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{'item': 'W183 2239603-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 1§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW183 2239603-1 SpruchW183 2239603-1/2E, W183 2239603-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und § 6b Abs. 4 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und unter einem gem. § 20 Abs. 1 StGB ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt.
  2. Mit Urteil vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und unter einem gem. Paragraph 20, Absatz eins, StGB ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrag von 10.008,00 (verfallener Geldbetrag und Einhebungsgebühr) einzuzahlen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde begründend ausgeführt, dass sich das Gericht in seinem Urteil nur auf § 20 Abs. 1 StGB gestützt habe, nicht aber auf § 20 Abs. 3 StGB. Da der Geldbetrag nicht sichergestellt oder beschlagnahmt worden sei, könne er auch nicht eingefordert werden.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde begründend ausgeführt, dass sich das Gericht in seinem Urteil nur auf Paragraph 20, Absatz eins, StGB gestützt habe, nicht aber auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB. Da der Geldbetrag nicht sichergestellt oder beschlagnahmt worden sei, könne er auch nicht eingefordert werden.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.02.2021 (eingelangt am 16.02.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und unter einem gem. § 20 Abs. 1 StGB ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt. 1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und unter einem gem. Paragraph 20, Absatz eins, StGB ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt. 1.
  10. Dieses Urteil ist seit 21.09.2020 rechtskräftig. 1.
  11. Der für verfallen erklärte Betrag wurde nicht sogleich und bis dato nicht entrichtet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.09.2020 sowie dem Strafregisterauszug vom 18.02.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 1

Z 3 GEG sind von Amts wegen unter anderem für verfallen erklärte Geldbeträge einzubringen. 3.2.2.

Paragraph eins, Ziffer 3, GEG sind von Amts wegen unter anderem für verfallen erklärte Geldbeträge einzubringen.

§ 6bAbs.

4 können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7). Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des strafgerichtlichen und rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Eine Überprüfung der vom Strafgericht gewählten Rechtsgrundlage für den Verfall des Geldbetrags kann in diesem nun gegenständlichen Verwaltungsverfahren zwecks Einbringung des Geldbetrags vor dem Hintergrund obiger Judikatur nicht erfolgen. Da dieser Betrag nicht sogleich beglichen wurde, ist auch ein Einhebungsgebühr gem. § § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben gewesen. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des strafgerichtlichen und rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Eine Überprüfung der vom Strafgericht gewählten Rechtsgrundlage für den Verfall des Geldbetrags kann in diesem nun gegenständlichen Verwaltungsverfahren zwecks Einbringung des Geldbetrags vor dem Hintergrund obiger Judikatur nicht erfolgen. Da dieser Betrag nicht sogleich beglichen wurde, ist auch ein Einhebungsgebühr gem. Paragraph Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2239603.1.00

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