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{'item': 'W185 2239130-1'}

Obsah (19)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW185 2239130-1 SpruchW185 2239130-1/6E, W185 2239130-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatenlose, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 05.11.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Laut der im Akt befindlichen EURODAC-Treffermeldung suchte die Beschwerdeführerin am 07.08.2015 in Schweden um Asyl an (SE1…). Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, im Irak geboren, eine Staatsangehörige Palästinas und verwitwet zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. In Österreich würden sich zwei volljährige (namentlich genannte) Söhne aufhalten. Deshalb sei ihr Zielland auch von Anfang an Österreich gewesen. Im Irak und in Palästina habe die Beschwerdeführerin niemanden. Sie habe Palästina im Jahr 2014 verlassen und sei in die Türkei gelangt, wo sie sich für etwa 4 Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei sie über Griechenland, wo sie sich etwa 2 Monate aufgehalten und Behördenkontakt sowie eine ED-Behandlung gehabt habe, sowie Serbien (4 Tage) am 02.11.2020 nach Österreich gelangt. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland habe sie „nichts“ zu sagen. Außer in Österreich habe die Beschwerdeführerin nirgends um Asyl angesucht. Nach Hinweis auf den Eurodac-Treffer mit Schweden gab die Beschwerdeführerin an, sich von 2015 bis 2018 in Schweden aufgehalten zu haben, und anschließend in die Türkei zurückgereist zu sein. Nach zweijährigem Aufenthalt in der Türkei sei sie dann über Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden sei abgelehnt worden und sie habe das Land verlassen müssen; in der Folge sei sie selbständig in die Türkei gereist. Über ihren Aufenthalt in Schweden können sie „nichts“ sagen; Dokumente habe sie keine mehr. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Schweden zurückkehren, sondern bei ihren Söhnen in Österreich bleiben. Aus einer im Akt befindlichen „Vorfallsmeldung“ einer Betreuungsstelle vom 09.11.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 06.11.2020 aufgrund Atemnot in ein Krankenhaus eingeliefert und am selben Tag wieder in die Betreuungsstelle zurückgebracht wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.11.2020 ein Aufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an Schweden. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 mit Schweden am 07.08.2015, des von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Reiseweges, der Angaben zu ihrem Aufenthalt in Schweden im Zeitraum von 2015 bis 2018 sowie ihrem anschließenden Aufenthalt in der Türkei von 2 Jahren. Einen Nachweis dafür habe Österreich nicht. Mitgeteilt wurde weiters, dass sich 2 volljährige Söhne der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich befinden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.11.2020 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an Schweden. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 mit Schweden am 07.08.2015, des von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Reiseweges, der Angaben zu ihrem Aufenthalt in Schweden im Zeitraum von 2015 bis 2018 sowie ihrem anschließenden Aufenthalt in der Türkei von 2 Jahren. Einen Nachweis dafür habe Österreich nicht. Mitgeteilt wurde weiters, dass sich 2 volljährige Söhne der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich befinden würden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die o.a. Aliasdaten bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass diese in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen (vgl. AS 45).Schweden stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die o.a. Aliasdaten bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass diese in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen vergleiche AS 45). Am 16.12.2020 erfolgte - im Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Nach einer Operation der Schilddrüse vor 9 Jahren müsse sie Medikamente einnehmen. Die Schilddrüse vergrößere sich, wenn sie entzündet sei; dies sei jedoch „nicht wirklich relevant“. Sie habe auch eine Entzündung „in der Wirbelsäule“; sie habe deshalb auch Schwierigkeiten Luft zu bekommen; bei einem Arzt sei deswegen aber noch nicht gewesen, da sie nicht gewusst habe, dass im Lager ein Arzt sei. In Österreich sei sie aber bereits ganz zu Beginn bei einem Arzt gewesen, welcher ihr Medikamente verordnet habe. Auch im Krankenhaus habe sie Medikamente erhalten; dort sei sie nicht stationär aufgenommen worden. Über medizinische Unterlagen verfüge die Beschwerdeführerin nicht. In Österreich würden sich seit 6 Jahren rechtmäßig ihre (namentlich und mit Geburtsjahr angeführten) Kinder aufhalten; diese seien hier asylberechtigt. Deren genaue Adresse sei ihr nicht bekannt. Als die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt in Österreich angekommen sei, hätten sie ihre Söhne in Wien abgeholt; sie habe dann 3 Tage bei diesen in deren Wohnung gewohnt. Das sei des erste Treffen seit 6 Jahren gewesen. In der Zwischenzeit hätte sie beinahe täglich telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen gehabt. Die Söhne hätten die Beschwerdeführerin einmal hier im Lager besucht und ihr Geld, Kleidung und ein Handy gebracht. Sie hätte 50,-- Euro erhalten, um sich damit Medikamente zu kaufen. Der Besuche habe etwa 2 bis 3 Stunden gedauert. Seitdem habe kein Treffen mehr stattgefunden und habe sie seither auch kein Geld mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin habe Schweden im Jahr 2018 verlassen müssen. In Schweden sei sie gelandet, da der Schlepper sie dorthin statt nach Österreich gebracht habe. Deshalb habe sie in Schweden um Asyl ansuchen müssen. In Schweden habe sie staatliche Unterstützung erhalten und habe deswegen kein Geld von ihren Kindern gebraucht. Einmal habe sie jedoch trotzdem € 100,-- von den Genannten erhalten. Über Vorhalt der Zustimmung Schwedens zur Übernahme und der Absicht der Behörde, die Beschwerdeführerin nach Schweden zu überstellen, erklärte diese, dass das einzige, was gegen eine Rückkehr nach Schweden spräche, sei, dass sie hier mit ihren Kindern zusammenleben wolle. Sie sei eine „ältere Dame“ und ihre Kinder würden für sie sorgen. Diese seien verpflichtet, ihr zu helfen. Sie habe ein schwaches Herz und müsse vielleicht operiert werden; es sei wichtig, dass die Kinder bei ihr seien. In Schweden habe die Beschwerdeführerin niemanden. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin 3 Jahre lang in Schweden aufgehalten. Die „letzte Phase“ dort sei sehr kompliziert gewesen. Sie sei nicht mehr krankenversichert gewesen und habe auch keine Sozialhilfe mehr bekommen. Das Geld für die Medikamente habe sie von einer Bekannten erhalten. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie gegen die negative Entscheidung in Schweden Berufung erhoben habe oder nicht. Über Befragen seitens des Rechtsberaters, ob sie beweisen könne, dass sie sich nach dem Verlassen Schwedens für etwa 1 bis 2 Jahre in der Türkei aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, den Mietvertrag ihrer Wohnung in der Türkei fotografiert zu haben. Sie werde das Foto der Behörde zu übermitteln. Aus einer im Akt inliegenden Meldung vom 18.12.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 aufgrund Thoraxschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde; eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Aus einer im Akt inliegenden Meldung vom 18.12.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 aufgrund Thoraxschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde; eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. , Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vergleiche AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018 - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, - https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016). Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017). Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017). Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung

ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Kindern gleichgestellt (Migrationsverket 12.2017). UMA haben Anspruch auf einen Vormund und einen Rechtsberater während des Asylverfahrens (AIDA 3.2017). In der Zuständigkeit eines Vormundes liegen Themen wie Begleitung bei Behördengängen, Finanzen, Bildung, medizinische Betreuung usw. Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Minderjährige. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, wird eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt (Migrationsverket 12.2017). Die Zuverlässigkeit der Methode der Altersfeststellung wurde in den letzten Jahren mehrfach kritisiert (AIDA 3.2017). Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 eine neue Methode zur Altersbestimmung eingeführt, die aus einer Röntgen- und MRT-Untersuchung besteht (TL 30.5.2017). UMA werden entweder bei Verwandten oder in Pflegefamilien oder in speziellen Zentren untergebracht (Migrationsverket 12.2017). Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 3.2017). Die Asylbehörde verfügt über drei Zentren mit einer Gesamtkapazität von 45 Plätzen für schutzbedürftige Asylwerber in verschiedenen Teilen des Landes. Hier werden Asylwerber aus ethnischen Minderheiten, Folteropfer aber auch einige LGBTI-Personen untergebracht. Alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter werden gemeinsam beherbergt. Familien werden zusammen untergebracht. Die Asylbehörde verfügt über barrierefreie Wohnmöglichkeiten für Menschen im Rollstuhl. Für Personen mit körperlicher Behinderung kann eine an ihrer Bedürfnisse angepasste Betreuung beantragt werden. Im Falle einer gehörlosen Person, kommt eine Unterbringung in Leksand in Frage. Für gefährdete Personen kann die Asylbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei oder, wenn es notwendig ist, mit der kommunalen Sozialbehörde Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung stellen. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (12.2017): How to apply for asylum, https://www.migrationsverket.se/download/18.4a5a58d51602d141cf4194a/1516357864308/Barnbroschyr_utan_foralder_eng.pdf, Zugriff 16.2.2018 - TL – The Local (30.5.2017): First results of Sweden's asylum age assessment tests, https://www.thelocal.se/20170530/first-results-of-swedens-asylum-age-assessment-tests, Zugriff 16.2.2018 Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Versorgung Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Unterbringung Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017). Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018). Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Diese sei volljährig, staatenlos, verwitwet und habe mindestens 2 Kinder. Die Beschwerdeführerin leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten; sie gehöre keiner SARS-CoV-2-Risikogruppe an. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde ergeben. Wie gefährlich der Erreger sei, könne noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) seien va ältere Menschen und immungeschwächte Personen (Risikogruppe) betroffen. Bei der Erstuntersuchung in Österreich seien bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt worden. Es seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal wegen Atemnot bzw Thoraxbeschwerden in ein Krankenhaus gebracht worden; ein stationärer Aufenthalt sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Ein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe nicht. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden; diese seien konträr zum Amtswissen und zu den Länderfeststellungen. Die schwedischen Behörden hätten mit Schreiben vom 30.11.2020 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zugestimmt. Dies bedeute, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden abgewiesen worden sei. In Schweden bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es bestehe das Recht, nach Rückkehr einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei in Schweden gut etabliert. Nach ihrem Aufenthalt in Schweden habe die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als 3 Monate verlassen. Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin versucht, ihren Aufenthalt in Schweden geheim zu halten. Der angebliche Aufenthalt in der Türkei nach der abweisenden Entscheidung in Schweden habe nicht belegt werden können. Ein Foto des Mietvertrages sei nicht vorgelegt worden. Zudem sei hierzu festzuhalten, dass ein Foto eines Mietvertrages nicht bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst dort gewesen wäre. Auch die angeblichen Reisebewegungen von Schweden in die Türkei bzw von der Türkei nach Österreich hätten nicht belegt werden können. Unklar sei auch geblieben, warum die Beschwerdeführerin angeblich 2 Jahre in der Türkei verblieben sei, wo sie doch zu ihren Kindern nach Österreich habe kommen wollen und eine viel kürzere Zeitspanne ausgereicht hätte, um die Zuständigkeit Schwedens untergehen zu lassen. Schweden habe im Konsultationsverfahren in Kenntnis der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Türkei deren Übernahme ausdrücklich zugestimmt; bei Zweifeln an seiner Zuständigkeit hätte Schweden nicht zugestimmt. In Österreich befänden sich die beiden aufenthaltsberechtigten volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin. In den Datenbanken des Bundeamtes habe nur einer der Söhne gefunden werden können; dieser sei seit Oktober 2015 asylberechtigt. Der zweite Sohn habe nicht ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe seit 2018 nicht versucht, die Familie zusammenzuführen. Seit ihrer Asylantragstellung in Österreich habe es lediglich ein persönliches Treffen mit den Söhnen gegeben. In Österreich habe nie ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten bestanden. Wechselseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Gegenständlich bestünde zwar ein familiäres Band zwischen Mutter und (volljährigen) Söhnen, wobei gegenständlich jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Besonderen von ihren Söhnen abhängig wäre. Eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin etwa nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzukommen; ein Pflegebedarf sei auch nie behauptet worden. Es könne daher kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Weitere Angehörige oder Verwandte habe die Genannte in Österreich nicht. Ein weiterer Kontakt mit den erwachsenen Söhnen könne auch durch (rechtlich mögliche) Besuche aufrechterhalten werden. Des Weiteren hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Soziale Kontakte, die die Beschwerdeführerin an Österreich binden würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Schweden andere Angaben zu ihrer Identität erstattet als in Österreich; bereits deshalb sei sie als Person nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten; dieser „Staat“ werde von Österreich nicht anerkannt. Eine weitere Staatsangehörigkeit sei nicht vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei. Zusammengefasst seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen seien und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stünden. Diesbezüglich würden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollten. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeute dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt hätten, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen würden, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stünden, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es sei davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden würden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen würden, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintreten würde, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar sei. Insofern sei die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Schweden nicht zu beanstanden; dies auch, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Eine Epidemie in einem Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK relevant. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im zuständigen Mitgliedstaat als auch in Österreich, erhöht. Wie bereits gesagt, falle die Beschwerdeführerin auch nicht in die COVID-19-Risikogruppe, und sei somit das individuelle Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung geringer. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK drohe der Beschwerdeführerin im Mitgliedstaat sohin nicht. Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Diese sei volljährig, staatenlos, verwitwet und habe mindestens 2 Kinder. Die Beschwerdeführerin leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten; sie gehöre keiner SARS-CoV-2-Risikogruppe an. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde ergeben. Wie gefährlich der Erreger sei, könne noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) seien va ältere Menschen und immungeschwächte Personen (Risikogruppe) betroffen. Bei der Erstuntersuchung in Österreich seien bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt worden. Es seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal wegen Atemnot bzw Thoraxbeschwerden in ein Krankenhaus gebracht worden; ein stationärer Aufenthalt sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Ein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe nicht. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden; diese seien konträr zum Amtswissen und zu den Länderfeststellungen. Die schwedischen Behörden hätten mit Schreiben vom 30.11.2020 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zugestimmt. Dies bedeute, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Schweden abgewiesen worden sei. In Schweden bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es bestehe das Recht, nach Rückkehr einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei in Schweden gut etabliert. Nach ihrem Aufenthalt in Schweden habe die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als 3 Monate verlassen. Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin versucht, ihren Aufenthalt in Schweden geheim zu halten. Der angebliche Aufenthalt in der Türkei nach der abweisenden Entscheidung in Schweden habe nicht belegt werden können. Ein Foto des Mietvertrages sei nicht vorgelegt worden. Zudem sei hierzu festzuhalten, dass ein Foto eines Mietvertrages nicht bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst dort gewesen wäre. Auch die angeblichen Reisebewegungen von Schweden in die Türkei bzw von der Türkei nach Österreich hätten nicht belegt werden können. Unklar sei auch geblieben, warum die Beschwerdeführerin angeblich 2 Jahre in der Türkei verblieben sei, wo sie doch zu ihren Kindern nach Österreich habe kommen wollen und eine viel kürzere Zeitspanne ausgereicht hätte, um die Zuständigkeit Schwedens untergehen zu lassen. Schweden habe im Konsultationsverfahren in Kenntnis der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Türkei deren Übernahme ausdrücklich zugestimmt; bei Zweifeln an seiner Zuständigkeit hätte Schweden nicht zugestimmt. In Österreich befänden sich die beiden aufenthaltsberechtigten volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin. In den Datenbanken des Bundeamtes habe nur einer der Söhne gefunden werden können; dieser sei seit Oktober 2015 asylberechtigt. Der zweite Sohn habe nicht ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe seit 2018 nicht versucht, die Familie zusammenzuführen. Seit ihrer Asylantragstellung in Österreich habe es lediglich ein persönliches Treffen mit den Söhnen gegeben. In Österreich habe nie ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten bestanden. Wechselseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Gegenständlich bestünde zwar ein familiäres Band zwischen Mutter und (volljährigen) Söhnen, wobei gegenständlich jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Besonderen von ihren Söhnen abhängig wäre. Eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin etwa nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzukommen; ein Pflegebedarf sei auch nie behauptet worden. Es könne daher kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Weitere Angehörige oder Verwandte habe die Genannte in Österreich nicht. Ein weiterer Kontakt mit den erwachsenen Söhnen könne auch durch (rechtlich mögliche) Besuche aufrechterhalten werden. Des Weiteren hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Soziale Kontakte, die die Beschwerdeführerin an Österreich binden würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Schweden andere Angaben zu ihrer Identität erstattet als in Österreich; bereits deshalb sei sie als Person nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten; dieser „Staat“ werde von Österreich nicht anerkannt. Eine weitere Staatsangehörigkeit sei nicht vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei. Zusammengefasst seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen seien und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stünden. Diesbezüglich würden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollten. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeute dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt hätten, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen würden, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stünden, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es sei davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden würden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen würden, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintreten würde, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar sei. Insofern sei die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Schweden nicht zu beanstanden; dies auch, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Eine Epidemie in einem Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im zuständigen Mitgliedstaat als auch in Österreich, erhöht. Wie bereits gesagt, falle die Beschwerdeführerin auch nicht in die COVID-19-Risikogruppe, und sei somit das individuelle Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung geringer. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe der Beschwerdeführerin im Mitgliedstaat sohin nicht. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, eingebracht und auf das bisherige Vorbringen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen, welches auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben würde. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche in Österreich aufhältig seien, könnten diese unterstützen. Wie bereits ausgeführt, leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen und sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. In Schweden wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Schweden zudem bereits im Jahr 2018 verlassen und sich dann für ca 2 Jahre in der Türkei aufgehalten. Warum der Mietvertrag (Kopie des Fotos) nicht bei der Behörde eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Mietvertrag würde deshalb noch einmal vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen habe, bestehe keine Zuständigkeit Schwedens mehr. Weitere Nachforschungen in Hinblick darauf habe die Erstbehörde jedoch unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Bei einer Überstellung nach Schweden drohe eine Verletzung der in Art 3 EMRK sowie Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, eingebracht und auf das bisherige Vorbringen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen, welches auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben würde. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche in Österreich aufhältig seien, könnten diese unterstützen. Wie bereits ausgeführt, leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen und sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. In Schweden wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Schweden zudem bereits im Jahr 2018 verlassen und sich dann für ca 2 Jahre in der Türkei aufgehalten. Warum der Mietvertrag (Kopie des Fotos) nicht bei der Behörde eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Mietvertrag würde deshalb noch einmal vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen habe, bestehe keine Zuständigkeit Schwedens mehr. Weitere Nachforschungen in Hinblick darauf habe die Erstbehörde jedoch unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Bei einer Überstellung nach Schweden drohe eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Der mit der Beschwerde übermittelte Mietvertrag wurde in die deutsche Sprache übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatenlose, verlies im Jahr 2014 Palästina und begab sich auf unbekanntem Weg nach Schweden, wo sie laut einer im Akt befindlichen Eurodac-Treffermeldung am 07.08.2015 um Asyl angesucht hat (SE1…). Das Verfahren in Schweden wurde im Jahr 2018 negativ beendet. Nach irregulär Einreise in Österreich stellte sie am 05.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise nach Österreich erfolgte nach den Angaben der Beschwerdeführerin schlepperunterstützt von der Türkei kommend über Griechenland und Serbien. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes enthielt Informationen hinsichtlich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 mit Schweden, des von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Reiseweges, der Angaben zu ihrem Aufenthalt in Schweden von 2015 bis 2018 und ihres anschließenden Aufenthalts in der Türkei im Ausmaß von angeblich 2 Jahren. Mitgeteilt wurde weiters, dass sich 2 volljährige Söhne der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich befänden. In Kenntnis dieser Informationen stimmte Schweden ausdrücklich zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die oe Aliasdaten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben und mitgeteilt, dass diese im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen. In Kenntnis dieser Informationen stimmte Schweden ausdrücklich zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zu übernehmen. Es wurden die oe Aliasdaten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben und mitgeteilt, dass diese im Jahr 2018 untergetaucht sei. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, würden den schwedischen Behörden keine Nachweise vorliegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Schweden im Jahr 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat und sich für etwa 2 Jahre in der Türkei aufgehalten hat. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin muss nach einer Schilddrüsenoperation vor 9 Jahren Medikamente einnehmen. Aufgrund Atemnot bzw Thoraxschmerzen wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal in ein Krankenhaus eingeliefert; eine stationäre Aufnahme war nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt; sie gehört keiner besonderen COVID-19-Risikogruppe an. In Schweden ist ausreichend medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich. Dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nur in Österreich (und nicht auch in Schweden) behandelbar wären, wurde nicht dargelegt. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Schweden. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 18.02.2021 hat es in Schweden insgesamt 622.102 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 16.569 Todesfälle gegeben. In Österreich befinden sich zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin. Einer der Söhne ist seit Oktober 2015 anerkannter Flüchtling in Österreich; über den zweiten Sohn konnte das Bundesamt nichts in Erfahrung bringen. Mit den genannten Söhnen besteht seit zumindest 6 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr; auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Haushalt begründet. Es liegen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Ein Pflegebedarf ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. In Österreich befinden sich zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin. Einer der Söhne ist seit Oktober 2015 anerkannter Flüchtling in Österreich; über den zweiten Sohn konnte das Bundesamt nichts in Erfahrung bringen. Mit den genannten Söhnen besteht seit zumindest 6 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr; auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Haushalt begründet. Es liegen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Ein Pflegebedarf ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin ist persönlich unglaubwürdig.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellte Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Schweden im August 2015 ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 07.08.2015 und wurde von der Beschwerdeführerin, nach einem entsprechenden Vorhalt seitens der Behörde, auch bestätigt. Auf welchem Weg die Beschwerdeführerin nach Schweden gelangte, konnte nicht geklärt werden. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben zu ihrem Reiseweg entsprechen nicht den Tatsachen. So gab diese an, die Heimat im Jahr 2014 verlassen zu haben und sich anschließend 4 Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben, bevor sie über Griechenland (2 Monate) und Serbien (4 Tage) nach Österreich gekommen sei. Diese (Zeit)Angaben sind weder mit der Asylantragstellung in Schweden im Jahr 2015 noch dem Datum der Antragstellung in Österreich im November 2020 in Einklang zu bringen. Von wo aus und auf welchem Wege die Beschwerdeführerin letztlich im November 2020 nach Österreich gelangte, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die hiezu erstatteten Angaben erweisen sich als lückenhaft. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer negativen Entscheidung in Schweden im Jahr untergetaucht ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen der schwedischen Behörde im Schreiben vom 30.11.
  3. Mit diesem Schreiben wurde auch die Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich erklärt, worauf die Feststellung fußt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in Schweden negativ beendet worden ist. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer negativen Entscheidung in Schweden im Jahr untergetaucht ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen der schwedischen Behörde im Schreiben vom 30.11.
  4. Mit diesem Schreiben wurde auch die Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich erklärt, worauf die Feststellung fußt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in Schweden negativ beendet worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Schweden im Jahr 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen und sich für etwa 2 Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben, bevor sie sich nach Österreich begeben und hier Anfang November 2020 den vorliegenden Asylantrag gestellt hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Verfahrens im Jahr 2018 Schweden verlassen hat und sich in die Türkei begeben hat; valide Nachweise dafür, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate wieder verlassen zu haben, konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren aber nicht erbringen: Zu dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde als „Beweis“ ihres angeblich etwa 2 Jahre dauernden Aufenthalts in der Türkei vorgelegten Foto eines Mietvertrages ist festzuhalten, dass dieser Vertrag nicht geeignet ist, einen mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten zweifelsfrei nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angesprochene Schriftstück vom Türkischen ins Deutsche übersetzen lassen. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 05.10.2018 eine Wohnung in einer namentlich angeführten Stadt in Zentralanatolien von einer namentlich genannten Vermieterin zu einer monatlichen Miete in Höhe von „400“ anmietet und der Mietvertrag auf 1 Jahr befristet ist. Anzumerken bleibt, dass der Vertrag nicht datiert ist und das Monat des Vertragsbeginns augenscheinlich händisch korrigiert wurde. Es bleibt unklar, wie sich die mittellose Beschwerdeführerin eine Miete leisten hätte können. Angaben hiezu wurden nicht erstattet, Zahlungsbelege über Mietzahlungen nicht vorgelegt. Unrealistisch erscheint weiters, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von einem „Mietvertrag“, keinerlei weitere Belege für ihren dortigen Aufenthalt vorlegen konnte (Rechnungen, Tickets, Arztbefunde, Zahlungsbelege etc). Anzumerken ist, dass die Möglichkeit besteht, sich ein (leeres) Formular eines türkischen Mietvertrages aus der Türkei schicken zu lassen bzw sich ein solches Formular aus dem Internet auszudrucken (und anschließend selbst auszufüllen), sodass dem vorgelegten Mietvertrag nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Unklar blieb auch, was die Beschwerdeführerin während ihres angeblich 2 Jahre dauernden Aufenthalts in der Türkei gemacht hat bzw wie sie in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es fehlen jegliche Ausführungen zu dem angeblich 2 Jahre dauernden Aufenthalt in der Türkei. Ebenso im Dunklen blieb übrigens, woher die Beschwerdeführerin das Geld für die angebliche Schleppung von der Türkei nach Österreich im November 2020 aufbringen konnte. Dass sie Geld von ihren Söhnen erhalten hätte, wurde nicht vorgebracht. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise im Jahr 2015 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als 3 Monate verlassen hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die schwedische Dublinbehörde im Rahmen des Konsultationsverfahrens seitens des Bundesamtes explizit darüber informiert wurde, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Jahr 2018 Schweden freiwillig verlassen zu haben und sich für etwa 2 Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben, worüber die österreichischen Behörden jedoch keinerlei Nachweise hätten (siehe AS 37). In Kenntnis dieses Vorbringens stimmte Schweden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin dennoch ausdrücklich zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 untergetaucht ist, den schwedischen Behörden jedoch kein Nachweis für ein Verlassen des Territoriums der Mitgliedstaaten vorliege (siehe AS 45). Auch Schweden hat demnach keinen Nachweis für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten gefunden; andernfalls hätte Schweden seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es nicht plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin, welche ihren Angaben zufolge bestrebt gewesen sei, so rasch als möglich mit ihren Söhnen zusammen leben zu können, in die Türkei gereist sein will und sich dort für angeblich zwei Jahre aufgehalten haben sollte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis dessen war, dass ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten genügen würde, um die Zuständigkeit Schwedens untergehen zu lassen. Warum sich die Genannte dann aber 2 Jahre in der Türkei aufgehalten haben sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zum mängelfrei geführten Konsultationsverfahren beruhen auf dem diesbezüglichen Schriftwechsel der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde, welcher im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Schweden, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würde hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen insoweit nicht anzuzweifelnden Angaben, insbesondere aus den im Akt erliegenden „Vorfallsmeldungen“. In diesen Berichten wird eindeutig dargelegt, dass stationäre Krankenhausaufenthalte nicht erforderlich waren. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen insoweit nicht anzuzweifelnden Angaben, insbesondere aus den im Akt erliegenden „Vorfallsmeldungen“. In diesen Berichten wird eindeutig dargelegt, dass stationäre Krankenhausaufenthalte nicht erforderlich waren. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/schweden). Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt hat, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können.Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/schweden). Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt hat, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Artikel 29, Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes hiezu. Es erscheint jedenfalls als gesichert, dass sich ein erwachsener Sohn der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufhält. Das Bundesamt hat ermittelt, dass diesem im Oktober 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Warum der Behörde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführte zweiten Sohnes keine konkreten Ergebnisse vorliegen, bleibt unklar. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft wohnt und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ist dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Die festgestellte persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren nachweislich unrichtigen bzw lückenhaften Angaben zu ihrem Reiseweg und den (zeitlichen) Aufenthaltsdaten in verschiedenen Ländern, der anfänglichen Verschweigung der Asylantragstellung in Schweden sowie der unterschiedlichen Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Schweden und in Österreich.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1)
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlasen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. … Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Schwedens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Dublin III-VO geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet, zumal die Beschwerdeführerin dort nach illegaler im August 2015 Einreise um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der Bestimmung des Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO (Verfahren negativ beendet). Die schwedische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Nachweise für ein mehr als dreimonatiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten nach Ende ihres Asylverfahrens hatten die schwedischen Behörden nicht. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht zwischenzeitig wieder erloschen (siehe hiezu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal die Beschwerdeführerin dort nach illegaler im August 2015 Einreise um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO (Verfahren negativ beendet). Die schwedische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Nachweise für ein mehr als dreimonatiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten nach Ende ihres Asylverfahrens hatten die schwedischen Behörden nicht. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht zwischenzeitig wieder erloschen (siehe hiezu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schwedischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum schwedischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Schweden überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Schweden kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Schweden nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Schweden kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Schweden nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Schweden gegenüber staatenlosen Asylbewerbern unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals konkret geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Schweden jemals konkret geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin gab an, in Schweden von staatlicher Unterstützung gelebt zu haben (und deshalb nicht von finanziellen Zuwendungen ihrer Söhne abhängig gewesen zu sein) und gegen eine Rückkehr dorthin lediglich sprechen würde, dass sie bei ihren Söhnen bleiben wolle, welche sich um sie kümmern könnten. Erst in der „letzten Phase“ ihres Aufenthalts in Schweden sei sie nicht mehr krankenversichert gewesen und habe keine Sozialhilfe mehr erhalten, weshalb ihr eine Bekannte Geld für Medikamente gegeben habe. Hiezu ist Folgendes anzumerken: Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei, dass sie während des laufenden Asylverfahrens in Schweden ordnungsgemäß untergebracht war und versorgt wurde. Auch die medizinische Versorgung war demnach gewährleistet. Nach Beendigung ihres Asylverfahrens war die Beschwerdeführerin illegal in Schweden aufhältig und Schweden nicht mehr verpflichtet, der Beschwerdeführerin staatliche Unterstützung wie bisher angedeihen zu lassen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Schweden und einer entsprechenden (Folge)Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße Versorgung erhalten würde. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Schweden nicht quasi sich selbst überlassen bleiben wird und in eine ausweglose Situation geraten könnte. Vielmehr ergibt sich aus den Länderfeststellungen klar, dass Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren und Zugang zu Versorgung haben wie alle anderen Asylwerber auch; bei Folgeanträgen jedoch nur in etwas eingeschränkter Form (AW die über finanzielle Mittel verfügen, müssen diese zuerst aufbrauchen). Ein systemischer Mangel des Asylsystems ist darin aber nicht zu erkennen. Neue Asylanträge werden auf jeden Fall entgegengenommen. Alleinstehende Frauen werden gemeinsam mit alleinerziehenden Müttern untergebracht. Das Non-Refoulement-Gebot wird in Schweden zweifellos beachtet. Demnach dürfen Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, nach Österreich gekommen zu sein, um hier mit ihren Söhnen zusammen leben zu können, ist hierzu festzuhalten, dass die Vorgehensweise, sich aufgrund familiärer bzw. privater Aspekte ein Land der Wahl für die Führung des Asylverfahrens auszusuchen, eindeutig der Dublin-VO widerspricht. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Schwedens ergeben und hat sich Schweden auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Eine Schutzverweigerung Schwedens ist nicht zu erwarten. Von etwaigen Vorfällen gegen ihre Person in Sch

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