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{'item': 'W280 1205570-5'}

Obsah (13)§ 33Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 6§ 28§ 31§ 58§ 17Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW280 1205570-5 SpruchW280 1205570-5/2E, W280 1205570-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seine letzte behördliche Meldung im Bundesgebiet datiert vom 28.03.

  1. Seither lebt der BF in XXXX / Schweiz. Seine letzte behördliche Meldung im Bundesgebiet datiert vom 28.03.
  2. Seither lebt der BF in römisch 40 / Schweiz. Am XXXX .12.2019 beantragte der BF, unter Anführung der obigen Adresse als Hauptwohnsitz, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am römisch 40 .12.2019 beantragte der BF, unter Anführung der obigen Adresse als Hauptwohnsitz, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), der dem BF am XXXX .12.2020 laut dem im Akt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein zugestellt wurde, wurde diesem der - dem BF mit oa. Bescheid des Bundesasylsenates zuerkannte - Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Zif 3 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) aberkannt und

§ 7Abs.

4 leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), der dem BF am römisch 40 .12.2020 laut dem im Akt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein zugestellt wurde, wurde diesem der - dem BF mit oa. Bescheid des Bundesasylsenates zuerkannte - Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Zif 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am XXXX .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde.Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am römisch 40 .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde. Am XXXX .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am XXXX .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am römisch 40 .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am römisch 40 .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen.Am römisch 40 .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am XXXX .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am römisch 40 .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am römisch 40 .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am XXXX .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am römisch 40 .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, römisch 40 .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Das BVwG beabsichtige daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am gleichen Tag im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellt. Am XXXX .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Am römisch 40 .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Gleichzeitig stellte der BF – für den Fall, dass das BVwG von einer rechtmäßigen Zustellung am XXXX .12.2020 ausgehe - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich den Wegfall der zuständigen Rechtberatungsorganisation, und der Annahme, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der persönlichen Behebung des Bescheids am „ XXXX .12.2020“ zu laufen begonnen habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Gleichzeitig stellte der BF – für den Fall, dass das BVwG von einer rechtmäßigen Zustellung am römisch 40 .12.2020 ausgehe - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich den Wegfall der zuständigen Rechtberatungsorganisation, und der Annahme, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der persönlichen Behebung des Bescheids am „ römisch 40 .12.2020“ zu laufen begonnen habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Der BF sei aus seiner Sicht also völlig nachvollziehbarerweise vom XXXX .12.2020 als Fristbeginn für eine Beschwerde ausgegangen, weshalb den BF – wenn überhaupt – lediglich ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe. Der BF sei aus seiner Sicht also völlig nachvollziehbarerweise vom römisch 40 .12.2020 als Fristbeginn für eine Beschwerde ausgegangen, weshalb den BF – wenn überhaupt – lediglich ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe. Mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2021, GZ W280 1205570-4/2E, wies das BVwG die Beschwerde als verspätet zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid des BFA wurde, zusammen mit der Verfahrensanordnung, mit welcher dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatungsorganisation zugewiesen wurde, am XXXX .12.2020 durch persönliche Übernahme an seinem Wohnort in XXXX / Schweiz zugestellt. Die Verfahrensanordnung enthält den ausdrücklichen Hinweis, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Erhebung einer Beschwerde unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Sofern eine Vertretung erwünscht sei, so sei ein diesbezügliches Ersuchen ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.Der Bescheid des BFA wurde, zusammen mit der Verfahrensanordnung, mit welcher dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatungsorganisation zugewiesen wurde, am römisch 40 .12.2020 durch persönliche Übernahme an seinem Wohnort in römisch 40 / Schweiz zugestellt. Die Verfahrensanordnung enthält den ausdrücklichen Hinweis, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Erhebung einer Beschwerde unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Sofern eine Vertretung erwünscht sei, so sei ein diesbezügliches Ersuchen ebenfalls an den Rechtsberater zu richten. Eine Verpflichtung für die zwingende Inanspruchnahme der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation zur Einbringung einer Beschwerde bestand nicht. Festgestellt wird, dass der BF am XXXX .01.2021 per E-Mail die ihm mit der oa. Verfahrensanordnung im Dezember 2020 zugewiesene Rechtsberaterorganisation, sowie in Kopie das Bundesministerium für Inneres (BMI) kontaktierte, Einspruch einlegte und um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise ersuchte.Festgestellt wird, dass der BF am römisch 40 .01.2021 per E-Mail die ihm mit der oa. Verfahrensanordnung im Dezember 2020 zugewiesene Rechtsberaterorganisation, sowie in Kopie das Bundesministerium für Inneres (BMI) kontaktierte, Einspruch einlegte und um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise ersuchte. Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der für den BF zuständigen Regionaldirektion zugewiesen. Am römisch 40 .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der für den BF zuständigen Regionaldirektion zugewiesen. Am XXXX .01.2021 langte die Beschwerde zusammen mit der am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bei der belangten Behörde ein und wurde von dieser am Tag des Einlangens dem BVwG vorgelegt.Am römisch 40 .01.2021 langte die Beschwerde zusammen mit der am römisch 40 .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bei der belangten Behörde ein und wurde von dieser am Tag des Einlangens dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2021, GZ W280 1205570-4/2E, wurde die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die festgestellten Hinweise auf eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem zugeteilten Rechtsberater bei entsprechender Beschwerdeabsicht gründet in der im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Verfahrensanordnung, jene zur Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Bescheid. Dass der BF am XXXX .01.2021 per E-Mail gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich sowie in Kopie gegenüber dem BMI seinen Willen bekundete, Beschwerde erheben zu wollen und die nachfolgende Weiterleitung dieser E-Mail an die zuständige Regionaldirektion des BFA ergibt sich ebenfalls aus dem unbedenklichen Verfahrensakt.Die festgestellten Hinweise auf eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem zugeteilten Rechtsberater bei entsprechender Beschwerdeabsicht gründet in der im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Verfahrensanordnung, jene zur Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Bescheid. Dass der BF am römisch 40 .01.2021 per E-Mail gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich sowie in Kopie gegenüber dem BMI seinen Willen bekundete, Beschwerde erheben zu wollen und die nachfolgende Weiterleitung dieser E-Mail an die zuständige Regionaldirektion des BFA ergibt sich ebenfalls aus dem unbedenklichen Verfahrensakt. Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt und die Zurückweisung der Beschwerde gründen im hierzu ergangenen Beschluss des BVwG vom 18.02.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 2 Vw

GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer den im Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichts enthaltenen Angaben und der mitübermittelten Ablichtung des Internationalen A.R. Rückscheines lediglich mit der unsubstantiierten Behauptung entgegengetreten, dass dieser den Bescheid erst am XXXX .12.2020 übernommen habe. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer den im Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichts enthaltenen Angaben und der mitübermittelten Ablichtung des Internationalen A.R. Rückscheines lediglich mit der unsubstantiierten Behauptung entgegengetreten, dass dieser den Bescheid erst am römisch 40 .12.2020 übernommen habe. Vor dem Hintergrund der Darlegungen zur Beweiswürdigung in der diesbezüglichen Entscheidung des BVwG zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung, GZ W280 1205570-4/2E, war dem Vorbringen, wonach der Wiedereinsetzungswerber erst am XXXX .12.2020 den Bescheid behoben habe, nicht zu folgen.Vor dem Hintergrund der Darlegungen zur Beweiswürdigung in der diesbezüglichen Entscheidung des BVwG zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung, GZ W280 1205570-4/2E, war dem Vorbringen, wonach der Wiedereinsetzungswerber erst am römisch 40 .12.2020 den Bescheid behoben habe, nicht zu folgen. Selbst für den hypothetischen Fall, dass man den Ausführungen des BF folgen würde, wäre dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag auch schon deshalb nicht Folge zu geben, da der Antragsteller - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der behauptete Wiedereinsetzungsgrund bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. mit tauglichen Bescheinigungsmitteln belegt werden muss – keinerlei Bescheinigungsmittel hinsichtlich seines rechtfertigenden Vorbringens dargetan hat. Eine versuchte Kontaktaufnahme mit dem Verein Menschenrechte Österreich nach der von ihm ins Treffen geführten „Bedenkzeit von ca. zwei Wochen“, wie beispielsweise durch unbeantwortete E-Mails, die eine solche belegen könnten, lässt der Antrag des BF vermissen. Auch dass die Website der zugewiesenen Rechtsberaterorganisation, deren Internetadresse neben den anderen Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Post-Adresse und Telefonnummer in hervorgehobener Schriftstärke in der Verfahrensanordnung ausgewiesen ist, entsprechende Hinweise auf die Einstellung der Rechtsberatungstätigkeit mit Ablauf des Jahres 2020 sowie die nachfolgende Übernahme dieser Aufgaben durch die Bundeagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU vermissen lassen habe, wird vom Antragsteller nicht behauptet. Ebenfalls - rein hypothetisch betrachtet – widerspräche das Vorbringen des BF, wonach dieser sich nach der von ihm behaupteten Behebung des Bescheides am XXXX .12.2020 erst nach zirka zwei Wochen Bedenkzeit dazu entschlossen habe rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dem für einen erfolgversprechenden Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Vorliegen eines minderen Grad des Versehens (s.oben). Ebenfalls - rein hypothetisch betrachtet – widerspräche das Vorbringen des BF, wonach dieser sich nach der von ihm behaupteten Behebung des Bescheides am römisch 40 .12.2020 erst nach zirka zwei Wochen Bedenkzeit dazu entschlossen habe rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dem für einen erfolgversprechenden Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Vorliegen eines minderen Grad des Versehens (s.oben). Vor dem Hintergrund, dass eine zweiwöchige „Bedenkzeit“ eine gedankliche Auseinandersetzung des BF mit den möglichen Rechtsfolgen der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung impliziert, ist das gänzliche Außeracht lassen der zur Verfügung stehenden Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht nachvollziehbar. Gesteht man dem BF jedoch zu, dass er diese Frist in seine Überlegungen einbezogen hat, so ist es wiederum nicht nachvollziehbar, dass er nach Ablauf der zweiwöchigen „Bedenkzeit“ – sohin nach seinen Angaben ungefähr am XXXX .01.2021 - nicht alles getan hat, um mit der Rechtsberatungsorganisation in Kontakt zu treten, bzw. sich an die den Bescheid erlassende Behörde gewendet hat. Gesteht man dem BF jedoch zu, dass er diese Frist in seine Überlegungen einbezogen hat, so ist es wiederum nicht nachvollziehbar, dass er nach Ablauf der zweiwöchigen „Bedenkzeit“ – sohin nach seinen Angaben ungefähr am römisch 40 .01.2021 - nicht alles getan hat, um mit der Rechtsberatungsorganisation in Kontakt zu treten, bzw. sich an die den Bescheid erlassende Behörde gewendet hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm möglich gewesen sich auch über die entsprechende Website der Rechtsberaterorganisation zu informieren respektive mit der zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes, deren Kontaktdaten auf dem antragsgegenständlichen Bescheid ausgewiesen sind, in Verbindung zu setzen. Dies vor allem deshalb, weil der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Entsprechende Bemühungen wurden vom Wiedereinsetzungswerber weder bescheinigt noch substantiiert behauptet. Zudem enthält die Verfahrensanordnung betreffend die Zuweisung der Rechtberatungsorganisation den ausdrücklichen Hinweis darauf, bei einer allfälligen Absicht einer Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dieser in Verbindung zu setzen. Dem Antragsteller ist es damit nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. , Zu Spruchteil B) Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1205570.5.00

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