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{'item': 'W123 1405357-3'}

Obsah (12)Art. 133§ 66§ 70§ 2§ 54§§ 51§ 8§ 31§ 9Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW123 1405357-3 Spruch, W123 1405357-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 18.07.2019 verständigte der Magistrat XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), unter dem Betreff „ XXXX - XXXX , geb. XXXX - Meldung Ehescheidung §55-3 NAG“. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Indizien bestünden, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
  2. Mit E-Mail vom 18.07.2019 verständigte der Magistrat römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), unter dem Betreff „ römisch 40 - römisch 40 , geb. römisch 40 - Meldung Ehescheidung §55-3 NAG“. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Indizien bestünden, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
  3. Am 17.09.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Ex-Frau die Trennung habe wollen (vgl. AS 224, arg. „LA: Wer von Ihnen beiden wollte letztendlich die Trennung? Partei: Meine Frau wollte letztendlich die Trennung.“). Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in der Befragung insbesondere daraufhin, dass der Verdacht der Scheinehe sehr naheläge. Als Gründe führte die belangte Behörde an, dass die Beziehung zu XXXX offensichtlich vor, während und nun in ehelicher Form auch nach der Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei die Ehe mit Frau XXXX offensichtlich deshalb eingegangen, um die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten in Österreich zu erlangen und habe die Ehe offensichtlich nur deshalb drei Jahre aufrechterhalten, dass dieses Recht auf den Beschwerdeführer übergehen könne.
  4. Am 17.09.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Ex-Frau die Trennung habe wollen vergleiche AS 224, arg. „LA: Wer von Ihnen beiden wollte letztendlich die Trennung? Partei: Meine Frau wollte letztendlich die Trennung.“). Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in der Befragung insbesondere daraufhin, dass der Verdacht der Scheinehe sehr naheläge. Als Gründe führte die belangte Behörde an, dass die Beziehung zu römisch 40 offensichtlich vor, während und nun in ehelicher Form auch nach der Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei die Ehe mit Frau römisch 40 offensichtlich deshalb eingegangen, um die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten in Österreich zu erlangen und habe die Ehe offensichtlich nur deshalb drei Jahre aufrechterhalten, dass dieses Recht auf den Beschwerdeführer übergehen könne.
  5. Am 04.06.2020 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F. Wer hat denn die Scheidung eingereicht und wann? A. Die Exfrau wollte sich scheiden lassen und ist auch von ihr ausgegangen. Sie hat eine andere Person bevollmächtigt und diese hat in ihrem Namen bei Gericht die Scheidung eingereicht. Anm.: RA gibt an, dass

Gerichtsurteil Hr. XXXX die Frau vertreten hat – LA wird das Urteil mit dem Namen vorgezeigt.Anmerkung, RA gibt an, dass

Gerichtsurteil Hr. römisch 40 die Frau vertreten hat – LA wird das Urteil mit dem Namen vorgezeigt. F. Wann war das Ihrer Ansicht nach? Wenn die Scheidung am 30.03.2018 war. A. Ich denke, dass sie die Einreichung 2-3 Tage vorher war. F. Wie kommen Sie auf das? Ich verstehe nicht, dass binnen 2-3 Tage das Gericht kurz prüft, sie lädt und dann aus Österreich binnen 2-3 Tagen erscheinen. A. Wann der Bevollmächtigte das eingereicht hatte weiß ich nicht. F. Ich verstehe nicht, dass Sie dennoch binnen 2-3 Tage dann hingefahren sind nach Kosovo. Anm: RA gibt an, dass er ja auch vertreten war – zeigt das Scheidungsurteil wo der RA mit Namen XXXX aus XXXX aufscheint.Anmerkung, RA gibt an, dass er ja auch vertreten war – zeigt das Scheidungsurteil wo der RA mit Namen römisch 40 aus römisch 40 aufscheint. F. Dann ist interessant – wann haben Sie dem RA die Vollmacht gegeben? A. Ich kann mich nicht genau erinnern – das ist doch schon länger her. F. Hr. XXXX , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt. Es ist wichtig, dass sie mir hier einen Beweis oder zumindest einen Hinweis geben können – wann die Beauftragung d. Rechtsanwaltes war.F. Hr. römisch 40 , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt. Es ist wichtig, dass sie mir hier einen Beweis oder zumindest einen Hinweis geben können – wann die Beauftragung d. Rechtsanwaltes war. Anm. RA: Können wir mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und Ihnen das zukommen lassen?Anmerkung RA: Können wir mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und Ihnen das zukommen lassen? […]“ 4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsbürgerin zwar „am Papier“ mehr als 3 Jahre bestanden habe, jedoch die Scheidung bereits vor Ablauf der 3 Jahre eingereicht worden sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte zusammenfassend vor, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin länger als drei Jahre gedauert habe. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde komme es nicht auf die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einleitung des Scheidungsverfahrens an, sondern auf die tatsächliche Einleitung und Durchführung der Ehescheidung. Jedenfalls zwischen Eheschließung und Ehescheidung sei ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen. Ferner wurde vorgebracht, dass die vorliegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers zu relativieren seien. Sie würden darauf beruhen, dass die Geschäftspartner des Beschwerdeführers Personen ohne Arbeitserlaubnis eingestellt hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeiten von einer Sub-Firma durchgeführt worden seien, die ihr eigenes Personal eingesetzt hätten. Die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien damit vermindert gewesen. Der Fehler des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Verwaltungsstrafen zu bezahlen. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer Rechtsmittel einlegen müssen. Im Übrigen wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, insbesondere auf die Integration in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger; seine Identität steht aufgrund des Reisepasses fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2009 einen Antrag auf Asyl, der am 13.11.2009 in zweiter Instanz durch Ausweisung rechtskräftig entschieden wurde. Am 17.03.2010 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. 1.
  5. Am 20.03.2015 ehelichte der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin XXXX am Standesamt in XXXX /Kosovo.1.
  6. Am 20.03.2015 ehelichte der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin römisch 40 am Standesamt in römisch 40 /Kosovo. 1.
  7. Am 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin vom Magistrat XXXX zuerkannt.1.
  8. Am 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin vom Magistrat römisch 40 zuerkannt. 1.
  9. Am 16.02.2018 erteilte der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt XXXX eine Vollmacht. Der notarielle Akt über die Vollmacht lautet auszugsweise (vgl. AS 541):1.
  10. Am 16.02.2018 erteilte der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt römisch 40 eine Vollmacht. Der notarielle Akt über die Vollmacht lautet auszugsweise vergleiche AS 541): „Der Bevollmächtigte ist berechtigt mich zu vertreten und Rechtshandlungen vor das Amtsgericht in XXXX in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. XXXX bezüglich der Antragstellung, Erstellung eines Scheidungsantrages laut Scheidungsverfahren, unternehmen, Der Bevollmächtigte kann verbindlich dieses Verfahren sämtlich notwendige Rechtshandlungen, ordentlichen und außerordentlichen Rechtshandlungen unternehmen, er ist auch berechtigt mich bei sämtlichen Standesämtern in der Republik Kosovo zu vertreten und dabei Anträge zu stellen, sie zu unterschreiben und notwendige Unterlagen bezüglich der Scheidungssache entgegenzunehmen.“„Der Bevollmächtigte ist berechtigt mich zu vertreten und Rechtshandlungen vor das Amtsgericht in römisch 40 in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. römisch 40 bezüglich der Antragstellung, Erstellung eines Scheidungsantrages laut Scheidungsverfahren, unternehmen, Der Bevollmächtigte kann verbindlich dieses Verfahren sämtlich notwendige Rechtshandlungen, ordentlichen und außerordentlichen Rechtshandlungen unternehmen, er ist auch berechtigt mich bei sämtlichen Standesämtern in der Republik Kosovo zu vertreten und dabei Anträge zu stellen, sie zu unterschreiben und notwendige Unterlagen bezüglich der Scheidungssache entgegenzunehmen.“ 1.
  11. Mit Urteil des Amtsgerichtes in XXXX vom 06.04.2018, Zl. XXXX , wurde die Scheidung der am 20.03.2015 geschlossenen Ehe zwischen Beschwerdeführer und XXXX aufgelöst. Das Urteil ist seit dem 30.03.2018 rechtskräftig. Die Ehescheidung erfolgte im Einvernehmen.1.
  12. Mit Urteil des Amtsgerichtes in römisch 40 vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Scheidung der am 20.03.2015 geschlossenen Ehe zwischen Beschwerdeführer und römisch 40 aufgelöst. Das Urteil ist seit dem 30.03.2018 rechtskräftig. Die Ehescheidung erfolgte im Einvernehmen. 1.
  13. Am 30.07.2020 erging durch das Magistrat XXXX eine Mitteilung an die belangte Behörde wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe.1.
  14. Am 30.07.2020 erging durch das Magistrat römisch 40 eine Mitteilung an die belangte Behörde wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe. 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war erstmals am 13.07.2015 (als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“) in Österreich erwerbsmäßig gemeldet. Seit dem 14.05.2020 ist der Beschwerdeführer (als „Arbeiter“) bei der XXXX GmbH gemeldet. Es handelt sich hierbei um jene Firma, in welcher der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 40% Gesellschafter ist; die restlichen 60% Anteil besitzt die Schwester des Beschwerdeführers.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war erstmals am 13.07.2015 (als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“) in Österreich erwerbsmäßig gemeldet. Seit dem 14.05.2020 ist der Beschwerdeführer (als „Arbeiter“) bei der römisch 40 GmbH gemeldet. Es handelt sich hierbei um jene Firma, in welcher der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 40% Gesellschafter ist; die restlichen 60% Anteil besitzt die Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schloss am 30.04.2020 einen Kaufvertrag als „Verkäufer“ einer Liegenschaft ab. Ferner existieren ein zwei Kaufverträge vom 30.03.2020 bzw. 15.04.2020, in der die XXXX GmbH als „Kaufende Partei“ bzw. als „Käufer“ auftraten (vgl. AS 499 ff).Der Beschwerdeführer schloss am 30.04.2020 einen Kaufvertrag als „Verkäufer“ einer Liegenschaft ab. Ferner existieren ein zwei Kaufverträge vom 30.03.2020 bzw. 15.04.2020, in der die römisch 40 GmbH als „Kaufende Partei“ bzw. als „Käufer“ auftraten vergleiche AS 499 ff). 1.
  17. Gegen den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2018 insgesamt 7 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. wegen Verstößen gegen § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.1.
  18. Gegen den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2018 insgesamt 7 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen Verstößen gegen Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. wegen Verstößen gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. 1.
  19. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Im Kosovo leben seine Eltern, seine Großmutter, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kosovo und sieht seine Familie ca. drei bis fünf Mal im Jahr. In Österreich leben die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält von diesen keine finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer verfügt über kein ÖSD-Zertifikat und weist „gebrochene Deutschkenntnisse“ auf (vgl. AS 487). Der Beschwerdeführer verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer verfügt über kein ÖSD-Zertifikat und weist „gebrochene Deutschkenntnisse“ auf vergleiche AS 487). Der Beschwerdeführer verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  22. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 17.09.2019 bzw. 04.06.2020, der Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers vom 19.06.2020, dem Beschwerdeschriftsatz sowie dem unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides. 2.
  23. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin länger als 3 Jahre gedauert habe bzw. dass zwischen Eheschließung und Ehescheidung ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren bestanden habe, ist folgendes anzumerken: 2.3.
  24. Abgesehen vom Umstand, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal genau erinnern kann, wann er seinem Rechtsanwalt Vollmacht gegeben habe bzw. wann die Scheidung eingereicht worden sei (vgl. AS 486: „F. Wann war das Ihrer Ansicht nach? Wenn die Scheidung am 30.03.2018 war. A. Ich denke, dass sie die Einreichung 2-3 Tage vorher war.“ bzw. „F. Dann ist interessant – wann haben Sie dem RA die Vollmacht gegeben? A. Ich kann mich nicht genau erinnern – das ist doch schon länger her. F. Hr. XXXX , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt.“), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Einreichung zwei bis drei Tage vor der Scheidung gewesen sein könnte, schon deshalb nicht möglich, da aus der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Vollmacht für das Scheidungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 19.06.2020, Beilage/c) hervorgeht, dass das Scheidungsverfahren mit der Nr. C.nr XXXX offenkundig bereits am 16.02.2018 eingeleitet worden sein musste, ansonsten der bevollmächtige Rechtsanwalt nicht darauf Bezug nehmen hätte können (vgl. AS 541, arg. „in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. XXXX “).2.3.
  25. Abgesehen vom Umstand, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal genau erinnern kann, wann er seinem Rechtsanwalt Vollmacht gegeben habe bzw. wann die Scheidung eingereicht worden sei vergleiche AS 486: „F. Wann war das Ihrer Ansicht nach? Wenn die Scheidung am 30.03.2018 war. A. Ich denke, dass sie die Einreichung 2-3 Tage vorher war.“ bzw. „F. Dann ist interessant – wann haben Sie dem RA die Vollmacht gegeben? A. Ich kann mich nicht genau erinnern – das ist doch schon länger her. F. Hr. römisch 40 , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt.“), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Einreichung zwei bis drei Tage vor der Scheidung gewesen sein könnte, schon deshalb nicht möglich, da aus der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Vollmacht für das Scheidungsverfahren vergleiche Schriftsatz vom 19.06.2020, Beilage/c) hervorgeht, dass das Scheidungsverfahren mit der Nr. C.nr römisch 40 offenkundig bereits am 16.02.2018 eingeleitet worden sein musste, ansonsten der bevollmächtige Rechtsanwalt nicht darauf Bezug nehmen hätte können vergleiche AS 541, arg. „in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. römisch 40 “). 2.3.
  26. Ferner ist auf die folgenden – schlüssigen und nachvollziehbaren – Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen: „Folgender Sachverhalt untermauert das aufrechte Bestehen der Ehe von weniger als 3 Jahren: - Sie gaben bei der Einvernahme am 04.06.2020 an, dass Ihre nunmehrige Exfrau die Scheidung einreichte. Wenn Sie am 16.02.2018 die Vertretungsvollmacht an Ihren Rechtsanwalt erteilten, so musste folglich zu einem früheren Zeitpunkt von Seiten Ihrer damaligen Ehefrau die Scheidung eingereicht worden sein – also maßgeblich vorher. Ihre Ehe gem. Art. 8 EMRK kann somit ab diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestanden haben.- Sie gaben bei der Einvernahme am 04.06.2020 an, dass Ihre nunmehrige Exfrau die Scheidung einreichte. Wenn Sie am 16.02.2018 die Vertretungsvollmacht an Ihren Rechtsanwalt erteilten, so musste folglich zu einem früheren Zeitpunkt von Seiten Ihrer damaligen Ehefrau die Scheidung eingereicht worden sein – also maßgeblich vorher. Ihre Ehe gem. Artikel 8, EMRK kann somit ab diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestanden haben. - Hinzu kommt, dass vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens die Zerrüttung der Ehe zu berücksichtigen ist. Auch wenn Sie behaupten, Ihrer Exfrau nichts von dem Kind erzählt zu haben, so wird dennoch die Geburt des Kindes im Jahr XXXX bereits als Beginn der Phase der Zerrüttung angesehen. Diese Folgerung resultiert auf der nächsten - Hinzu kommt, dass vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens die Zerrüttung der Ehe zu berücksichtigen ist. Auch wenn Sie behaupten, Ihrer Exfrau nichts von dem Kind erzählt zu haben, so wird dennoch die Geburt des Kindes im Jahr römisch 40 bereits als Beginn der Phase der Zerrüttung angesehen. Diese Folgerung resultiert auf der nächsten - Feststellung, wo klar erkannt wird, dass rund um die Geburt Ihres Kindes am XXXX auch die Schaffung von Nebenwohnsitzen gem. ZMR dokumentiert wurden, indem Sie ab 27.10.2016 einen Nebenwohnsitz anmeldeten und Ihre Exgattin ab 29.12.2016 einen Nebenwohnsitz begründete. Markant erscheint hier, dass dieser Wohnsitz Ihrer Exfrau bis zur gleichzeitigen Abmeldung des Hauptwohnsitzes aufrecht erhalten blieb.- Feststellung, wo klar erkannt wird, dass rund um die Geburt Ihres Kindes am römisch 40 auch die Schaffung von Nebenwohnsitzen gem. ZMR dokumentiert wurden, indem Sie ab 27.10.2016 einen Nebenwohnsitz anmeldeten und Ihre Exgattin ab 29.12.2016 einen Nebenwohnsitz begründete. Markant erscheint hier, dass dieser Wohnsitz Ihrer Exfrau bis zur gleichzeitigen Abmeldung des Hauptwohnsitzes aufrecht erhalten blieb. - Das Gesetz gibt hier auch ausdrücklich den Zeitraum von „mindestens“ 3 Jahren des Bestehens der Ehe an. Bei Ihnen ist dieser Zeitraum daher klar unterschritten.“ 2.3.
  27. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach jedenfalls zwischen Eheschließung und Ehescheidung ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren bestanden habe (vgl. AS 797), ist daher schon deshalb unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Scheidung (hier: rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX am 30.03.2018) nicht ankommt, sondern vielmehr auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens (vgl. dazu noch ausführlich unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dass aber das gegenständliche Scheidungsverfahren nicht erst 2-3 Tage vor dem 30.03.2018 eingeleitet wurde, sondern bereits am 16.02.2018, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt (vgl. dazu die Ausführungen oben, 2.3.1.). 2.3.
  28. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach jedenfalls zwischen Eheschließung und Ehescheidung ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren bestanden habe vergleiche AS 797), ist daher schon deshalb unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Scheidung (hier: rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 am 30.03.2018) nicht ankommt, sondern vielmehr auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens vergleiche dazu noch ausführlich unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dass aber das gegenständliche Scheidungsverfahren nicht erst 2-3 Tage vor dem 30.03.2018 eingeleitet wurde, sondern bereits am 16.02.2018, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt vergleiche dazu die Ausführungen oben, 2.3.1.).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3.
  31. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  32. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. 3.1.
  33. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. 3.1.2.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).3.1.2.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). § 54 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 54, Absatz 5, NAG lautet: „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und„Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird; 4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder 5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.“ § 55 NAG lautet: Paragraph 55, NAG lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (Vw

GH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005). Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. 3.1.4. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.3.1.4. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt bei Scheidung einer Ehe das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, (nur) dann erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kommt es somit bei der Anwendung des § § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht auf die Dauer der Ehe (zeitlich betrachtet: von der tatsächlichen Eheschließung bis zur tatsächlichen Scheidung) an, sondern auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, die aber der tatsächlichen Scheidung zeitlich vorgeht.Nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt bei Scheidung einer Ehe das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, (nur) dann erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kommt es somit bei der Anwendung des Paragraph Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht auf die Dauer der Ehe (zeitlich betrachtet: von der tatsächlichen Eheschließung bis zur tatsächlichen Scheidung) an, sondern auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, die aber der tatsächlichen Scheidung zeitlich vorgeht. Aufgrund des Ermittlungsverfahren steht fest, dass mit der Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers am 16.02.2018 das Scheidungsverfahren jedenfalls bereits mit der Nr. C.nr XXXX (die dem daran anschließenden Scheidungsurteil entspricht, vgl. AS 545) eingeleitet war (vgl. Beweiswürdigung) und somit die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin weniger als „mindestens drei Jahre“ bestand.Aufgrund des Ermittlungsverfahren steht fest, dass mit der Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers am 16.02.2018 das Scheidungsverfahren jedenfalls bereits mit der Nr. C.nr römisch 40 (die dem daran anschließenden Scheidungsurteil entspricht, vergleiche AS 545) eingeleitet war vergleiche Beweiswürdigung) und somit die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin weniger als „mindestens drei Jahre“ bestand. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie die belangte Behörde daher zu Recht feststellte, weggefallen. 3.1.5.

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 3.1.5.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich berufliche Integrationsschritte, wie eine Firmengründung mit seiner Schwester bzw. Abschlüsse von Kauverträgen setzte. Im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aktivitäten ist jedoch – zu Lasten des Beschwerdeführers – auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse der BH XXXX wegen Verstößen des Beschwerdeführers gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG bzw. § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu verweisen. Ferner ist der Beschwerdeführer erst seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, womit aber noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt in Österreich vorliegt. Hinzu kommt, dass in Österreich lediglich die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers leben, während sich sämtliche übrige Angehörige, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder, im Kosova aufhalten. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer – wie in der Einvernahme am 04.06.2020 festgestellt – über keine ausreichenden Deutschkenntnisse (vgl. AS 487), verrichtete in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich berufliche Integrationsschritte, wie eine Firmengründung mit seiner Schwester bzw. Abschlüsse von Kauverträgen setzte. Im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aktivitäten ist jedoch – zu Lasten des Beschwerdeführers – auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse der BH römisch 40 wegen Verstößen des Beschwerdeführers gegen Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG bzw. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu verweisen. Ferner ist der Beschwerdeführer erst seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, womit aber noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt in Österreich vorliegt. Hinzu kommt, dass in Österreich lediglich die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers leben, während sich sämtliche übrige Angehörige, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder, im Kosova aufhalten. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer – wie in der Einvernahme am 04.06.2020 festgestellt – über keine ausreichenden Deutschkenntnisse vergleiche AS 487), verrichtete in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.

§ 70Abs.

3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.1405357.3.00

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