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{'item': 'W171 2234526-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW171 2234526-5 SpruchW171 2234526-5/3E, W171 2234526-5/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 27.09.2017 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  2. Mit Urteilen eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 und 26.03.2018 wurde der BF jeweils aufgrund von Vergehen nach dem SMG zu bedingten, respektive teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. 1.
  3. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für den 03.04.2020 zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes vor das Bundesamt geladen. Zustellversuche am 09.03.2020, 10.03.2020, 11.03.2020 und am 13.03.2020 durch Organe einer Landespolizeidirektion scheiterten, da der Beschwerdeführer nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war. 1.
  4. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG für den 03.04.2020 zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes vor das Bundesamt geladen. Zustellversuche am 09.03.2020, 10.03.2020, 11.03.2020 und am 13.03.2020 durch Organe einer Landespolizeidirektion scheiterten, da der Beschwerdeführer nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war. 1.
  5. Der Beschwerdeführer war seit 02.04.2020 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. Er hielt sich seither im Verborgenen auf und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Das Bundesamt erließ in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2020 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgrund sexueller Belästigung aufgegriffen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte, der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. 1.
  7. Mit Bescheid vom 06.05.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben.1.
  8. Mit Bescheid vom 06.05.2020 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. 1.
  9. Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer einer afghanischen Delegation vorgeführt und von dieser als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Nach erfolgter Identifizierung durch die afghanischen Vertretungsbehörden wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2020 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Nach Afghanistan wolle er auf gar keinen Fall zurückkehren, da es dort keine Sicherheit gebe. 1.
  10. Am 21.07.2020 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings diszipliniert. 1.
  11. Das Bundesamt führte am 03.06.2020, am 01.07.2020 und am 29.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.1.
  12. Das Bundesamt führte am 03.06.2020, am 01.07.2020 und am 29.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 1.
  13. Mit Schreiben vom 21.08.2020 wurde das Bundesamt von einer Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht Strafantrag wegen § 218 Abs. 1a StGB erhoben wurde.1.
  14. Mit Schreiben vom 21.08.2020 wurde das Bundesamt von einer Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht Strafantrag wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB erhoben wurde. 1.
  15. Am 28.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vor.1.
  16. Am 28.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  17. Am 30.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, es sei davon auszugehen, der nunmehrige Asylfolgeantrag sei mit Verzögerungsabsicht gestellt worden. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.08.2020 persönlich ausgefolgt.1.
  18. Am 30.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommen und umfassend begründet, es sei davon auszugehen, der nunmehrige Asylfolgeantrag sei mit Verzögerungsabsicht gestellt worden. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.08.2020 persönlich ausgefolgt. 1.
  19. Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben, dies erklärte das BVwG mit Beschluss vom 12.10.2020 für rechtmäßig.1.
  20. Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben, dies erklärte das BVwG mit Beschluss vom 12.10.2020 für rechtmäßig. 1.
  21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2020, GZ XXXX ; 29.09.2020, GZ XXXX ; 27.10.2020, GZ XXXX und 19.11.2020, GZ XXXX wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.1.
  22. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2020, GZ römisch 40 ; 29.09.2020, GZ römisch 40 ; 27.10.2020, GZ römisch 40 und 19.11.2020, GZ römisch 40 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. 1.
  23. Am 10.12.2020 legte das Bundesamt dem BVwG den gegenständlichen Akt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetzes zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Am selben Tag wurde von der afghanischen Botschaft ein bis 10.05.2021 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.1.
  24. Am 10.12.2020 legte das Bundesamt dem BVwG den gegenständlichen Akt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetzes zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Am selben Tag wurde von der afghanischen Botschaft ein bis 10.05.2021 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. 1.
  25. Am 16.12.2020 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA ein, wonach der BF am 15.12.2020 nach Afghanistan abgeschoben worden sei. 1.
  26. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.08.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und – unter anderem – eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Entscheidung erwuchs bislang nicht in Rechtskraft. 1.
  27. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.08.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und – unter anderem – eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Entscheidung erwuchs bislang nicht in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  28. Feststellungen Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF sich von 06.05.2020 bis 15.12.2020 in Schubhaft befand, am letztgenannten Tag abgeschoben wurde und damit die Schubhaft nicht über den 15.12.2020 hinweg andauerte.
  29. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA sowie die hg. Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere wurde dabei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2020 herangezogen. Weiters wurde in das zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei sowie das Strafregister Einsicht genommen. Die Feststellungen zur erfolgten Abschiebung des BF ergibt sich zum einen aus der Mitteilung des BFA vom 16.12.2020 und weiters aus dem zentralen Fremdenregister sowie der Anhaltedatei.
  30. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(…)“
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.(…)“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Hierzu führte der VwGH in Ro 2017/10/0032, 27.02.2019 aus: „§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B
  1. Jänner 2013, 2011/03/0228; B
  2. Oktober 2013, 2013/03/0111; B
  3. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. E
  4. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).“„§ 33 Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B
  5. Jänner 2013, 2011/03/0228; B
  6. Oktober 2013, 2013/03/0111; B
  7. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden vergleiche E
  8. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Rechtlich folgt daraus: Mit Vorlage durch das BFA am 10.12.2020 galt die Beschwerde für den BF als eingebracht, sodass ein Verfahren vor dem BVwG anhängig und eine förmliche Entscheidung zu treffen war. Letztmalig wurde mit 19.11.2020 durch das BVwG die Überprüfung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen sowie der Verhältnismäßigkeit der andauernden Anhaltung vorgenommen. Neuerlich wäre eine solche Überprüfung vier Wochen später, also bis 17.12.2020 durchzuführen gewesen. Bereits am 15.12.2020 wurde der BF jedoch in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt – welcher noch innerhalb der vierwöchigen Überprüfungsfrist lag – bestand somit keine weitere Anhaltung und damit auch kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer inhaltlichen Entscheidung. Ausgehend von der oben dargestellten Judikatur des VwGH war damit das Verfahren mittels Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2234526.5.00

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