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{'item': 'W122 2229097-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW122 2229097-1 Spruch, W122 2229097-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Antrag Mit Antrag vom 01.10.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses XXXX der Personalvertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei führte er an, dass ihm zu seiner Bewerbung um eine Leitungsfunktion informell mitgeteilt worden wäre, dass der Fachausschuss nicht zugestimmt hätte. Der Beschwerdeführer wäre faul, hätte unzureichende Vorschriftenkenntnisse und es solle ihm mangelhaftes Führungsverhalten zugeschrieben worden sein. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass keine Konkretisierungen dieser Behauptungen auf sachlicher Ebene erfolgt wären. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Erhebung des Sachverhaltes vor der Beschlussfassung durch den Fachausschuss verletzt. Nicht auf sachlicher Ebene konkretisierte negative Werturteile würden aufgrund der allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien Parteiengehör verlangen. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Darstellung seiner Standpunkte gegeben worden. Mit Antrag vom 01.10.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses römisch 40 der Personalvertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei führte er an, dass ihm zu seiner Bewerbung um eine Leitungsfunktion informell mitgeteilt worden wäre, dass der Fachausschuss nicht zugestimmt hätte. Der Beschwerdeführer wäre faul, hätte unzureichende Vorschriftenkenntnisse und es solle ihm mangelhaftes Führungsverhalten zugeschrieben worden sein. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass keine Konkretisierungen dieser Behauptungen auf sachlicher Ebene erfolgt wären. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Erhebung des Sachverhaltes vor der Beschlussfassung durch den Fachausschuss verletzt. Nicht auf sachlicher Ebene konkretisierte negative Werturteile würden aufgrund der allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien Parteiengehör verlangen. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Darstellung seiner Standpunkte gegeben worden. Bei nicht pflichtgemäßem sondern „schikanösem, feindlichem oder unwahrhaftigem“ Vorgehen wäre Rechtswidrigkeit bei der Vollziehung der Gesetze anzunehmen. Weiters erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Würdigung seiner persönlichen und fachlichen Eignung und Vornahme eines Vergleiches mit Mitbewerbern und in einem Recht auf Überprüfung anonymer Hinweise an den Fachausschuss und Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen verletzt. Der Vorsitzende des Fachausschusses hätte sich bei den Beratungen mit der Landespolizeidirektion auf anonyme Hinweise die er nach seiner Meinung nicht näher darlegen und deren Hinweisgeber er nicht bekannt geben müsse, berufen. Der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf, dass in Beschlüssen und bei mündlichen Beratungen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes Formen und Ausdrucksweisen verwendet werden würden, die nicht als abfällig, unsachlich oder beleidigend empfunden werden müssten. Er hätte ein Recht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den im einzelnen für bzw. gegen die Bewerber sprechenden Umständen, dass der Fachausschuss nicht ohne Notwendigkeit einen für ihn nachteiligen Standpunkt vertrete und dass der Fachausschuss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darlege, dass seine Ernennung den gesetzlichen Grundsätzen für die Besetzung von Planstellen widerspreche. Weiters hätte er ein Recht darauf, dass widerstreitende Standpunkte der Landespolizeidirektion und des Fachausschusses in Niederschriften entsprechend dokumentiert werden würden, dass der Fachausschuss im Rahmen seines Mitwirkungsrechtes seine Bedenken ihm gegenüber entsprechend substantiieren würde. Es wäre alleine Aufgabe des Dienstgebers, einen Bediensteten mit einem bestimmten Arbeitsplatz zu betrauen. Der Beschwerdeführer sah sich weiters in seinem Recht auf Wahrung und Förderung seiner beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen verletzt.
  2. Bescheid Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Fachausschusses auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen weil sich dieser im Besetzungsverfahren leitender Beamter beim genannten Landeskriminalamt einer genannten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe E1 nicht für den Beschwerdeführer, sondern für einen nach Auffassung des Beschwerdeführers deutlich weniger qualifizierten Mitbewerber ausgesprochen hätte, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht antragsberechtigt wäre, weil er durch allfällige gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, da der Beschwerdeführer mit der begehrten Funktion bereits betraut wurde. Die Zentralstelle hätte das verfahrensgegenständliche Besetzungsverfahren zugunsten des Beschwerdeführers entschieden. Deshalb würde es an der gesetzlichen Antragslegitimation fehlen. Daran vermöge auch die Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er sei allein durch die „Existenz/Gültigkeit“ des bekämpften Beschlusses des Fachausschusses beschwert, da dieser, falls er nicht von der Behörde aufgehoben würde, dann auch bei möglichen Bewerbungen auf zukünftig zu besetzende Planstellen nach wie vor existierend/gültig wäre und er durch diesen Beschluss zumindest implizit mit Dienstpflichtverletzungen (mangelnde Fachkenntnisse und Fehlverhalten) in Zusammenhang gebracht werden würde, weil sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Beseitigung des Beschlusses nichts ändern würde – ganz abgesehen davon, dass sich der bekämpfte Beschluss des Fachausschusses ausschließlich auf die Besetzung der genannten Funktion bezogen hätte.
  3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen willkürlicher Ausübung der Geschäftsführung des Fachausschusses anficht. Die zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffene Entscheidung durch die Zentralstelle hätte nichts daran geändert, dass der Fachausschuss die Geschäftsführung willkürlich und unsachlich ausgeübt hätte. Es mute befremdlich an, dass nach Meinung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse bestehen solle. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid ersatzlos beheben. Der Beschwerdeführer habe um Akteneinsicht und Übersendung von Originaldokumenten gebeten und darauf hingewiesen, dass eine von ihm begehrte Stellungnahme nach Gewähr vom Akteneinsicht erforderlichenfalls ergänzt werde. Der Beschwerdeführer habe Anträge auf Akteneinsicht wiederholt. Der Bescheid sei erlassen worden bevor dem Beschwerdeführer Akteneinsicht geboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte keinen Wertungsvergleich zwischen ihm und seinem Mitbewerber vorgenommen und hätte auch nicht behauptet, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses deswegen rechtswidrig wäre, weil sich der Fachausschuss für den Mitbewerber ausgesprochen hätte. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Stellungnahme, wonach der Mitbewerber zwar mit zahlreichen schwierigen Aufgaben betraut gewesen sei, es diesbezüglich jedoch an sachlichen Konkretisierungen, wie z.B. Feststellungen darüber, welche Aufgaben dies gewesen wären, ob diese erwartungsgemäß erledigt worden wären, wer diese auf Basis welchen Maßstabes als wichtig qualifiziert hätte, ob die Aufgaben erwartungsgemäß erledigt worden wären, etc., fehle. Aus den Unterlagen des Beschwerdeführers könne er nicht entnehmen, warum der Fachausschuss in abstrakter Weise feststelle, dass der genannte Mitbewerber ausgezeichnete Fachkenntnisse in allen Bereichen des Kriminaldienstes besitze. Auch die Inhalte der vom Fachausschuss angeführten Gespräche wären nicht näher ausgeführt. Es sei festzustellen, ob der Fachausschuss im Hinblick auf die Bevorzugung des genannten Mitbewerbers tatsächlich unvoreingenommen und unparteilich agiert hätte, da der Genannte für eine fraktionelle Zeitschrift Beiträge geleistet hätte. Zwar würde der Beschwerdeführer den Mitbewerber schätzen, allerdings würde sich auch er bei freier Wahl für Mitarbeit bei ressortinternen Aufgaben entscheiden bzw. ein Masterstudium berufsbegleitend belegen. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers hätte jedoch andere Aufgaben verlangt. Der Fachausschuss hätte am 08.08.2019 geschrieben, dass in den letzten Jahren verschiedenste negative Mitteilungen zum Verhalten, zu den Fachkenntnissen und zum Führungsstil des Beschwerdeführers an den Fachausschuss herangetragen worden seien. Nähere Unterlagen oder Ausführungen seien hiezu jedoch nicht vorgelegt worden.
  4. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 BVG wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, BVG wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der bescheidmäßigen Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Verweis auf das durchgeführte Parteiengehör aus, dass dem Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB in vollständiger Art und Weise mitgeteilt worden wären. Die belangte Behörde erläuterte ihren Standpunkt hinsichtlich des mangelnden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers in Bezug auf das Auswahlverfahren betreffend einer Funktion, mit der der Beschwerdeführer betraut worden ist. Die belangte Behörde zog den Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation an das Bundesverwaltungsgericht mangeln würde. Mit Antrag vom 19.02.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG. Dabei zitierte er Auszüge seiner bisherigen Schriftsätze.Mit Antrag vom 19.02.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Dabei zitierte er Auszüge seiner bisherigen Schriftsätze.
  5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.02.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Erledigung vom selben Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die erfolgte Vorlage an das Bundesveraltungsgericht. Hierorts wurde am 16.02.2021 eine nicht-öffentliche Sitzung des zuständigen Senats durchgeführt und der oben angeführte Spruch nach eingehender Beratung beschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit der ausgeschriebenen Führungsfunktion der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 betraut. Vor seiner Betrauung beschloss der genannte Fachausschuss unter Anführung einer kurzen Begründung, sich gegen die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Führungsfunktion auszusprechen und gab eine in Bezug auf die beabsichtigte Auswahl des Beschwerdeführers ablehnende Stellungnahme ab. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers erlassen und dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde über den Inhalt des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt. Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer nicht verwehrt.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Führungsfunktion betraut wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er in einer Stellungnahme des Fachausschusses negativ erwähnt worden sei. Die Feststellung, wonach die Stellungnahme des Fachausschusses begründet wurde, richtet sich nach dem Protokoll vom 09.08.2019, GZ 01/08/2019 (AS4) wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer zugeteilten Kollegin Probleme verursacht habe. Eine Kollegin habe versucht, die Gruppe zu verlassen und dem Beschwerdeführer seien Gerüchte nachgesagt worden, die in eine genannte höchstpersönliche Sphäre reichen würden. Eine weitere Begründung wäre nach Ansicht des Fachausschusses gewesen, dass es auch bei einer später installierten Arbeitsgruppe mit dem Beschwerdeführer und einer Kollegin Probleme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hätte ein sehr eigenwilliges, eigentlich negatives Führungsverhalten, welches immer wieder an Personalvertreter herangetragen worden sei. Mitglieder des Fachausschusses hätten ähnliche Äußerungen wahrgenommen. Ein anderer genannter Kandidat würde eine höhere Eignung aufweisen. Negative Mitteilungen zum Verhalten, zu den Fachkenntnissen und zum Führungsstil des Beschwerdeführers, die auch dem Landespolizeidirektor mündlich mitgeteilt worden wären, hätten keinen Niederschlag gefunden. Gegenüber der Dienstbehörde stellte der Fachausschuss diese Argumente verkürzt dar, indem er lediglich „in den letzten Jahren verschiedenste negative Mitteilungen zum Verhalten, zu den Fachkenntnissen und zum Führungsstil des Beschwerdeführers an den Fachausschuss“ nannte (Stellungnahme vom 08.08.2019, AS8). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13.01.2020 (letzter Absatz) einen Bezug zur genannten Stelle vermisst, so ist er auf seinen Antrag vom 01.10.2019 zu verweisen, indem er selbst in den ersten drei Absätzen den Bezug zu der genannten Suche von Interessentinnen und Interessenten herstellt (AS1). Die Information über den relevanten Akteninhalt erfolgte durch Erledigung vom 18.11.2019 durch ein Schreiben der Vorsitzenden der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Ein konkretisiertes Angebot der belangten Behörde, Akteneinsicht zu erhalten erfolgte am 27.12.2019 (AS19). Die Betrauung des Beschwerdeführers ist aus der Weisung des Bundesministers für Inneres vom 27.11.2019, BMI-135768/0001-I/1/c/2019 zu schließen (AS12).
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (§ 41d Abs. 1 PVG) Senatszuständigkeit vorgesehen ist, hatte die Beschlussfassung durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG) Senatszuständigkeit vorgesehen ist, hatte die Beschlussfassung durch einen Senat zu erfolgen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen.Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem nicht entgegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im – der Stellungnahme des Fachausschusses zugrunde liegenden – Auswahlverfahren zum Zuge gekommen ist, steht auch unter Berücksichtigung der Darstellungen des Beschwerdeführers fest und wurde von diesem nicht in Zweifel gezogen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idgF lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, idgF lautet auszugsweise: „§ 9.

(1)Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:„§ 9.
(1)Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung: … b) bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten; …
(3)Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen: a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt; …“ § 10 PVG lautet auszugsweise:Paragraph 10, PVG lautet auszugsweise: „
(5)Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen.“„
(5)Kommt eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Absatz 4,) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen.“ § 41 PVG lautet auszugsweise:Paragraph 41, PVG lautet auszugsweise: „Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.“ Der Beschwerdeführer behauptet Willkür des Fachausschusses im Zuge dessen Befassung im Auswahlverfahren. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer selbst auf Gerüchte, die er aus der Sitzung des Fachausschusses vom 09.08.2019 wahrgenommen habe. Die negativen Mitteilungen über den Beschwerdeführer, die an den Fachausschuss herangetragen worden wären, seien nicht belegt worden, weil es keine Unterlagen dazu gebe. Der Beschwerdeführer tritt damit nicht der von der belangten Behörde unter Hinweis auf die erfolgte Bestellung verneinten Parteistellung entgegen. Die bekämpfte Geschäftsführung des Fachausschusses hat keinen Einfluss auf das Recht des Beschwerdeführers, ein Auswahlergebnis zu erfahren zumal die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt die Aufgabe des Fachausschusses, wenn er vermeint, dass dieser im Zuge der Einbindung in der Interessentensuche die Aufgabe hat, den bestgeeigneten Kandidaten zu ermitteln oder einen „Wertungsvergleich“ anzustellen. Der Fachausschuss ist weder personalführende noch - auswählende Stelle. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, es wäre alleine Aufgabe des Dienstgebers, einen Bediensteten mit einem bestimmten Arbeitsplatz zu betrauen, so liefert er auch selbst ein Argument dafür, dass es nicht zu den Aufgaben eines Fachausschusses gehört, ein Auswahlverfahren durchzuführen oder einen vom Beschwerdeführer begehrten Wertungsvergleich anzustellen. Derartiges wäre Aufgabe des Dienstgebers, der Dienstbehörde oder in eventu einer Begutachtungskommission. Wenn der Beschwerdeführer in seinem oben angeführten Antrag vom 01.10.2019 (vgl. oben I.1.) 10 verschiedene Punkte anführt, aufgrund derer er vermeint, subjektive Rechte zu haben, die vom Fachausschuss verletzt worden wären, nennt er zwar allgemeine Prinzipien und subjektive Empfindungen, nicht jedoch gesetzlich normierte subjektive Rechte, die verletzt worden seien. Abgesehen vom Willkürverbot bringt der Beschwerdeführer keine Argumente, die sich gegen die Verneinung seiner rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Sachentscheidung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richten.Wenn der Beschwerdeführer in seinem oben angeführten Antrag vom 01.10.2019 vergleiche oben römisch eins.1.) 10 verschiedene Punkte anführt, aufgrund derer er vermeint, subjektive Rechte zu haben, die vom Fachausschuss verletzt worden wären, nennt er zwar allgemeine Prinzipien und subjektive Empfindungen, nicht jedoch gesetzlich normierte subjektive Rechte, die verletzt worden seien. Abgesehen vom Willkürverbot bringt der Beschwerdeführer keine Argumente, die sich gegen die Verneinung seiner rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Sachentscheidung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richten. Die Stellungnahme, die im Zuge eines Auswahlverfahrens abgegeben wurde und die dazu ergangene dem Abstimmungsgeheimnis unterliegende Beschlussfassung des Fachausschusses sind nicht in der Lage die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verletzen, wenn dieser mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde. Die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht im Zuge des behördlichen Verfahrens hätte nicht zu einer anderen Entscheidung führen können, da der maßgebliche Sachverhalt (erfolgte Auswahl seiner Person) außer Streit stand. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf verweist, dass eine Äußerung eines Personalvertretungsorganes keine unsachlichen oder beleidigenden Äußerungen enthalten dürfe, ist er zwar im Allgemeinen im Recht, vermag jedoch nicht ein im konkreten ihn treffendes rechtliches Interesse gegen die von der Zentralstelle abgelehnte negative Stellungnahme des Fachausschusses darzustellen. Die Ablehnung durch den Fachausschuss hat aufgrund der Entscheidung der Zentralstelle keinerlei Rechtswirkungen mehr – auch nicht bei allfälligen zukünftigen Bewerbungen des Beschwerdeführers.Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten rechtlichen Interessen im Zuge des Auswahlverfahrens sind durch die Auswahl seiner Person und Betrauung mit der gegenständlichen Leitungsfunktion – wie die belangte Behörde unter Verweis auf zahlreiche andere Entscheidungen (PVAK, 11.10.1983, A14-PVAK/83, 01.12.1997, A25-PVAK/97; PVAB, 14.02.019, A3-PVAB/19; PVAB 25.03.2019, A24-PVAB/18; PVAB 30.07.2019, A23-PVAB/19) zu Recht ausführt – weggefallen.Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf verweist, dass eine Äußerung eines Personalvertretungsorganes keine unsachlichen oder beleidigenden Äußerungen enthalten dürfe, ist er zwar im Allgemeinen im Recht, vermag jedoch nicht ein im konkreten ihn treffendes rechtliches Interesse gegen die von der Zentralstelle abgelehnte negative Stellungnahme des Fachausschusses darzustellen. Die Ablehnung durch den Fachausschuss hat aufgrund der Entscheidung der Zentralstelle keinerlei Rechtswirkungen mehr – auch nicht bei allfälligen zukünftigen Bewerbungen des Beschwerdeführers., Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten rechtlichen Interessen im Zuge des Auswahlverfahrens sind durch die Auswahl seiner Person und Betrauung mit der gegenständlichen Leitungsfunktion – wie die belangte Behörde unter Verweis auf zahlreiche andere Entscheidungen (PVAK, 11.10.1983, A14-PVAK/83, 01.12.1997, A25-PVAK/97; PVAB, 14.02.019, A3-PVAB/19; PVAB 25.03.2019, A24-PVAB/18; PVAB 30.07.2019, A23-PVAB/19) zu Recht ausführt – weggefallen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass es sich im gegenständlichen Fall der Einteilung eines E1 Beamten auf einem Arbeitsplatz mit Vorgesetztenfunktion nicht um Abs. 1 sondern um eine Angelegenheit des Abs. 3 des § 9 PVG gehandelt hat. Weder die Übermittlung aller Bewerberakte in physikalischer Form an den Fachausschuss noch die inhaltliche Prüfung von weiteren Bewerberinnen und Bewerbern wäre im Zuge der schriftlichen Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 PVG erforderlich gewesen. Auch wenn dem Fachausschuss seitens der Personalabteilung ein Einvernahmerecht zugebilligt wurde, wäre dessen gesetzlich vorgesehene Aufgabe lediglich der Erhalt einer schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 3 leg cit. gewesen. Eine Mitwirkung wäre gesetzlich nicht geboten gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers.Darüber hinaus wird angemerkt, dass es sich im gegenständlichen Fall der Einteilung eines E1 Beamten auf einem Arbeitsplatz mit Vorgesetztenfunktion nicht um Absatz eins, sondern um eine Angelegenheit des Absatz 3, des Paragraph 9, PVG gehandelt hat. Weder die Übermittlung aller Bewerberakte in physikalischer Form an den Fachausschuss noch die inhaltliche Prüfung von weiteren Bewerberinnen und Bewerbern wäre im Zuge der schriftlichen Mitteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG erforderlich gewesen. Auch wenn dem Fachausschuss seitens der Personalabteilung ein Einvernahmerecht zugebilligt wurde, wäre dessen gesetzlich vorgesehene Aufgabe lediglich der Erhalt einer schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 3, leg cit. gewesen. Eine Mitwirkung wäre gesetzlich nicht geboten gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers. Die Zulässigkeitserwägungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, welche das Recht, eine Beschwerde zu erheben betreffen, treffen hingegen nicht zu, da die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und der Beschwerdeführer Adressat des gegenständlichen Bescheides ist. Eine rechtmäßige Zurückweisung eines Antrages hat nicht die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung der Beschwerde zufolge. Der Bestand des Beschwerderechts ist im Rechtsmittelverfahren nach einer erfolgten Zurückweisung in Bezug auf diese eine materiellrechtliche Frage. Das mangelnde Rechtsschutzinteresse im behördlichen Verfahren kann nicht auf die Beschwerdelegitimation übertragen werden. Die Beschwerde war daher nicht ab- sondern zurückzuweisen. Das gegenständliche Erkenntnis tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung. Wenn der Beschwerdeführer meint, ihm seien zu Unrecht Disziplinarverfehlungen vorgeworfen werden, so steht ihm das Mittel einer Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige zur Verfügung. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides würde die Beschlussfassung des Fachausschusses nicht beseitigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur zeigt, dass die Frage der Parteistellung im Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde hinreichend geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage und einhellige Judikaturlinie stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2229097.1.00

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