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{'item': 'W229 2136268-1'}

Obsah (10)§ 25a§ 2§§ 23§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 133§ 88a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW229 2136268-1 SpruchW229 2136268-1/28E, W229 2136268-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 25aAbs. 2 Vw

GG nicht zulässig.B) Eine Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. 3383-180451-3B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (im Folgenden: SVB) fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer
  2. vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung sowie vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sei und 2. vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auf Grund der bewirtschafteten Flächen sowie vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern für die von der Personengemeinschaft bewirtschafteten Flächen

§§ 23, 24 Abs.

1 und 2, 24a, 24d, 30, 32 Abs. 1 und § 33b BSVG beitragspflichtig sei.

  1. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. 3383-180451-3B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (im Folgenden: SVB) fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer
  2. vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung sowie vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 6, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sei und 2. vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auf Grund der bewirtschafteten Flächen sowie vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern für die von der Personengemeinschaft bewirtschafteten Flächen

Paragraphen 23, 24, Absatz eins und 2, 24 a, 24 d, 30, 32 Absatz eins und Paragraph 33 b, BSVG beitragspflichtig sei.

  1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, W229 2136268-1/17E, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Spruchpunkt
  2. und im Spruchpunkt
  3. anstelle von „bis laufend“ jeweils „bis 31.08.2016“ zu lauten hat.
  4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 (Aufgabedatum bei der Post am 12.02.2021), beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu wurde Folgendes vorgebracht: „Am 02.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: W229 2136268-1/17E zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diese Entscheidung innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben werden kann. Die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist daher am 13.01.2021 abgelaufen. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 02.12.2020 einen Corona-Test (SARS-Cov19). Das Ergebnis dieses Tests war positiv. Aufgrund dieser Tatsache musste sich der Beschwerdeführer in Quarantäne begeben. Aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers war es ihm bis einschließlich Ende Jänner 2021 nicht möglich, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen. Aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses wurde der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gehindert und erleidet er durch einen Rechtsnachteil von der vorzunehmenden Einbringung der außerordentlichen Revision. Die näheren Umstände, welche nachfolgend im Detail geschildert werden, zeigen auch, dass die Versäumung auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bzw. auf ein Versehen minderen Grades im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu §§ 71 ff. AVG zurückzuführen ist.Aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses wurde der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gehindert und erleidet er durch einen Rechtsnachteil von der vorzunehmenden Einbringung der außerordentlichen Revision. Die näheren Umstände, welche nachfolgend im Detail geschildert werden, zeigen auch, dass die Versäumung auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bzw. auf ein Versehen minderen Grades im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Paragraphen 71, ff. AVG zurückzuführen ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision stellt der Beschwerdeführer durch seine umseits ausgewiesenen Vertreter nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt hiezu aus wie folgt: Wie bereits oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.12.2020 zugestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer positiv auf das Virus „Covid-19“ getestet. Aus diesem Grund musste er sich aufgrund des daraufhin ergangenen Bescheides in Quarantäne begeben. Aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers traten bei ihm massive respiratorische Symptome auf. Es war ihm daher nicht möglich, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 einer Überprüfung zu unterziehen und war es ihm auch nicht möglich, zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt einem Rechtsanwalt zu schildern. Erst als die Symptome gegen Ende Jänner nachließen, überprüfte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf seine Richtigkeit hin und führte er zuletzt mit E-Mail vom 29.01.2021 an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass er sich nun nach dem Ende der behördlichen Absonderung wegen Ansteckungs- oder Erkrankungsgefahr zum Sprechtag der SVS begeben werde. Mit Brief vom 03.02.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingaben des Beschwerdeführers per E-Mail nicht behandelt werden. Aufgrund der beim Kläger aufgetretenen Symptome beginnt die Frist für diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses, sohin am 29.01.2021 zu laufen. Ab diesem Tag erkannte der Beschwerdeführer, dass die Revision bereits eingebracht werden hätte müssen. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher fristgerecht und auf einen minderen Grad des Versehens beim Beschwerdeführer zurückzuführen. Aufgrund der obigen Ausführung wird daher beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 zu bewilligen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, GZ W229 2136268-1/17E, wurde dem nunmehrigen Antragsteller durch Hinterlegung am 02.12.2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2020 positiv auf Sars-Cov2 getestet und erkrankte in Folge an Covid-
  6. Gegenüber dem Beschwerdeführer erging ein Absonderungsbescheid gem. § 6 Abs. 1 iVm. § 7 Epidemiegesetz 1950 vom 04.12.2020, wonach er bis 07.12.2020 am derzeitigen Aufenthaltsort angehalten wird.Gegenüber dem Beschwerdeführer erging ein Absonderungsbescheid gem. Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 vom 04.12.2020, wonach er bis 07.12.2020 am derzeitigen Aufenthaltsort angehalten wird. Der Beschwerdeführer übernahm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020 am 18.12.2020 beim Hinterlegungspostamt persönlich. Das Hindernis – nämlich die krankheitsbedingte Verhinderung – ist spätestens mit Ablauf des 18.01.2020 weggefallen. Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2021, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zustellung des Erkenntnisses vom 27.11.2020, GZ W229 2136268-1/17E, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Im Rückschein ist auch dokumentiert, dass das eigenhändig zugestellte Dokument am 18.12.2020 vom Antragsteller persönlich übernommen worden ist. Die Feststellung zum positiven Testergebnis auf Sars-Cov2 des Antragstellers und der anschließenden Erkrankung bis 18.01.2021 ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, welches im Absonderungsbescheid vom 04.12.2020 und im Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX vom 11.02.2021 seine Deckung findet. Die Feststellung zum positiven Testergebnis auf Sars-Cov2 des Antragstellers und der anschließenden Erkrankung bis 18.01.2021 ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, welches im Absonderungsbescheid vom 04.12.2020 und im Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 11.02.2021 seine Deckung findet. Der Absonderungsbescheid vom 04.12.2020 wurde mit dem gegenständlichen Antrag übermittelt. Entgegen dem im Wiedereinsetzungsantrag genannten Zeitpunkt, den 29.01.2021, war der Wegfall des vorgebrachten Hindernisses – nämlich die krankheitsbedingte Hinderung – spätestens mit Ablauf des 18.01.2020 festzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit kann jedenfalls in der Zeit nach dem 18.01.2021 nicht gesehen werden, da sich insbesondere aus dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX ein Ende der Beschwerden bzw. ein Ende der Arbeitsbeeinträchtigungen bereits mit 18.01.2021 ergibt. Diese Angaben des Allgemeinmediziners decken sich mit dem vom Antragsteller ab 18.01.2021 gesetzten Verhalten. So wurde bereits am 18.01.2021 vom nunmehrigen Antragsteller eine E-Mail sowohl an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, so dass daraus bereits ersichtlich ist, dass dem Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 möglich war. Auch die Inhalte der vom Antragsteller getätigten E-Mail Eingaben ab 18.01.2021 stützen dieses Ergebnis. So weist der Antragsteller im E-Mail vom 18.01.2021 bereits darauf hin, dass in der Angelegenheit (somit bereits vor dem 18.01.2021) die burgenländische Landwirtschaftskammer sowie eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert worden seien. Auch im E-Mail vom 29.01.2020 weist der Antragsteller selbst – zwar ohne ein konkretes Datum zu nennen – darauf hin, dass er sich ab Mitte Jänner aus gesundheitlichen Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widmen konnte. Aus einer Zusammenschau des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens vom 11.02.2021 des Allgemeinmediziners XXXX und den genannten Erwägungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingebrachten E-Mails, welche zwar keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), deren Inhalte jedoch Bestandteil des Amtswissens geworden sind, ergibt sich, dass der vorgebrachte Hinderungsgrund mit Ablauf des 18.01.2020 weggefallen ist.Entgegen dem im Wiedereinsetzungsantrag genannten Zeitpunkt, den 29.01.2021, war der Wegfall des vorgebrachten Hindernisses – nämlich die krankheitsbedingte Hinderung – spätestens mit Ablauf des 18.01.2020 festzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit kann jedenfalls in der Zeit nach dem 18.01.2021 nicht gesehen werden, da sich insbesondere aus dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 ein Ende der Beschwerden bzw. ein Ende der Arbeitsbeeinträchtigungen bereits mit 18.01.2021 ergibt. Diese Angaben des Allgemeinmediziners decken sich mit dem vom Antragsteller ab 18.01.2021 gesetzten Verhalten. So wurde bereits am 18.01.2021 vom nunmehrigen Antragsteller eine E-Mail sowohl an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, so dass daraus bereits ersichtlich ist, dass dem Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 möglich war. Auch die Inhalte der vom Antragsteller getätigten E-Mail Eingaben ab 18.01.2021 stützen dieses Ergebnis. So weist der Antragsteller im E-Mail vom 18.01.2021 bereits darauf hin, dass in der Angelegenheit (somit bereits vor dem 18.01.2021) die burgenländische Landwirtschaftskammer sowie eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert worden seien. Auch im E-Mail vom 29.01.2020 weist der Antragsteller selbst – zwar ohne ein konkretes Datum zu nennen – darauf hin, dass er sich ab Mitte Jänner aus gesundheitlichen Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widmen konnte. Aus einer Zusammenschau des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens vom 11.02.2021 des Allgemeinmediziners römisch 40 und den genannten Erwägungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingebrachten E-Mails, welche zwar keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), deren Inhalte jedoch Bestandteil des Amtswissens geworden sind, ergibt sich, dass der vorgebrachte Hinderungsgrund mit Ablauf des 18.01.2020 weggefallen ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung 3.2.
  4. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes, VwGG, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a

(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(2)Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3)Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5)Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5)Im Fall des Paragraph 29, hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6)Nach Ablauf der Fristen

Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(6)Nach Ablauf der Fristen

Absatz 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10)Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte

den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(10)Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte

den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46

(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.2.
  1. Da gegenständlich noch keine Vorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag das Bundesverwaltungsgericht zuständig. 3.2.
  2. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung hat der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat er im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist nicht Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367).3.2.
  3. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung hat der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat er im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist nicht Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (Vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558; 26.06.1985, 83/03/0134). Zudem muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein, d.h. der Antragsteller muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (VwGH 26.04.2010, 2010/10/0070, mwH). 3.2.
  4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Rechtsvertreter die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, Zl. W229 2136268-1/17E, am 13.01.2021 versäumt. Im Verfahren wurde die Versäumnis mit einer krankheitsbedingten Hinderung begründet. Gem. § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine solche Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte den diesbezüglichen Schriftsatz am 15.02.2021, mittels Post (Aufgabedatum bei der Post am 12.02.2021), direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demgegenüber ist das vorgebrachte Hindernis – die Erkrankung an Covid-19 und die damit verbundenen Beeinträchtigungen – wie festgestellt mit Ablauf des 18.01.2021 weggefallen, und war es dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt möglich bzw. war er bzw. sein Rechtsvertreter ab diesem Zeitpunkt in der Lage, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen. Die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses ist somit bereits am 02.02.2021 abgelaufen.3.2.
  5. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Rechtsvertreter die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, Zl. W229 2136268-1/17E, am 13.01.2021 versäumt. Im Verfahren wurde die Versäumnis mit einer krankheitsbedingten Hinderung begründet. Gem. Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine solche Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte den diesbezüglichen Schriftsatz am 15.02.2021, mittels Post (Aufgabedatum bei der Post am 12.02.2021), direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demgegenüber ist das vorgebrachte Hindernis – die Erkrankung an Covid-19 und die damit verbundenen Beeinträchtigungen – wie festgestellt mit Ablauf des 18.01.2021 weggefallen, und war es dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt möglich bzw. war er bzw. sein Rechtsvertreter ab diesem Zeitpunkt in der Lage, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen. Die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses ist somit bereits am 02.02.2021 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als verspätet zurückzuweisen. 3.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gegen den Beschluss ist

§ 25aAbs. 2 Z 1 Vw

GG die Revision nicht zulässig. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumnis der Revisionsfrist betrifft, wurde wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen – im gegenständlichen Fall wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung – zurückgewiesen wurde. Dagegen ist

§ 25aAbs. 2 Vw

GG eine Revision nicht möglich (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067Gegen den Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG die Revision nicht zulässig. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumnis der Revisionsfrist betrifft, wurde wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen – im gegenständlichen Fall wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung – zurückgewiesen wurde. Dagegen ist

Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG eine Revision nicht möglich vergleiche VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067

§ 88aAbs. 2 Z 2 Vf

GG ist gegen diesen Beschluss auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG ist gegen diesen Beschluss auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2136268.1.00

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