GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seine letzte behördliche Meldung im Bundesgebiet datiert vom 28.03.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) aberkannt und
4 leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), der dem BF am römisch 40 .12.2020 laut dem im Akt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein zugestellt wurde, wurde diesem der - dem BF mit oa. Bescheid des Bundesasylsenates zuerkannte - Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Zif 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung
1 BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am XXXX .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde.Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am römisch 40 .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde. Am XXXX .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am XXXX .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am römisch 40 .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am römisch 40 .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen.Am römisch 40 .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am XXXX .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am römisch 40 .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am römisch 40 .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am XXXX .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am römisch 40 .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, römisch 40 .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Das BVwG beabsichtige daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am gleichen Tag im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellt. Am XXXX .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Am römisch 40 .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Gleichzeitig stellte der BF – für den Fall, dass das BVwG von einer rechtmäßigen Zustellung am XXXX .12.2020 ausgehe - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich den Wegfall der zuständigen Rechtberatungsorganisation, und der Annahme, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der persönlichen Behebung des Bescheids am „ XXXX .12.2020“ zu laufen begonnen habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Gleichzeitig stellte der BF – für den Fall, dass das BVwG von einer rechtmäßigen Zustellung am römisch 40 .12.2020 ausgehe - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich den Wegfall der zuständigen Rechtberatungsorganisation, und der Annahme, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der persönlichen Behebung des Bescheids am „ römisch 40 .12.2020“ zu laufen begonnen habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Der BF sei aus seiner Sicht also völlig nachvollziehbarerweise vom XXXX .12.2020 als Fristbeginn für eine Beschwerde ausgegangen, weshalb den BF – wenn überhaupt – lediglich ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe. Der BF sei aus seiner Sicht also völlig nachvollziehbarerweise vom römisch 40 .12.2020 als Fristbeginn für eine Beschwerde ausgegangen, weshalb den BF – wenn überhaupt – lediglich ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe. Mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2021, GZ W280 1205570-4/2E, wies das BVwG die Beschwerde als verspätet zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. , Zu Spruchteil B) Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1205570.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.