RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW122 2234012-1 Spruch, W122 2234012-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 06.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2020 von amtswegen in der Dienststelle Heereslogistikzentrum XXXX verwendungsgeändert und auf den Arbeitsplatz „RefLtg&stvKdt MatWiAbt“, Organisationsplannummer H22, Truppennummer XXXX , Positionsnummer XXXX , A2/2 eingeteilt.Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 06.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2020 von amtswegen in der Dienststelle Heereslogistikzentrum römisch 40 verwendungsgeändert und auf den Arbeitsplatz „RefLtg&stvKdt MatWiAbt“, Organisationsplannummer H22, Truppennummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , A2/2 eingeteilt. Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Information über die beabsichtigte Personalmaßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen erhoben hätte. Dies gelte als Zustimmung zu einer Versetzung. Beschwerde Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 08.06.2020 führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr bereits im Jahr 2019 mitgeteilt worden wäre, dass sie auf einem Arbeitsplatz der Positionsnummer 200, A2/3 eingeteilt werden hätte sollen. Sie hätte dem zugestimmt. Durch den Dienststellenausschuss wäre ein Einwand eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei hiervon jedoch – wie von allen anderen nachfolgenden Maßnahmen – nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin vermeinte, der Arbeitsplatz wäre einem „dienststellenfremden“ Mitarbeiter versprochen worden. Anders wäre diese Vorgangsweise nicht zu verstehen. Der Dienststellenleiter hätte an der Einteilung trotz Intervention festgehalten. Der Fachausschuss hätte diskriminierend versucht, die Einteilung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Es sei auf die Ausbildungsphase der Beschwerdeführerin, die Verwendung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine allfällige Befangenheit im Zusammenhang mit der Verwendung des Ehemannes und eine Nutzungsphase hingewiesen worden. Mit 20.12.2019 sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass ihr Arbeitsplatz gestrichen werden solle. Im April sei die Beschwerdeführerin von einem Zielarbeitsplatz informiert worden. Ein gestrichener Arbeitsplatz sei in der Zwischenzeit ausgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Aussicht auf Erfolg auf diesen Arbeitsplatz beworben. Die Personalvertretung würde einen anderen Bewerber favorisieren und hätte mit der Beschwerdeführerin kein Gespräch geführt. Die Beschwerdeführerin würde die Voraussetzungen und Ausbildung für den gegenständlichen Arbeitsplatz, mit dem sie betraut wurde nicht erfüllen. Die vorgesehene Ausbildungsphase wäre eine. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Ausführungen um einen anderen Arbeitsplatzinhaber und anderen Zielarbeitsplatz der Wertigkeit A2/
- Es würden sich Dinge aneinanderreihen, die es bei Nachbesetzungen von Arbeitsplätzen dieser Dienststelle noch nie gegeben hätte. Es wäre nachvollziehbar, weil die Dienststelle nicht eingebunden gewesen wäre. Es würde sich um eine undurchsichtige Rochade durch die Personalvertretung handeln. Dabei würden zwei Bedienstete versorgt werden, die auf systemisierten Arbeitsplätzen eingeteilt wären. Versprechungen dieser Art würde die Beschwerdeführerin als „Postenschacher“ bezeichnen. Auch die Dienstbehörde hätte der Vorgangsweise bei der Nachbesetzung beider Arbeitsplätze zugestimmt. Für die Beschwerdeführerin wäre diese Vorgangsweise beschämend, diskriminierend, demotivierend und krankmachend. Die Beschwerdeführerin vermisse Transparenz und stelle die Art der Nachbesetzungen infrage. Personalmaßnahmen seien durchgeführt worden um zwei andere Bedienstete mit passenden Arbeitsplätzen „zu versorgen“. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Prüfung der Vorgangsweise bei Nachbesetzungen im Heereslogistikzentrum XXXX , die aus Sicht der Beschwerdeführerin unter der Führung der Personalvertretung bzw. des Fachausschusses vonstattengehen würden.Die Beschwerdeführerin vermisse Transparenz und stelle die Art der Nachbesetzungen infrage. Personalmaßnahmen seien durchgeführt worden um zwei andere Bedienstete mit passenden Arbeitsplätzen „zu versorgen“. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Prüfung der Vorgangsweise bei Nachbesetzungen im Heereslogistikzentrum römisch 40 , die aus Sicht der Beschwerdeführerin unter der Führung der Personalvertretung bzw. des Fachausschusses vonstattengehen würden. Bundesverwaltungsgericht Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 13.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Erledigung vom 27.10.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht. Am 16.02.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine nicht-öffentliche Senatssitzung statt im Zuge derer der oben angeführte Spruch beschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit der gegenständlichen Maßnahme auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/2 mit Wirksamkeit vom 01.06.2020 eingeteilt. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2020 von der beabsichtigten gegenständlichen Personalmaßnahme informiert und brachte erst in ihrer Beschwerde vom 08.06.2020 Einwendungen dagegen vor. Sie trat der Feststellung der belangten Behörde, wonach sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme vorgebracht hätte, nicht entgegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Personalmaßnahme informiert worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Kommando Streitkräftebasis vom 18.04.2020 und der unterschriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin, wonach sie diese Information am 21.04.2020 erhalten habe. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ihr bereits ein anderer Arbeitsplatz zugesagt worden wäre, sie bestimmte Personalmaßnahmen nicht nachvollziehen könne und die Personalvertretung Führungsaufgaben wahrnehme. Die Beschwerdeführerin bestätigt ausdrücklich, dass sie im April 2020 von der gegenständlichen Personalmaßnahme informiert worden ist. Ihre erfolgte Bewerbung, die sie in ihrer Beschwerde nennt, kann nicht als Einwendung gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme interpretiert werden. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, sie hätte nicht die erforderliche Ausbildung konkretisiert oder begründet die Beschwerdeführerin nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 135a iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 135 a, in Verbindung mit Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Zu A) § 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 lautet auszugsweise: „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 1.bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2.bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3.bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, …
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie 1.für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und 2.eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“ § 40 BDG 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 40, BDG 1979 lautet auszugsweise: „Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1.die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 2.durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder 3.dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.“ Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Information über die beabsichtigte qualifizierte Verwendungsänderung Einwendungen vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass ihr Verhalten gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 als Zustimmung gilt. Hinderungsgründe, nach denen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb von zwei Wochen auf die Information zu reagieren, wurden von ihr weder vorgebracht noch belegt.Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Information über die beabsichtigte qualifizierte Verwendungsänderung Einwendungen vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass ihr Verhalten gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 als Zustimmung gilt. Hinderungsgründe, nach denen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb von zwei Wochen auf die Information zu reagieren, wurden von ihr weder vorgebracht noch belegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin Missstände an der Dienststelle im Zuge von Personalmaßnahmen behauptet, konnte sie diese aber weder substantiieren noch in einen Zusammenhang mit ihrer Verschweigung zur erfolgten Mitteilung über die beabsichtigte Personalmaßnahme stellen. Die Beschwerde war daher aufgrund der gesetzlich fingierten Zustimmung und mangels Darlegung von Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der qualifizierten Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2234012.1.00