G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatenlose, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 05.11.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Laut der im Akt befindlichen EURODAC-Treffermeldung suchte die Beschwerdeführerin am 07.08.2015 in Schweden um Asyl an (SE1…). Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, im Irak geboren, eine Staatsangehörige Palästinas und verwitwet zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. In Österreich würden sich zwei volljährige (namentlich genannte) Söhne aufhalten. Deshalb sei ihr Zielland auch von Anfang an Österreich gewesen. Im Irak und in Palästina habe die Beschwerdeführerin niemanden. Sie habe Palästina im Jahr 2014 verlassen und sei in die Türkei gelangt, wo sie sich für etwa 4 Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei sie über Griechenland, wo sie sich etwa 2 Monate aufgehalten und Behördenkontakt sowie eine ED-Behandlung gehabt habe, sowie Serbien (4 Tage) am 02.11.2020 nach Österreich gelangt. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland habe sie „nichts“ zu sagen. Außer in Österreich habe die Beschwerdeführerin nirgends um Asyl angesucht. Nach Hinweis auf den Eurodac-Treffer mit Schweden gab die Beschwerdeführerin an, sich von 2015 bis 2018 in Schweden aufgehalten zu haben, und anschließend in die Türkei zurückgereist zu sein. Nach zweijährigem Aufenthalt in der Türkei sei sie dann über Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden sei abgelehnt worden und sie habe das Land verlassen müssen; in der Folge sei sie selbständig in die Türkei gereist. Über ihren Aufenthalt in Schweden können sie „nichts“ sagen; Dokumente habe sie keine mehr. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Schweden zurückkehren, sondern bei ihren Söhnen in Österreich bleiben. Aus einer im Akt befindlichen „Vorfallsmeldung“ einer Betreuungsstelle vom 09.11.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 06.11.2020 aufgrund Atemnot in ein Krankenhaus eingeliefert und am selben Tag wieder in die Betreuungsstelle zurückgebracht wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.11.2020 ein Aufnahmeersuchen
1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an Schweden. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 mit Schweden am 07.08.2015, des von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Reiseweges, der Angaben zu ihrem Aufenthalt in Schweden im Zeitraum von 2015 bis 2018 sowie ihrem anschließenden Aufenthalt in der Türkei von 2 Jahren. Einen Nachweis dafür habe Österreich nicht. Mitgeteilt wurde weiters, dass sich 2 volljährige Söhne der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich befinden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.11.2020 ein Aufnahmeersuchen
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an Schweden. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 mit Schweden am 07.08.2015, des von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Reiseweges, der Angaben zu ihrem Aufenthalt in Schweden im Zeitraum von 2015 bis 2018 sowie ihrem anschließenden Aufenthalt in der Türkei von 2 Jahren. Einen Nachweis dafür habe Österreich nicht. Mitgeteilt wurde weiters, dass sich 2 volljährige Söhne der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich befinden würden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die o.a. Aliasdaten bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass diese in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen (vgl. AS 45).Schweden stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die o.a. Aliasdaten bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass diese in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen vergleiche AS 45). Am 16.12.2020 erfolgte - im Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Nach einer Operation der Schilddrüse vor 9 Jahren müsse sie Medikamente einnehmen. Die Schilddrüse vergrößere sich, wenn sie entzündet sei; dies sei jedoch „nicht wirklich relevant“. Sie habe auch eine Entzündung „in der Wirbelsäule“; sie habe deshalb auch Schwierigkeiten Luft zu bekommen; bei einem Arzt sei deswegen aber noch nicht gewesen, da sie nicht gewusst habe, dass im Lager ein Arzt sei. In Österreich sei sie aber bereits ganz zu Beginn bei einem Arzt gewesen, welcher ihr Medikamente verordnet habe. Auch im Krankenhaus habe sie Medikamente erhalten; dort sei sie nicht stationär aufgenommen worden. Über medizinische Unterlagen verfüge die Beschwerdeführerin nicht. In Österreich würden sich seit 6 Jahren rechtmäßig ihre (namentlich und mit Geburtsjahr angeführten) Kinder aufhalten; diese seien hier asylberechtigt. Deren genaue Adresse sei ihr nicht bekannt. Als die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt in Österreich angekommen sei, hätten sie ihre Söhne in Wien abgeholt; sie habe dann 3 Tage bei diesen in deren Wohnung gewohnt. Das sei des erste Treffen seit 6 Jahren gewesen. In der Zwischenzeit hätte sie beinahe täglich telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen gehabt. Die Söhne hätten die Beschwerdeführerin einmal hier im Lager besucht und ihr Geld, Kleidung und ein Handy gebracht. Sie hätte 50,-- Euro erhalten, um sich damit Medikamente zu kaufen. Der Besuche habe etwa 2 bis 3 Stunden gedauert. Seitdem habe kein Treffen mehr stattgefunden und habe sie seither auch kein Geld mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin habe Schweden im Jahr 2018 verlassen müssen. In Schweden sei sie gelandet, da der Schlepper sie dorthin statt nach Österreich gebracht habe. Deshalb habe sie in Schweden um Asyl ansuchen müssen. In Schweden habe sie staatliche Unterstützung erhalten und habe deswegen kein Geld von ihren Kindern gebraucht. Einmal habe sie jedoch trotzdem € 100,-- von den Genannten erhalten. Über Vorhalt der Zustimmung Schwedens zur Übernahme und der Absicht der Behörde, die Beschwerdeführerin nach Schweden zu überstellen, erklärte diese, dass das einzige, was gegen eine Rückkehr nach Schweden spräche, sei, dass sie hier mit ihren Kindern zusammenleben wolle. Sie sei eine „ältere Dame“ und ihre Kinder würden für sie sorgen. Diese seien verpflichtet, ihr zu helfen. Sie habe ein schwaches Herz und müsse vielleicht operiert werden; es sei wichtig, dass die Kinder bei ihr seien. In Schweden habe die Beschwerdeführerin niemanden. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin 3 Jahre lang in Schweden aufgehalten. Die „letzte Phase“ dort sei sehr kompliziert gewesen. Sie sei nicht mehr krankenversichert gewesen und habe auch keine Sozialhilfe mehr bekommen. Das Geld für die Medikamente habe sie von einer Bekannten erhalten. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie gegen die negative Entscheidung in Schweden Berufung erhoben habe oder nicht. Über Befragen seitens des Rechtsberaters, ob sie beweisen könne, dass sie sich nach dem Verlassen Schwedens für etwa 1 bis 2 Jahre in der Türkei aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, den Mietvertrag ihrer Wohnung in der Türkei fotografiert zu haben. Sie werde das Foto der Behörde zu übermitteln. Aus einer im Akt inliegenden Meldung vom 18.12.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 aufgrund Thoraxschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde; eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages
1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Aus einer im Akt inliegenden Meldung vom 18.12.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 aufgrund Thoraxschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde; eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. , Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vergleiche AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018 - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, - https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016). Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017). Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017). Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung
ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Kindern gleichgestellt (Migrationsverket 12.2017). UMA haben Anspruch auf einen Vormund und einen Rechtsberater während des Asylverfahrens (AIDA 3.2017). In der Zuständigkeit eines Vormundes liegen Themen wie Begleitung bei Behördengängen, Finanzen, Bildung, medizinische Betreuung usw. Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Minderjährige. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, wird eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt (Migrationsverket 12.2017). Die Zuverlässigkeit der Methode der Altersfeststellung wurde in den letzten Jahren mehrfach kritisiert (AIDA 3.2017). Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 eine neue Methode zur Altersbestimmung eingeführt, die aus einer Röntgen- und MRT-Untersuchung besteht (TL 30.5.2017). UMA werden entweder bei Verwandten oder in Pflegefamilien oder in speziellen Zentren untergebracht (Migrationsverket 12.2017). Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 3.2017). Die Asylbehörde verfügt über drei Zentren mit einer Gesamtkapazität von 45 Plätzen für schutzbedürftige Asylwerber in verschiedenen Teilen des Landes. Hier werden Asylwerber aus ethnischen Minderheiten, Folteropfer aber auch einige LGBTI-Personen untergebracht. Alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter werden gemeinsam beherbergt. Familien werden zusammen untergebracht. Die Asylbehörde verfügt über barrierefreie Wohnmöglichkeiten für Menschen im Rollstuhl. Für Personen mit körperlicher Behinderung kann eine an ihrer Bedürfnisse angepasste Betreuung beantragt werden. Im Falle einer gehörlosen Person, kommt eine Unterbringung in Leksand in Frage. Für gefährdete Personen kann die Asylbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei oder, wenn es notwendig ist, mit der kommunalen Sozialbehörde Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung stellen. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (12.2017): How to apply for asylum, https://www.migrationsverket.se/download/18.4a5a58d51602d141cf4194a/1516357864308/Barnbroschyr_utan_foralder_eng.pdf, Zugriff 16.2.2018 - TL – The Local (30.5.2017): First results of Sweden's asylum age assessment tests, https://www.thelocal.se/20170530/first-results-of-swedens-asylum-age-assessment-tests, Zugriff 16.2.2018 Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Versorgung Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Unterbringung Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017). Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018). Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Diese sei volljährig, staatenlos, verwitwet und habe mindestens 2 Kinder. Die Beschwerdeführerin leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten; sie gehöre keiner SARS-CoV-2-Risikogruppe an. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde ergeben. Wie gefährlich der Erreger sei, könne noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) seien va ältere Menschen und immungeschwächte Personen (Risikogruppe) betroffen. Bei der Erstuntersuchung in Österreich seien bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt worden. Es seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal wegen Atemnot bzw Thoraxbeschwerden in ein Krankenhaus gebracht worden; ein stationärer Aufenthalt sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Ein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe nicht. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden; diese seien konträr zum Amtswissen und zu den Länderfeststellungen. Die schwedischen Behörden hätten mit Schreiben vom 30.11.2020 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zugestimmt. Dies bedeute, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden abgewiesen worden sei. In Schweden bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es bestehe das Recht, nach Rückkehr einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei in Schweden gut etabliert. Nach ihrem Aufenthalt in Schweden habe die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als 3 Monate verlassen. Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin versucht, ihren Aufenthalt in Schweden geheim zu halten. Der angebliche Aufenthalt in der Türkei nach der abweisenden Entscheidung in Schweden habe nicht belegt werden können. Ein Foto des Mietvertrages sei nicht vorgelegt worden. Zudem sei hierzu festzuhalten, dass ein Foto eines Mietvertrages nicht bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst dort gewesen wäre. Auch die angeblichen Reisebewegungen von Schweden in die Türkei bzw von der Türkei nach Österreich hätten nicht belegt werden können. Unklar sei auch geblieben, warum die Beschwerdeführerin angeblich 2 Jahre in der Türkei verblieben sei, wo sie doch zu ihren Kindern nach Österreich habe kommen wollen und eine viel kürzere Zeitspanne ausgereicht hätte, um die Zuständigkeit Schwedens untergehen zu lassen. Schweden habe im Konsultationsverfahren in Kenntnis der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Türkei deren Übernahme ausdrücklich zugestimmt; bei Zweifeln an seiner Zuständigkeit hätte Schweden nicht zugestimmt. In Österreich befänden sich die beiden aufenthaltsberechtigten volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin. In den Datenbanken des Bundeamtes habe nur einer der Söhne gefunden werden können; dieser sei seit Oktober 2015 asylberechtigt. Der zweite Sohn habe nicht ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe seit 2018 nicht versucht, die Familie zusammenzuführen. Seit ihrer Asylantragstellung in Österreich habe es lediglich ein persönliches Treffen mit den Söhnen gegeben. In Österreich habe nie ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten bestanden. Wechselseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Gegenständlich bestünde zwar ein familiäres Band zwischen Mutter und (volljährigen) Söhnen, wobei gegenständlich jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Besonderen von ihren Söhnen abhängig wäre. Eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin etwa nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzukommen; ein Pflegebedarf sei auch nie behauptet worden. Es könne daher kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Weitere Angehörige oder Verwandte habe die Genannte in Österreich nicht. Ein weiterer Kontakt mit den erwachsenen Söhnen könne auch durch (rechtlich mögliche) Besuche aufrechterhalten werden. Des Weiteren hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Soziale Kontakte, die die Beschwerdeführerin an Österreich binden würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Schweden andere Angaben zu ihrer Identität erstattet als in Österreich; bereits deshalb sei sie als Person nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten; dieser „Staat“ werde von Österreich nicht anerkannt. Eine weitere Staatsangehörigkeit sei nicht vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei. Zusammengefasst seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen seien und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stünden. Diesbezüglich würden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollten. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeute dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt hätten, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen würden, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stünden, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es sei davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden würden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen würden, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintreten würde, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar sei. Insofern sei die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Schweden nicht zu beanstanden; dies auch, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Eine Epidemie in einem Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK relevant. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im zuständigen Mitgliedstaat als auch in Österreich, erhöht. Wie bereits gesagt, falle die Beschwerdeführerin auch nicht in die COVID-19-Risikogruppe, und sei somit das individuelle Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung geringer. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK drohe der Beschwerdeführerin im Mitgliedstaat sohin nicht. Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Diese sei volljährig, staatenlos, verwitwet und habe mindestens 2 Kinder. Die Beschwerdeführerin leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten; sie gehöre keiner SARS-CoV-2-Risikogruppe an. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde ergeben. Wie gefährlich der Erreger sei, könne noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) seien va ältere Menschen und immungeschwächte Personen (Risikogruppe) betroffen. Bei der Erstuntersuchung in Österreich seien bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt worden. Es seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal wegen Atemnot bzw Thoraxbeschwerden in ein Krankenhaus gebracht worden; ein stationärer Aufenthalt sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Ein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe nicht. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden; diese seien konträr zum Amtswissen und zu den Länderfeststellungen. Die schwedischen Behörden hätten mit Schreiben vom 30.11.2020 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zugestimmt. Dies bedeute, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden abgewiesen worden sei. In Schweden bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es bestehe das Recht, nach Rückkehr einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei in Schweden gut etabliert. Nach ihrem Aufenthalt in Schweden habe die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als 3 Monate verlassen. Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin versucht, ihren Aufenthalt in Schweden geheim zu halten. Der angebliche Aufenthalt in der Türkei nach der abweisenden Entscheidung in Schweden habe nicht belegt werden können. Ein Foto des Mietvertrages sei nicht vorgelegt worden. Zudem sei hierzu festzuhalten, dass ein Foto eines Mietvertrages nicht bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst dort gewesen wäre. Auch die angeblichen Reisebewegungen von Schweden in die Türkei bzw von der Türkei nach Österreich hätten nicht belegt werden können. Unklar sei auch geblieben, warum die Beschwerdeführerin angeblich 2 Jahre in der Türkei verblieben sei, wo sie doch zu ihren Kindern nach Österreich habe kommen wollen und eine viel kürzere Zeitspanne ausgereicht hätte, um die Zuständigkeit Schwedens untergehen zu lassen. Schweden habe im Konsultationsverfahren in Kenntnis der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Türkei deren Übernahme ausdrücklich zugestimmt; bei Zweifeln an seiner Zuständigkeit hätte Schweden nicht zugestimmt. In Österreich befänden sich die beiden aufenthaltsberechtigten volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin. In den Datenbanken des Bundeamtes habe nur einer der Söhne gefunden werden können; dieser sei seit Oktober 2015 asylberechtigt. Der zweite Sohn habe nicht ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe seit 2018 nicht versucht, die Familie zusammenzuführen. Seit ihrer Asylantragstellung in Österreich habe es lediglich ein persönliches Treffen mit den Söhnen gegeben. In Österreich habe nie ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten bestanden. Wechselseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Gegenständlich bestünde zwar ein familiäres Band zwischen Mutter und (volljährigen) Söhnen, wobei gegenständlich jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Besonderen von ihren Söhnen abhängig wäre. Eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin etwa nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzukommen; ein Pflegebedarf sei auch nie behauptet worden. Es könne daher kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Weitere Angehörige oder Verwandte habe die Genannte in Österreich nicht. Ein weiterer Kontakt mit den erwachsenen Söhnen könne auch durch (rechtlich mögliche) Besuche aufrechterhalten werden. Des Weiteren hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Soziale Kontakte, die die Beschwerdeführerin an Österreich binden würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Schweden andere Angaben zu ihrer Identität erstattet als in Österreich; bereits deshalb sei sie als Person nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten; dieser „Staat“ werde von Österreich nicht anerkannt. Eine weitere Staatsangehörigkeit sei nicht vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei. Zusammengefasst seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen seien und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stünden. Diesbezüglich würden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollten. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeute dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt hätten, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen würden, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stünden, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es sei davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden würden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen würden, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintreten würde, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar sei. Insofern sei die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Schweden nicht zu beanstanden; dies auch, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Eine Epidemie in einem Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im zuständigen Mitgliedstaat als auch in Österreich, erhöht. Wie bereits gesagt, falle die Beschwerdeführerin auch nicht in die COVID-19-Risikogruppe, und sei somit das individuelle Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung geringer. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe der Beschwerdeführerin im Mitgliedstaat sohin nicht. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, eingebracht und auf das bisherige Vorbringen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen, welches auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben würde. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche in Österreich aufhältig seien, könnten diese unterstützen. Wie bereits ausgeführt, leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen und sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. In Schweden wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Schweden zudem bereits im Jahr 2018 verlassen und sich dann für ca 2 Jahre in der Türkei aufgehalten. Warum der Mietvertrag (Kopie des Fotos) nicht bei der Behörde eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Mietvertrag würde deshalb noch einmal vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen habe, bestehe keine Zuständigkeit Schwedens mehr. Weitere Nachforschungen in Hinblick darauf habe die Erstbehörde jedoch unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Bei einer Überstellung nach Schweden drohe eine Verletzung der in Art 3 EMRK sowie Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, eingebracht und auf das bisherige Vorbringen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen, welches auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben würde. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche in Österreich aufhältig seien, könnten diese unterstützen. Wie bereits ausgeführt, leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen und sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. In Schweden wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Schweden zudem bereits im Jahr 2018 verlassen und sich dann für ca 2 Jahre in der Türkei aufgehalten. Warum der Mietvertrag (Kopie des Fotos) nicht bei der Behörde eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Mietvertrag würde deshalb noch einmal vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen habe, bestehe keine Zuständigkeit Schwedens mehr. Weitere Nachforschungen in Hinblick darauf habe die Erstbehörde jedoch unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Bei einer Überstellung nach Schweden drohe eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Der mit der Beschwerde übermittelte Mietvertrag wurde in die deutsche Sprache übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.