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{'item': 'W229 2206708-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW229 2206708-1 SpruchW229 2206708-1/6E, W229 2206708-1/6E W229 2206704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 2.
  2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei am XXXX in Helmand, Afghanistan, geboren, sei afghanische Staatsangehörige und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Zum Verlassen ihres Heimatstaates brachte sie vor, dass sie als Angehörige der Sikh aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit von Muslimen mit dem Tod bedroht und verfolgt worden sei. 2.
  3. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei am römisch 40 in Helmand, Afghanistan, geboren, sei afghanische Staatsangehörige und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Zum Verlassen ihres Heimatstaates brachte sie vor, dass sie als Angehörige der Sikh aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit von Muslimen mit dem Tod bedroht und verfolgt worden sei. 2.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am XXXX in Helmand, Afghanistan, geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans gab er an, dass das tägliche Leben in Afghanistan sehr schwer gewesen sei und er ständig unter Angst gelebt habe, von Muslimen entführt zu werden. Sie haben seine Schwiegertochter entführen wollen, weshalb sein Sohn mit ihr schon vor ihm Afghanistan verlassen habe. Als Sikh seien sie als Feinde betrachtet worden, haben Drohbriefe erhalten und seien aufgefordert worden, Schutzgelder an die Taliban zu zahlen.2.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Helmand, Afghanistan, geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans gab er an, dass das tägliche Leben in Afghanistan sehr schwer gewesen sei und er ständig unter Angst gelebt habe, von Muslimen entführt zu werden. Sie haben seine Schwiegertochter entführen wollen, weshalb sein Sohn mit ihr schon vor ihm Afghanistan verlassen habe. Als Sikh seien sie als Feinde betrachtet worden, haben Drohbriefe erhalten und seien aufgefordert worden, Schutzgelder an die Taliban zu zahlen. 3.
  6. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Zweitbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2018 zusammengefasst an, er sei im Jahr 1957 in der Provinz Helmand, Distrikt Laskharga, geboren, er wisse aber sein genaues Geburtsdatum nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, dies könne er mit dem vorgelegten Wehrdienstbuch beweisen. Auf Wunsch der rechtlichen Vertretung des Zweitbeschwerdeführers wurde die Einvernahme abgebrochen und mit einem anderen Dolmetscher für die Sprache Punjabi wiederholt. 3.
  7. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Zweitbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2018 im Beisein seiner rechtlichen Vertretung zusammengefasst an, er stamme aus Helmand und bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Er spreche Paschtu, Farsi, Urdu und Punjabi gemischt. Er habe für anderthalb Jahre eine Schule besucht, Lesen und Schreiben könne er nicht. Er habe in Afghanistan einen Textil- und später einen Lebensmittelhandel betrieben. Sein Vater und seine Mutter sind bereits verstorben, den Aufenthaltsort seiner Schwester und seines Bruders kenne er nicht. Er sei seit 35 Jahren mit der Zweitbeschwerdeführer traditionell verheiratet, sein Sohn und eine Tochter leben in Wien, eine Tochter habe bei der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers noch in Helmand gewohnt, es bestehe kein Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Kinder und die Frauen seiner Familie am Weg zum Tempel mit Steinen beworfen worden seien. Sie seien auch dazu aufgefordert worden, Moslems zu werden. Die afghanischen Behörden haben den Beschwerdeführern nicht geholfen und seien ebenfalls der Meinung gewesen, dass sie Moslems sein sollen. Ein Arzt habe auch die Behandlung eines Enkels abgelehnt. Die Familie habe Drohbriefe von den Taliban erhalten und sei aufgefordert worden, Schutzgeld zu zahlen. Die Schwiegertochter der Beschwerdeführer sei einmal von den Taliban in ein Auto gezerrt worden, wobei der Zweitbeschwerdeführer sie daran habe hindern können, aber selbst an der Schulter verletzt worden sei. Deswegen habe der Zweitbeschwerdeführer sein Geschäft verkauft und Afghanistan verlassen. 3.
  8. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2018 zusammengefasst weiter an, zwei Brüder und ihr Vater würden in Kandahar leben, zu ihnen bestehe kein Kontakt. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet, ein Sohn und eine Tochter leben mit ihnen in Wien, eine Tochter sei verheiratet und lebe in Helmand. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an, ihre Muttersprache sei Punjabi, sie spreche auch ein wenig Paschtu und Deutsch. Sie könne Punjabi ein wenig lesen und schreiben. Sie habe in Afghanistan nie gearbeitet, sondern sei immer Hausfrau gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Schwiegertochter gefährdet gewesen sei, vier oder fünf Taliban haben sie holen wollen. Der Zweitbeschwerdeführer habe sie gerettet, er sei jedoch dabei verletzt worden. Später seien insgesamt drei Drohbriefe der Taliban mit Steinen ins Haus geworfen worden, es sei Geld von den Beschwerdeführern verlangt worden. Die Beschwerdeführer und ihre Familie seien auch mehrmals mit Steinen beworfen und beleidigt worden.
  9. Am 12.04.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Situation in Afghanistan sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen ein.
  10. Mit Bescheiden vom 29.08.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis vorläufig 29.08.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
  11. Mit Bescheiden vom 29.08.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis vorläufig 29.08.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  14. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde, welche am 26.09.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 28.09.2018).
  15. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde, welche am 26.09.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 28.09.2018).
  16. Am 22.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten ein.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und ihren Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zu den Beschwerdeführern: Die volljährige Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer führen die im Spruch der Erkenntnisse genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Ihre Muttersprache ist Punjabi. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt Lashkagar, Provinz Helmand, Afghanistan, und lebten dort bis zur Ausreise aus Afghanistan. Die Beschwerdeführer haben vor über 35 Jahren traditionell geheiratet und haben drei Kinder. Eine Tochter und ein Sohn leben in Österreich, eine Tochter hat zum Zeitpunkt der Ausreise mit ihrem Ehemann und deren Mutter noch in Helmand gelebt. Weder zur Tochter noch zu anderen möglicherweise noch in Afghanistan lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer besteht Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte nie eine Schule. Sie war in Afghanistan nicht berufstätig und war Hausfrau. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte anderthalb Jahre eine Schule, er kann aber weder lesen noch schreiben. Er betrieb zunächst einen Textil- und später einen Lebensmittelhandel. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Beschwerdeführer in Afghanistan war gut. Die Beschwerdeführer leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen schwerwiegenden Leiden oder Gebrechen. In Österreich leben die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und drei Enkelkindern. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten, nicht erwerbstätig und beziehen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer haben den Kurs „Start Wien, Integration ab Tag 1“ des BFI, den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und mehrere Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführer können keine relevanten Deutschkenntnisse vorweisen und haben keine Deutsch- oder Integrationsprüfung erfolgreich absolviert. 1.
  20. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer stellten am 15.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Antrag auf internationalen Schutz begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh Diskriminierungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. Sie seien mehrmals mit Steinen beworfen worden, ihre Schwiegertochter sei einmal beinahe von Mitgliedern der Taliban entführt worden und sie haben mehrere Drohbriefe erhalten. Es sei von ihnen Schutzgeld und die Konversion zum Islam verlangt worden. In der Beschwerde wurde auf die Bedrohungssituation aufgrund des als verwestlicht wahrgenommenen Lebensstils der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: 1.2.
  21. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sikh Diskriminierungen und Beschimpfungen durch die Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt und in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. Das von den Beschwerdeführern dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die ihnen drohende Gefahr aufgrund einer versuchten Entführung der Schwiegertochter bzw. wegen Drohbriefen der Taliban, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh durch Dritte (insb. Taliban) ausgesetzt zu sein, kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Religionszugehörigkeit konkret und individuell keine maßgebliche physische oder psychische Gewalt drohen. 1.2.
  22. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die persönliche Wertehaltung der Erstbeschwerdeführerin orientiert sich nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Ihre Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, sodass von ihr erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Es kann keine geschlechtsspezifische Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin bzw. eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe „westlich-orientierter Frauen“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 1.2.
  23. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: 1.3.
  25. Sikhs und Hindus Die Gemeinschaft der Sikhs und Hindus schätzte 2019 ihre Größe in Afghanistan auf ca. 550 Personen, die anderen verließen Afghanistan im Laufe der Jahre. Im Jahr 2018 hatte sie noch 700 und im Jahr 2017 1.300 Personen umfasst. Noch vor einigen Jahrzehnten lebten einige Hunderttausend Hindus und Sikhs in Afghanistan. Eine sich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Gemeinschaften, erhöhte Sicherheitsbedenken sowie fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt waren laut Sikh-Führern Hauptgrund einer verstärkten Emigration. Hindus und Sikhs leben im
  26. Kabuler Stadtbezirk im Stadtteil Hindu Gozar sowie in den Provinzen Nangarhar und Ghazni. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätten der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand (LIB 16.12.2020, S 234). Berichten zufolge werden Hindus und Sikhs von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter betrachtet. Sie sind verbalen Übergriffen, Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, können jedoch ihren Glauben öffentlich ausüben. Quellen zufolge sind Hindus weniger gefährdet als Sikhs; der Grund dafür ist das Fehlen sichtbarer charakteristischer Merkmale (z.B. Kopfbedeckung) bei den Hindus. Sikhs sind zurückhaltend bei der Begehung religiöser Feste, um keine Aufmerksamkeit zu erregen, und der Staat hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Gemeinschaft vor alltäglichem sozialem Druck zu schützen. Der afghanische Staat verhält sich den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich. Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus und Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (LIB 16.12.2020, S 234). Trotz gesellschaftlicher Diskriminierung bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Regierungsposten. Ein Sitz im Unterhaus ist für einen Vertreter der Hindu- und Sikh-Gemeinschaft reserviert. Dieser Sitz wird zurzeit durch Narender Singh bekleidet. Hindus und Sikhs vermeiden nach eigenen Angaben, Landstreitigkeiten über Gerichte beizulegen, da sie Angst vor Vergeltungsaktionen haben. Sie regeln Streitfälle mittels Gemeinschaftsversammlungen oder Mediation (LIB 16.12.2020, S 234). Hindus und Sikhs geben an, dass ihre Kinder in öffentlichen Schulen gehänselt und belästigt werden, manchmal bis zu dem Punkt, dass die Eltern sie aus dem Unterricht nehmen. Hindus und Sikhs berichten weiterhin von Störungen während ihrer traditionellen Feuerbestattungen durch Anrainer ihrer Kremationsstätte (shamshan). Obwohl sie während der Einäscherungszeremonien die Regierung um Unterstützung für die Sicherheit bittet und diese auch erhält, sieht sich die Gemeinde weiterhin Protesten und Gewaltandrohungen ausgesetzt, die sie an der Ausübung der heiligen Praxis hindern (LIB 16.12.2020, S 234). 1.3.
  27. Frauen Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (LIB 16.12.2020, S 246). Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frauen innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt. In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und den angrenzenden Distrikten sind die Lebensumstände verglichen mit anderen Landesteilen gut. Hier gibt es Frauen, welche sich frei bewegen, studieren oder arbeiten können und auch selbst entscheiden dürfen, ob sie heiraten oder nicht. Es gibt aber auch in Mazar-e Sharif Frauen, deren Familien dies nicht erlauben (LIB 16.12.2020, S 246). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben, der sich bemüht, Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen. Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zu Themen regelmäßiger Diskussionen geworden. Aus unterschiedlichen Regierungsbüros berichten seit Mai 2019 vermehrt afghanische Frauen von sexueller Belästigung durch männliche Kollegen und hochrangige Personen (LIB 16.12.2020, S 246). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Gemäß Artikel 83 und 84 sind Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm „Women’s Economic Em- powerment“ gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig. So hat die afghanische Regierung unter anderem gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das Projekt „Enhancing Gender Equality and Mainstreaming in Afghanistan“ (EGEMA) beispielsweise ist ein Gemeinschaftsprojekt der afghanischen Regierung und des UNDP (United Nations Development Program) Afghanistan und hat den Hauptzweck, das Ministerium für Frauenrechte (MoWA) zu stärken. Es läuft von Mai 2016 bis Dezember 2020 (LIB 16.12.2020, S 247). Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 1) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten; die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Die afghanischen Frauen sind jedoch ob der Verhandlungen mit den Taliban besorgt und fürchten um ihre mühsam erkämpften Rechte. Eine jener vier Frauen, die an den Verhandlungen mit den Taliban teilnehmen, glaubt nicht, dass sich die Taliban-Kämpfer, die an der Frontlinie stehen, geändert hätten (LIB 16.12.2020, S 247). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (LIB 16.12.2020, S 247). Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres (November 2018 – November 2019) 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Dem Frauenministerium zufolge wurden rund 2.886 Fälle an Ermittlungsbehörden und Gerichte weitergeleitet, 456 Frauen bekamen Anwälte zugewiesen, und 682 Fälle wurden durch Mediation zwischen den Parteien gelöst. Außerdem wurden 2.425 Fälle an Organisationen weitergeleitet, die sich für Frauenrechte einsetzen. Im Vergleich dazu registrierte die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für den Untersuchungsraum 2019 4.693 Vorfälle und für 2018 4.329 Vorfälle. Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes (LIB 16.12.2020, S 247). Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (LIB 16.12.2020, S 252). Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht. Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen. Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse, die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten. Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen oder gewöhnlichen afghanischen Männern. Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8% angegeben. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an. So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (LIB 16.12.2020, S 252). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert. Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an; insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 16.07.2020), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2019 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (IARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22% auf 24% für das Jahr 2019 und 26% im Jahr 2020 zum Ziel gesetzt. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis, um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (LIB 16.12.2020, S 252). Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt wird Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den „Familienfrieden“ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie vor Gericht zu lösen. Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert. Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (Mol) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des Mol ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen. Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten, und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs. Gesellschaftlicher Widerstand erschwert es den FRUs, Verbrechen geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel anzuzeigen (LIB 16.12.2020, S 254). Es existieren Projekte zur Verbesserung des Rechtszugangs von Frauen. Es besteht beispielsweise ein Netzwerk aus Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, welches Fälle aufspürt, bei denen Personen Rechtsbeistand benötigen. Das Programm richtet sich nicht ausschließlich an Frauen, unterstützt diese aber auch bei Rechtsproblemen mittels Fürsprache und der Vermittlung von Rechtsbeiständen. So wurde beispielsweise für eine Frau, welche aufgrund verschiedener Vorwürfe im Gefängnis saß, eine Rechtsvertretung bereitgestellt (LIB 16.12.2020, S 254). Das Lawon Elimination ofViolence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das EVAW sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch werden jedoch nur unzureichend umgesetzt. Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.05.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von fünf bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, und bis zu 20 Jahre oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (LIB 16.12.2020, S 255). Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor. Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch; obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter EVAW fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015 - 12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (LIB 16.12.2020, S 254). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weitverbreitet und kaum dokumentiert. Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (LIB 16.12.2020, S 256). Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt. Die einen Quellen formulieren, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt. Nach Aussage einer NGO-Vertreterin hingegen kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (LIB 16.12.2020, S 258). Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. Es gibt in Mazar-e Sharif eine Fahrschule für Frauen. In rund drei Jahren haben dort ca. 500 Frauen einen Führerschein gemacht, was von der DoWA (Departments of Women’s Affairs) unterstützt wird (LIB 16.12.2020, S 258).
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Identitäten der Beschwerdeführer getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführer im Asylverfahren). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Familienstand gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Aus der Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ergibt sich, dass die Beschwerdeführer muttersprachlich Punjabi sprechen. Dies bestätigte sich im Verfahren vor dem Zweitbeschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer aus der Hauptstadt der Provinz Helmand (Lashkarga) stammen, dort geboren sind und bis zur Ausreise aus Afghanistan lebten, beruht auf ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Es wurde zwar in der Niederschrift der behördlichen Einvernahme vom 05.03.2018 notiert, dass der Zweitbeschwerdeführer aus dem Distrikt Lashkarga, Dorf Sapian stamme (S.3); bei der Einvernahme scheint es jedoch ein Problem bei der Übersetzung gegeben zu haben, weshalb sie auch vorzeitig abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen wurde. In der Einvernahme vom 10.04.2018 sagte der Zweitbeschwerdeführer, er stamme aus dem Stadtteil Safiyan (S.3). Da dieses Wort ähnlich wie „Sapian“ klingt und durch Internetrecherche herauszufinden ist, dass es einen solchen Stadtteil Safiyan in Lashkarga gibt, sind die Angaben des Zweitbeschwerdeführers als gleichlautend zu werten. Es schadet auch nicht, dass die Beschwerdeführer teilweise statt Lashkarga die Stadt als Helmand bzw. Helmand-Stadt bezeichnet haben; der Zweitbeschwerdeführer stellte vor dem Bundesverwaltungsgericht klar, dass man die Stadt Helmand oder Lashkarga nennen kann (S.14). Es steht folglich fest, dass die Beschwerdeführer aus Lashkarga stammen. Die Feststellungen zu ihren Kindern und zum fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan beruhen auf den im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer sowie auf dem notorischen Amtswissen über die Asylverfahren der Kinder der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin nie eine Schule besuchte, konnte aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben, die in Zusammenschau mit der Berichtslage über die Bildungssituation von Frauen in Afghanistan glaubhaft sind, getroffen werden. Der Zweitbeschwerdeführer gab sowohl vor dem BFA am 10.04.2018 (S.3) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S.14) gleichlautend an, dass er nur für anderthalb Jahre eine Schule besucht habe, bevor der Krieg begonnen habe. Glaubhaft waren auch seine Angaben im behördlichen Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit jungen Jahren bis zur Ausreise einen Textil- und später einen Lebensmittelhandel betrieben habe (BFA 10.04.2020, S.4; BVwG VH S.14-15). Die Feststellung zur wirtschaftlichen Situation der Familie in Afghanistan konnte aufgrund der Angaben beider Beschwerdeführer vor dem BVwG getroffen werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass die Familie reich gewesen sei, ein eigenes Geschäft und Wohnung gehabt habe (S.7), während der Zweitbeschwerdeführer bloß sagte, das Geschäft sei gut gelaufen (S.15). Dies stimmt mit seinen Angaben vor dem BFA, dass er mit dem Einkommen den Lebensunterhalt habe verdienen können und er damit sehr zufrieden gewesen sei (BFA S.4), überein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen chronischen oder akuten Krankheiten leiden, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführer im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es wurden keine Krankheiten oder schwerwiegende gesundheitliche Probleme bzw. Beeinträchtigung vorgebracht. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufgrund einer Menometrorrhagie operiert wurde und der Zweitbeschwerdeführer eine Schulterverletzung hatte, stehen dem nicht entgegen. Zuletzt verneinten sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG die Frage, ob sie an chronischen oder akuten Krankheiten leiden oder andere Leiden oder Gebrechen haben (S.4). Dass die Beschwerdeführer mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter sowie deren Kindern in Wien zusammenleben, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (BVwG VH S.9) und aus Auszügen des zentralen Melderegisters. Die strafrechtliche Unbescholtenheit und der Bezug von Grundversorgung ergibt sich aus aktuellen Auszügen des Strafregisters bzw. des Betreuungsinformationssystems. Der Besuch von diversen Kursen wurde durch Vorlage von Besuchsbestätigungen des BFI, des Österreichischen Integrationsfonds und anderen Veranstaltern glaubhaft gemacht. Es wurde nicht vorgebracht, dass sie Deutschprüfungen bestanden haben und konnten auch in der mündlichen Verhandlung keine Deutschkenntnisse dargelegt werden. Zeugnisse von bestandenen Deutschprüfungen wurden nicht vorgelegt. 2.
  30. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 2.2.
  31. Zum behaupteten Fluchtvorbringen betreffend die den Beschwerdeführern drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh durch Dritte (insb. Taliban) ausgesetzt zu sein, ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter „parater“ Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter „parater“ Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beschimpfungen bzw. Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung wie schlechte Behandlung und Angriffe am Weg in den Tempel schilderten, so deckt sich dies mit den Länderberichten und wird dies als glaubhaft erachtet. Sikhs können jedoch – wie sich aus den Länderberichten ergibt – ihren Glauben öffentlich ausüben und werden nicht staatlich diskriminiert. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Judikatur (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung) konnte daher auch festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Religionszugehörigkeit konkret und individuell keine maßgebliche Gewalt drohen würde. Die konkreten darüberhinausgehend als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse folgen zwar einem bestimmten Handlungsablauf, die Angaben der Beschwerdeführer waren jedoch durchwegs sehr vage und konnten die Beschwerdeführer dadurch nicht den Eindruck vermittelten, dass sich die Ereignisse tatsächlich – wie geschildert – zugetragen haben. Als elementares Ereignis ihrer Fluchtgeschichte brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihre Schwiegertochter von den Taliban beinahe entführt worden wäre, wobei der Zweitbeschwerdeführer sie noch habe retten können. Beide Beschwerdeführer erstatteten dieses Fluchtvorbringen im Wesentlichen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem BVwG, die Erzählungen wichen jedoch weitgehend voneinander ab, weshalb sie insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden: In der behördlichen Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass vier bis fünf Anhänger der Taliban versucht hätten, ihre Schwiegertochter zu entführen. Der Zweitbeschwerdeführer habe dies verhindern können, er sei dabei aber geschlagen und verletzt worden. Dies habe sich am Sonntag auf dem Weg zum Tempel zugetragen (BFA Erstbeschwerdeführerin S.8). Auf mehrere Nachfragen des BFA gab die Erstbeschwerdeführerin jedoch widersprüchlich zu ihren vorher getätigten Äußerungen an, dass es sich um fünf bis sechs Männer gehandelt, die Taliban zur Haustüre der Beschwerdeführer gekommen seien und geklopft haben; in der Folge sei versucht worden, die Schwiegertochter zu entführen (BFA Erstbeschwerdeführerin S.8-9). Der Zweitbeschwerdeführer sagte vor dem BFA zu dem Vorfall demgegenüber, dass sein Sohn und seine Schwiegertochter auf dem Weg zum Tempel überfallen worden seien. Er habe die Geräusche in der Gasse gehört und habe dann seine Schwiegertochter in einem Auto gesehen. Er habe sie herausgezogen und die Taliban seien geflüchtet (BFA Zweitbeschwerdeführer S.9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin dazu an, dass ihr Mann ihre Schwiegertochter gerettet habe, als die Taliban sie haben entführen wollen. Es seien auch andere Personen anwesend gewesen und Leute vom Tempel seien zur Hilfe gekommen (BVwG VH S.12). Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass – entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren – sieben bis acht Personen aus einem Auto ausgestiegen seien und die Schwiegertochter in ihr Auto haben ziehen wollen. Er habe die Schreie der Schwiegertochter von seinem Haus aus gehört und habe sie mithilfe von anderen Anwesenden gerettet (BVwG VH S.16). Neben der Vielzahl an dargelegten Widersprüchen blieben die Beschwerdeführer in ihren Schilderungen äußerst vage und oberflächlich, so dass das Vorbringen auch aus diesem Grund nicht als glaubhaft erachtet werden konnte. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer sprach über die vorgebrachte Entführung stets nur in kurzen Sätzen ohne Angabe von konkreten Details; selbst auf mehrfache Nachfrage des BFA oder während der mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb das Vorbringen unpräzise und knapp. Dass die Schilderungen derart knapp ausfielen, lässt das Vorbringen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zweitbeschwerdeführer die Entführung abgewendet haben soll, nicht als glaubhaft erscheinen. Die vorgebrachte Entführung als fluchtauslösender Grund wird aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen und den bloß vagen und oberflächlichen Schilderungen nicht als glaubhaft erachtet. Weiters wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass sie Drohbriefe der Taliban erhalten haben. Diese seien mit Steinen durch das Fenster geworfen worden. Es seien Geldzahlungen verlangt und sie mit dem Tod gedroht worden. Der Erhalt von Drohbriefen ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführer gaben vor dem BFA zwar gleichlautend an, dass sie drei Drohbriefe der Taliban erhalten haben und diese mit Steinen durch ihr Fenster geworfen seien; ansonsten kam es jedoch zu Widersprüchen im Vorbringen. Während die Erstbeschwerdeführerin sagte, ihr Mann habe die Drohbriefe im Haus gefunden, gab er an, dass er und seine Frau sie gemeinsam aufgefunden haben (BFA Erstbeschwerdeführerin S.9; BFA Zweitbeschwerdeführer S.9). Zudem widersprach sich der Zweitbeschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise betreffend die Person, die ihm die Drohbriefe vorgelesen haben soll. In der behördlichen Einvernahme gab er an, er sei auf den Markt gegangen und habe sich die Drohbriefe vorlesen lesen. Auf Nachfrage fügte er hinzu, ein Geschäftsmann am Markt namens Haji Gul Mohammad habe es ihm vorgelesen (BFA Zweitbeschwerdeführer S.9). Vor dem BVwG sagte er hingegen, dass er zu seinem muslimischen Nachbarn gegangen sei und dieser habe ihm die Briefe vorgelesen (BVwG VH S.17). Zudem machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben zum Inhalt der Drohbriefe. Während er vor dem BFA angab, es sei Geld verlangt worden, ansonsten werde er umgebracht und seine Frau oder sein Enkel würden mitgenommen werden (BFA Zweitbeschwerdeführer S.8), sagte er in der mündlichen Verhandlung, dass mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden sei (BVwG VH S.17). Die Erstbeschwerdeführerin gab zum Inhalt der Briefe demgegenüber in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgefordert worden seien, Moslems zu werden und ihre Religion zu ändern (BVwG VH S.7). Aufgrund der dargelegten Widersprüche wird auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführer konnten folglich eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft machen. 2.2.
  32. Zum Nichtvorliegen einer westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin: Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin kein selbstbestimmtes Leben führt, die Führung eines solchen nicht anstrebt, ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht und sich die persönliche Werthaltung der Erstbeschwerdeführerin nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, beruht auf folgenden Überlegungen: In Afghanistan lebte die Erstbeschwerdeführerin im städtischen Bereich in einem finanziell gesicherten Umfeld mit ihrer Familie, sie ist nicht zur Schule gegangen, war viel zu Hause und ging nur selten außer Haus. Sie ist selbst religiös. Sie war sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich Hausfrau. Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität, etc. – im Vergleich mit ihrer Lebensweise in Österreich, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen. Wie festgestellt verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine relevanten Deutschkenntnisse. Sie besuchte einige Deutschkurse seit ihrer Ankunft im Februar 2016, absolvierte jedoch keine Prüfung erfolgreich und geht seit dem Sommer in keine Kursveranstaltungen mehr (BVwG VH S.8). Die fehlenden Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin stehen insofern der Glaubhaftmachung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich wird, dass sie während der mittlerweile mehrjährigen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich nicht die Möglichkeit ergriffen hat, sich zumindest gefestigte Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die es ihr ermöglichen würden, eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So beschreibt sie ihren gewöhnlichen Tagesablauf damit, dass sie zu Hause fernschaue, um Deutsch zu lernen, einkaufen gehe, ihre Enkeltochter in den Kindergarten bringe und mit ihrer Schwiegertochter den Haushalt führe (BVwG VH S.8-9). Ihre soziale Umgebung besteht ausschließlich aus ihren (afghanischen) Familienangehörigen. Auch sonst wurden keine spezifischen Tätigkeiten in Österreich vorgebracht, die auf eine besonders selbstbestimmte Lebensführung oder eine „westliche“ Geisteshaltung schließen lassen. Sie beteilige sich nicht in Vereinen oder Ähnlichem, sie gehe bloß in den Tempel zur Glaubensausübung und einkaufen, Kontakte zu Einheimischen habe sie gar nicht (BVwG VH S.10). Bis auf den Besuch des Tempels, Arztbesuche und Einkaufen nutzt sie keine Möglichkeiten, sich in Österreich ohne Einschränkungen frei zu entfalten. Zusätzlich gab sie bloß an, sie sei einmal alleine in den Prater gegangen (BVwG VH S.10). Folglich nimmt die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahr, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. Als ihre herausragende Integrationsleistung bezeichnete die Erstbeschwerdeführerin den Umstand, dass sie hier frei leben könne, glücklich sei und einer Arbeit nachgehen möchte (BVwG VH S.8). Schließlich kann auch in ihrer Antwort zur Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und wie sich diese in ihrem im Alltag manifestiert eine von der traditionell-konservativen Wertehaltung in Afghanistan abweichende Ansicht nicht erblickt werden (BVwG VH S.9 BF1: Wir ehren unsere Ehemänner. Mein Ehemann ist ein bisschen höhergestellt als ich.). Auch die Angaben in der sonstigen Lebensführung lassen nicht auf eine verinnerlichte westliche Lebensweise schließen, welche der konservativ-afghanischen Tradition entgegenstehen. So helfen weder ihr Sohn noch ihr Mann im Haushalt und regelt allein ihr Mann die finanziellen Angelegenheiten der Familie (BVwG VH S.9, 11). Auf die Frage, wie sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausübe, gab sie lediglich an, dass sie nunmehr alleine aus dem Haus gehen könne, sie sei in der Lage, selbst zum Arzt zu gehen und sie möchte Deutsch lernen (BVwG VH S.10) und blieb ihr Antwortverhalten Fragen betreffend die Rolle der Frau in der Gesellschaft ausweichend. Insgesamt dienen die Verhaltensweisen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen nur der Erfüllung existenzieller Grundbedürfnisse, wie zum Arzt und Einkaufen gehen. Nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt ist die Erstbeschwerdeführerin noch immer sehr stark von ihrem familiären Umfeld abhängig und ist nicht in der Lage, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten. 2.2.
  33. Den Beschwerdeführern ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen bzw. wurde eine solche nicht vorgebracht. 2.
  34. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.3.
  35. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.3.
  36. Die Berichte wurden den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt; es wurde den Beschwerdeführern eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer traten den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen und vermochten die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des BVwG nicht in Zweifel zu ziehen. Die herangezogenen Aktualisierungen haben im Vergleich zur in das Verfahren eingebrachten Fassung keine hier relevanten Neuerungen erfahren.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.
  38. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  39. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN). 3.2.
  40. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kommt dem Vorbringen der versuchten Entführung der Schwiegertochter sowie den vorgebrachten Drohbriefen von den Taliban keine Glaubwürdigkeit zu. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund einer Entführung bzw. von Drohbriefen in Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch Dritte (insb. Taliban) droht. Auch eine darüberhinausgehende konkrete und individuelle (drohende) Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh im Sinne einer „Gruppenverfolgung“ konnte somit nicht festgestellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein. Den zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Sikhs in Afghanistan Diskriminierungen und Beschimpfungen durch die muslimische Mehrheitsgesellschaft sowie damit verbundenen Einschränkungen in ihrem Alltagsleben ausgesetzt sind und wird das diesbezügliche Vorbringen auch als glaubhaft erachtet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh als gegeben zu erachten (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0387). So verhält sich der afghanische Staat den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich und gibt es staatliche Diskriminierungen nicht (vgl. LIB 16.12.2020, S 234 ebenso bereits LIB 21.07.2020, S. 277). Auch aus den EASO-Leitlinien 2019 (ebenso die EASO-Leitlinien 2020) geht hervor, dass es im Fall von Sikhs einer individuellen Beurteilung bedarf, ob die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung erreicht, wobei die Schwere und Häufigkeit der Handlungen zu berücksichtigen seien. Im Fall der Beschwerdeführer ist dabei ausschlaggebend, dass diese aufgrund ihres Glaubens zwar beschimpft wurden, die von ihnen geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse jedoch nicht glaubhaft waren und sie daher nicht persönlich in asylrelevanter Intensität bedroht wurden oder maßgeblicher Gewalt ausgesetzt waren. Die Glaubensausübung war den Beschwerdeführern in Lashkarga, wo sich in der Nähe ihrer Wohnung ein Tempel befand, möglich, sie gingen jeden Sonntag dorthin. Ebenso wenig war den Beschwerdeführern die wirtschaftliche Existenz verunmöglicht.Den zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Sikhs in Afghanistan Diskriminierungen und Beschimpfungen durch die muslimische Mehrheitsgesellschaft sowie damit verbundenen Einschränkungen in ihrem Alltagsleben ausgesetzt sind und wird das diesbezügliche Vorbringen auch als glaubhaft erachtet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh als gegeben zu erachten vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0387). So verhält sich der afghanische Staat den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich und gibt es staatliche Diskriminierungen nicht vergleiche LIB 16.12.2020, S 234 ebenso bereits LIB 21.07.2020, S. 277). Auch aus den EASO-Leitlinien 2019 (ebenso die EASO-Leitlinien 2020) geht hervor, dass es im Fall von Sikhs einer individuellen Beurteilung bedarf, ob die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung erreicht, wobei die Schwere und Häufigkeit der Handlungen zu berücksichtigen seien. Im Fall der Beschwerdeführer ist dabei ausschlaggebend, dass diese aufgrund ihres Glaubens zwar beschimpft wurden, die von ihnen geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse jedoch nicht glaubhaft waren und sie daher nicht persönlich in asylrelevanter Intensität bedroht wurden oder maßgeblicher Gewalt ausgesetzt waren. Die Glaubensausübung war den Beschwerdeführern in Lashkarga, wo sich in der Nähe ihrer Wohnung ein Tempel befand, möglich, sie gingen jeden Sonntag dorthin. Ebenso wenig war den Beschwerdeführern die wirtschaftliche Existenz verunmöglicht. Auch aus allgemeinen Berichten zur Lage der Sikh in Afghanistan lässt sich ohne konkretes und glaubhaftes Vorbringen keine generelle, asylrelevante Verfolgung ableiten Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer erfolgten oder im Fall ihrer Rückkehr drohenden konkreten und individuellen Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.
  41. Betreffend eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" wurde bereits aufgeführt, dass die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011).3.
  42. Betreffend eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" wurde bereits aufgeführt, dass die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können vergleiche AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH vom 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994). Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu klar: Nach seiner Rechtsprechung können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu klar: Nach seiner Rechtsprechung können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde das diesbezügliche Vorbringen einer Prüfung unterzogen und konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint den "westlichen Lebensstil" aufgrund ihres im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstils. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. 3.
  43. Insgesamt wurde somit keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.
  44. Insgesamt wurde somit keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2206708.1.00

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