Obsah (6)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 7§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW255 1433492-2 Spruch, W255 1433492-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.02.2013, Zl. 12 08.699-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.02.2013, Zl. 12 08.699-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit am 08.06.2015 mündlich verkündetem und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, wurde der unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde des BF stattgegeben und dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Mit am 08.06.2015 mündlich verkündetem und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, wurde der unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde des BF stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies wurde damit begründet, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre. Der BF bekenne sich zu den Zeugen Jehovas. Er habe sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt und setze sich eingehend mit dem Glaubensbekenntnis auseinander. Der feste Entschluss, vom Islam zum Christentum zu wechseln, beruhe auf der inneren Überzeugung des BF und werde von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. 1.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 31.01.2019 wurde infolge geänderter persönlicher Umstände des BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet. 1.
- Am 17.05.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ua an, dass er am XXXX in XXXX , Iran, nach islamischem Recht geheiratet habe. Seine Ehegattin habe er über Vermittlung seiner Schwester über das Telefon kennengelernt. Die Ehegattin des BF lebe derzeit zwei oder drei Tage bei den Eltern und zwei bis drei Tage bei der Schwester des BF in Afghanistan. Bei der Hochzeit im Iran sei die Schwiegerfamilie des BF anwesend gewesen. Die Familie des BF (Eltern und Geschwister) seien in Afghanistan gewesen und hätten nicht in den Iran kommen können, weil es nicht einfach sei, ein Visum für den Iran zu bekommen. Der BF habe deshalb nicht in Afghanistan geheiratet, weil er mit dem österreichischen Konventionspass nicht in Afghanistan einreisen dürfe. 1.
- Am 17.05.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ua an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Iran, nach islamischem Recht geheiratet habe. Seine Ehegattin habe er über Vermittlung seiner Schwester über das Telefon kennengelernt. Die Ehegattin des BF lebe derzeit zwei oder drei Tage bei den Eltern und zwei bis drei Tage bei der Schwester des BF in Afghanistan. Bei der Hochzeit im Iran sei die Schwiegerfamilie des BF anwesend gewesen. Die Familie des BF (Eltern und Geschwister) seien in Afghanistan gewesen und hätten nicht in den Iran kommen können, weil es nicht einfach sei, ein Visum für den Iran zu bekommen. Der BF habe deshalb nicht in Afghanistan geheiratet, weil er mit dem österreichischen Konventionspass nicht in Afghanistan einreisen dürfe. Der BF sei Zeuge Jehovas und seine Frau sunnitische Muslimin. Sie wisse, dass er Zeuge Jehovas sei. Auch die ganze Familie des BF wisse schon seit vielen Jahren, dass der BF Zeuge Jehovas sei, seine Schwiegerfamilie wisse dies nicht. Der Vater des BF habe die ersten ein bis zwei Jahre, nachdem er vom neuen Glauben des BF erfahren habe, nicht mit dem BF gesprochen. Danach habe er wieder mit dem BF gesprochen, aber nicht über dieses Thema. Der BF rede nun alle sechs Monate mit seinem Vater. Zu seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seinen drei Brüdern habe der BF eine gute Beziehung und sie würden oft miteinander sprechen. Bei der Hochzeit im Iran habe der BF vor dem Mullah und den dortigen Behörden angegeben, sunnitischer Muslim zu sein. Er sei bisher auch nicht aus dem Islam ausgetreten. Er sei seit fünf oder sechs Jahren Zeuge Jehovas. Er sei nicht getauft worden. Der BF habe keine Zeit, missionieren zu gehen und nehme auch nicht an Veranstaltungen oder Versammlungen der Zeugen Jehovas teil, da er hierfür keine Zeit habe. Er lese die Bibel zu Hause. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.07.2019, Zl. 596402810-181015639, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 08.06.2015 (mündlich verkündeten) bzw. 10.07.2015 (schriftlich ausgefertigten), GZ W132 1433492-1/10E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.07.2019, Zl. 596402810-181015639, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 08.06.2015 (mündlich verkündeten) bzw. 10.07.2015 (schriftlich ausgefertigten), GZ W132 1433492-1/10E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem BF Asyl gewährt worden sei, geändert habe. Die Gründe für die Zuerkennung des Asylberechtigten seien nicht mehr vorliegend. 1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde. 1.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.10. Mit Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 1433492-2/5E, wurde der unter Punkt 1.8. genannten Beschwerde des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für zulässig erklärt. Die Stattgabe der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es im Falle des BF nicht zu grundlegenden objektiven Veränderungen in dessen Herkunftsstaat gekommen sei, eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK aber solche grundlegenden objektiven Veränderungen voraussetze. 1.10. Mit Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 1433492-2/5E, wurde der unter Punkt 1.8. genannten Beschwerde des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Die Stattgabe der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es im Falle des BF nicht zu grundlegenden objektiven Veränderungen in dessen Herkunftsstaat gekommen sei, eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK aber solche grundlegenden objektiven Veränderungen voraussetze. 1.
- Gegen das unter Punkt 1.
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 1433492-2/5E, erhob das BFA fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2020, Ro 2017/01/0014, wurde das Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 1433492-2/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK genüge, wenn es zu subjektiven – in der Person des Beschwerdeführers gelegenen – geänderten Umständen gekommen sei und es nicht der grundlegenden Veränderung objektiver – im Herkunftsstaat des BF gelegener – Umstände bedürfe.1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2020, Ro 2017/01/0014, wurde das Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 1433492-2/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK genüge, wenn es zu subjektiven – in der Person des Beschwerdeführers gelegenen – geänderten Umständen gekommen sei und es nicht der grundlegenden Veränderung objektiver – im Herkunftsstaat des BF gelegener – Umstände bedürfe. 1.
- Mit Schreiben vom 08.10.2020 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 teilte der als Zeuge für die vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumte Verhandlung, geladene XXXX , mit, dass er zunächst gar nicht gewusst habe, um wen es sich beim BF handle. Nach Durchsicht seiner Unterlagen aus 2013 habe er sich erinnern können. Er habe im Oktober 2013 eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an christlichen Zusammenkünften sowie Bibelkursen verfasst. Alle damaligen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Mittlerweile seien allerdings 7 Jahre vergangen. Der BF habe 2014 jeglichen Kontakt zum Zeugen und zu einer anderen namentlich genannten Person, die den Kontakt zwischen dem BF und den Zeugen Jehovas hergestellt habe, abgebrochen. Der BF habe nicht mehr an Bibelkursen oder Zusammenkünften der Gemeinde teilgenommen. Er sei auch nicht in der Gemeinde getauft worden. Seit 2014 bestehe keinerlei Kontakt zum BF. XXXX wisse nicht, wo der BF wohne, wo er sich aufhalte, was seine aktuelle Telefonnummer sei oder gar, was dieser in seinem Leben tue. 1.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 teilte der als Zeuge für die vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumte Verhandlung, geladene römisch 40 , mit, dass er zunächst gar nicht gewusst habe, um wen es sich beim BF handle. Nach Durchsicht seiner Unterlagen aus 2013 habe er sich erinnern können. Er habe im Oktober 2013 eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an christlichen Zusammenkünften sowie Bibelkursen verfasst. Alle damaligen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Mittlerweile seien allerdings 7 Jahre vergangen. Der BF habe 2014 jeglichen Kontakt zum Zeugen und zu einer anderen namentlich genannten Person, die den Kontakt zwischen dem BF und den Zeugen Jehovas hergestellt habe, abgebrochen. Der BF habe nicht mehr an Bibelkursen oder Zusammenkünften der Gemeinde teilgenommen. Er sei auch nicht in der Gemeinde getauft worden. Seit 2014 bestehe keinerlei Kontakt zum BF. römisch 40 wisse nicht, wo der BF wohne, wo er sich aufhalte, was seine aktuelle Telefonnummer sei oder gar, was dieser in seinem Leben tue. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei im Juli 2012 in Österreich eingereist. Seither sei er zweimal in den Iran gereist, einmal im Jahr 2017 und einmal im Jahr
- Das erste Mal sei er dort gewesen, um seine Frau XXXX , geb. XXXX , sunnitische Muslimin, zu heiraten, das zweite Mal, um seine Frau zu sehen. Der BF habe seine Frau am XXXX im Iran nach islamischem Recht geheiratet. Der BF habe dem trauenden Mullah gesagt, dass er Muslim sei. Dies habe er auch bei der afghanischen Botschaft im Iran angegeben. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei im Juli 2012 in Österreich eingereist. Seither sei er zweimal in den Iran gereist, einmal im Jahr 2017 und einmal im Jahr
- Das erste Mal sei er dort gewesen, um seine Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , sunnitische Muslimin, zu heiraten, das zweite Mal, um seine Frau zu sehen. Der BF habe seine Frau am römisch 40 im Iran nach islamischem Recht geheiratet. Der BF habe dem trauenden Mullah gesagt, dass er Muslim sei. Dies habe er auch bei der afghanischen Botschaft im Iran angegeben. Der BF sei in XXXX , Iran, auf die Welt gekommen, habe dann in Afghanistan gelebt, ehe er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Seine Eltern würden in XXXX leben. Ebenso seine zwei Schwestern und ein Bruder. Weitschichtige Verwandte wie Onkeln, Cousins und Cousinen des BF würden teilweise in XXXX leben. Ein zweiter Bruder des BF lebe in Norwegen. Der Vater des BF sei Immobilienmakler gewesen und nun in Pension. Andere Verwandte des BF würden unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, Geschäfte besitzen und als Händler oder Schneider arbeiten. Die Ehefrau des BF lebe in XXXX , abwechselnd bei der Familie des BF und bei ihrer Schwester (= Schwägerin des BF). Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Seine Ehefrau habe einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Das Verfahren sei offen. Der BF sei in römisch 40 , Iran, auf die Welt gekommen, habe dann in Afghanistan gelebt, ehe er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Seine Eltern würden in römisch 40 leben. Ebenso seine zwei Schwestern und ein Bruder. Weitschichtige Verwandte wie Onkeln, Cousins und Cousinen des BF würden teilweise in römisch 40 leben. Ein zweiter Bruder des BF lebe in Norwegen. Der Vater des BF sei Immobilienmakler gewesen und nun in Pension. Andere Verwandte des BF würden unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, Geschäfte besitzen und als Händler oder Schneider arbeiten. Die Ehefrau des BF lebe in römisch 40 , abwechselnd bei der Familie des BF und bei ihrer Schwester (= Schwägerin des BF). Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Seine Ehefrau habe einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Das Verfahren sei offen. Der BF fühle sich zu den Zeugen Jehovas zugehörig. Ihm habe alles am Islam missfallen. Sein Vater habe ein Problem damit, dass sich der BF den Zeugen Jehovas zugehörig fühle, seine übrige Familie nicht. Der BF habe in Österreich drei Jahre lang an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilgenommen, vielleicht auch vier oder viereinhalb Jahre. Seit einiger Zeit nehme er nicht mehr an deren Veranstaltungen teil. Er arbeite viel in Deutschland. Vor seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland habe er deshalb nicht mehr an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilgenommen, da er kein Auto habe und niemanden stören habe wollen. Die Veranstaltungen, die er früher besucht habe, hätten in XXXX stattgefunden. Der BF lebe derzeit in XXXX , rund 20-25 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt. Es gebe zwar schon Busse, die nach XXXX fahren würden, jedoch nicht sonntags. Der BF stehe nicht mehr mit Zeugen Jehovas in Kontakt, da sie von ihm verlangt hätten, dass er 76 Stunden monatlich missionieren solle. Der BF habe nicht die Zeit dafür gehabt. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er seit zwei Jahren nicht mehr zu den Veranstaltungen der Zeugen Jehovas gehe. Er könne sich nicht mehr an das letzte Gespräch mit seiner engsten Bezugsperson der Zeugen Jehovas erinnern. Der BF sei nie getauft worden, da er mit dem Missionieren nicht weitermachen habe können. Abgesehen vom zeitlichen Aufwand habe der BF auch nicht missionieren gehen wollen. Er habe dann erfahren, dass, wenn man nicht missionieren gehen wolle, nicht zu den Zeugen Jehovas gehören könne. Nun überlege der BF, in die evangelische Kirche zu gehen. Dennoch fühle er sich nach wie vor als Zeuge Jehovas. Der BF fühle sich zu den Zeugen Jehovas zugehörig. Ihm habe alles am Islam missfallen. Sein Vater habe ein Problem damit, dass sich der BF den Zeugen Jehovas zugehörig fühle, seine übrige Familie nicht. Der BF habe in Österreich drei Jahre lang an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilgenommen, vielleicht auch vier oder viereinhalb Jahre. Seit einiger Zeit nehme er nicht mehr an deren Veranstaltungen teil. Er arbeite viel in Deutschland. Vor seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland habe er deshalb nicht mehr an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilgenommen, da er kein Auto habe und niemanden stören habe wollen. Die Veranstaltungen, die er früher besucht habe, hätten in römisch 40 stattgefunden. Der BF lebe derzeit in römisch 40 , rund 20-25 Minuten mit dem Auto von römisch 40 entfernt. Es gebe zwar schon Busse, die nach römisch 40 fahren würden, jedoch nicht sonntags. Der BF stehe nicht mehr mit Zeugen Jehovas in Kontakt, da sie von ihm verlangt hätten, dass er 76 Stunden monatlich missionieren solle. Der BF habe nicht die Zeit dafür gehabt. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er seit zwei Jahren nicht mehr zu den Veranstaltungen der Zeugen Jehovas gehe. Er könne sich nicht mehr an das letzte Gespräch mit seiner engsten Bezugsperson der Zeugen Jehovas erinnern. Der BF sei nie getauft worden, da er mit dem Missionieren nicht weitermachen habe können. Abgesehen vom zeitlichen Aufwand habe der BF auch nicht missionieren gehen wollen. Er habe dann erfahren, dass, wenn man nicht missionieren gehen wolle, nicht zu den Zeugen Jehovas gehören könne. Nun überlege der BF, in die evangelische Kirche zu gehen. Dennoch fühle er sich nach wie vor als Zeuge Jehovas. Der BF gab zunächst an, eine Person namens XXXX nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass der BF in seinem Asylverfahren vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Schreiben von XXXX vom 11.10.2013 vorgelegt habe, in XXXX , Bibellehrer der Zeugen Jehovas, bestätigt, dass der BF seit vielen Monaten regelmäßig die Gottesdienste der Zeugen Jehovas besuche, meinte der BF: „Aso, XXXX kenne ich, jetzt habe ich mich daran erinnert.“ Der BF stehe nicht mehr mit XXXX in Kontakt. Er wisse auch nicht, wo dieser lebe und wie oft er 2013 durchschnittlich Kontakt mit XXXX gehabt habe. Der BF gab zunächst an, eine Person namens römisch 40 nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass der BF in seinem Asylverfahren vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Schreiben von römisch 40 vom 11.10.2013 vorgelegt habe, in römisch 40 , Bibellehrer der Zeugen Jehovas, bestätigt, dass der BF seit vielen Monaten regelmäßig die Gottesdienste der Zeugen Jehovas besuche, meinte der BF: „Aso, römisch 40 kenne ich, jetzt habe ich mich daran erinnert.“ Der BF stehe nicht mehr mit römisch 40 in Kontakt. Er wisse auch nicht, wo dieser lebe und wie oft er 2013 durchschnittlich Kontakt mit römisch 40 gehabt habe. Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene XXXX , gab an, dass er den BF im Jahr 2013 kennengelernt habe. XXXX habe damals – wie heute noch – die Versammlung XXXX der Zeugen Jehovas (= die persische Gruppe der Zeugen Jehovas) geleitet. Er sei ca. einmal monatlich auch nach XXXX gefahren, um an den dortigen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Der BF habe damals großes Interesse gezeigt und den Fortschritt zum ungetauften Verkündiger geschafft. Der BF habe damals die Lehren der Bibel prinzipiell angenommen. Danach sei der Kontakt abgerissen und man habe nichts mehr vom BF gewusst. Der BF habe jedenfalls seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zur Gruppe der Zeugen Jehovas in XXXX und XXXX . Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene römisch 40 , gab an, dass er den BF im Jahr 2013 kennengelernt habe. römisch 40 habe damals – wie heute noch – die Versammlung römisch 40 der Zeugen Jehovas (= die persische Gruppe der Zeugen Jehovas) geleitet. Er sei ca. einmal monatlich auch nach römisch 40 gefahren, um an den dortigen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Der BF habe damals großes Interesse gezeigt und den Fortschritt zum ungetauften Verkündiger geschafft. Der BF habe damals die Lehren der Bibel prinzipiell angenommen. Danach sei der Kontakt abgerissen und man habe nichts mehr vom BF gewusst. Der BF habe jedenfalls seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zur Gruppe der Zeugen Jehovas in römisch 40 und römisch 40 . Der Zeuge XXXX führte weiters aus, dass eine Person nicht Mitglied der Zeugen Jehovas sein könne, ohne missionieren zu gehen. Es gebe aber kein zwingendes (Mindest-)Stundenausmaß fürs Missionieren. Ein Zeuge Jehovas dürfe eine muslimische Sunnitin heiraten. Er würde damit zwar gegen einen Grundsatz der Zeugen Jehovas verstoßen, würde aber nicht ausgeschlossen werden. Wenn der BF jedoch gegenüber einem Mullah, der ihn traut habe, gesagt habe, dass er selbst Muslim sei, dann hätte der BF damit gegen ein Gesetz der Zeugen Jehovas verstoßen und wäre kein Zeuge Jehovas mehr. Der Zeuge römisch 40 führte weiters aus, dass eine Person nicht Mitglied der Zeugen Jehovas sein könne, ohne missionieren zu gehen. Es gebe aber kein zwingendes (Mindest-)Stundenausmaß fürs Missionieren. Ein Zeuge Jehovas dürfe eine muslimische Sunnitin heiraten. Er würde damit zwar gegen einen Grundsatz der Zeugen Jehovas verstoßen, würde aber nicht ausgeschlossen werden. Wenn der BF jedoch gegenüber einem Mullah, der ihn traut habe, gesagt habe, dass er selbst Muslim sei, dann hätte der BF damit gegen ein Gesetz der Zeugen Jehovas verstoßen und wäre kein Zeuge Jehovas mehr. 1.
- Mit Schreiben vom 30.11.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht seine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie des afghanischen Reisepasses seiner Ehegattin. 1.
- Mit Schreiben vom 22.12.2020 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 07.01.2021 gab der BF bekannt, dass keine Stellungnahme hinsichtlich der Länderfeststellungen betreffend Afghanistan erfolge.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 11.07.2012, dem am 08.06.2015 mündlich verkündeten und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des (vormaligen) Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere der Einvernahme des BF vom 17.05.2019, der Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2020, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu XXXX betreffend das Aufenthaltsverfahren der Ehegattin des BF, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 11.07.2012, dem am 08.06.2015 mündlich verkündeten und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des (vormaligen) Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere der Einvernahme des BF vom 17.05.2019, der Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2020, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu römisch 40 betreffend das Aufenthaltsverfahren der Ehegattin des BF, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zur Person des BF: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. 2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. 2.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er ist sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 2.1.
- Der BF ist im Kleinkindalter mit seiner Familie von XXXX , Afghanistan, nach XXXX , Iran, gezogen. Der BF hat von ca. 1992 bis 1998 sechs Jahre die Grundschule in XXXX , Iran, besucht. Danach ist er mit seiner Familie nach XXXX , Afghanistan, zurückgekehrt. Ca. im Jahr 2001 übersiedelte der BF mit einem seiner Brüder nach XXXX , im Iran, wo er rund 10 Jahre als Autowäscher tätig war. 2.1.
- Der BF ist im Kleinkindalter mit seiner Familie von römisch 40 , Afghanistan, nach römisch 40 , Iran, gezogen. Der BF hat von ca. 1992 bis 1998 sechs Jahre die Grundschule in römisch 40 , Iran, besucht. Danach ist er mit seiner Familie nach römisch 40 , Afghanistan, zurückgekehrt. Ca. im Jahr 2001 übersiedelte der BF mit einem seiner Brüder nach römisch 40 , im Iran, wo er rund 10 Jahre als Autowäscher tätig war. 2.1.
- Der BF verließ den Iran im Mai 2012 und reiste nach Österreich, wo er am 11.07.2012 illegal eingereist ist und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 2.1.
- Der BF besuchte im Jahr 2013 einmal wöchentlich Veranstaltungen der Zeugen Jehova, konkret christliche Zusammenkünfte sowie Bibelkurse in XXXX . Der Kontakt zu den Zeugen Jehovas wurde durch XXXX , einem Mitglied der Zeugen Jehovas, hergestellt. Über XXXX wurde auch der Kontakt zu XXXX , dem Leiter der Versammlung XXXX der Zeugen Jehovas (= persische Gruppe der Zeugen Jehovas) herstellt. 2.1.
- Der BF besuchte im Jahr 2013 einmal wöchentlich Veranstaltungen der Zeugen Jehova, konkret christliche Zusammenkünfte sowie Bibelkurse in römisch 40 . Der Kontakt zu den Zeugen Jehovas wurde durch römisch 40 , einem Mitglied der Zeugen Jehovas, hergestellt. Über römisch 40 wurde auch der Kontakt zu römisch 40 , dem Leiter der Versammlung römisch 40 der Zeugen Jehovas (= persische Gruppe der Zeugen Jehovas) herstellt. Der BF hat seit 2014 nicht mehr an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilgenommen. Er steht seit 2014 nicht mehr in Kontakt mit Zeugen Jehovas. Der BF hat damals jeden Kontakt zu Zeugen Jehovas abgebrochen. Der BF wurde nie getauft. Der BF ist nie aus dem Islam ausgetreten. 2.1.
- Der BF reiste am XXXX in den Iran und kehrte am XXXX nach Österreich zurück. 2.1.
- Der BF reiste am römisch 40 in den Iran und kehrte am römisch 40 nach Österreich zurück. Der BF heiratete am XXXX in XXXX die afghanische Staatsangehörige XXXX . Bei der Ehegattin des BF handelt es sich um eine sunnitische Muslimin. Der BF und seine Ehegattin wurden von einem Mullah getraut. Der BF gab gegenüber dem Mullah und den anderen bei der Hochzeit anwesenden Personen an, Muslim zu sein. Dies bestätigte der BF auch gegenüber der afghanischen Botschaft im Iran. Die Familie der Ehegattin des BF war bei der Eheschließung anwesend. Der Vater und der Bruder der Ehegattin des BF haben als Zeugen fungiert. Der BF heiratete am römisch 40 in römisch 40 die afghanische Staatsangehörige römisch 40 . Bei der Ehegattin des BF handelt es sich um eine sunnitische Muslimin. Der BF und seine Ehegattin wurden von einem Mullah getraut. Der BF gab gegenüber dem Mullah und den anderen bei der Hochzeit anwesenden Personen an, Muslim zu sein. Dies bestätigte der BF auch gegenüber der afghanischen Botschaft im Iran. Die Familie der Ehegattin des BF war bei der Eheschließung anwesend. Der Vater und der Bruder der Ehegattin des BF haben als Zeugen fungiert. Der BF hat seine Ehegattin frühestens im Juli 2015 durch Vermittlung einer seiner in Afghanistan lebenden Schwestern telefonisch kennengelernt. Der BF und seine Ehegattin haben im Zeitraum Juli 2015 bis Jänner 2018 miteinander telefoniert. Der BF hat seine Ehegattin eine Woche vor der Hochzeit das erste Mal persönlich gesehen. Die Ehegattin des BF war bis zur Heirat am XXXX als Volksschullehrerin in XXXX tätig. Diesen Job hat sie freiwillig aufgehört, um Deutsch zu lernen.Die Ehegattin des BF war bis zur Heirat am römisch 40 als Volksschullehrerin in römisch 40 tätig. Diesen Job hat sie freiwillig aufgehört, um Deutsch zu lernen. Die Ehegattin des BF hat am 05.09.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 als Ehegattin eines Asylberechtigten gestellt. Dieses Verfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ XXXX anhängig. Aufgrund der Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den BF wurde bisher – soweit aus dem Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft XXXX ersichtlich – von einer detaillierten Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen und einer inhaltlichen Entscheidung im Aufenthaltsverfahren abgesehen, um ua das Ergebnis des verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens abzuwarten.Die Ehegattin des BF hat am 05.09.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als Ehegattin eines Asylberechtigten gestellt. Dieses Verfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 anhängig. Aufgrund der Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den BF wurde bisher – soweit aus dem Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ersichtlich – von einer detaillierten Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen und einer inhaltlichen Entscheidung im Aufenthaltsverfahren abgesehen, um ua das Ergebnis des verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens abzuwarten. 2.1.
- Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und viele Onkel und Tanten des BF leben in XXXX . Die Eltern des BF sind Eigentümer eines Hauses und eines Grundstückes im Stadtviertel XXXX , in XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. 2.1.
- Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und viele Onkel und Tanten des BF leben in römisch 40 . Die Eltern des BF sind Eigentümer eines Hauses und eines Grundstückes im Stadtviertel römisch 40 , in römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Der Vater des BF war als Immobilienmakler tätig und hat als solcher mit Häusern Grundstücken in XXXX gehandelt. Er ist in Pension und bezieht nunmehr Pensionsgeld. Die Verwandten des BF sind teils als Händler und Schneider erwerbstätig und besitzen Geschäfte. Die wirtschaftliche, finanzielle Lage der Familie des BF ist gut. Der Vater des BF war als Immobilienmakler tätig und hat als solcher mit Häusern Grundstücken in römisch 40 gehandelt. Er ist in Pension und bezieht nunmehr Pensionsgeld. Die Verwandten des BF sind teils als Händler und Schneider erwerbstätig und besitzen Geschäfte. Die wirtschaftliche, finanzielle Lage der Familie des BF ist gut. Ein Bruder des BF lebt in Norwegen. 2.1.
- Die Ehegattin des BF lebt in XXXX . Dort lebt sie abwechselnd bei den Eltern des BF einerseits und einer ihrer älteren Schwestern (= Schwägerin des BF), deren Ehemann und zwei Kindern andererseits. Der Vater und ein Bruder der Ehegattin des BF sowie drei Tanten väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der Ehegattin des BF leben auch in XXXX . 2.1.
- Die Ehegattin des BF lebt in römisch 40 . Dort lebt sie abwechselnd bei den Eltern des BF einerseits und einer ihrer älteren Schwestern (= Schwägerin des BF), deren Ehemann und zwei Kindern andererseits. Der Vater und ein Bruder der Ehegattin des BF sowie drei Tanten väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der Ehegattin des BF leben auch in römisch 40 . 2.1.
- Der BF ist gesund, anpassungsfähig, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF hat keine Kinder. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr nach Afghanistan: 2.2.
- Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er als Jugendlicher in Afghanistan unter Druck gesetzt worden ist, ein Mädchen zu heiraten, sich der Heirat widersetzt hat und in diesem Zusammennahm einer konkreten Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Brüder des Mädchens ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sein würde. 2.2.
- Der BF wurde als sunnitischer Muslim erzogen. Er hat nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2013 regelmäßig Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht. Der BF hat seit 2014 keine Veranstaltungen der Zeugen Jehovas mehr besucht und jeden Kontakt zu Zeugen Jehovas abgebrochen. Der BF wurde nicht getauft. Er ist nicht aus dem Islam ausgetreten. Er hat am XXXX im Iran nach islamischem Recht eine sunnitische Muslimin geheiratet und gegenüber dem Mullah und den sonstigen bei der Trauung anwesenden Personen sowie der afghanischen Botschaft im Iran angegeben, Muslim zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben zum aktuellen Zeitpunkt wesentlicher Bestandteil der Identität des BF ist. Der BF lebt im Alltag nicht einen christlichen Glauben aus. Er würde den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ausüben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er 2013 bis 2014 Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht hat, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Der BF hat keinem in Afghanistan und/oder dem Iran lebenden Menschen – insbesondere nicht seinen eigenen Verwandten und/oder seiner Ehegattin und/oder der Familie seiner Ehegattin – erzählt, dass er in Österreich Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht. 2.2.
- Der BF wurde als sunnitischer Muslim erzogen. Er hat nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2013 regelmäßig Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht. Der BF hat seit 2014 keine Veranstaltungen der Zeugen Jehovas mehr besucht und jeden Kontakt zu Zeugen Jehovas abgebrochen. Der BF wurde nicht getauft. Er ist nicht aus dem Islam ausgetreten. Er hat am römisch 40 im Iran nach islamischem Recht eine sunnitische Muslimin geheiratet und gegenüber dem Mullah und den sonstigen bei der Trauung anwesenden Personen sowie der afghanischen Botschaft im Iran angegeben, Muslim zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben zum aktuellen Zeitpunkt wesentlicher Bestandteil der Identität des BF ist. Der BF lebt im Alltag nicht einen christlichen Glauben aus. Er würde den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ausüben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er 2013 bis 2014 Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht hat, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Der BF hat keinem in Afghanistan und/oder dem Iran lebenden Menschen – insbesondere nicht seinen eigenen Verwandten und/oder seiner Ehegattin und/oder der Familie seiner Ehegattin – erzählt, dass er in Österreich Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besucht. 2.2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.2.
- Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er ist in der Stadt XXXX keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt.2.2.
- Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er ist in der Stadt römisch 40 keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. 2.2.
- Der BF ist gesund, volljährig, anpassungsfähig, mobil, arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er verfügt über sechsjährige Schulbildung in Afghanistan, 10jährige Berufserfahrung als Autowäscher im Iran und vierjährige Berufserfahrung (drei Jahre davon als Hilfselektriker) in Österreich. Er wuchs teils in Afghanistan, teils im Iran, in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, die Ehegattin, der Schwiegervater, ein Schwager und eine Schwägerin des BF, viele Onkel und Tanten des BF sowie drei Tanten väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der Ehegattin des BF leben nach wie vor in der Stadt XXXX (siehe im Detail unter Punkt 2.1.8). Die wirtschaftliche, finanzielle Situation der Familie des BF ist gut. 2.2.
- Der BF ist gesund, volljährig, anpassungsfähig, mobil, arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er verfügt über sechsjährige Schulbildung in Afghanistan, 10jährige Berufserfahrung als Autowäscher im Iran und vierjährige Berufserfahrung (drei Jahre davon als Hilfselektriker) in Österreich. Er wuchs teils in Afghanistan, teils im Iran, in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, die Ehegattin, der Schwiegervater, ein Schwager und eine Schwägerin des BF, viele Onkel und Tanten des BF sowie drei Tanten väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der Ehegattin des BF leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 (siehe im Detail unter Punkt 2.1.8). Die wirtschaftliche, finanzielle Situation der Familie des BF ist gut. Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in der Stadt XXXX eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in der Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Afghanistan auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist XXXX für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, eine vergleichsweise sichere und über den Flughäfen gut erreichbare Stadt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in der Stadt römisch 40 eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in der Stadt römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Afghanistan auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist römisch 40 für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, eine vergleichsweise sichere und über den Flughäfen gut erreichbare Stadt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Dem BF droht im Falle der Rückkehr nach XXXX somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr nach XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF droht im Falle der Rückkehr nach römisch 40 somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr nach römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.2.
- Im Falle der Rückkehr nach XXXX läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.2.2.
- Im Falle der Rückkehr nach römisch 40 läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: 2.3.
- Der BF lebt seit seiner Einreise in Österreich in XXXX . 2.3.
- Der BF lebt seit seiner Einreise in Österreich in römisch 40 . 2.3.
- Der BF hat in Österreich bisher noch nie einen Deutschkurs besucht und noch nie eine Deutschprüfung absolviert. Er hat sich bei seinen Erwerbstätigkeiten nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. 2.3.
- Der BF war von 12.08.2015 bis 14.08.2015 als Arbeiter für die XXXX tätig.2.3.
- Der BF war von 12.08.2015 bis 14.08.2015 als Arbeiter für die römisch 40 tätig. Der BF war von 25.09.2015 bis 31.12.2016 und von 01.04.2017 bis 31.12.2017 als Arbeiter für XXXX in einem Bauernhof und in der Landwirtschaft tätig.Der BF war von 25.09.2015 bis 31.12.2016 und von 01.04.2017 bis 31.12.2017 als Arbeiter für römisch 40 in einem Bauernhof und in der Landwirtschaft tätig. Der BF war von 05.09.2017 bis 31.12.2017 als Arbeiter für die XXXX in der Herstellung von Kürbiskernöl tätig. Der BF war von 05.09.2017 bis 31.12.2017 als Arbeiter für die römisch 40 in der Herstellung von Kürbiskernöl tätig. Der BF bezog vom 07.03.2017 bis 31.03.2017, 01.01.2018 bis 23.01.2018 und vom 15.03.2018 bis 25.03.2018 Arbeitslosengeld., Der BF bezog vom 07.03.2017 bis 31.03.2017, 01.01.2018 bis 23.01.2018 und vom 15.03.2018 bis 25.03.2018 Arbeitslosengeld. Der BF ist seit 26.03.2018 als Hilfselektriker für die XXXX in XXXX tätig. Der BF wurde in den Jahren 2019 und 2020 von seinem Arbeitgeber regelmäßig montags bis donnerstags für Arbeiten auf einer Baustelle in XXXX eingesetzt. Der BF verdient zwischen EUR 2000,- und EUR 3000,- netto monatlich. Er ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist seit 26.03.2018 als Hilfselektriker für die römisch 40 in römisch 40 tätig. Der BF wurde in den Jahren 2019 und 2020 von seinem Arbeitgeber regelmäßig montags bis donnerstags für Arbeiten auf einer Baustelle in römisch 40 eingesetzt. Der BF verdient zwischen EUR 2000,- und EUR 3000,- netto monatlich. Er ist selbsterhaltungsfähig. 2.3.
- Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich. 2.3.
- Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er verfügt über keinen engen Freundeskreis in Österreich. Der BF verfügt über keine sonstigen nahen Bezugspersonen in Österreich. 2.3.
- Der BF verfügt über keine weiteren als den unter 2.3.
- bis 2.3.
- dargestellten familiären und sozialen Bindungen in Österreich. 2.3.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.4.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.4.
- Mit am 08.06.2015 mündlich verkündetem und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, wurde dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.4.2. Mit am 08.06.2015 mündlich verkündetem und am 10.07.2015 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W132 1433492-1/10E, wurde dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies wurde damit begründet, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre. Der BF bekenne sich glaubhaft zu den Zeugen Jehovas. Er habe sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt und setze sich eingehend mit dem Glaubensbekenntnis auseinander. Der feste Entschluss vom Islam zum Christentum zu wechseln, beruhe auf der inneren Überzeugung des BF und werde von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. 2.4.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2019, Zl. 596402810-181015639, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 08.06.2015 (mündlich verkündet) bzw. 10.07.2015 (schriftliche Ausfertigung), GZ W132 1433492-1/10E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).2.4.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2019, Zl. 596402810-181015639, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 08.06.2015 (mündlich verkündet) bzw. 10.07.2015 (schriftliche Ausfertigung), GZ W132 1433492-1/10E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem BF Asyl gewährt worden sei, geändert habe. Die Gründe für die Zuerkennung des Asylberechtigten seien nicht mehr vorliegend. 2.4.
- Gegen den unter Punkt 2.4.
- genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde. 2.
- Zur Situation des BF in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: 2.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück. 1.
- Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.
- Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion. Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber
- 1.
- Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand. Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall. Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni
- 1.
- High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
- Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. 1.
- Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. 1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität: 1.5.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada- Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. 1.5.
- Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani]. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk. Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November
- Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt. 1.5.
- Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren. Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt. Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen. Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. 1.5.
- Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv. Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren. Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren.
- Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko, die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurde. Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden. Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt. Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala, die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt. Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant. Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau. Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet sowie über Sprengfallen am Straßenrand, auch auf der Ring Road. Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt. 2.
- Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als "sehr sicher" galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das "Taliban-Hauptquartier" von Herat. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen. Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen. Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden. Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält, gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat. Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich. Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) "Zafar" Corps , das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird). 2.
- Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch. Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet. Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED), einer Sprengfalle am Straßenrand und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat. Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt.
- Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege. Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instandgehalten. Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit. Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar, Herat-Kandahar, Kunduz-Takhhar und Ghazni-Paktika. 3.
- Ring Road Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet. Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen.Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen. Mitte September 2017 gewährte die Islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen in Höhe von 74 Millionen US-Dollar für den Bau der Kabuler Ring Road, die sich über 95 km erstrecken soll; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fund for Development (SFD) an, 48 Millionen USD in ein Projekt zur Ring Road in Kabul zu investieren. 3.1.
- Abschnitt Kandahar - Kabul - Herat Die Ring Road verbindet wichtige afghanische Städte wie Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif. Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar. Der Kandahar-Kabul-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft. Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km. Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden. Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat. Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische. Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt. 3.1.
- Flugverbindungen Die im folgenden Abschnitt beispielhaft angeführten Flugverbindungen basieren auf Online-Flugplänen, auf die über eine Tracking-Site (Flightradar 24) zugegriffen wurde und betreffen den Zeitraum von 10.11.2020 bis 17.12.
- Es ist möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Destinationen bzw. Flüge hinzukommen oder hier angeführte wegfallen. Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt. Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul] Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai...) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot. Internationaler Flughafen Herat Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt (Tech o.D.). Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran.
- Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
- Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde.
hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert . Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen.
- IDPs und Flüchtlinge Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 9.8.2020 wurden 115.070 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs - wofür landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich waren. Die genaue Zahl der IDPs lässt sich jedoch nicht genau eruieren zumal viele in abgelegenen Regionen oder in städtischen Slums Zuflucht suchen bzw. in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs, zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD. 5.
- Flüchtlinge in Afghanistan Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika.
- Grundversorgung Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index. In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 6.
- Arbeitsmarkt Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte. 6.
- Wirtschaft und Versorgungslage in der Stadt Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. 6.
- Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren. Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten. 6.
- Lebensmittelunsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018). Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. 6.
- Bank- und Finanzwesen Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. 6.
- Hawala-System Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten.
- Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Der zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen Familienmitgliedern geerbt werden. Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor. Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten. Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit. Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (STDOK 13.6.2019). 7.
- Unterstützungsprogramm - das Citizens’ Charter Afghanistan Project (CCAP) Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Educatio