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{'item': 'W114 2232848-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 131§ 1§ 63Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW114 2232848-1 Spruch, W114 2232848-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 14.02.2018 beantragten XXXX als vertretungsbefugte Mitbewirtschafterin der Ehegemeinschaft XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als Übergeberin und XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,4608 Zahlungsansprüchen (ZA) auf der Grundlage „Kauf/Übergabe/Schenkung“. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE3707K18 zugewiesen.
  2. Am 14.02.2018 beantragten römisch 40 als vertretungsbefugte Mitbewirtschafterin der Ehegemeinschaft römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Übergeberin und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,4608 Zahlungsansprüchen (ZA) auf der Grundlage „Kauf/Übergabe/Schenkung“. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE3707K18 zugewiesen.
  3. Am 03.04.2018 stellten die Beschwerdeführer ihren Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragten auch die Feldstücke (FS) 60, 61, 62 und 63 mit einem Gesamtflächenausmaß von 2,4608 ha mit der Schlagnutzung „Sonstige Weinflächen“ bzw. „Sonstige Ackerflächen.
  4. Am 08.01.2019 beantragten die Beschwerdeführer als Übergeber und die XXXX BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,3036 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE475K19 zugewiesen.
  5. Am 08.01.2019 beantragten die Beschwerdeführer als Übergeber und die römisch 40 BNr. römisch 40 , als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,3036 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE475K19 zugewiesen.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 13,5150 verfügbaren ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 wurde abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass die Feldstücke mit den Nrn. 60, 61, 62 und 63 nicht als beihilfefähige Flächen für die Basisprämie berücksichtigt werden könnten. Auf der Grundlage der MFA 2017 der Beschwerdeführerin und 2018 der XXXX habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 13,5150 verfügbaren ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 wurde abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass die Feldstücke mit den Nrn. 60, 61, 62 und 63 nicht als beihilfefähige Flächen für die Basisprämie berücksichtigt werden könnten. Auf der Grundlage der MFA 2017 der Beschwerdeführerin und 2018 der römisch 40 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  8. Am 26.03.2019 stellten die Beschwerdeführer ihren MFA für das Antragsjahr 2019 und beantragten Förderungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 auf der Grundlage von nur 11,2117 verfügbaren ZA und beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt. Dem Antrag zur lfd. Nr. UE475K19 wurde nur hinsichtlich 2,3033 ZA stattgegeben und hinsichtlich der Übertragung von 0,0003 ZA nicht stattgegeben. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO ausgeführt, dass das Feldstück Nr. 60 nicht als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie berücksichtigt werden könnte. Auf der Grundlage der MFA 2018 (der Beschwerdeführer) und 2019 (der XXXX ) habe eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Die mitbeteiligten Parteien hätten 2,3033 ha an einen anderen Bewirtschafter übertragen und daher stünden ihnen diese für die Basisprämie (ohne Greeninganteil) nicht zur Verfügung.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 auf der Grundlage von nur 11,2117 verfügbaren ZA und beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 gewährt. Dem Antrag zur lfd. Nr. UE475K19 wurde nur hinsichtlich 2,3033 ZA stattgegeben und hinsichtlich der Übertragung von 0,0003 ZA nicht stattgegeben. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO 1307 aus 2013, und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO ausgeführt, dass das Feldstück Nr. 60 nicht als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie berücksichtigt werden könnte. Auf der Grundlage der MFA 2018 (der Beschwerdeführer) und 2019 (der römisch 40 ) habe eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Die mitbeteiligten Parteien hätten 2,3033 ha an einen anderen Bewirtschafter übertragen und daher stünden ihnen diese für die Basisprämie (ohne Greeninganteil) nicht zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.01.2020 zugestellt.
  11. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 23.01.2020 gegen diesen Bescheid weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass mit 14.02.2018 2,4608 ZA vom Betrieb von XXXX , BNr. XXXX auf ihren Betrieb übertragen worden wären. Im MFA 2018 wären diese Flächen von den BF als sonstige Weinflächen auch beantragt worden; d.h., dass diese Flächen im MFA 2018 auch auf der Flächennutzungsliste der Beschwerdeführer enthalten gewesen wären. Am 08.01.2019 wären diese Flächen an die XXXX weiterverpachtet worden. Erst jetzt wäre ihnen aufgefallen, dass die vom Betrieb mit der BNr. XXXX übertragenen ZA nie bei den BF aufgeschienen wären, obwohl sowohl ZA als auch entsprechende Flächen angegeben worden wären und damit auch rechtskonform übertragen worden wären.
  12. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 23.01.2020 gegen diesen Bescheid weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass mit 14.02.2018 2,4608 ZA vom Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 auf ihren Betrieb übertragen worden wären. Im MFA 2018 wären diese Flächen von den BF als sonstige Weinflächen auch beantragt worden; d.h., dass diese Flächen im MFA 2018 auch auf der Flächennutzungsliste der Beschwerdeführer enthalten gewesen wären. Am 08.01.2019 wären diese Flächen an die römisch 40 weiterverpachtet worden. Erst jetzt wäre ihnen aufgefallen, dass die vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 übertragenen ZA nie bei den BF aufgeschienen wären, obwohl sowohl ZA als auch entsprechende Flächen angegeben worden wären und damit auch rechtskonform übertragen worden wären.
  13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.07.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als ausgeführt wurde, dass den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 - abzüglich von 2,3033 auf die XXXX übertragenen Zahlungsansprüchen - 13,6725 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden und ihnen damit auf der Grundlage dieser Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen zu gewähren wären (Spruchpunkt II.).
  15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als ausgeführt wurde, dass den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 - abzüglich von 2,3033 auf die römisch 40 übertragenen Zahlungsansprüchen - 13,6725 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden und ihnen damit auf der Grundlage dieser Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen zu gewähren wären (Spruchpunkt römisch zwei.).
  16. Gegen diese Entscheidung erhob die AMA eine zugelassene ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  17. Mit Erkenntnis vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Wesentlichsten zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass über einmal rechtskräftige Entscheidung (selbst wenn sie falsch sein sollte) nicht neuerlich und dieser alten Entscheidung widersprechend entschieden werden darf. Die von der AMA erlassene und unwidersprochen bzw. nicht bekämpft gebliebene Entscheidung vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, bindet nicht nur die AMA und die Parteien des Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, sondern auch das BVwG im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren.
  18. Ausgehend von der Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, und der Berücksichtigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, ist nunmehr in Erledigung der wieder offenen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.01.2020 gegen den der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, das gegenständliche Ersatzerkenntnis zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  20. Mit rechtskräftigen Bescheid der AMA 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 13,5150 verfügbaren ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 wurde abgewiesen. Diese abweisende rechtskräftig gewordene Entscheidung bindet sowohl die AMA selbst als auch die Parteien eines Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens sowie das in der gegenständlichen Entscheidung entscheidende BVwG.1.
  21. Mit rechtskräftigen Bescheid der AMA 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 13,5150 verfügbaren ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 wurde abgewiesen. Diese abweisende rechtskräftig gewordene Entscheidung bindet sowohl die AMA selbst als auch die Parteien eines Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens sowie das in der gegenständlichen Entscheidung entscheidende BVwG. 1.
  22. Für das Antragsjahr 2019 standen den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3 nur 11,2117 ZA zur Verfügung. 1.
  23. Ausgehend von und beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha wurden den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. 1.
  24. Ausgehend von und beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha wurden den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
  25. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zur Zuständigkeit und zur Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des VwGH:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 id

Fd BGBl. I Nr. 2/2021, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […]“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].“ Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.“

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.“ […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. […].“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:„Artikel 8Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise:, „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ 3.

  1. Rechtliche Würdigung: In Abkehr der Entscheidung des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Direktzahlungen an Betriebsinhaber auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen erfolgt, die ihnen erstmals auf Basis ihrer beihilfefähigen Hektarflächen des Antragsjahres 2015 zugewiesen wurden. Der Wert dieser Zahlungsansprüche kann sich in den Folgejahren jedoch etwa aufgrund von Übertragungen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, denen die zuständige nationale Behörde zuzustimmen hat, ändern.In Abkehr der Entscheidung des BVwG vom 16.07.2020, GZ W114 2232848-1/2E, wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Direktzahlungen an Betriebsinhaber auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen erfolgt, die ihnen erstmals auf Basis ihrer beihilfefähigen Hektarflächen des Antragsjahres 2015 zugewiesen wurden. Der Wert dieser Zahlungsansprüche kann sich in den Folgejahren jedoch etwa aufgrund von Übertragungen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, denen die zuständige nationale Behörde zuzustimmen hat, ändern. In der gegenständlichen Angelegenheit hat die AMA die im Jahr 2018 begehrte Übertragung von 2,4608 auf die mitbeteiligten Parteien mit dem unstrittig rechtskräftigen Bescheid vom
  2. Jänner 2019 jedoch abgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Vor diesem Hintergrund haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar.Vor diesem Hintergrund haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. zu all dem VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche zu all dem VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Daher ist auch das BVwG an die Rechtskraft des Bescheids der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, gebunden, ohne die Richtigkeit desselben noch einmal überprüfen zu dürfen. Aus dieser Bindungswirkung folgt zudem, dass jedes Antragsjahr auf dem Berechnungsergebnis des Vorjahres aufbaut. Daraus resultiert auch, dass das BVwG an die Entscheidung der AMA, wonach für das Antragsjahr 2018 der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 abzuweisen ist, gebunden ist und daher die Feldstücke mit den Nrn. 60, 61, 62 und 63 nicht als beihilfefähige Flächen für die Basisprämie berücksichtigt werden dürfen. Ebenfalls zu akzeptierte ist, dass auf der Grundlage der MFA 2017 der Beschwerdeführer und 2018 der XXXX keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen wurden.Daraus resultiert auch, dass das BVwG an die Entscheidung der AMA, wonach für das Antragsjahr 2018 der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 abzuweisen ist, gebunden ist und daher die Feldstücke mit den Nrn. 60, 61, 62 und 63 nicht als beihilfefähige Flächen für die Basisprämie berücksichtigt werden dürfen. Ebenfalls zu akzeptierte ist, dass auf der Grundlage der MFA 2017 der Beschwerdeführer und 2018 der römisch 40 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen wurden. Diese Bindungswirkung führt im Ergebnis dazu, dass die Direktzahlungen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 an die Beschwerdeführer gewährt wurden, rechtskonform vorgenommen wurde, sodass diese Entscheidung vom BVwG zu bestätigen ist bzw. das gegenständliche Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil in der gegenständlichen Angelegenheit die Entscheidung des Vw

GH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, ergangen ist und

§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 das BVw

G an diese bereits erlassene Entscheidung gebunden ist.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil in der gegenständlichen Angelegenheit die Entscheidung des Vw

GH vom 26.01.2021, Ro 2020/07/0010-3, ergangen ist und

Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 das BVwG an diese bereits erlassene Entscheidung gebunden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2232848.1.00

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