RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW218 2234607-1 Spruch, W218 2234607-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bene
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (belangte Behörde) vom 17.10.2019 wurde dem Antrag vom 27.09.2019 auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab dem 01.10.2019 gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG keine Folge gegeben.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (belangte Behörde) vom 17.10.2019 wurde dem Antrag vom 27.09.2019 auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab dem 01.10.2019 gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit noch Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien und wie Zeiten einer arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten seien, vorlägen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit noch Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien und wie Zeiten einer arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten seien, vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.11.2019 Beschwerde und begehrte die Gewährung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 im unmittelbaren Anschluss an die Elternkarenz in Bildungskarenz befunden habe und einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungskarenz an die belangte Behörde gestellt habe, welcher von der belangten Behörde zwar abgewiesen worden sei, das Verfahren jedoch beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig wäre. Eine rechtskräftige Entscheidung läge sohin noch nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.11.2019 Beschwerde und begehrte die Gewährung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 im unmittelbaren Anschluss an die Elternkarenz in Bildungskarenz befunden habe und einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungskarenz an die belangte Behörde gestellt habe, welcher von der belangten Behörde zwar abgewiesen worden sei, das Verfahren jedoch beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig wäre. , Eine rechtskräftige Entscheidung läge sohin noch nicht vor. Verfahrensgegenständlich gehe es um den Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit und nicht wie fälschlicherweise von der belangten Behörde angenommen, um die Frage der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit.
- Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Weiterbildungsgeld ausgesetzt.
- Mit Bescheid vom 13.08.2020 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde vom 11.11.2019 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Anspruch auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 kein Wechsel von Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit vorläge. Im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 lägen weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit, noch Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien, vor.Im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 lägen weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit, noch Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien, vor.
- Am 28.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie auf ihr Beschwerdevorbringen verwies. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gegen das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis sowohl eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und lägen noch keinen Entscheidungen vor.
- Am 28.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie auf ihr Beschwerdevorbringen verwies. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, , sie habe gegen das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis sowohl eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und lägen noch keinen Entscheidungen vor. Die Beschwerdeführerin stehe seit 16.04.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und habe im Zeitraum 11.05.2018 bis 31.08.2018 Wochengeld bezogen und vom 01.09.2018 bis 01.07.2019 Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum 02.07.2019 bis 30.09.2019 habe sie sich in Bildungskarenz befunden und befinde sie sich seit 01.10.2019 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis aufgrund einer Bildungsteilzeit.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 02.02.2021 legte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2021 zur Zl. W141 2224965-1/29E vor.
- Mit Eingabe vom 02.02.2021 legte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des BVwG , vom 26.01.2021 zur Zl. W141 2224965-1/29E vor.
- Am 11.02.2021 informierte die belangte Behörde mittels Nachreichung vom 11.02.2021 über das Erkenntnis des VfGH vom 26.11.2020 zur Zl. E 957/2020-18 und legte ebenso obig genanntes Erkenntnis des BVwG vor, welche im verfahrensgegenständlichen Fall als Vorfragen anzusehen sind.
- Am 11.02.2021 informierte die belangte Behörde mittels Nachreichung vom 11.02.2021 über das Erkenntnis des VfGH vom 26.11.2020 zur Zl. E 957/2020-18 und legte ebenso obig genanntes Erkenntnis des BVwG vor, welche im verfahrensgegenständlichen Fall , als Vorfragen anzusehen sind. Aufgrund erhobener außerordentlicher Revision gegen das (ursprüngliche) Erkenntnis vom 10.02.2020 zur Zl. W141 2224965-1/3E, welcher durch den VwGH stattgeben wurde, entschied die belangte Behörde, den angefochtenen Bescheid umgehend amtswegig zu beheben (mittels Bescheid gem. § 68 Abs. 2 AVG vom 10.02.2021) und der Beschwerdeführerin ab 01.10.2019 Bildungsteilzeitgeld zuzuerkennen. Aufgrund erhobener außerordentlicher Revision gegen das (ursprüngliche) Erkenntnis vom 10.02.2020 zur Zl. W141 2224965-1/3E, welcher durch den VwGH stattgeben wurde, entschied die belangte Behörde, den angefochtenen Bescheid umgehend amtswegig zu beheben (mittels Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom 10.02.2021) und der Beschwerdeführerin ab 01.10.2019 Bildungsteilzeitgeld zuzuerkennen. Da die Beschwerdeführerin hierdurch klaglos gestellt worden ist, beantragte die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist durch den Spruch des gegenständlichen amtswegig aufgehobenen Bescheides klaglos gestellt worden. Die Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere der Nachreichung vom 11.02.2021, der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. , Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses , vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, , Ro 2014/10/0084). Die Beschwerdeführerin ist durch das Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2021 zur Zl. W141 2224965-1/29E und der nachfolgenden amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, sie verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die Beschwerdeführerin ist durch das Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2021 zur , Zl. W141 2224965-1/29E und der nachfolgenden amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, sie verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2234607.1.00