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{'item': 'W262 2191794-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW262 2191794-1 SpruchW262 2191136-2/17E W262 2191794-1/16EW262 2191799-1/10EW262 2191805-1/9EW262 2191803-1/9EW262 2203347-1/9E, W262 2191136-2/17E , W262 2191794-1/16E, W262 2191799-1/10E, W262 2191805-1/9E, W262 2191803-1/9E, W262 2203347-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  5. mj. XXXX , geboren am XXXX und
  6. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  7. 28.02.2018 sowie
  8. 28.06.2018, Zahlen
  9. XXXX ,
  10. XXXX ,
  11. XXXX ,
  12. XXXX ,
  13. XXXX und
  14. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von
  15. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  16. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  17. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  18. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  19. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  20. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  21. 28.02.2018 sowie
  22. 28.06.2018, Zahlen
  23. römisch 40 ,
  24. römisch 40 ,
  25. römisch 40 ,
  26. römisch 40 ,
  27. römisch 40 und
  28. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der mj. XXXX , dem mj. XXXX , der mj. XXXX und dem mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der mj. römisch 40 , dem mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 und dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. XXXX , dem mj. XXXX , der mj. XXXX und dem mj. XXXX sowie XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der mj. römisch 40 , dem mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 und dem mj. römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2191794.1.00

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