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{'item': 'W283 2239522-1'}

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 1§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2021 GeschäftszahlW283 2239522-1 Spruch, W283 2239522-1/60E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Venezuela stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Etwa im Februar 2016 reiste der Beschwerdeführer wieder in seinen Herkunftsstaat Venezuela zurück. Das Asylverfahren wurde am 01.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, trotz Belehrung weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 23.03.2017 ließ sich der Beschwerdeführer in Venezuela einen Reisepass ausstellen. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge am 12.05.2017 aus Venezuela aus und am 15.05.2017 erneut nach Österreich ein. Am 03.07.2017 hat sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet behördlich angemeldet. Erst am 30.10.2017 erschien der Beschwerdeführer beim Bundesamt und gab seinen Wohnsitz bekannt und verlangte die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zum Bundesamt zur Einvernahme im Asylverfahren am 07.05.2018 geladen. Der Ladung hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seiner Asylantragstellung beim Bundesamt einvernommen. Am 07.06.2018 wurden der Beschwerdeführer, sowie seine Schwester, dessen Ehemann seine Ehefrau und seine Schwägerin in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 31.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mitgeteilt, dass die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist eingeräumt, die fruchtlos verstrich. Mit Urteil vom 09.04.2019 eines Straflandesgerichts als Schöffengericht wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenhandels und des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Schwester des Beschwerdeführers, deren Ehemann sowie die Ehefrau und die Schwägerin des Beschwerdeführers wurden dabei ebenfalls unter anderem als Mittäter und teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich in weiterer Folge bis zum 05.02.2021 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.02.2021 mit Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag in Schubhaft genommen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.02.2021 war aufgrund eines Covid-Verdachts beim Beschwerdeführer nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge erst am 10.02.2021 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich zu sein. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er aufgrund seiner Inhaftierung bisher nicht nachgekommen. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in einer 49 m² großen Wohnung gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern. Die Eltern haben ein eigenes Zimmer und die zwei Kinder teilen sich ein Zimmer. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er an dieser Adresse bereits amtlich abgemeldet worden sei. Vor seiner Inhaftierung habe er an dieser Adresse alleine mit seiner Frau gelebt, seine Eltern haben bei seiner Schwester gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei straffällig geworden, weil er kein Geld hatte und seine Schwester ihn dafür bezahlt habe, seine Eltern hätten jedoch nichts von den Straftaten gewusst. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Abschiebung nach Venezuela durchgeführt werden sollte, wenn ihm keine Möglichkeit bleiben würde. Er wolle aber nach Teneriffa zu seinem Kind. In der gegenständlichen Beschwerde wird angeführt, dass die verhängte Schubhaft unverhältnismäßig und rechtwidrig sei, da sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 in Österreich befinde. Entgegen der Feststellungen im Bescheid verfüge der Beschwerdeführer über intensive und massive familiäre Bindungen in Österreich, insbesondere zu seiner Mutter, seinem Vater und seinen minderjährigen Nichten und Neffen. Die Mutter des Beschwerdeführers würde den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und für das Bundesamt durch Angabe ihrer Telefonnummer jederzeit greifbar sein. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers sich bei der Polizei zu melden das Auslangen gefunden werden könnte. Die Schubhaft sei keine ultima ratio Maßnahme, sondern entfalte in gesetzwidriger Weise Beugecharakter. Auch durch eine Kaution als gelinderes Mittel hätte das Bundesamt das Auslangen finden können. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt. Am 17.02.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine am 05.03.2021 bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Rechtsanwalt eingeräumt. Am 18.02.2021 wies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine intensiven familiären und sozialen Bindungen und die Unterkunftmöglichkeit bei seiner Mutter hin. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Venezuela gefährdet sei und dort bereits am Flughafen angehalten und inhaftiert werden würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihren Asylstatus aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte. Das Bundesamt replizierte in seiner Stellungnahme vom 18.02.2021 zum neuen Vorbringen, hinsichtlich der drohenden Verhaftung im Herkunftsstaat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 aus eigenem in sein Heimatland gereist sei und dort einen Reisepass beantragte und ausgestellt erhielt. Auch im Verfahren im Hinblick auf die Erlassung eines Einreiseverbotes äußerte der Beschwerdeführer keinerlei Rückkehrbefürchtungen. Aus Sicht der Behörde handle es sich um Schutzbehauptungen die nun Zweifel an der Zulässigkeit der Außerlandesbringen schüren sollten. Der Antrag auf internationalen Schutz der Kernfamilie des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Asylgewährung abgewiesen worden, subsidiärer Schutz wurde dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Gesundheitszustandes gewährt. Eine Verfolgung aus Konventionsgründen konnte in keinem Asylverfahren der Familienmitglieder glaubhaft gemacht werden. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer als Parteiengehör übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.02.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft wurde

§76Abs.

2 Z 2 FPG mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2021 verhängt. In der Beschwerde wurden dieser Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 05.02.2021 bekämpft. Befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Haft, hat das Gericht einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Ebenso ist über die beantragten Kosten abzusprechen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.02.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft wurde

§76Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2021 verhängt.

In der Beschwerde wurden dieser Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 05.02.2021 bekämpft. Befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Haft, hat das Gericht einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Ebenso ist über die beantragten Kosten abzusprechen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Venezuela, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (AS 17; AS 209; AS 303 ff). 1.1.
  4. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot (AS 303 ff; AS 248 ff). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und gesund. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; AS 418). 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer wird seit dem 05.02.2021 in Schubhaft angehalten (OZ 52; Anhaltedatei). 1.
  7. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
  8. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich in Missbrauchsabsicht. Bereits im Februar 2016 reiste der Beschwerdeführer aus eigenem in seinen Herkunftsstaat zurück und verblieb dort etwa ein Jahr. Eine Meldung an das Bundesamt machte er nicht. Der Beschwerdeführer war untergetaucht und für das Bundesamt im Asylverfahren nicht greifbar, weshalb das Verfahren eingestellt werden musste (AS 86 f; AS 33). 1.2.2 Der Beschwerdeführer wird sich im Falle seiner Haftentlassung einer Abschiebung widersetzen und untertauchen. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Haftentlassung nach Teneriffa weiterreisen (AS 420). 1.2.
  9. Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern in einer 49 m² Wohnung in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers leben von staatlicher Unterstützung. Die Ehefrau und die Schwester des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich in Strafhaft. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt auf Teneriffa. Der Beschwerdeführer pflegt telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. Die Mutter des Beschwerdeführers garantiert, dass sie durch die Angabe ihrer Telefonnummer für das Bundesamt jederzeit greifbar sein würde (Melderegister; AS 420 f; OZ 1: Schubhaftbeschwerde). Der Beschwerdeführer befand sich von 08.06.2018 bis 05.02.2021 in einer Justizanstalt in Haft. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich am 04.01.2016 hielt sich der Beschwerdeführer bis etwa Februar 2016 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Etwa im Februar 2016 reiste der Beschwerdeführer wieder in seinen Herkunftsstaat Venezuela zurück und hielt sich dort etwa ein Jahr auf. Von seinem anhängigen Asylverfahren wusste der Beschwerdeführer. Das Bundesamt hat er von seiner Ausreise in den Herkunftsstaat nicht in Kenntnis gesetzt (Melderegister; AS 86 f). Das Asylverfahren wurde am 01.02.2017 vom Bundesamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, trotz Belehrung weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte (AS 33). Am 15.05.2017 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein. Erst am 03.07.2017 hat sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet behördlich angemeldet. Von 16.09.2017 bis 20.09.2017 war der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet. Seit 26.03.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich ausschließlich in Justizanstalten und seit seiner Anhaltung in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Von der amtlichen Abmeldung wusste der Beschwerdeführer nichts (Melderegister; AS 420). Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Mutter in der Wohnung seiner Eltern und zwei minderjährigen Kindern Unterkunft nehmen. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Falle seiner Haftentlassung wird den Beschwerdeführer nicht vom Untertauchen abhalten, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei; AS 421). 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer achtet die Bestimmungen des Asylrechts nicht. Der Beschwerdeführer achtet die Bestimmungen des Meldegesetzes nicht. 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilung auf (Strafregisteranfrage; Strafurteil: AS 33 bis AS 229): 1.2.5.
  12. Mit Urteil eines Straflandesgerichts als Schöffengericht vom 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenhandels und des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Schwester des Beschwerdeführers, deren Ehemann sowie die Ehefrau und die Schwägerin des Beschwerdeführers wurden dabei ebenfalls unter anderem als Mittäter und teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. An der Spitze der kriminellen Vereinigung stand die Schwester des Beschwerdeführers (AS 75). Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seinen angeführten Familienmitgliedern verurteilt, da sie teilweise alleine, teilweise in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung volljährige Personen mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich durch Einschüchterungen und den Einsatz von gefährlichen Drohungen, durch Täuschung über Tatsachen sowie durch Ausnützung von Zwangslagen, beherbergt, befördert und anderen angeboten, indem sie unter falschen Zusagen über die Bedingungen der Prostitutionsausübung in Österreich (Vorgabe einer Schandlohnaufteilung 50 : 50 und eines Escortservices mit freier Wahl der Freier), sowie über die angebliche Illegalität des Aufenthalts und der Prostitutionsausübung nach Österreich brachten, wobei sie die Reise für sie jeweils organisierten, ihnen die Tickets für die Beförderung zukommen ließen und sie am Flughaften in Österreich abholten, sie der Prostitution in Österreich zuführten und sie unter Ausnützung ihrer Zwangslagen, nämlich des teilweise illegalen Aufenthalts in Österreich und der schwierigen Wirtschaftslage in ihrer Heimat Venezuela und ihrer daraus resultierenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit zur Prostitution „am Fließband“ veranlassten, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschrieben, wobei sie keinen Tag in der Woche frei hatten, keine Kunden oder Sexualpraktiken ablehnen durften , auch an Tagen ihrer Menstruation oder Erkrankung den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt mit den Kunden durchführen mussten, sie in unterschiedlichen Wohnungen bzw. Studios unterbrachten, sie auf Internetseiten in Inseraten anderen Personen für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stellten, sie teilweise mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, der Bekanntgabe an ihre Familienmitglieder, dass sie in Österreich die Prostitution ausüben, der Körperverletzung ihrer Familienmitglieder in Venezuela bzw. der Verhaftung durch die österreichische Polizei verbal gefährlich bedrohten, sie abwechselnd bewachten, auch zu Haus- bzw. Hotelbesuchen zu den Kunden brachten und ihnen weit mehr als die Hälfte des durch die Ausübung der Prostitution verdienten Geldes als Vermittlungsgebühr abnahmen und darüber hinaus überhöhte und nicht nachvollziehbare Kosten für Anreise, Transport, Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Schaltung der Inserate, Arbeitskleidung, Gleitmittel, Kondome etc. verrechneten, bzw. ihnen teilweise sogar das gesamte, durch die Prostitutionsausübung verdiente Geld abnahmen und zwar hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Person im Zeitraum von August 2017 bis Jänner 2018, zwei weitere Personen von August 2017 bis November 2017 und sechs weitere Personen im Zeitraum Jänner 2018 bis Juni
  13. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewerbsmäßig zugeführt bzw. hierfür angeworben und zwar im August 2017 eine venezolanische Staatsangehörige und im Jänner 2018 sechs venezolanische Staatsangehörige. Weiters haben der Beschwerdeführer und seine Mittäter andere gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar im Februar 2018 unter sinngemäßer Bezugnahme auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Adresse seines Opfers in Venezuela bekannt sei, durch die Äußerung er habe Leute die Chefs in Gefängnissen wären und die alles für ihn tun würden, mit zumindest einer Körperverletzung an ihr und ihren Angehörigen in Venezuela gefährlich bedroht. Der Beschwerdeführer übernahm auch die Aufgabe die Mädchen zu überwachen, teilweise auch das Inkasso vorzunehmen und die Mädchen einzuschüchtern. Ab Jahresbeginn 2018 kam es zu einer Aufteilung der „importierten“ Frauen, da das Geschäft florierte. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt aus den Schandlohneinnahmen der Prostituierten, die diese kriminelle Vereinigung nach Österreich gebracht hatte und bereicherte sich daran, indem er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen die Opfer durch Abnahme von weit mehr als der Hälfte der jeweiligen Schadlöhne und vor allem auch dadurch sexuell ausbeuteten, dass sie ihren Opfern ständige Einsatzbereitschaft abverlangten, sie auch zur Arbeit während der Menstruation oder bei Krankheiten veranlassten, ihnen Sexualpraktiken auch gegen ihren Willen vorschreiben, ihnen mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos und damit drohten, dass sie aufgrund illegaler Prostitutionsausübung jederzeit verhaftet werden könnten und ihnen bei Kundenbeschwerden den Ersatz des Schandlohnes abverlangten. So nützten sie die Zwangslage dieser Frauen, die sie über die wahren Bedingungen der Prostitutionsausübung jeweils getäuscht hatten, zu ihrer eigenen Bereicherung aus. Im Deliktszeitraum betrugen die Gesamteinnahmen aus der Prostitution der zu diesem Zwecke zugeführten Personen rund Euro 500.000,--, wovon deutlich mehr als die Hälfte den Angeklagten als Bereicherung zufloss. Am Konto des Beschwerdeführers wurden in der Zeit von 04.07.2017 bis 01.06.2018 Euro 18.000,-- gutgeschrieben, auf das Konto seiner Ehefrau erfolgten Bareinzahlungen und Gutschriften in der Höhe von Euro 16.600,--. Im Rahmen des Strafverfahrens verantwortete sich der Beschwerdeführer zunächst komplett leugnend, und gab er an nach Österreich gekommen zu sein, um hier seine Eltern zu besuchten, die zu diesem Zeitpunkt bei seiner mitangeklagten Schwester lebten. Der Beschwerdeführer versuchte seine Mitarbeit beim Prostitutionshandel herunterzuspielen. Erst in der
  14. Hauptverhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer im Eindruck der Ergebnisse des Beweisverfahren teilgeständig (AS 160 f). Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei allen Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweisen Geständnisse beim Beschwerdeführer das Alter unter 21 Jahren und die untergeordnete Rolle als mildernd. Hingegen wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die wiederholte Tatbegehung bei allen Angeklagten als erschwerend bewertet (AS 223 ff). 1.2.
  15. Ein gültiges Reisedokument für den Beschwerdeführer liegt dem Bundesamt vor. Der Beschwerdeführer wird am 05.03.2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde über die bevorstehende Abschiebung am 17.02.2021 in Kenntnis gesetzt (OZ 54). Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung. Er wird im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht bereits bei seiner Ankunft am Flughafen angehalten und inhaftiert werden wird. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers genießen in Österreich keinen Asylstatus. Die Eltern des Beschwerdeführers haben in Österreich den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Gesundheitszustandes des Vaters des Beschwerdeführers erlangt. Ein Asylstatus aufgrund der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland wurde Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht gewährt (OZ 58).
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
  18. Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers, der in Kopie im Akt aufliegt (AS 17; AS 24). Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, was sich auf die Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 stützt (AS 303 ff). 2.1.
  19. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot vorliegen, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid vom Bundesamtes vom 24.07.2018 (AS 303 ff) und hinsichtlich des Einreiseverbotes in den Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2020 (AS 248). 2.1.
  20. Es haben sich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit oder relevante Beeinträchtigung seiner Gesundheit vorliegen würde, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 10.02.2021 selbst angegeben hat, dass er gesund ist, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war und auch aufgrund der Einsichtnahme in die Anhaltedatei diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen sind (AS 418). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.1.
  21. Dass der Beschwerdeführer seit 05.02.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides vom 05.02.2021 und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (OZ 52; AS 46). 2.
  22. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  23. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er wenige Wochen nach der Beantragung von internationalen Schutz am 05.01.2016 wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Daher war die Feststellung zu treffen, dass die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Missbrauchsabsicht erfolgte. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der polizeilichen Erstbefragung über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt wurde. Dennoch verließ er ohne dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben das Bundesgebiet. Zudem musste das in Österreich eingeleitete Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen seines unbekannten Aufenthaltsortes eingestellt werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer, nachdem er erst im Mai 2017 wieder nach Österreich eingereist ist, bereits ab August 2017 massiv straffällig. Auch die besondere Schwere der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester, seiner Ehefrau und seiner Schwägerin und seinem Schwager begangenen Strafrechtsdelikte und der Tatsache, begangen Strafrechtsdelikte und die Ausführungen im Strafurteil, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens zunächst komplett leugnend verantwortet hat und seine Mitarbeit beim Prostitutionshandel versuchte herunterzuspielen waren bei der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen. Im Strafverfahren führte der Beschwerdeführer überdies aus, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine bei seiner Schwester lebenden Eltern zu besuchen. Das anhängige Asylverfahren ließ er unerwähnt. Aus den dargelegten Gründen, kann der Beschwerdeführer für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen. 2.2.
  24. Dass der Beschwerdeführer sich im Falle der Haftentlassung einer Abschiebung widersetzen und untertauchen werde und nach Teneriffa weiterreisen werde ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Zum einen konnte das Bundesamt zu Recht das Vorverhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigen, wonach er wenige Wochen nach der Asylantragstellung in Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und sich dort über ein Jahr aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer selbst hat dazu lediglich angegeben, dass er einen Asylantrag gestellt hatte, als seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben. Danach habe er das Asylverfahren aber nicht weiterverfolgt (AS 85). Bei seiner Einvernahme am 10.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Abschiebung an, dass diese durchgeführt werden sollte, wenn ihm keine Möglichkeit bleibe. Er führte aber zudem an, dass er aber zu seinem Kind nach Teneriffa wolle (AS 421). Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen, dass er im Falle seiner Abschiebung mit einer Inhaftierung am Flughafen und Grundrechtsverletzungen sowie seiner Gefährdung rechne (OZ 56). Auch dieses Vorbringen spricht nicht für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Schubhaft seiner Abschiebung stellen werde. 2.2.
  25. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, deren Wohnsituation und finanzieller Situation ergeben sich aufgrund der Eintragungen ins Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 420 f). Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Mutter Unterkunft nehmen könnte und die Feststellungen zur telefonischen Erreichbarkeit der Mutter, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (OZ 1). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers und den behördlichen Meldungen im Bundesgebiet bzw. dem Fehlen derselben waren aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister zu treffen. Die Ausreise in den Herkunftsstaat nach der Asylantragstellung, die Einstellung des Asylverfahrens und die erneute Einreise in das Bundesgebiet fußen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, den Einreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers und den im Akt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Einstellung des Asylverfahrens wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers (AS 33, AS 86 f). Dass der Beschwerdeführer von seiner amtlichen Abmeldung an seiner letzten Meldeadresse aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Strafhaft nichts wusste, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Angaben festzustellen (AS 420). Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Mutter in der Wohnung seiner Eltern Unterkunft nehmen könnte, fußt auf den dazu gemachten Angaben im Beschwerdeschriftsatz, an deren Richtigkeit das Gericht aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses nicht zweifelt. Diese Möglichkeit wird aber den Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nicht vor dem Untertauchen abhalten, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im laufenden Asylverfahren untergetaucht ist und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Weiters hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er zu seiner Tochter nach Teneriffa möchte und zuletzt hat der Beschwerdeführer noch Menschenrechtsverletzungen im Falle seiner Abschiebung bzw. eine bevorstehende Festnahme ins Treffen geführt. All diese Erwägungen stützen die Annahme, dass auch die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seiner Mutter den Beschwerdeführer nicht vor dem Untertauchen abhalten wird. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Das Fehlen von Mitteln zur nachhaltigen Existenzsicherung ergibt sich aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Barmitteln in Höhe von € 1.400,-- die mit den Eintragungen in der Anhaltedatei korrespondieren. 2.2.
  26. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung festzustellen. Dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Asylrechts nicht achtet, war aufgrund der Tatsache festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen Asylantrag stellte, den er nach wenigen Wochen – seinen eigenen Angaben zufolge – „nicht weiterverfolgt“ hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Seine ihn im Asylverfahren treffenden Mitwirkungspflichten hat der Beschwerdeführer ebenso missachtet. Der Beschwerdeführer missachtete die Bestimmungen des Meldegesetzes indem er während seines Aufenthalts in Österreich mehrfach ohne behördliche Meldung aufhältig war. 2.2.
  27. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf die im Akt aufliegende Urteilsausfertigung (Strafregisteranfrage; Strafurteil: AS 33 bis AS 229). 2.2.
  28. Die Feststellungen zur Abschiebung waren aufgrund der Aktenlage zu treffen, insbesondere aufgrund der Verständigung des Beschwerdeführers vom Abschiebetermin (OZ 54). Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung droht, war festzustellen, da es dazu keinerlei Hinweise im Verfahren gibt. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat bereits bei seiner Ankunft am Flughafen angehalten und inhaftiert würde, finden sich ebenfalls keinerlei Hinweise im Verfahren. Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich keinen Asylstatus genießen, ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.02.2021 und fußt zudem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 10.02.
  29. Zudem hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren angegeben, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Eltern zu besuchen, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers gelebt haben (AS 160). Dass die Eltern des Beschwerdeführers in Österreich den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Gesundheitszustandes des Vaters des Beschwerdeführers erlangt haben, fußt ebenso auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.02.
  30. Ein Asylstatus aufgrund der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland wurde Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht gewährt, zumal den Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein Asylstatus gewährt wurde, ging dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere (OZ 58).
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Gesetzliche Grundlagen 3.1.
  33. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet: § 2

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.1.
  2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
  1. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
  4. Allgemeine Voraussetzungen Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter da der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter da der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Daher war die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem liegt ein unbefristetes Einreiseverbot vor. Das Bundesamt hat die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 05.03.2021 organisiert. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem liegt ein unbefristetes Einreiseverbot vor. Das Bundesamt hat die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 05.03.2021 organisiert. 3.4. Fluchtgefahr Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und bereits in der Vergangenheit untergetaucht ist und er über keine behördliche Meldung verfügt. Er könnte bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Die Unterkunftmöglichkeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, vermochte eine solcherart starke Verankerung nicht zu begründen zumal der Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit während des laufenden Asylverfahrens aus Österreich ausgereist ist und in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Auch dabei waren die familiären Bande des Beschwerdeführers – konkret die bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich lebende Mutter bzw. seine Eltern und Nichten und Neffen – nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen abzuhalten. Zu berücksichtigen war zudem, dass sich der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach seiner Einreise nach Österreich, gemeinsam mit vier weiteren Familienmitgliedern teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafbar gemacht hat. Von der Begehung des Verbrechens des Menschenhandels und des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Bindungen zu seiner Mutter bzw. seinen Eltern und Nichten und Neffen nicht abgehalten werden. Die Schwester des Beschwerdeführers, die mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt hat war dabei der Kopf diese Menschenhändlerrings bestehend aus Familienmitgliedern des Beschwerdeführers. Auch wenn die Eltern des Beschwerdeführers von den Verbrechen des Beschwerdeführers und seiner Schwester (sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Schwager und Schwägerin) nichts wussten, vermochten sie auch keinen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer bzw. die übrigen Familienangehörigen zu nehmen bzw. vermochten sie den Beschwerdeführer oder dessen Schwester nicht zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Inwiefern die telefonische Erreichbarkeit der Mutter des Beschwerdeführers nun die Mitwirkung des Beschwerdeführers sicherstellen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei sonstige enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn vor dem Untertauchen bewahren könnte und er sich aufgrund der Unterkunftnahmemöglichkeit seiner Abschiebung stellen würde, hat das Verfahren nicht ergeben, sondern hat der Beschwerdeführer geäußert, dass er nach Teneriffa möchte und zuletzt angegeben, dass er seine Inhaftierung bei seiner Rückkehr fürchte und im Grundrechtsverletzungen drohen würden. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Die Unterkunftmöglichkeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, vermochte eine solcherart starke Verankerung nicht zu begründen zumal der Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit während des laufenden Asylverfahrens aus Österreich ausgereist ist und in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Auch dabei waren die familiären Bande des Beschwerdeführers – konkret die bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich lebende Mutter bzw. seine Eltern und Nichten und Neffen – nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen abzuhalten. Zu berücksichtigen war zudem, dass sich der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach seiner Einreise nach Österreich, gemeinsam mit vier weiteren Familienmitgliedern teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafbar gemacht hat. Von der Begehung des Verbrechens des Menschenhandels und des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Vergehens der gefährlichen Drohung konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Bindungen zu seiner Mutter bzw. seinen Eltern und Nichten und Neffen nicht abgehalten werden. Die Schwester des Beschwerdeführers, die mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt hat war dabei der Kopf diese Menschenhändlerrings bestehend aus Familienmitgliedern des Beschwerdeführers. Auch wenn die Eltern des Beschwerdeführers von den Verbrechen des Beschwerdeführers und seiner Schwester (sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Schwager und Schwägerin) nichts wussten, vermochten sie auch keinen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer bzw. die übrigen Familienangehörigen zu nehmen bzw. vermochten sie den Beschwerdeführer oder dessen Schwester nicht zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Inwiefern die telefonische Erreichbarkeit der Mutter des Beschwerdeführers nun die Mitwirkung des Beschwerdeführers sicherstellen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei sonstige enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn vor dem Untertauchen bewahren könnte und er sich aufgrund der Unterkunftnahmemöglichkeit seiner Abschiebung stellen würde, hat das Verfahren nicht ergeben, sondern hat der Beschwerdeführer geäußert, dass er nach Teneriffa möchte und zuletzt angegeben, dass er seine Inhaftierung bei seiner Rückkehr fürchte und im Grundrechtsverletzungen drohen würden. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG aus. Der Tatbestand des § 76 Abs. 1 Z 1 FPG lag nicht vor. Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lag nicht vor. 3.

  1. Sicherungsbedarf Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. In Österreich befinden sich zwar die Eltern und Nichten und Neffen des Beschwerdeführers, sonst ist er nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über die Möglichkeit der Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Mutter, die lediglich 49 m² aufweist und von den Eltern des Beschwerdeführers und zwei minderjährigen Kindern bewohnt wird. Das Bestehen einer Unterkunftmöglichkeit per se kann den Beschwerdeführer aber nicht vor dem Untertauchen abhalten und auch die familiäre Bindung zu seiner Mutter kann den Beschwerdeführer nicht vor dem Untertauchen abhalten, wie er dies bereits in der Vergangenheit gemacht hat. Einer legalen Beschäftigung in Österreich ging er bisher nicht nach, der Beschwerdeführer lebte von den gewerbsmäßig erzielten Einnahmen des Menschenhändlerrings und Prostitutionsrings an dem er gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern beteiligt war. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit mehrfach ohne behördlich Meldung in Österreich aufhältig und verfügt aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde bereits für 05.03.2021 organisiert und wurde der Beschwerdeführer darüber auch bereits in Kenntnis gesetzt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
  2. Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar familiäre Kontakte aber keine anderen engen sozialen oder beruflichen Kontakte im Inland vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Hinsichtlich der familiären Bindungen wird auf die Ausführungen zu 3.3.4 (Fluchtgefahr) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Meldepflichten verstoßen und ist rechtskräftig wegen Menschenhandels und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und gefährlicher Drohung verurteilt, damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der abgesehen von seinen Eltern und Nichten und Neffen keine weiteren Angehörigen (außerhalb der Strafhaft) in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers steht unmittelbar bevor und wurde der Beschwerdeführer über den Abschiebetermin bereits in Kenntnis gesetzt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.
  3. Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Asylantragstellung, konnte zu Recht bei der Prüfung gelinderer Mittel berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer wenige Wochen nach seiner missbräuchlichen Asylantragstellung in Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Dies hat er dem Bundesamt nicht bekanntgegeben. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er nach Teneriffa gehen möchte und zudem Rückkehrbefürchtungen geäußert, dass er bei seiner Abschiebung verhaftet werde und ihm eine Grundrechtsverletzung drohe. Über finanzielle Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Asylantragstellung, konnte zu Recht bei der Prüfung gelinderer Mittel berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer wenige Wochen nach seiner missbräuchlichen Asylantragstellung in Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Dies hat er dem Bundesamt nicht bekanntgegeben. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er nach Teneriffa gehen möchte und zudem Rückkehrbefürchtungen geäußert, dass er bei seiner Abschiebung verhaftet werde und ihm eine Grundrechtsverletzung drohe. Über finanzielle Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.
  4. Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung am 05.03.2021 sprechen. Insbesondere haben die unbegründeten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers die auch hinsichtlich des Asylstatus seiner Familienmitglieder aktenwidrig waren, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe 3.3.

  1. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung am 05.03.2021 sprechen. Insbesondere haben die unbegründeten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers die auch hinsichtlich des Asylstatus seiner Familienmitglieder aktenwidrig waren, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe 3.3.
  2. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch sozial eng verankert, er hat Familienangehörige und eine Unterkunftmöglichkeit bei seiner Mutter. Durch sein Verhalten, nämlich das Untertauchen in der Vergangenheit seinen eigenen Angaben, wonach er nach Teneriffa möchte und im Falle seiner Abschiebung eine Inhaftierung oder Menschrechtsverletzungen befürchte ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung am 05.03.2021 ist von Fluchtgefahr auszugehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Auch die Unterkunftnahme bei seiner Mutter vermochte diese ein gelinderes Mittel nicht zu begründen, zumal aufgrund der Vorverhaltens des Untertauchens des Beschwerdeführers – wobei die Mutter bzw. Eltern und Nichten und Neffen bereits zum Zeitpunkt des Untertauchens in Österreich gelebt haben – davon auszugehen ist, dass er sich seiner Abschiebung widersetzen wird und vermochte diesbezüglich auch nicht das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses ein anderes Ergebnis zu begründen (siehe Ausführungen zu 3.3.
  3. bis 3.3.8). Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte III. und IV. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

§ 1Z. 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem Beschwerdeführer gebührt

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Es konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde. Die Änderungen das gerichtliche Verfahren betreffend sind durch den Beschwerdeschriftsatz und das Parteiengehör dokumentiert und wurden diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal die Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seiner Mutter und die Anwendung von gelinderen Mitteln im Zusammenhang mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen war. Die Feststellungen auf Sachverhaltsebene fußen auf den inhaltlich unbestrittenen Feststellungen des Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz und konnten daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt zu Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde. Die Änderungen das gerichtliche Verfahren betreffend sind durch den Beschwerdeschriftsatz und das Parteiengehör dokumentiert und wurden diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal die Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seiner Mutter und die Anwendung von gelinderen Mitteln im Zusammenhang mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen war. Die Feststellungen auf Sachverhaltsebene fußen auf den inhaltlich unbestrittenen Feststellungen des Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz und konnten daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zu Spruchteil B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2239522.1.00

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