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{'item': 'W202 2180585-3'}

Obsah (12)§ 46aArt. 133§ 28§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 97§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW202 2180585-3 SpruchW202 2180585-3/5E, W202 2180585-3/5E , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

§ 46aFPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine indische Staatsangehörige, stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie mit einem C-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist war (Zweck der Reise: „Business“). Dieses wurde ihr durch die österreichische Botschaft in Delhi am 17.02.2017 ausgestellt, gültig vom 22.02.2017 bis 15.03.2017.. Bei ihrer Einvernahme beim BFA am 09.03.2017 gab sie u.a. Folgendes zu Protokoll: „Vorhalt: Die erkennende Behörde konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens, anhand von der Visadatenbank eruieren, dass Ihr Reisepass auf den Namen XXXX am 29.06.2016 ausgestellt wurde. Warum haben Sie Ihren richtigen Namen verwiegen und warum haben Sie bei der Ausstellung Ihres Reisepasses falsche Angaben gemacht?„Vorhalt: Die erkennende Behörde konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens, anhand von der Visadatenbank eruieren, dass Ihr Reisepass auf den Namen römisch 40 am 29.06.2016 ausgestellt wurde. Warum haben Sie Ihren richtigen Namen verwiegen und warum haben Sie bei der Ausstellung Ihres Reisepasses falsche Angaben gemacht? A: Es war mein Fehler, dass ich nicht meinen kompletten Namen gesagt habe. Ich habe nicht gewusst, dass ich meinen kompletten Namen sagen muss. Mein Reisepass wurde 2010 ausgestellt, jedoch war damals die Unterschrift noch auf Punjabi und mein Boyfriend sagte mir, dass die Unterschrift auf Englisch sein muss. Dann habe ich mir einen neuen Pass ausstellen lassen. Das habe ich vergessen zu erwähnen. Vorhalt: Dem Visa-Datenbankauszug ist ebenfalls zu entnehmen, dass Sie bereits am 22.02.2017 am Flughafen Wien eingereist sind. Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Sie erst am 24.02.2017 ausgereist sind? A: Am 23.

  1. sind wir von Delhi los gefolgen und am 24.
  2. sind wir in Wien angekommen. Vorhalt: Es ist bewiesen, dass Sie am 22.02.2017 in Wien angekommen sind. Wie erklären Sie sich das? A: Nein. Wieso sollte ich lügen. Wir sind am 24.
  3. angekommen. Wo ich das Datum nicht genau weiß, sage ich dazu dass ich es nicht weiß. Aber ich weiß es. F: Woher sind Sie sich sicher? A: Weil wir am 23.
  4. geflogen sind. Vorhalt: Mittels Konsultation mit der ÖB in Neu-Delhi konnte eruiert werden, dass Sie den Visumsantrag mit der Teilnahme an einer Delegation von weiblichen Unternehmern bzw. Führungskräften von Klein- und Mittelbetrieben zum Besuch der „ XXXX “ begründeten. Diesbezüglich wurden Arbeitsbestätigungen und Hotelbuchungen überprüft. Sie werden daher nochmals gefragt, was Ihr tatsächlicher Ausreisegrund war. Vorhalt: Mittels Konsultation mit der ÖB in Neu-Delhi konnte eruiert werden, dass Sie den Visumsantrag mit der Teilnahme an einer Delegation von weiblichen Unternehmern bzw. Führungskräften von Klein- und Mittelbetrieben zum Besuch der „ römisch 40 “ begründeten. Diesbezüglich wurden Arbeitsbestätigungen und Hotelbuchungen überprüft. Sie werden daher nochmals gefragt, was Ihr tatsächlicher Ausreisegrund war. A: Alles was ich sage, ist die Wahrheit. Ich lüge Sie nicht an. F: Haben Sie versucht in Österreich an der indischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Wir kennen uns nicht aus.“ Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 27.09.2017, Zahl: VStV/917300535386/2017, wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt, da sie am 31.01.2017 in Indien, Neu Delhi, im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor der Österreichischen Botschaft Neu Delhi als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht hat, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem sie vorgab, für eine Geschäftsreise (Business) einreisen zu wollen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 22.11.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018, Zl. W169 2180585-1, u.a. mit der Begründung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, als unbegründet abgewiesen, wogegen die BF eine außerordentliche Revision erhob. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.2018, Ra 2018/18/0113, zurückgewiesen. Am 11.04.2019 stellte die BF einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Am 11.04.2019 stellte die BF einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs. 4 i

Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF weiterhin problemlos möglich sei, einen Reisepass bei der indischen Botschaft zu beantragen und sich ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Eine Abschiebung sei somit nicht unmöglich und die Bedingungen zur Ausstellung einer Duldungskarte würden nicht vorliegen. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF weiterhin problemlos möglich sei, einen Reisepass bei der indischen Botschaft zu beantragen und sich ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Eine Abschiebung sei somit nicht unmöglich und die Bedingungen zur Ausstellung einer Duldungskarte würden nicht vorliegen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2019, Zl. W202 2180585-2/6E, stattgegeben, der Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass sich das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren im Versuch erschöpft habe, der BF ein Schreiben zukommen zu lassen, welches letztlich nicht habe zugestellt werden können. Dem Verwaltungsakt selbst könne nicht schlüssig entnommen werden, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen oder nicht, weshalb eine Ermittlungstätigkeit seitens des BFA geboten sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2019, Zl. W202 2180585-2/6E, stattgegeben, der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass sich das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren im Versuch erschöpft habe, der BF ein Schreiben zukommen zu lassen, welches letztlich nicht habe zugestellt werden können. Dem Verwaltungsakt selbst könne nicht schlüssig entnommen werden, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen oder nicht, weshalb eine Ermittlungstätigkeit seitens des BFA geboten sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2020 wurde die BF aufgefordert, schriftlich zum Verfahren bzw. zu den vom BFA übermittelten Fragen Stellung zu beziehen und ihren Reisepass vorzulegen. Sie äußerte sich schriftlich wie folgt: Sie sei gesund und werde von keinem Rechtsanwalt vertreten, ihr Fall sei aber bei der Diakonie gemeldet. Sie sei im Februar 2017 als Touristin nach Österreich eingereist. In Indien werde sie bedroht und sie würde dort nicht überleben. Die BF gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, dazu sei sie auch nicht berechtigt. Finanziell werde sie von Bekannten unterstützt. Einen Reisepass habe sie nicht. Die indische Botschaft habe ihr keine Bestätigung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt, da ihr nicht geglaubt worden sei, dass sie indische Staatsangehörige sei und sie sich nicht habe ausweisen können. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.04.2019

§ 46aAbs. 4 i

Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als zur Ausreise verpflichtete Fremde, die über kein Reisedokument verfüge und ohne ein solches nicht ausreisen könne,

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet sei, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dazu alle erforderlichen Handlungen wie die Beantragung des Dokuments, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer Identität, ihrer Herkunft und allfälliger erkennungsdienstlicher Daten zu setzen. Dies habe die BF unterlassen. Sie habe bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates die Erklärung, dass sie nach Indien zurückkehren wolle und welche eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung dieses Zertifikates sei, nicht unterschrieben und so die Ausstellung vereitelt. Die BF habe auch nicht glaubhaft an der Ausstellung eines Reisepasses mitgewirkt. Eine Bestätigung der Botschaft über eine Antragsstellung habe sie nicht vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.04.2019

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als zur Ausreise verpflichtete Fremde, die über kein Reisedokument verfüge und ohne ein solches nicht ausreisen könne,

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet sei, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dazu alle erforderlichen Handlungen wie die Beantragung des Dokuments, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer Identität, ihrer Herkunft und allfälliger erkennungsdienstlicher Daten zu setzen. Dies habe die BF unterlassen. Sie habe bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates die Erklärung, dass sie nach Indien zurückkehren wolle und welche eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung dieses Zertifikates sei, nicht unterschrieben und so die Ausstellung vereitelt. Die BF habe auch nicht glaubhaft an der Ausstellung eines Reisepasses mitgewirkt. Eine Bestätigung der Botschaft über eine Antragsstellung habe sie nicht vorgelegt. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.10.2020 wird seitens der BF im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da die BF nicht mündlich einvernommen und so der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Insbesondere sei der BF ohne spezifische Erörterung durch die belangte Behörde vorgeworfen worden, dass sie eine Kopie ihres Reisepasses habe oder die Passnummer kenne. Zudem habe das BFA vollkommen außer Acht gelassen, dass die BF bereits zweimal zur indischen Botschaft gegangen sei, aber keine Dokumente erhalten habe. Als Beweise habe sie bereits Zugtickets und Fotos vorgelegt und es könne ihr damaliger Begleiter einvernommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang. Die BF, eine indische Staatsangehörige, kam im Februar 2017 mit einem gültigen Visum und einem indischen Reisepass nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig und vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 11.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Die BF legte dem BFA kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates vor und konnte auch nicht nachweisen, dass sie sich um die Ausstellung eines solchen Dokumentes bemüht hätte und die indische Behörde dessen Ausstellung verweigert hätte. Auch hat sie bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf ihren Angaben vor der belangten Behörde. Dass sie bei der Einreise ein aufrechtes Visum für die Einreise und einen Reisepass hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Dies wurde von der BF in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Gang des weiteren Verfahrens - insbesondere die rechtskräftige Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz, die aufrechte Rückkehrentscheidung und ihr Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte - ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes bzw. des Erkenntnisses des BVwG vom 19.01.2018, Zl. W169 2180585-1/2E). Dass die BF der belangten Behörde kein Reisedokument vorlegte, ist unbestritten. Die Feststellung, dass die BF sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bei der indischen Botschaft bemüht hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Vor der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsätzen gab die BF zwar an, dass sie insgesamt zweimal zur indischen Botschaft in Wien gefahren sei und dort versucht habe, ein Reisedokument zu beantragen. Sie konnte dies aber nicht glaubwürdig nachweisen. Es wurden Fotos vorgelegt, die die BF neben einem Schild der indischen Botschaft vor dem Gebäude zeigen. Auf einem Foto ist die BF innerhalb eines Gebäudes zu sehen, wobei sie neben einem Plakat mit Aufschrift der Botschaft steht. Diese Fotos bestätigen jedoch keineswegs, dass sich die BF tatsächlich um die Ausstellung eines Reisedokuments bemühte. Vielmehr wird dadurch nur belegt, dass sie tatsächlich einmal nach Wien zur Botschaft reiste. Aus dem zuletzt beschriebenen Foto kann zwar auch abgeleitet werden, dass sie ins Gebäude hineingegangen ist; es belegt aber letztlich nicht, dass sie sich tatsächlich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe, wogegen schon der Umstand spricht, dass sie nicht ausreisewillig ist, wenn in einem am 28.03.2019 ausgefüllten Formblatt an die indische Botschaft die Aussage, dass sie freiwillig zurückkehren will und deshalb um Ausstellung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokumentes ersucht, durchgestrichen ist, und die BF dieses Formblatt, das ihre Rückkehrwilligkeit belegen soll, auch nicht unterschreibt. Wenn die BF tatsächlich bei der Botschaft gewesen wäre und sich um ein Reisedokument bemüht hätte, ist es für das Bundesverwaltungsgericht schlicht nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht ein etwaiges Schriftstück habe ausfertigen lassen, das ihr Bemühen um Ausstellung eines Reisedokumentes erkennen lässt. Ihren dem entgegenstehenden Ausführungen hinsichtlich des Vorgehens der Botschaft kann kein Glauben geschenkt werden. In der Beschwerde vom 21.06.2019, die sich gegen den Bescheid des BFA vom 09.05.2019 richtete, wurde bloß vage vorgebracht, dass die BF bei der Botschaft in Wien gewesen und ihr kein Reisedokument ausgestellt worden sei. Erst in ihrer späteren Stellungnahme an das BFA wurde sie etwas konkreter und gab an, dass ihr kein Dokument ausgestellt worden sei, da ihr ihre indische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt worden sei. Dies erscheint jedoch höchst unplausibel, da die BF mit einem Reisepass nach Österreich eingereist ist und somit in einem behördlichen System erfasst sein muss. Selbst wenn sie keine Reisepasskopie besitzt oder ihre Passnummer nicht kennt, müsste sie daher von der indischen Botschaft identifiziert werden können. Weiters konnte die BF im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darlegen, was mit ihrem Reisepass, mit dem sie nach Österreich eingereist ist, passiert ist. In der Beschwerde vom 06.10.2020 wird lediglich vorgebracht, dass aus dem Umstand, sie habe einmal einen Reisepass besessen, nicht auf den Besitz einer Passkopie geschlossen werden könne. Die BF ist jedoch mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist, sodass bei den österreichischen Behörden ihre Reisepassdaten aufliegen, sodass es für die BF ohne Weiteres möglich wäre, ihre Eigenschaft als indische Staatsangehörige nachzuweisen und bei der indischen Botschaft ein neues Reisedokument zu beantragen. Umstände, die es nahe legen würden, dass die BF von ihrer Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert würde, wenn sie ernsthaft um ein solches ersuchte, bestehen nicht. Zusätzlich ist der Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass die BF auch an der Beantragung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt hat. Aus den im Akt einliegenden Formularen ist ersichtlich, dass die BF zwar am 28.03.2019 beim BFA war und in Zusammenarbeit mit einer Behördenmitarbeiterin gewisse Daten eingefügt wurden. Sie hat aber genau bei dem Formular, das ihre Rückreisebereitschaft festhält, diesen Satz durchgestrichen und keine Unterschrift daruntergesetzt. In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die BF nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hat, obwohl der Beantragung keine Hürden, die nicht in der Sphäre der BF liegen, entgegenstehen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten:

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

§ 46aAbs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

§ 46aAbs.

4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die BF stützt ihren Antrag im gegenständlichen Fall - inhaltlich - darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine, wenngleich sie die von ihr geltend gemachte Ziffer im Antrag nicht angegeben hat.Die BF stützt ihren Antrag im gegenständlichen Fall - inhaltlich - darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine, wenngleich sie die von ihr geltend gemachte Ziffer im Antrag nicht angegeben hat. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. Die BF hat zwar angegeben, dass sie zweimal bei der indischen Botschaft vorstellig geworden sei und ein Reisedokument beantragt habe, dies ihr aber verweigert worden sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die BF ihre Angaben nicht belegen und sind diese auch nicht glaubwürdig. Die vorgelegten Fotos legen keineswegs nahe, dass die BF tatsächlich die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt hat. Auch die Gründe, wieso ihr die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert werden sollte, waren nicht nachvollziehbar. Da die BF sohin im gegenständlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung eines Reisedokuments bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ernsthaft zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, kann keine Rede davon sein, dass die Abschiebung der BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, weswegen die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen der BF kein Tatsachenvorbringen findet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W202.2180585.3.00

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