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{'item': 'W122 2230592-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW122 2230592-1 Spruch, W122 2230592-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 19.11.2019 von der Stellungskommission NÖ mittels mündlichem Stellungsbeschluss für tauglich befunden.römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 19.11.2019 von der Stellungskommission NÖ mittels mündlichem Stellungsbeschluss für tauglich befunden. I.
  3. Mit Schreiben vom 16.12.2019 erhob der BF, nunmehr anwaltlich vertreten von TWSC Rechtsanwälte OG, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission NÖ vom 19.11.2019.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 16.12.2019 erhob der BF, nunmehr anwaltlich vertreten von TWSC Rechtsanwälte OG, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission NÖ vom 19.11.
  5. Der BF habe bereits im Rahmen der ärztlichen und psychologischen Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst am 09.10.2019 und 10.09.2019 dem zuständigen Arzt ein entsprechendes Attest vom 13.08.2019 vorgelegt. Gegen den am 10.09.2019 mündlich verkündeten Bescheid habe der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Gemäß § 18 WG 2001 stellte der BF einen Antrag auf neuerliche Stellung. Am 19.11.2019 fand eine neuerliche ärztliche und psychologische Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst statt. Im Zuge dieser Untersuchung hat der BF zwei weitere ärztliche Bestätigungen vom 26.09.2019 und 22.10.2019 vorgelegt. Diesen sei zu entnehmen gewesen, dass der BF ein Raynaud-Syndrom an den Fingern beider Hände habe, welches regelmäßig durch Kälteexposition im Winter und bei ungünstiger Witterung (Wind) auch im Sommer ausgelöst werden könne. Bei der durchgeführten Untersuchung sei der BF nur gefragt worden, ob er aktuell diese Schmerzen habe, wodurch die zuständige Stellungskommission die medizinische Diagnose und die damit verbundene massive Einschränkung des BF bei der Ausübung des Wehrdienstes vollkommen ignoriert habe. Bei entsprechender Berücksichtigung der dargelegten Umstände hätte die zuständige Stellungskommission zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF untauglich sei. Es wurde daher eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt sowie die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2019 bzw. die dahingehende Abänderung der Feststellung, dass der BF untauglich sei.Gemäß Paragraph 18, WG 2001 stellte der BF einen Antrag auf neuerliche Stellung. Am 19.11.2019 fand eine neuerliche ärztliche und psychologische Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst statt. Im Zuge dieser Untersuchung hat der BF zwei weitere ärztliche Bestätigungen vom 26.09.2019 und 22.10.2019 vorgelegt. Diesen sei zu entnehmen gewesen, dass der BF ein Raynaud-Syndrom an den Fingern beider Hände habe, welches regelmäßig durch Kälteexposition im Winter und bei ungünstiger Witterung (Wind) auch im Sommer ausgelöst werden könne. Bei der durchgeführten Untersuchung sei der BF nur gefragt worden, ob er aktuell diese Schmerzen habe, wodurch die zuständige Stellungskommission die medizinische Diagnose und die damit verbundene massive Einschränkung des BF bei der Ausübung des Wehrdienstes vollkommen ignoriert habe. Bei entsprechender Berücksichtigung der dargelegten Umstände hätte die zuständige Stellungskommission zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF untauglich sei. Es wurde daher eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt sowie die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2019 bzw. die dahingehende Abänderung der Feststellung, dass der BF untauglich sei. In einem als „Beschwerdevorlage; Parteiengehör“ bezeichneten Schreiben vom 14.01.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit mündlichem Stellungsbeschluss vom 19.11.2019 für tauglich befunden worden sei. Die seitens des BF geltend gemachten Einschränkungen seien berücksichtigt und diesem nun mittels Parteiengehör im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Dem BF wurde hierzu eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Die seitens des BF vorgelegten ärztlichen Befunde seien in die Tauglichkeitsbeurteilung einbezogen worden. Es sei sohin eine Tauglichkeit der Wertungsziffer 2 vergeben worden, um Beachtung und Aufmerksamkeit auf die vorliegende Gesundheitsbeeinträchtigung des BF in weiterer Folge bei Vorgesetzten bei Ableistung des Wehrdienstes zu legen. Das Bestehen des Raynaud-Syndroms ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten. In einer am 24.01.2020 ergangenen Stellungnahme führte der BF aus, dass den ärztlichen Gutachten zu entnehmen gewesen sei, dass der BF nicht nur am Raynaud-Syndrom mit geringer Ausprägung leiden würde, sodass bei Auftreten dieser Symptome auch kein Arzt helfen könne und der BF Kälte und kühle Temperaturen generell zu meiden habe. Es seien nach wie vor die medizinischen Aspekte vollkommen ignoriert worden, zumal die zuständige Stellungskommission keine fachliche Unterstützung zur abschließenden Beurteilung eingeholt habe. I.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission NÖ vom 14.02.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 17.02.2020, wurde die im mündlichen Stellungsbeschluss vom 19.11.2019 festgestellte Tauglichkeit des BF bestätigt. Die belangte Behörde habe das Vorliegen eines Raynaud-Syndroms und die in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme geschilderten Symptome und den Inhalt der vorgelegten Arztbriefe nie angezweifelt. Es habe sohin auch kein Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde und den Angaben des BF festgestellt werden können. Daher habe auch von einer weiteren fachärztlichen Begutachtung abgesehen werden können. Von der Geringgradigkeit der Symptome müsse ausgegangen werden, weil der BF ein Oberstufenrealgymnasium für Leistungssportler besuche, er keine Dauersymptome und Veränderungen aufweise und er auch keine weiteren Symptome, die das Leben – über den allgemeinen Symptomen hinaus – einschränken würden, angegeben habe. Ebenso sei die Kritik an der Militärärztin unsachlich gewesen, zumal die Frage nach akuten Symptomen bei einer Stellung, die am 19.11.2019 und somit im Spätherherbst durchgeführt worden sei, nicht abwägig gewesen sei, zumal der BF selbst angeführt habe, dass bei schnellem Aufwärmen die Gelenke der Finger dick und steif werden würden und die Symptome dann in dieser Intensität bis zum nächsten Tag bleiben würden.römisch eins.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission NÖ vom 14.02.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 17.02.2020, wurde die im mündlichen Stellungsbeschluss vom 19.11.2019 festgestellte Tauglichkeit des BF bestätigt. Die belangte Behörde habe das Vorliegen eines Raynaud-Syndroms und die in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme geschilderten Symptome und den Inhalt der vorgelegten Arztbriefe nie angezweifelt. Es habe sohin auch kein Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde und den Angaben des BF festgestellt werden können. Daher habe auch von einer weiteren fachärztlichen Begutachtung abgesehen werden können. Von der Geringgradigkeit der Symptome müsse ausgegangen werden, weil der BF ein Oberstufenrealgymnasium für Leistungssportler besuche, er keine Dauersymptome und Veränderungen aufweise und er auch keine weiteren Symptome, die das Leben – über den allgemeinen Symptomen hinaus – einschränken würden, angegeben habe. Ebenso sei die Kritik an der Militärärztin unsachlich gewesen, zumal die Frage nach akuten Symptomen bei einer Stellung, die am 19.11.2019 und somit im Spätherherbst durchgeführt worden sei, nicht abwägig gewesen sei, zumal der BF selbst angeführt habe, dass bei schnellem Aufwärmen die Gelenke der Finger dick und steif werden würden und die Symptome dann in dieser Intensität bis zum nächsten Tag bleiben würden. I.
  8. Rechtzeitig wurde am 24.02.2020 gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt, in dem ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen vorgebracht wurde, dass es eine medizinische Behandlung gegen diese Krankheit nicht gäbe und der BF den bislang ausgeübten Leistungssport Badminton nicht mehr ausüben könne. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass es dem BF nicht mehr möglich gewesen sei, die Schule in einem Oberstufenrealgymnasium für Leistungssport fertig zu machen, obgleich er sich in der Maturaklasse befunden habe.römisch eins.
  9. Rechtzeitig wurde am 24.02.2020 gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt, in dem ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen vorgebracht wurde, dass es eine medizinische Behandlung gegen diese Krankheit nicht gäbe und der BF den bislang ausgeübten Leistungssport Badminton nicht mehr ausüben könne. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass es dem BF nicht mehr möglich gewesen sei, die Schule in einem Oberstufenrealgymnasium für Leistungssport fertig zu machen, obgleich er sich in der Maturaklasse befunden habe. I.
  10. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 30.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  11. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 30.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I.
  12. Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 begehrte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung bzw. die Abänderung des Tauglichkeitsbescheides, um zeitgerecht Vorbereitungen hinsichtlich seiner weiteren Ausbildung treffen zu können.römisch eins.
  13. Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 begehrte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung bzw. die Abänderung des Tauglichkeitsbescheides, um zeitgerecht Vorbereitungen hinsichtlich seiner weiteren Ausbildung treffen zu können. In einem weiteren Schreiben vom 14.10.2020 ersuchte der BF um einen persönlichen Termin beim erkennenden Richter, um die Sachlage in seinem Fall persönlich darlegen zu dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig. Der BF leidet seit November 2018 am Raynaud-Syndrom. Er hat sich in der Zeit vom 09.09.2019 bis 10.09.2019 und am 19.11.2019 den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen. Das Raynaud-Syndrom ist beim BF in Form eines primären Raynaud-Syndroms mit milder Proteinurie aufgetreten. Diese kann bei Kälte oder ungünstiger Witterung (Wind) auch im Sommer ausgelöst werden. Die Dauer der Beschwerden an den Fingern beider Hände kann von Stunden bis Tagen andauern, wobei die Symptome nur langsam abklingen. Es sollten daher vorbeugende Maßnahmen wie Vermeidung von Kälteexpositionen und Verwendung von Handschuhen auch im Zuge des Militärdienstes beachtet werden. Die belangte Behörde hat die vom BF angeführte Krankheit in ihrer Tauglichkeitsbeurteilung gutachterlich einfließen lassen. Im Rahmen des Wehrdienstes kann dem Beschwerdeführer die erforderliche Kältevermeidung und allfällige ärztliche Betreuung gewährleistet werden.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Der BF macht im Rahmen des Verfahrens geltend, er leide seit November 2018 am Raynaud-Syndrom, das beim BF in Form eines primären Raynaud-Syndroms mit milden Proteinurie aufgetreten sei. Dieses könne bei Kälte oder ungünstiger Witterung (Wind) auch im Sommer ausgelöst werden. Die Dauer der Beschwerden an den Fingern beider Hände könne von Stunden bis Tagen andauern, wobei die Symptome nur langsam abklingen würden. Es sollten daher vorbeugende Maßnahmen wie Vermeidung von Kälteexpositionen und Handschuhen beachtet werden. Aufgrund des Vorliegens dieser Krankheit befinde sich der BF nicht im tauglichen Bereich zur Ableistung des Wehrdienstes. Ebenso könne er deswegen den Leistungssport nicht mehr ausüben und habe das Bundesoberstufenrealgymnasium für Leistungssportler nicht beenden können. Im vorliegenden Fall lässt sich nachvollziehen, dass die Militärärztin der Stellungskommission die Auffassung vertrat, auch unter Berücksichtigung des diagnostizierten Raynaud-Syndroms des BF sei seine Tauglichkeit gegeben. Den Einschränkungen wurde insofern Rechnung getragen, als eine Einschränkung der Tauglichkeit im Rahmen des Stellungsvorganges vergeben wurde, um Beachtung und Aufmerksamkeit auf die vorliegende Gesundheitsbeeinträchtigung des BF in weiterer Folge bei den Vorgesetzten bei der Ableistung des Wehrdienstes zu legen. Hierbei wurden explizit keine Nässe- bzw. Kälteexposition ohne Tragen von Wärmebekleidung der Hände und Unterbrechung der Ausbildung bei Bedarf angeführt. Der Beschwerdeführer ist der Feststellung, dass im Rahmen des Grundwehrdienstes auf seine Erkrankung Rücksicht genommen werden kann, nicht entgegengetreten. Seine Ausführungen beschränken sich im wesentlichen auf die Durchführung der militärärztlichen Untersuchung, welche jedoch auf den Befunden des Beschwerdeführers aufbaute, die er selbst vorlegte.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Zu A) Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lautet (auszugsweise): Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001) lauten auszugsweise wie folgt: "Aufnahmebedingungen § 9.

(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. [...] Stellungskommissionen Aufgaben § 17.
(1)[...]Paragraph 17,
(1)[...]
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen:
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: "Tauglich" oder "Vorübergehend untauglich" oder "Untauglich". Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.""Tauglich" oder "Vorübergehend untauglich" oder "Untauglich". Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen." Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst beim Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst beim Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). Der BF bringt demgegenüber kein schlüssiges Argument vor, aus dem hervorginge, dass diese Einschätzung aus konkreten Gründen verfehlt sei: Ein solches ergibt sich nämlich weder aus dem vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines Hausärzteteams für Allgemeinmedizin vom 13.08.2019 über das Vorliegen des Raynaud-Syndroms seit November 2018, das beim BF bereits bei Umgebungstemperaturen von unter 10°C auftreten würde, noch aus den Befunden eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 26.09.2019 und 22.10.2019. Soweit in den letztgenannten Befunden empfohlen wird, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Vermeidung von Kälteexpositionen und Handschuhen, beachtet werden sollten, muss darauf hingewiesen werden, dass daraus jedenfalls nicht abzuleiten ist, dass der BF die nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, nicht erfüllt. Da der angefochtene Stellungsbeschluss auf schlüssigen Prämissen beruht, denen der BF nicht wirksam entgegengetreten ist, bedurfte es für die abschließende Beurteilung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen keiner weiteren fachärztlichen Untersuchungen und medizinischen Sachverständigengutachten, wie dies in der Beschwerde und im Vorlageantrag gefordert wird. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2230592.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.