich aus den von ihm benannten Gründen verlassen zu haben. Dessen Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren. So ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers etwa nicht nachvollziehbar, weshalb dieser keine Möglichkeit gehabt haben sollte, dem Fahrer, mit dem er in der Folge in Streit geraten wäre, an der Ampel den Weg freizumachen; ebenso sei unklar, weshalb dem Beschwerdeführer in Anbetracht des von diesem Mann gelenkten Fahrzeugtyps und der getragenen Uniform nicht von Beginn an bewusst gewesen wäre, dass es sich um einen Behördenvertreter handeln könnte. Weiters scheine es nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontrahent, welcher offensichtlich in Eile gewesen wäre, nach Beendigung der Konfrontation die Zeit hätte aufwenden sollen, dem Beschwerdeführer mithilfe von Kollegen am Heimweg aufzulauern und diesen bewusstlos zu schlagen. Diesem wäre es im Übrigen gar nicht möglich gewesen, abzusehen, wohin der Beschwerdeführer fahren würde und seine Kollegen über dessen weitere Route in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer habe lediglich ungenaue Beschreibungen zu den beteiligten Personen tätigen können. Nicht nachvollziehbar sei desweiteren, weshalb ein Fahrer durch die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation an der Ampel derart verärgert hätte sein sollen, als dass er den Beschwerdeführer mehrmals bedrohen, mithilfe von Kollegen schlagen und weiter verfolgen würde. Überdies sei der Krankenhausaufenthalt vom Beschwerdeführer wenig lebensnah geschildert worden, zumal es wenig plausibel sei, dass im Falle einer Bewusstlosigkeit und offensichtlicher Verletzungen keinerlei Untersuchungen durchgeführt worden wären. Im Falle einer tatsächlichen Gefahr für den Beschwerdeführer wäre es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb dieser das Risiko eingegangen wäre, am Ort des Verstecks Besuch durch Angehörige zu empfangen und in der Folge legal unter Nutzung von auf seinen Namen ausgestellten Tickets aus dem Herkunftsstaat auszureisen. Nicht logisch nachvollziehbar sei schließlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund eines Konfliktes an einer Ampel in der gesamten Russischen Föderation gesucht werden sollte. Der Beschwerdeführer habe angeführt, sich im Heimatland nie politisch betätigt zu haben und mit Ausnahme des beschriebenen Konfliktes an der Ampel nie Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt zu haben, sodass sich die geschilderte landesweite Verfolgung als gänzlich unglaubwürdig erweise. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sein würde. Dieser habe im Heimatland noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger und arbeitsfähiger Mann, welcher den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht hätte und in die dortige Gesellschaft integriert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in der Russischen Föderation in höherem Maße betroffen wäre, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Dieser leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und habe im Bundesgebiet keine (medikamentöse) Behandlung in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer führe keine familiäre Beziehung im Bundesgebiet und habe hier keine nennenswerten privaten Bindungen begründet. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als zulässig. Der Beschwerdeführer führe keine familiäre Beziehung im Bundesgebiet und habe hier keine nennenswerten privaten Bindungen begründet. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als zulässig.
- Mit Eingabe vom 31.01.2018 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufes ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt und der angefochtenen Entscheidung keine hinreichend einzelfallspezifischen Länderberichte zugrunde gelegt. Die im Bescheid enthaltenen Berichte sowie ergänzend angeführtes Berichtsmaterial würden im Nordkaukasus verübte Menschenrechtsverletzungen belegen. Die Behörde habe keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen, die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen – wie näher dargestellt – leicht auflösen lassen. Der Beschwerdeführer werde verfolgt, da er sich gegen einen direkten Mitarbeiter Kadyrows gewehrt und dessen Autorität öffentlich in Frage gestellt hätte. Mit seinem Verhalten habe er die Macht seines Verfolgers angegriffen und es werde ihm daher eine gegenüber Kadyrow feindliche Stimmung unterstellt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation vor dem langen Arm des Kadyrow-Regimes nicht mehr sicher. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesamt somit zum Schluss kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Tschetschenien hätte die Behörde dem Beschwerdeführer jedoch zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit gefährde, erweise sich der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in sein Privatleben als unzulässig.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 01.08.2019 gab der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation bekannt, im September 2018 eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet zu haben. Im Jänner 2019 sei der gemeinsame Sohn des Ehepaares zur Welt gekommen, welchem mit Bescheid vom 07.03.2019 ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Beiliegend übermittelt wurden Unterlagen zum Beleg der familiären Verhältnisse und der aufenthaltsrechtlichen Stellung sowie der Einkommensverhältnisse der Angehörigen des Beschwerdeführers, sowie ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Mit Schreiben vom 11.09.2020 wurde der aktuelle Mutter-Kind-Pass von der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt. In diesem wurde ausgeführt, dass die Ehegattin zum zweiten gemeinsamen Kind mit dem Beschwerdeführer schwanger sei, der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX .Mit Schreiben vom 11.09.2020 wurde der aktuelle Mutter-Kind-Pass von der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt. In diesem wurde ausgeführt, dass die Ehegattin zum zweiten gemeinsamen Kind mit dem Beschwerdeführer schwanger sei, der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 . Mit Schreiben vom 18.11.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der insbesondere auf das Bestehen eines geschützten Privat- und Familienleben hinwies.
- Am 18.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich, wie folgt: „Der BF gibt an, dass er zwar Russisch versteht, jedoch diese Sprache nicht so mächtig ist wie seiner Muttersprache. Der BF wird aufgefordert bei Verständigungsschwierigkeiten sofort diese anzugeben. Bzw. ist seine Ehefrau im VH-Saal anwesend, die nach eigener Aussage perfekt Deutsch und Tschetschenisch spricht und daher bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit behilflich sein kann. R befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird die Partei befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der Partei dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm vorliegen. […] Die RV beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin. Die Regierungsvorlage beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin. Eröffnung der Verhandlung R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das fluchtauslösende Ereignis seinen Ausgang nahm. BF: Ich habe gearbeitet und habe eine Firma gehabt. Ich habe gearbeitet und normal gelebt. Ich habe zwei Brüder und keine Schwester. Ich habe Eltern. Ich habe die Schule abgeschlossen und habe zwei Diplome erworben. Eines habe ich als Programmierer und das zweite im medizinischen Bereich in der ersten Hilfe - ich könnte also bei der Rettung arbeiten - erhalten. Meine Brüder leben zuhause. Ein Bruder arbeitet als Pizzalieferant und der andere ist erst 15 Jahre alt und ist behindert. Er hat einen Herzfehler und geht in die Schule. R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, warum Sie die russische Föderation verlassen haben. Waren Ihre diesbezüglichen Angaben in der ersten Instanz vollständig? BF: Hinsichtlich meiner Angaben der ersten Instanz möchte ich angeben, dass bei der Einvernahme in XXXX Probleme gab. Ich habe mir die zweite Einvernahme gestern angesehen. Dort steht, dass die Leute viermal gekommen sind und ich habe nur zweimal gesagt. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, zu welchem Zeitpunkt das genau war. Man hat mir gesagt, dass ich zumindest ungefähr angeben soll, wann das war. Solche Sachen gibt es dort. Einmal habe ich 30 Minuten gesagt, dann wieder 20 Minuten. Grundsätzlich waren meine Ausführungen vollständig und richtig. Sie wurden auch rückübersetzt aber die Behandlung der Beamten in der ersten Instanz war nicht gut. Dort gab es noch zwei Praktikanten. Als die Einvernahme begonnen hat, hat sie gleich gesagt, dass in Tschetschenien alles gut ist. Sie sagte, dass ich dorthin fahren sollte. Ich glaube, dass sie eine Russin war, weil sie mir „Auf Wiedersehen“ auf Russisch gesagt hatte, als ich den Raum verließ. Ich habe gesehen, dass sie unzufrieden war. BF: Hinsichtlich meiner Angaben der ersten Instanz möchte ich angeben, dass bei der Einvernahme in römisch 40 Probleme gab. Ich habe mir die zweite Einvernahme gestern angesehen. Dort steht, dass die Leute viermal gekommen sind und ich habe nur zweimal gesagt. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, zu welchem Zeitpunkt das genau war. Man hat mir gesagt, dass ich zumindest ungefähr angeben soll, wann das war. Solche Sachen gibt es dort. Einmal habe ich 30 Minuten gesagt, dann wieder 20 Minuten. Grundsätzlich waren meine Ausführungen vollständig und richtig. Sie wurden auch rückübersetzt aber die Behandlung der Beamten in der ersten Instanz war nicht gut. Dort gab es noch zwei Praktikanten. Als die Einvernahme begonnen hat, hat sie gleich gesagt, dass in Tschetschenien alles gut ist. Sie sagte, dass ich dorthin fahren sollte. Ich glaube, dass sie eine Russin war, weil sie mir „Auf Wiedersehen“ auf Russisch gesagt hatte, als ich den Raum verließ. Ich habe gesehen, dass sie unzufrieden war. Nachgefragt zu meinem Fluchtgrund gebe ich an, dass ich Kleidung in XXXX einkaufen war und ich war auf dem Heimweg. Dann bin ich in einem Stadtteil von XXXX namens XXXX an einer Ampel stehen geblieben, welche Rot war. Anschließend blinkte das Auto und man signalisierte mir, dass ich ausweichen solle. Ich hatte jedoch keinen Platz zum Ausweichen und blieb daher stehen. Ich konnte nicht weiterfahren bis es Grün wurde, weil vor mir Autos eingebogen sind. Auf der linken Seite sind entgegenkommende Fahrzeuge gekommen. Es war eine Straße mit vier Fahrstreifen, jeweils zwei pro Richtung. Ich stand auf dem rechten Fahrstreifen. Links von mir war ein Auto und rechts von mir war der Gehsteig. Es wurde grün, ich fuhr weiter, das Auto hinter mir gab mir wieder Zeichen und ich verstand daher, dass ich anhalten sollte. Dann ist er vor mir stehengeblieben und wir haben beide angehalten. Der Mann ist ausgestiegen und ich auch. Er kam in meine Richtung und hat mir ins Gesicht geschlagen mit der Hand. Der Grund war, dass ich ihm erstens nicht den Weg freigemacht hatte und weil er sich rächen wollte. Er hat mir nicht nur eine Ohrfeige gegeben, sondern wollte mich weiter schlagen. Nach der Ohrfeige ist der andere Mann weiter auf mich losgegangen und ich wollte ihn wegdrücken. Ich habe versucht mich zu verteidigen und habe ihn weggestoßen. Es sind dann einige Menschen gekommen und haben uns auseinandergebracht. Wir wurden auseinandergerissen, er hat angefangen, mich zu schimpfen und sagte, dass er mich umbringen würde. Ich teilte ihm mit, dass ich diese Drohung aber nicht ernst nehmen würde. Dann hat ein Mann gesagt, dass es nichts nütze, mit solchen Leuten einen Konflikt anzufangen. Dann habe ich auf das Autokennzeichen geschaut und sah, dass das Kennzeichen KRA lautete. Dies ist das Kennzeichen für die Kadirovzi. Dann bin ich wieder in mein Auto gestiegen und nachhause gefahren. Bevor ich in meiner Heimatstadt ankam, wartete ein Auto auf der Straße und man hat mich aufgehalten. Nachgefragt zu meinem Fluchtgrund gebe ich an, dass ich Kleidung in römisch 40 einkaufen war und ich war auf dem Heimweg. Dann bin ich in einem Stadtteil von römisch 40 namens römisch 40 an einer Ampel stehen geblieben, welche Rot war. Anschließend blinkte das Auto und man signalisierte mir, dass ich ausweichen solle. Ich hatte jedoch keinen Platz zum Ausweichen und blieb daher stehen. Ich konnte nicht weiterfahren bis es Grün wurde, weil vor mir Autos eingebogen sind. Auf der linken Seite sind entgegenkommende Fahrzeuge gekommen. Es war eine Straße mit vier Fahrstreifen, jeweils zwei pro Richtung. Ich stand auf dem rechten Fahrstreifen. Links von mir war ein Auto und rechts von mir war der Gehsteig. Es wurde grün, ich fuhr weiter, das Auto hinter mir gab mir wieder Zeichen und ich verstand daher, dass ich anhalten sollte. Dann ist er vor mir stehengeblieben und wir haben beide angehalten. Der Mann ist ausgestiegen und ich auch. Er kam in meine Richtung und hat mir ins Gesicht geschlagen mit der Hand. Der Grund war, dass ich ihm erstens nicht den Weg freigemacht hatte und weil er sich rächen wollte. Er hat mir nicht nur eine Ohrfeige gegeben, sondern wollte mich weiter schlagen. Nach der Ohrfeige ist der andere Mann weiter auf mich losgegangen und ich wollte ihn wegdrücken. Ich habe versucht mich zu verteidigen und habe ihn weggestoßen. Es sind dann einige Menschen gekommen und haben uns auseinandergebracht. Wir wurden auseinandergerissen, er hat angefangen, mich zu schimpfen und sagte, dass er mich umbringen würde. Ich teilte ihm mit, dass ich diese Drohung aber nicht ernst nehmen würde. Dann hat ein Mann gesagt, dass es nichts nütze, mit solchen Leuten einen Konflikt anzufangen. Dann habe ich auf das Autokennzeichen geschaut und sah, dass das Kennzeichen KRA lautete. Dies ist das Kennzeichen für die Kadirovzi. Dann bin ich wieder in mein Auto gestiegen und nachhause gefahren. Bevor ich in meiner Heimatstadt ankam, wartete ein Auto auf der Straße und man hat mich aufgehalten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwischen den beiden Anhaltungen ca. 25-30 Minuten gefahren bin. Die zweite Anhaltung war kurz vor der Stadt XXXX . Nach XXXX gibt es aus meiner Richtung nur eine einzige Einfahrtsstraße. Ich wurde angehalten, bin ausgestiegen und habe gefragt, warum ich angehalten wurde. Sie haben gesagt, dass ich dies gleich erfahren werde. Seit diesem Vorfall habe ich einiges davon vergessen. Nach kurzer Zeit ist das Fahrzeug von dem vorherigen Vorfall vorgefahren und der Fahrer stieg aus. Er ging wieder auf mich los aber diesmal mit der Faust. Er schlug mir auf den Kopf, auf das linke Auge. Danach hatte ich das Gefühl, dass noch etwas Schweres auf mich gefallen wäre und dann wurde ich bewusstlos. Ich weiß auch noch, dass ich meine Hände zum Schutz vor mein Gesicht hielt. Dann bin ich im Krankenhaus aufgewacht. Kurze Zeit später hat ein Arzt nach mir gesehen und ca. nach 10-15 Minuten kam ein Polizist und hat mich bezüglich der Situation ausgefragt. Ich denke, die Polizei kam, weil dies üblich ist, wenn jemand wegen einer Verletzung kommt. Ich habe den Vorfall geschildert und der Polizist meinte, dass er das überprüfen wird. Ich habe aber wahrgenommen, dass der Polizist mit meiner Aussage nicht einverstanden war. Das Gespräch hat ca. 5-15 Minuten gedauert. Dann habe ich Angst bekommen dort zu bleiben und rief meinen Cousin an, dass er mich abholen soll. Ich habe auch meinen Bruder angerufen und mein Bruder und mein Cousin kamen gleichzeitig. Ich hatte auf der linken Seite Schmerzen im Unterbauch, ich hatte Schmerzen im Knie, ein Zahn wurde mir abgebrochen und mein Auge war blau. Ich hatte Gliederschmerzen auf Armen und Beinen. Kurze Zeit später sind mein Bruder und mein Cousin gekommen und wir haben besprochen, dass wir von dort weggehen. Ich habe vorgegeben auf das WC zu gehen. Ich weiß nicht genau wie lange ich im Spital war aber es waren ca. 1-2 Stunden. Auch bei der anderen Befragung habe ich es nur ungefähr angegeben, weil ich es nicht genau wusste. Ich habe um ca. 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr das Spital verlassen. Ich weiß aber nicht genau um wieviel Uhr das war aber es war schon dunkel. Wir sind anschließend zu meinem Cousin gefahren und ich habe meinem Bruder erklärt wo das Auto steht, damit er es holen kann. Ich habe mich nicht getraut, zu meinen Eltern zu fahren, weil die Polizei meine Adresse kennt. Ich habe die Nacht bei meinem Cousin verbracht und die zweite auch. Am Tag nach dem Vorfall hat ein Nachbar mich angerufen und hat mir gesagt, dass die Polizei bei meinen Eltern war und mich gefragt, ob alles in Ordnung ist. Ich habe ihm gesagt, dass alles in Ordnung ist, ich wollte auch nicht am Telefon die Angelegenheiten besprechen. Meine Eltern haben mir auch mitgeteilt, dass sie da waren. In derselben Nacht kam die Polizei wieder zu meinen Eltern und ich beschloss, zu meinem Freund in eine andere Stadt namens XXXX zu gehen. Ich blieb dort bis zum
- August, also bis zu meiner Ausreise. Man hat mir nicht gesagt, warum die Polizei nach mir sucht. Es ist auch nicht gewöhnlich, dass die Polizei mitteilt, warum sie nach jemanden suchen. Man weiß nicht, weshalb sie gekommen sind. Sie hätten mich mitnehmen können und weiter auf mich gewaltsam losgehen können. Es waren nicht nur einfache Polizisten, sondern bewaffnete. Mir wurde mitgeteilt, dass es mehrere Männer waren mit schweren Waffen. Mehrfach nachgefragt kann ich nicht angeben, ob diese Männer dezidiert kamen, um mich zu verfolgen aber ich hatte jedenfalls Angst, dass sie es tun. Als sie das zweite Mal bei meinen Eltern waren, haben sie gesagt, dass sie mich schon finden würden. Ich war bei meinem Freund und mein Vater kam und meinte, dass die Situation nicht einfach ist und ich nicht sicher bin und das Land verlassen soll. Ich bin nach Inguschetien gefahren und von dort aus nach Moskau, weil ich mich von XXXX nicht getraut habe. Ich habe am Flughafen übernachtet und bin nach Montenegro geflogen. Ich wollte auch nach Deutschland aber es ergab sich so, dass ich einfach Tickets erhielt nach Montenegro. Ich habe das genommen, was ich bekommen habe. Ich wollte einfach nach Deutschland, weil ich mir gedacht habe, dass das das beste Ziel ist. Es war mir nicht wichtig, wohin ich flüchte. Mein Vater hat die Tickets gekauft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwischen den beiden Anhaltungen ca. 25-30 Minuten gefahren bin. Die zweite Anhaltung war kurz vor der Stadt römisch 40 . Nach römisch 40 gibt es aus meiner Richtung nur eine einzige Einfahrtsstraße. Ich wurde angehalten, bin ausgestiegen und habe gefragt, warum ich angehalten wurde. Sie haben gesagt, dass ich dies gleich erfahren werde. Seit diesem Vorfall habe ich einiges davon vergessen. Nach kurzer Zeit ist das Fahrzeug von dem vorherigen Vorfall vorgefahren und der Fahrer stieg aus. Er ging wieder auf mich los aber diesmal mit der Faust. Er schlug mir auf den Kopf, auf das linke Auge. Danach hatte ich das Gefühl, dass noch etwas Schweres auf mich gefallen wäre und dann wurde ich bewusstlos. Ich weiß auch noch, dass ich meine Hände zum Schutz vor mein Gesicht hielt. Dann bin ich im Krankenhaus aufgewacht. Kurze Zeit später hat ein Arzt nach mir gesehen und ca. nach 10-15 Minuten kam ein Polizist und hat mich bezüglich der Situation ausgefragt. Ich denke, die Polizei kam, weil dies üblich ist, wenn jemand wegen einer Verletzung kommt. Ich habe den Vorfall geschildert und der Polizist meinte, dass er das überprüfen wird. Ich habe aber wahrgenommen, dass der Polizist mit meiner Aussage nicht einverstanden war. Das Gespräch hat ca. 5-15 Minuten gedauert. Dann habe ich Angst bekommen dort zu bleiben und rief meinen Cousin an, dass er mich abholen soll. Ich habe auch meinen Bruder angerufen und mein Bruder und mein Cousin kamen gleichzeitig. Ich hatte auf der linken Seite Schmerzen im Unterbauch, ich hatte Schmerzen im Knie, ein Zahn wurde mir abgebrochen und mein Auge war blau. Ich hatte Gliederschmerzen auf Armen und Beinen. Kurze Zeit später sind mein Bruder und mein Cousin gekommen und wir haben besprochen, dass wir von dort weggehen. Ich habe vorgegeben auf das WC zu gehen. Ich weiß nicht genau wie lange ich im Spital war aber es waren ca. 1-2 Stunden. Auch bei der anderen Befragung habe ich es nur ungefähr angegeben, weil ich es nicht genau wusste. Ich habe um ca. 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr das Spital verlassen. Ich weiß aber nicht genau um wieviel Uhr das war aber es war schon dunkel. Wir sind anschließend zu meinem Cousin gefahren und ich habe meinem Bruder erklärt wo das Auto steht, damit er es holen kann. Ich habe mich nicht getraut, zu meinen Eltern zu fahren, weil die Polizei meine Adresse kennt. Ich habe die Nacht bei meinem Cousin verbracht und die zweite auch. Am Tag nach dem Vorfall hat ein Nachbar mich angerufen und hat mir gesagt, dass die Polizei bei meinen Eltern war und mich gefragt, ob alles in Ordnung ist. Ich habe ihm gesagt, dass alles in Ordnung ist, ich wollte auch nicht am Telefon die Angelegenheiten besprechen. Meine Eltern haben mir auch mitgeteilt, dass sie da waren. In derselben Nacht kam die Polizei wieder zu meinen Eltern und ich beschloss, zu meinem Freund in eine andere Stadt namens römisch 40 zu gehen. Ich blieb dort bis zum
- August, also bis zu meiner Ausreise. Man hat mir nicht gesagt, warum die Polizei nach mir sucht. Es ist auch nicht gewöhnlich, dass die Polizei mitteilt, warum sie nach jemanden suchen. Man weiß nicht, weshalb sie gekommen sind. Sie hätten mich mitnehmen können und weiter auf mich gewaltsam losgehen können. Es waren nicht nur einfache Polizisten, sondern bewaffnete. Mir wurde mitgeteilt, dass es mehrere Männer waren mit schweren Waffen. Mehrfach nachgefragt kann ich nicht angeben, ob diese Männer dezidiert kamen, um mich zu verfolgen aber ich hatte jedenfalls Angst, dass sie es tun. Als sie das zweite Mal bei meinen Eltern waren, haben sie gesagt, dass sie mich schon finden würden. Ich war bei meinem Freund und mein Vater kam und meinte, dass die Situation nicht einfach ist und ich nicht sicher bin und das Land verlassen soll. Ich bin nach Inguschetien gefahren und von dort aus nach Moskau, weil ich mich von römisch 40 nicht getraut habe. Ich habe am Flughafen übernachtet und bin nach Montenegro geflogen. Ich wollte auch nach Deutschland aber es ergab sich so, dass ich einfach Tickets erhielt nach Montenegro. Ich habe das genommen, was ich bekommen habe. Ich wollte einfach nach Deutschland, weil ich mir gedacht habe, dass das das beste Ziel ist. Es war mir nicht wichtig, wohin ich flüchte. Mein Vater hat die Tickets gekauft. R: Ich schließe aus Ihren Angaben, dass Sie aus Moskau weggeflogen sind, weil der Einfluss Ihrer Verfolger nicht so weit reicht. Ist das richtig? BF: Ich habe kein Gesetz verletzt oder etwas getan, dass die russischen Behörden veranlassen würde, mich zu verfolgen. R: Gesetzt dem Fall Sie hätten Moskau nicht verlassen, sondern wären in Moskau geblieben. Was wäre aus Ihrer Sicht dann passiert? BF: Sie hätten mit der Zeit mitbekommen können wo ich bin und mich dann verfolgen können. Ich kann ja nicht illegal dort leben oder mich mein Leben lang in Moskau verstecken. R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie nichts getan hätten, dass die russischen Behörden veranlassen würde, Sie zu verfolgen. Warum können Sie sich dann nicht im russischen Kernland niederlassen? BF: Auch in Moskau könnte ich von den Anhängern Kadirovs verfolgt werden. R: Lt. Ihrem Vorbringen handelt es sich um eine persönliche Fehde zwischen Ihnen und einem Mitglied der Kadirovzi. Warum sollte das Regime Kadirov so übergroße Anstrengungen tätigen um Sie auch im russischen Kernland zu verfolgen. Immerhin handelt es sich um einen persönlichen Konflikt zwischen diesem Mann und Ihnen und nicht um ein wie immer gearteten politischen Handeln Ihrerseits. BF: Wenn ich z.B. Nach Moskau gehen würde, würde den tschetschenischen Behörden mitgeteilt, wer eingereist ist und die tschetschenischen Behörden könnten die Leute dann nach Moskau bringen. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Ihrer Heimat, die Sie im Falle einer Rückkehr unterstützen können? BF: Mein Vater hat eine epileptische Krankheit, ebenso wie meine Mutter. Wenn ich nachgefragt werde, ob ich wie vor meiner Ausreise bei meinen Eltern im Falle einer Rückkehr leben kann, gebe ich an, dass ich kein freies Zimmer bei meinen Eltern zuhause hätte, da mein Bruder geheiratet hat und das freie Zimmer übernommen hat. Meine Eltern würden mich wahrscheinlich nicht auf der Straße lassen aber mein Leben ist jetzt hier. R: Haben Sie Verwandte in Russland außerhalb Tschetschenien? BF: Nein. R: Warum sind Sie eigentlich gerade nach XXXX gefahren?R: Warum sind Sie eigentlich gerade nach römisch 40 gefahren? BF: Weil der Freund, der dort wohnt ein vertrauenswürdiger Freund ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei jenem Freund nicht länger wohnen könnte, weil auch dieser Freund aufgrund meiner Anwesenheit Probleme bekommen würde. Mein Onkel (der Bruder meines Vaters) wurde vor ca. 10 Jahren getötet. Daher haben wir besonders Angst. Mein Onkel wurde während des Schlafens erstickt. R: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig? BF: Ja. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Ö. BF: Das wichtigste für mich ist in Ö zu bleiben, weil meine Familie hier ist. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Im September 2018, standesamtlich. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns zwei Monate nachdem ich nach Ö kam, kennengelernt haben. R: Waren Sie sich zu jenem Zeitpunkt bewusst, dass Ihr Aufenthalt unsicher ist? BF: Ja aber ich habe mir gewünscht, hier zu bleiben. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Ja. Ich bin in XXXX gemeldet und nicht in XXXX . Uns wurde von der Caritas Rechtsberatung mitgeteilt, dass ich mich nicht ummelden kann, solang mein Asylverfahren nicht beendet ist. Ich wohne allerdings seit 2 Jahren bei meiner Frau in XXXX . BF: Ja. Ich bin in römisch 40 gemeldet und nicht in römisch 40 . Uns wurde von der Caritas Rechtsberatung mitgeteilt, dass ich mich nicht ummelden kann, solang mein Asylverfahren nicht beendet ist. Ich wohne allerdings seit 2 Jahren bei meiner Frau in römisch 40 . R: Haben Sie Zeugnisse, die Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache belegen? BF: Ich habe versucht Deutschkurse zu bekommen. Mir wurde aber gesagt, dass der Hauptwohnsitz in XXXX sein muss, um einen Deutschkurs machen zu können. Deutschprüfungszeugnisse kann ich nachgefragt nicht vorlegen. BF: Ich habe versucht Deutschkurse zu bekommen. Mir wurde aber gesagt, dass der Hauptwohnsitz in römisch 40 sein muss, um einen Deutschkurs machen zu können. Deutschprüfungszeugnisse kann ich nachgefragt nicht vorlegen. R: Wovon leben Sie? BF: Ich bekomme 365€ Grundversorgung. Meine Frau hat gearbeitet im Kindergarten. Anschließend war sie in Karenz und hat wieder zu arbeiten begonnen. Meine Frau bezieht gegenwärtig Notstandshilfe vom AMS. R: Warum sind Sie nach XXXX gezogen?R: Warum sind Sie nach römisch 40 gezogen? BF: Wir haben uns entschlossen, nach der Hochzeit nach XXXX zu ziehen.BF: Wir haben uns entschlossen, nach der Hochzeit nach römisch 40 zu ziehen. R: Angenommen Sie hätten in Ö eine Arbeitsbewilligung, hätten Sie schon eine Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht? RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● Bestätigung über eine Arbeitsplatzzusage (der BF gibt dazu an, dass er 1000€ verdienen würde) ● Eine Überweisung an das AKH (die Ehefrau des BF gibt in der Verhandlung dazu an, dass sie aufgrund einer Thromboseneigung eine Risikoschwangerschaft hätte) ● Stellungnahme vom 18.11.2020 ● 7 Farbfotos (RV gibt dazu an, dass das Beweisthema dieser Fotos das Familienleben bzw. Integration in Ö ist) 7 Farbfotos Regierungsvorlage gibt dazu an, dass das Beweisthema dieser Fotos das Familienleben bzw. Integration in Ö ist) R: Können wir uns in deutscher Sprache unterhalten? BF (Deutsch): Ja. R: Bitte schildern Sie mir was Sie gestern zu Mittag gegessen haben. BF (Deutsch): Ich gegessen Fisch mit Brot Mittag. R: Und am Abend? BF: Abend nicht, heute nicht. R: Beschreiben Sie mir den Weg Ihrer Wohnung in das Gericht. R wiederholt die Frage mehrmals sehr langsam. BF (Deutsch): Nix. R: Bitte schildern Sie mir wie Sie sich Ihre Zukunft in Ö vorstellen. BF (Deutsch): Nix. , R: Bitte schildern Sie mir wie Sie sich Ihre Zukunft in Ö vorstellen. BF (Deutsch): Ich verstehe nix. R: Wie wollen Sie in Ö leben? BF (Deutsch): Arbeiten, Deutschkurs erst einmal, dann arbeiten. R: Festgehalten wird, dass die Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich ist. R: Sind Sie vorbestraft? BF: Nein. R: Möchten Sie oder Ihre RV eine weitere Stellungnahme abgeben?R: Möchten Sie oder Ihre Regierungsvorlage eine weitere Stellungnahme abgeben? RV verweist auf die beigebrachte Stellungnahme (siehe oben)Regierungsvorlage verweist auf die beigebrachte Stellungnahme (siehe oben) BF: Wenn Sie mir eine Chance geben könnten. Geben Sie mir eine Chance, ein Visum oder ich weiß es nicht. RV: Derzeit keine weitere Stellungnahme zum Vorbringen des BF, beantragt wird jedoch die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF. Regierungsvorlage, Derzeit keine weitere Stellungnahme zum Vorbringen des BF, beantragt wird jedoch die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF. Es erfolgt die Zeugenbelehrung durch den R. R: Können Sie sich in kurzen Worten vorstellen? Z: Ich bin am XXXX in XXXX geboren. 2003 sind wir mit meinen Eltern nach Ö gezogen. Ich habe die Volksschule, die Hauptschule und eine Fachschule für soziale Berufe besucht. Ich habe 8 Monate als Kinderbetreuerin gearbeitet, bevor ich in Karenz ging.Z: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. 2003 sind wir mit meinen Eltern nach Ö gezogen. Ich habe die Volksschule, die Hauptschule und eine Fachschule für soziale Berufe besucht. Ich habe 8 Monate als Kinderbetreuerin gearbeitet, bevor ich in Karenz ging. RV: Beschreiben Sie mir Ihren Alltag mit Ihren Ehemann gemeinsam.Regierungsvorlage, Beschreiben Sie mir Ihren Alltag mit Ihren Ehemann gemeinsam. Z: Mein Mann unterstützt mich in allem. Mein Alltag ist mein Ehemann. Vor allem jetzt in meiner Risikoschwangerschaft, komme ich alleine nicht zurecht. Ich darf den Kleinen nicht mal heben. Ich brauche meinen Mann, mein Sohn ist sehr abhängig von meinem Mann. Er verbringt die meiste Zeit mit der Familie. RV: Was unternehmen Sie?Regierungsvorlage, Was unternehmen Sie? Z: Im Sommer waren wir an verschiedenen Orten in Ö. Wir waren am XXXX . In unserer Freizeit versuchen wir so viel wie möglich mit unserem Kind zu unternehmen wie auf den Spielplatz zu gehen. Z: Im Sommer waren wir an verschiedenen Orten in Ö. Wir waren am römisch 40 . In unserer Freizeit versuchen wir so viel wie möglich mit unserem Kind zu unternehmen wie auf den Spielplatz zu gehen. RV: Sie sagten, Sie lernen Deutsch mit Ihrem Mann. Vielleicht können Sie das ein bisschen schildern.Regierungsvorlage, Sie sagten, Sie lernen Deutsch mit Ihrem Mann. Vielleicht können Sie das ein bisschen schildern. Z: Wir machen uns immer aus, das sich mit ihm Deutsch spreche. Ich formuliere es so, dass er es versteht. Wir haben Bücher zuhause. A1- A2-Bücher. Aus dem Internet kann man auch Zetteln ausdrucken, mit welchem man Deutsch lernt. Wir sind Online Prüfungen durchgegangen. RV: Was würde es für Sie bedeuten, wenn Ihr Mann ausreisen müsste?Regierungsvorlage, Was würde es für Sie bedeuten, wenn Ihr Mann ausreisen müsste? Z: In erster Sicht ist er mein Ehemann. Er ist ein guter Ehemann, den ich brauche und mein Kind braucht. R: Wo und wie haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt? Z: Durch das Internet, durch Instagram. Wir haben uns dann getroffen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar kein Profilbild auf Instagram angegeben habe, ich aber Gedichte gepostet habe. Mein Mann war von diesen begeistert und hat mich kontaktiert. Vielleicht war es aber auch so, dass ihm die Gesichtshälfte, die ich auf Instagram veröffentlicht habe, gefallen hat. BF: Sie hat mir gefallen und ich habe ihr geschrieben. R: Was gedenken Sie nach Ende Ihrer Schwangerschaft beruflich zu machen? Z: Ich möchte zuerst die Ausbildung aus XXXX in XXXX anerkennen lassen. Anschließend möchte ich in XXXX als Kindergruppenbetreuerin arbeiten. Z: Ich möchte zuerst die Ausbildung aus römisch 40 in römisch 40 anerkennen lassen. Anschließend möchte ich in römisch 40 als Kindergruppenbetreuerin arbeiten. Z: Ich möchte noch angeben, dass im Falle, dass mein Mann hier in Ö keine Chance bekommen sollte, habe ich Angst, mein zweites Kind zu verlieren, da es stressig wäre mit meinem Sohn alleine. Ihn alleine großzuziehen ist schwierig. Ich kann auch nicht nach Russland. Die Kinder brauchen ihren Vater. R: Meinerseits keine weiteren Fragen an die Z. RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr. R: Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem BF auch unter Zuhilfenahme der Ehefrau des BF erfolgte, die fließend und akzentfrei Deutsch spricht. R: Hatten Sie Schwierigkeiten in der Verständigung? BF: Auf Russisch hätte ich das nicht gekonnt aber meine Frau hat ausreichend geholfen. Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die russische Föderation. (Gesamtaktualisierung am 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020) RV verzichtet auf die Übergabe eines Exemplars, da sie ein solches bereits hätte.Regierungsvorlage verzichtet auf die Übergabe eines Exemplars, da sie ein solches bereits hätte. Die RV wird aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und verweist auf die Beschwerde vom 16.01.2018 und verzichtet auf weitere Stellungnahme. Die Regierungsvorlage wird aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und verweist auf die Beschwerde vom 16.01.2018 und verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das Protokoll wird von der anwesenden D in die russische Sprache rückübersetzt, sowie der Ehefrau des BF und der RV in Schriftform vorgelegt.“Das Protokoll wird von der anwesenden D in die russische Sprache rückübersetzt, sowie der Ehefrau des BF und der Regierungsvorlage in Schriftform vorgelegt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem moslemischen Glauben zugehörig. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Tschetschenien geboren. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch. Er versteht Russisch, ist dieser Sprache jedoch nicht so mächtig wie seiner Muttersprache. Zudem ist er mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule, absolvierte zwei Ausbildungen und sammelte Berufserfahrung, wobei er zuletzt selbständig tätig war. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in Tschetschenien; so leben dort seine Eltern und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seitdem in Österreich auf. 1.
- Weder war der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Tschetschenien in einem anderen Teil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, niederzulassen. Der Beschwerdeführer, der grundsätzlich arbeitsfähig ist, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ihn im Alltag maßgeblich einschränken bzw. welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. 1.
- In Österreich lebt seine Ehegattin sowie der gemeinsame Sohn im Alter von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin in Österreich kennengelernt und war sich in jenem Zeitpunkt der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst. Er heiratete seine Ehegattin am XXXX standesamtlich in Österreich. Der Sohn wurde am XXXX in Österreich geboren. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehegattin schwanger sei (Geburtstermin XXXX ). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin sowie sein Kind sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt in Österreich. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Frau bei der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes, die aktuell aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft besonders seiner Unterstützung bedarf. Zudem unternimmt die Familie gemeinsame Freizeitaktivitäten. Deutschprüfungszeugnisse, die Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau nachweisen würden, liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht vor. Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung kaum möglich war. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er hat während seines Aufenthaltes Grundversorgung bezogen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt jedoch über Arbeitsplatzzusage als Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- In Österreich lebt seine Ehegattin sowie der gemeinsame Sohn im Alter von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin in Österreich kennengelernt und war sich in jenem Zeitpunkt der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst. Er heiratete seine Ehegattin am römisch 40 standesamtlich in Österreich. Der Sohn wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehegattin schwanger sei (Geburtstermin römisch 40 ). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin sowie sein Kind sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt in Österreich. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Frau bei der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes, die aktuell aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft besonders seiner Unterstützung bedarf. Zudem unternimmt die Familie gemeinsame Freizeitaktivitäten. Deutschprüfungszeugnisse, die Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau nachweisen würden, liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht vor. Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung kaum möglich war. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er hat während seines Aufenthaltes Grundversorgung bezogen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt jedoch über Arbeitsplatzzusage als Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.7.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 10.3.2020 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.03.2020 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.07.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017).Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Korruption Letzte Änderung: 21.7.2020 Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.3.2020). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte