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{'item': 'W207 2236103-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29b§ 29§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW207 2236103-1 SpruchW207 2236103-1/3E, W207 2236103-1/3E , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist seit 08.10.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.08.2008, in dem die Funktionseinschränkung „Familiäre adenomatöse Polypose, Zustand nach Proktokolektomie, Zustand nach Revision wegen Pankreatitis“ festgestellt und der Positionsnummer 357 der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung zugeordnet wurde. Dieses medizinische Sachverständigengutachten ging u.a. davon aus, dass der Beschwerdeführer ca. 7 bis 13 Stühle täglich habe und unter massiven Blähungen, Bauchzwicken und Brennen im Analbereich durch oftmalige Stühle leide. Windeln benötige der Beschwerdeführer nicht. Am 06.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.09.2014 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.09.2014, in dem die Funktionseinschränkungen „Familiäre adenomatöse Polyposis coli, Zustand nach Proktokolektomie, abdominelle Fistel“ sowie „Zustand nach Wirbelsäulen- und Sprunggelenksverletzung“ festgestellt wurden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde u.a. damit begründet, dass der häufige Stuhldrang/Durchfall mehrmals pro Tag durch zumutbare Inkontinenzprodukte abgemildert werden könne; eine Gehbehinderung sei nicht erkennbar, auch liege keine schwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Am 10.12.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt; unabhängig davon stellte er ebenfalls am 10.12.2019 zusätzlich auch formal einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Am 10.12.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt; unabhängig davon stellte er ebenfalls am 10.12.2019 zusätzlich auch formal einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Im Rahmen dieser Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass.Im Rahmen dieser Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, dritter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass. Diesen Anträgen wurde ein Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 01.11.2019 beigelegt. Die Stellung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist hingegen nicht aktenkundig. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 14.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2020, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: Siehe auch VGA vom 26.08.2008 Familiäre adenomatöse Polypose, Zustand nach Proktolektomie, Zustand nach Revision wegen Pankreatitis 50% Siehe auch VGA vom 27.08.2014: Familiäre adenomatöse Polypose, Zustand nach Proktolektomie, abdominelle Fistel Zustand nach Wirbelsäule und Sprunggelenksverletzung Derzeitige Beschwerden: Ich hatte im November 2019 eine Tumoroperation im Bauch, wo die Bauchmuskulatur mitentfernt wurde und mit einem Oberschenkelmuskel ersetzt wurde. Es ist so, dass der Oberschenkel auf der linken Seite komplett taub ist. Wetterabhängig habe ich ziehende Schmerzen in der linken Leistengegend beziehungsweise auch oberhalb des linken Kniegelenkes. Dort habe ich auch das Gefühl, dass das Bein zum Teil instabil ist. Aus diesem Grund verwende ich auch die Krücke, welche mir Sicherheit beim Gehen gibt. Meine Darmgeschichte hat sich mittlerweile eingespielt. Das hat insgesamt zwei Jahre gedauert und ist seit dem Jahr 2008 unverändert. Meine Stuhlgewohnheiten sind nach wie vor sehr unterschiedlich, je nachdem was ich esse, wobei es auch sein kann, dass ich unter anderem bis zu zwei Stühle in der Stunde habe und das kann dann bis zu einem Tag durchgehen. Der zweite Grund, warum ich gekommen bin ist die Geschichte mit der Galle. Da hätte ich gerne die Zusatzeintragung. Wegen der Galle habe ich jetzt gemerkt, dass ich jetzt ernährungstechnisch noch einmal mehr aufpassen muss. Ich arbeite auch mit Nahrungsergänzungsmitteln bzw. nehme ich das Zynarix forte. Meine Galle ist 2012 entfernt worden. Ich habe noch alle drei Monate MRT Kontrollen wegen dem Tumor, den ich hatte. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Enterobene, Zynarix Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, Beruf: Reiseleiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): X-Krankenhaus vom 01.11.2019 30cm im DM haltende abdominelle Raumforderung histologisch entsprechend einer Fibromatose Z.n. subtotaler Kolektomie mit ileoanalem Pouch wegen familiärer Adenomatöse 2007 Z.n. Stoma-Rück-OP 2008 Z.n. CHE Z.n. Hernien-OP li. 2012 Z.n. Netzexplantation 2013 Neubildung unsicheren Verhaltens Bauchdecke D48.1 Durchgeführte Maßnahmen OP am 04.10: mediane Laparotomie, Adhäsiolyse, Tumorexstirpation, Hernienverschluss mit Netzimplantation (Sublay/IPOM), freie Lappenplastik mittels Vastus lateralis vom linken Oberschenkel Der geplante Eingriff kann am 04.

  1. komplikationslos durchgeführt werden Der Pat. kann in stabilem Allgemeinzustand mit blanden Wundverhältnissen wieder aus der stationären Pflege entlassen werden Histologischer Befund Diagnose: Das morphologische Biid und das immunhistochemische Expressionsmuster sprechen für das Vorliegen einer Fibromatose. Der Tumor nicht nachweislich im Gesunden entfernt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status - Fachstatus: 40 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, multiple abdominlle Narben Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand wird angedeutet durchgeführt, Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, freie Beweglichkeit im linken Hüftgelenk: Rom in S 0-0-90° dann Schmerzangabe, rechte Hüfte und beide Kniegelenken endlagig eingeschränkt, keine Varikositas, keine Ödeme bds. reaktionslose Narbe über den gesamten linken Oberschenkel, Sensibilität am linken Oberschenkel vermindert Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit einer Unterarmstützkrücke freies Gehen, stockendes Gangbild unter Entlastung des linken Beines Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik […….] Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Es soll nur Gutachten für die ZE : Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel erstellen werden, da im Gutachten aus 2008 ein Dauerzustand festgestellt wurde X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand [……]
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 30.07.2020 eine Stellungnahme ein, der er einen Arztbrief einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 04.08.2020 nachreichte. In diesem Arztbrief wird im Wesentlichen ausgeführt, der Patient, dem der Dickdarm und die Gallenblase fehle, müsse täglich zu seiner Diät zwischen 3-6 Tabletten Immodium und 3x2 Tabletten Cynarix zu sich nehmen, um seinen Stuhlgang auf mindestens 8x täglich zu reduzieren. Der Patient könne seit seiner Operation nicht laufen, schwer Stiegen steigen und schlecht die schwereren Türen aufmachen. Der eilige Weg aufs Klosett sei nicht möglich. Ebenfalls dürfte die manuelle Begutachtung des Abdomens nur mangelhaft stattgefunden haben, da der Bauch bis heute schmerzhaft und erkennbar sei, dass es hier eine mangelhafte Bauchspannung gebe. In der Folge erging eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Sachverständigengutachten vom 14.07.2020 erstellt hatte, vom 07.09.2020 folgenden Inhaltes:In der Folge erging eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Sachverständigengutachten vom 14.07.2020 erstellt hatte, vom 07.09.2020 folgenden Inhaltes:, „Das Schreiben der Allgemeinmedizinerin ist in keinster Art und Weise nachvollziehbar, da im Rahmen der Gutachtenerstellung lediglich die Beurteilung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" behandelt werden sollte. Die Beurteilung des Grades der Behinderung, beziehungsweise dessen Anhebung waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beurteilung begründet sich anhand der klinischen Untersuchung, objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung der vorliegenden Befunde. Für die Beurteilung der „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln“ muss gewährleistet sein, dass eine Gehstrecke von 400 m eigenständig zurückgelegt werden kann, allenfalls unter der Verwendung einfacher Hilfsmittel, sowie eine Unteramstützkrücke, welche die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht im hohen Maße erschwert. Ebenso muss gewährleistet sein, dass das Ein,- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar ist, als auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist. Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen, sowie ein Kraftverlust der Extremitäten objektiviert werden. Die Entfernung der Gallenblase begründet keinesfalls die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, weiters auch nicht die Teilentfernung des Darms. Auch die Notwendigkeit der angegebenen Medikation, um den Stuhlgang zu kontrollieren, begründet nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Eine maßgebliche Stuhlinkontinenz ist durch entsprechende Befunde nicht dokumentiert. Somit ergibt sich in Zusammenschau der vorliegenden Befunde, als auch der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Funktionsminderungen, keine Änderung der bereits vorgenommenen Beurteilung.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Ebenso erfolgte auch kein bescheidmäßiger Abspruch über die beantragte Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Ebenso erfolgte auch kein bescheidmäßiger Abspruch über die beantragte Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, dritter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2020, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 14.10.2020 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der begründend u.a. ausgeführt wird, weder sei auf die Probleme des Beschwerdeführers nach der Entfernung der Gallenblase und auf den damit verbundenen Antrag, noch auf die Transplantation des Oberschenkelmuskels und die damit verbundene Instabilität des Oberschenkels samt Knieschmerzen, noch auf die Entnahme der Bauchmuskulatur eingegangen worden. Oft sei es der Fall, dass der Stuhlgang plötzlich und unerwartet komme mit kurzer Vorankündigung und hier sei es für den Beschwerdeführer zwingend notwendig, problemlos auch von unterwegs aber auch zuhause rasch zu einer Toilette zu kommen ohne langes Gehen oder Parkplatzsuchen. Die Situation mit dem Darm sei nach wie vor keineswegs besser als 2007 was auch bekannt sei und ebensowenig hinterfragt worden sei. Die Gesamtsituation habe sich somit seit 2007 keineswegs verbessert. Ganz im Gegenteil seien mehrere Operationen, deren Befunde zwar aufgelistet, die aber nicht berücksichtigt worden seien, hinzugekommen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 15.10.2020 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 08.10.2008 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2019 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden - für das gegenständliche Verfahren betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ - entscheidungsrelevanten Funktionseinschränkungen: 1) Familiäre adenomatöse Polyposis coli, Zustand nach Proktokolektomie, abdominelle Fistel, daraus resultierend ca. 7 bis 13 Stühle/Durchfälle täglich, die plötzlich und unerwartet und nur mit kurzer Vorankündigung auftreten können 2) Einschränkung der Sensibilität im linken Oberschenkel, Instabilität, kompensiert mit Stützkrücke Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere aufgrund der (im Ergebnis rechtskräftig im Verfahren, das zur Ausstellung des Behindertenpasses geführt hat, sowie im Verfahren, das im Jahr 2014 zur Abweisung des Antrages Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ geführt hat, bereits festgestellten) täglich häufigen Stuhlabgänge/Durchfälle, die plötzlich und unerwartet und nur mit kurzer Vorankündigung auftreten können, nicht zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen und zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die für das gegenständliche Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ relevanten Funktionseinschränkungen basieren auf den seitens der belangten Behörde in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, deren Ergebnisse in inhaltlicher Hinsicht oben wiedergegeben wurden; in diesen medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2008 und vom 04.09.2014 wurde außerdem von „7 bis 13 Stühlen täglich und massiven Blähungen, Bauchzwicken und Brennen im Analbereich durch oftmalige Stühle“ bzw. von „häufigem Stuhldrang/Durchfall mehrmals pro Tag“ ausgegangen bzw. wurde dies der Beurteilung zu Grunde gelegt. In dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2020 sowie dessen Ergänzung vom 07.09.2020 werden hingegen keine Funktionseinschränkungen explizit festgestellt; dieses Sachverständigengutachten geht aber implizit davon aus, dass die bisher rechtskräftig festgestellten Leiden wegen Vorliegens eines Dauerzustandes weiterhin aufrecht sind. In der Ergänzung vom 07.09.2020 des im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2020 (in dem im Übrigen keinerlei Ausführungen zur Problematik der Stuhlgänge/Durchfälle getätigt werden) wird nun ausgeführt, eine maßgebliche Stuhlinkontinenz sei durch entsprechende Befunde nicht dokumentiert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – häufige Stuhlabgänge/Durchfälle bereits in vorangegangenen Verfahren festgestellt wurden und der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.07.2020 angab, „seine Darmgeschichte“ habe sich mittlerweile eingespielt, dies habe insgesamt zwei Jahre gedauert und sei seit dem Jahr 2008 unverändert. Seine Stuhlgewohnheiten seien nach wie vor sehr unterschiedlich, je nachdem was er esse, wobei es auch sein könne, dass er unter anderem bis zu zwei Stühle in der Stunde habe und das könne dann bis zu einem Tag durchgehen. Zudem legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde den bereits erwähnten Arztbrief einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 04.08.2020 vor, in dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer, dem der Dickdarm und die Gallenblase fehle, müsse täglich zu seiner Diät zwischen 3-6 Tabletten Immodium und 3x2 Tabletten Cynarix zu sich nehmen, um seinen Stuhlgang auf mindestens 8x täglich zu reduzieren. Der Patient könne seit seiner Operation nicht laufen, schwer Stiegen steigen und schlecht die schwereren Türen aufmachen. Der eilige Weg aufs Klosett sei nicht möglich. Im angefochtenen Bescheid finden sich dazu keine gegenteiligen beweiswürdigenden Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Ansehung dieser Ausführungen davon aus, dass die Durchfallproblematik beim Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht ist und dass das Beschwerdevorbringen, wonach es oft der Fall sei, dass der Stuhlgang plötzlich und unerwartet komme mit kurzer Vorankündigung und hier sei es für den Beschwerdeführer zwingend notwendig, problemlos auch von unterwegs aber auch zuhause rasch zu einer Toilette zu kommen ohne langes Gehen oder Parkplatzsuchen, die Situation mit dem Darm sei nach wie vor keineswegs besser als 2007, die Gesamtsituation habe sich somit seit 2007 keineswegs verbessert, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Zur rechtlichen Beurteilung von Durchfallerkrankungen im Zusammenhang mit der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  4. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und auch nicht die Frage der Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) und die Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und auch nicht die Frage der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) und die Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, dritter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Gegenständlich war insbesondere zu klären, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Problematik häufiger Stuhlgänge bzw. Durchfälle die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof – unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, und abgehend vom in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten - ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden - angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung - die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden - Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen: „….. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom
  3. April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt. 2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen: 2.2.
  5. Danach leidet der Beschwerdeführer "anchologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2013 und vom
  7. Februar
  8. Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. 2.2.
  9. Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen. 2.
  10. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des §1 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. 2.3.
  11. Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft. ….“ Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes oder ein vergleichbarer Leidenszustand besteht, welcher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Diesbezüglich sind auch jene weiteren Fallkonstellationen ins Kalkül zu ziehen, bei deren Vorliegen die Höchstgerichte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht bzw. (diesbezüglich) weitergehende Ermittlungen für geboten erachtet haben. Im Folgenden werden daher die der bisherigen Judikatur zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhaltselemente – unter Einbeziehung der bereits zuvor erwähnten beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes - dargestellt: - VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142: Harninkontinenz, somatoforme Störung, Belastungsinkontinenz, Vorlagenwechsel sechs- bis siebenmal täglich, Hinweis auf Geruchsbelästigung; - VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021: Verdacht auf Morbus Crohn, mehrmals im Monat auftretende, unvorhersehbare und schubartig eintretende Phasen der Stuhlinkontinenz mit Flatulenzen; - VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018: Morbus Crohn, Entfernung von Teilen des Dick- und Dünndarms, keine Besserung trotz etlicher Untersuchungen und Medikationen, häufiger und imperativer Durchfall, mindestens zwanzigmal pro Tag, verbunden mit Flatulenzen, Zeitpunkte des Stuhlganges weder vorhersehbar noch beeinflussbar; - VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137: fünf- bis achtmal (manchmal öfter) täglicher, dauerhaft flüssiger Stuhlgang (in Verbindung mit einer diagnostizierten spezifischen Phobie hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel); - VfGH 23.09.2016, E 439/2016: fistulierender Morbus Crohn mit chologener Diarrhoe, fünf- bis zehnmal tägliche, auch nächtliche Stühlen bei Dranginkontinenz, Zeitpunkte des Stuhlganges weder vorhersehbar noch beeinflussbar; Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung im Rahmen der vorliegenden Sachentscheidung dem erkennenden Senat unter Bedachtnahme auf den eingeholten Sachverständigenbeweis zukommt. Wie sich aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, leidet der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und des diesbezüglich glaubhaft gemachten Vorbringens in der Beschwerde, bestätigt durch einen bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief vom 04.08.2020, unter einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, die dazu führt, dass es beim Beschwerdeführer zu ca. 7 bis 13 Stuhlabgängen/Durchfällen täglich kommt, die plötzlich und unerwartet und nur mit kurzer Vorankündigung auftreten können. Diese Problematik wird im Fall des Beschwerdeführers dadurch verschärft, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch unter einer Einschränkung der Sensibilität im linken Oberschenkel und einer damit verbundenen Instabilität leidet, die er mit einer Stützkrücke zu kompensieren vermag; dadurch wird es ihm aber in Kombination mit der Durchfallproblematik auch erheblich erschwert, im Bedarfsfall sehr rasch eine Toilette erreichen zu können, womit letztlich die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wird. Wie sich aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, leidet der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und des diesbezüglich glaubhaft gemachten Vorbringens in der Beschwerde, bestätigt durch einen bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief vom 04.08.2020, unter einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, die dazu führt, dass es beim Beschwerdeführer zu ca. 7 bis 13 Stuhlabgängen/Durchfällen täglich kommt, die plötzlich und unerwartet und nur mit kurzer Vorankündigung auftreten können. Diese Problematik wird im Fall des Beschwerdeführers dadurch verschärft, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch unter einer Einschränkung der Sensibilität im linken Oberschenkel und einer damit verbundenen Instabilität leidet, die er mit einer Stützkrücke zu kompensieren vermag; dadurch wird es ihm aber in Kombination mit der Durchfallproblematik auch erheblich erschwert, im Bedarfsfall sehr rasch eine Toilette erreichen zu können, womit letztlich die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wird. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist dem Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat folglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen und nach Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO entsprechend abzuhandeln.Die belangte Behörde hat folglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen und nach Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO entsprechend abzuhandeln. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde (auch) über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBL. 303/1996) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde (auch) über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. 2 Absatz eins, dritter Teilstrich (VO BGBL. 303 aus 1996,) (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)“ im Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  12. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war; bei der Beurteilung der Frage der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber handelt es sich um eine Rechtsfrage. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war; bei der Beurteilung der Frage der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber handelt es sich um eine Rechtsfrage. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2236103.1.00

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