G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.B) Die Revision ist
Paragraph 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde noch am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftliche erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in seinem Geschäft einen Mann kennengelernt und dieser ihm das Christentum nähergebracht hätte. Aufgrund seines fehlenden Interesses am Islam hätte er Interesse an dieser Religion entwickelt und in weiterer Folge eine Hauskirche besucht. Er wäre dann von einem Freund angerufen worden, welcher ihm gesagt hätte, dass drei ihrer christlichen Freunde verhaftet worden wären. Danach hätte er den Freund nicht mehr erreichen können. Drei Tage später, wäre er von seiner Mutter angerufen worden, welche ihm gesagt hätte, dass die Polizei bei ihnen zuhause gewesen, sein Vater verhaftet sowie seine Computer mitgenommen worden wären. Aufgrund des Rates, nicht mehr nach Hause zu kommen, wäre er geflohen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde noch am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftliche erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in seinem Geschäft einen Mann kennengelernt und dieser ihm das Christentum nähergebracht hätte. Aufgrund seines fehlenden Interesses am Islam hätte er Interesse an dieser Religion entwickelt und in weiterer Folge eine Hauskirche besucht. Er wäre dann von einem Freund angerufen worden, welcher ihm gesagt hätte, dass drei ihrer christlichen Freunde verhaftet worden wären. Danach hätte er den Freund nicht mehr erreichen können. Drei Tage später, wäre er von seiner Mutter angerufen worden, welche ihm gesagt hätte, dass die Polizei bei ihnen zuhause gewesen, sein Vater verhaftet sowie seine Computer mitgenommen worden wären. Aufgrund des Rates, nicht mehr nach Hause zu kommen, wäre er geflohen. Am 17.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Angaben bei der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden wären. Er habe am 05.06.2015 Informationen über das Christentum bekommen. Ein Kunde habe ihm eine Bibel und ein Kreuz geschenkt. Er habe die Bibel gelesen und wäre dadurch sein Interesse am Christentum geweckt worden. Vier Tage vor seiner Ausreise wäre er von seinem Freund Afshin angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass die Beamten ein paar Freunde aus der Kirchengemeinde mitgenommen hätten. Er sei zu dieser Zeit in Bakhtiri gewesen, wo die Familie Länderein hätte. Es wäre dann sein Onkel zu ihm gekommen, welcher ihm gesagt hätte, dass die Polizei ihr Haus durchsucht hätten. Sie hätten seine Bibel, sein Kreuz, seine Computer und auch seinen Vater mitgenommen. Der Onkel wäre von der Mutter angerufen und über den Polizeieinsatz informiert worden. Der Vater sei nach zehn Tagen wieder entlassen worden. Er sei in Österreich getauft worden und könne nicht mehr in den Iran zurück, da er nicht bereit wäre, seinen Glauben zu verheimlichen. Mit Schreiben vom 25.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgten Länderfeststellungen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der instabilen Sicherheitslage im Iran subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe wären nicht glaubhaft und sei eine Verfolgungsgefahr aufgrund eines Glaubenswechsels nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes (Spruchpunkt I.) fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dass er Christ geworden wäre und ihm deshalb im Iran Verfolgung drohen würde. Entgegen den begründenden Ausführungen der Behörde sei er als Christ zur Missionstätigkeit berufen. Er sei Angehöriger der katholischen Kirche und sei Religionsfreiheit ein Menschenrecht. Der Beschwerdeführer hätte anschaulich dargelegt, dass er seinen Glauben nicht verheimlichen möchte und wäre daher eine Rückkehr in den Iran unmöglich.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes (Spruchpunkt römisch eins.) fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dass er Christ geworden wäre und ihm deshalb im Iran Verfolgung drohen würde. Entgegen den begründenden Ausführungen der Behörde sei er als Christ zur Missionstätigkeit berufen. Er sei Angehöriger der katholischen Kirche und sei Religionsfreiheit ein Menschenrecht. Der Beschwerdeführer hätte anschaulich dargelegt, dass er seinen Glauben nicht verheimlichen möchte und wäre daher eine Rückkehr in den Iran unmöglich. Mit Schreiben übermittelte der vertretene Beschwerdeführer ein Dokument über „Empfehlungen für einen Verhaltenskodex“ Mit Untersuchungsbericht vom XXXX .2018 wurde durch das Landeskriminalamt Burgenland mitgeteilt, dass hinsichtlich des zur Untersuchung vorgelegten iranischen Identitätsdokuments keine Hinweise auf eine Verfälschung erkennbar wären.Mit Untersuchungsbericht vom römisch 40 .2018 wurde durch das Landeskriminalamt Burgenland mitgeteilt, dass hinsichtlich des zur Untersuchung vorgelegten iranischen Identitätsdokuments keine Hinweise auf eine Verfälschung erkennbar wären. Die Dom- und Stadtpfarre XXXX übermittelte am 17.12.2018 eine Bestätigung zur Konversion und zur Glaubenspraxis des Beschwerdeführers, mit welcher Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe regelmäßig zum Gottesdienst und zur Katechese erscheinen würde. Die Dom- und Stadtpfarre römisch 40 übermittelte am 17.12.2018 eine Bestätigung zur Konversion und zur Glaubenspraxis des Beschwerdeführers, mit welcher Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe regelmäßig zum Gottesdienst und zur Katechese erscheinen würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.02.2019, wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum 26.02.2021 befristeter Aufenthaltstitel erteilt. Mit Schreiben vom 19.09.2019 wurde durch das Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2019 auf dem Luftweg aus Yerevan kommend über Moskau nach Wien gereist wäre. Begründend hätte der Beschwerdeführer angeführt, dass er vom 02.08.2019 bis zum 08.08.2019 auf Urlaub gewesen wäre. Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seinen Fluchtgründen befragt sowie der von ihm beantragte Zeuge einvernommen wurde. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seinen Fluchtgründen befragt sowie der von ihm beantragte Zeuge einvernommen wurde. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Am 11.11.2019 der Verhandlung legte der Beschwerdeführer mehrere Screenshots seines Facebook-Accounts vor und führte erneut zu seiner tatsächlichen Konversion aus. Die vorgelegten fremdsprachigen Kopien wurden einer Übersetzung zugeführt. Mit Erkenntnis, Zl. XXXX , vom XXXX 2020, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom XXXX 2020 gerichteten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. XXXX , vom XXXX 2020, abgelehnt und mit Beschluss, Zl. XXXX vom XXXX 2020, an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten.Die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom römisch 40 2020 gerichteten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020, abgelehnt und mit Beschluss, Zl. römisch 40 vom römisch 40 2020, an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten. Mit Erkenntnis, Zl. Ra XXXX , vom XXXX 2021 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, Zl. XXXX , vom XXXX 2020 des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründen wurde unter anderem ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht über die Aussage eines Zeugen hinweggesetzt und seinen eigenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung über die gegenteiligen Beweisergebnisse gestellt, ohne dies nachprüfbar zu begründen.Mit Erkenntnis, Zl. Ra römisch 40 , vom römisch 40 2021 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020 des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründen wurde unter anderem ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht über die Aussage eines Zeugen hinweggesetzt und seinen eigenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung über die gegenteiligen Beweisergebnisse gestellt, ohne dies nachprüfbar zu begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Dass es sich bei der Schilderung zum Fluchtauslösenden Ereignis im Iran um ein Konstrukt handelt, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts schon aus den detailarmen Schilderung der Ereignisse im Iran vor der Verwaltungsbehörde und dem Umstand, dass er vor dem Bundesveraltungsgericht schließlich detaillierter dazu ausführte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Reisebewegung aus dem Iran in die Türkei insgesamt genauer schilderte als das fluchtauslösende Erlebnis, woraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtbewegung auf tatsächliche Erinnerungen zurückgreifen konnte, während er in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis eher oberflächlich bleiben musste, um zu verhindern, sich in Wiedersprüche zu verwickeln. Auch auf Nachfrage hinsichtlich des Vorganges des Glaubenswechsels im Iran, blieb der Beschwerdeführer bei oberflächlichen und ausweichenden Angaben, weshalb er nicht davon überzeugen konnte, dass es sich bei der behaupteten Hinwendung zum Christentum um einen tatsächlichen Vorgang gehandelt hätte. Erkennbar ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Aussage dem Verfahren anpasste. So hat er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt, dass sein Geschäft von der Polizei gestürmt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im gegenständlichen Bescheid beweiswürdigend aus, dass die fehlende Suche der Polizei am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, woraufhin der Beschwerdeführer schließlich vor Gericht ungefragt vorbrachte, dass die Polizei das Geschäft eben auch gestürmt hätte. Zur Konversion vom Islam zum Christentum in Österreich: Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (zb.: VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426) Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welch sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (zb.: VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441) Vorauszuschicken ist, dass von einer erwachsenen Person mit zumindest teilweiser akademischer Ausbildung, die behauptet, zur ursprünglichen Religion keinen Bezug, angenommen werden kann, dass sie in der Lage ist, ihre Motivation, zu einer anderen Religion zu finden, überzeugend darzustellen. Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal es insgesamt bei einer oberflächlichen Darstellung seiner Motivation Christ zu sein blieb. Der Beschwerdeführer konnte zwar Wissen zu Christentum darstellen, war aber mitunter nicht in der Lage, dieses Wissen im entsprechenden Zusammenhang darzustellen, so gab er zum Beispiel zum Glaubensbekenntnis befragt das Vater unser zum Besten. Jedoch war er, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführt, in der Lage diesen Fehler in weiterer Folge zu berichtigen, sodass ihm Kenntnisse zum Christentum zugestanden werden müssen. Kenntnisse über den christlichen Glauben und Teilnahme an christlichen Aktivitäten, stellen neben der Taufe Indizien für eine tatsächlich stattgefundene innere Hinwendung zum Christentum dar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, vor allem zu seiner Motivation Christ zu werden, stellen sich nur oberflächlich dar. Eine ernste Beschäftigung mit der neu gewählten Religion und ein innerer Entschluss Christ zu sein, würde, alleine aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes, nicht festgestellt werden können. Jedoch führte der Zeuge Mag. XXXX aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 getauft worden sei und er ihn im Spätwinter/Frühling 2016 kennengelernt habe. Er sei mit dem Wunsch, das Christentum näher kennenzulernen und sich auf die Taufe vorzubereiten, zu ihm in die Dompfarre XXXX gekommen. Er sei wöchentlich zum Gottesdienst und zur Katechese gekommen, wobei vorher und nachher Gespräche mit ihm stattgefunden hätte. Auch nach der Taufe sei er regelmäßig fast jeden Sonntag zum Gottesdienst gekommen, wobei nach den Messen weitere Glaubensunterweisungen stattgefunden hätten. Der Taufunterreicht sei zum Teil durch den Zeugen durchgeführt worden und habe er, bevor er die Taufe durchgeführt hätte, die Vertrautheit des Beschwerdeführers mit Glaubensinhalten geprüft. Zum Glaubensleben des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass jener regelmäßig zum Gottesdienst komme, er eigentliche ein großes Wissen habe, ein liebenswürdiger und guter Mensch sei. Auf den inneren Entschluss zur Konversion schließe er aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Taufe immer auf eigene Kosten gekommen sei und nach der Taufe immer noch aus Wien anreise, was ihm erhebliche Kosten verursache. Er gehe daher davon aus, dass es ihm ein wirklich inneres Anliegen und er ihm glaube, dass er wirklich Christ sei. Als Priester entwickle man ein gewisses Empfinden und könne man es spüren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und sehr ehrlich beichte und es sich bei seinem Vorbringen nicht bloß um „Bla Bla“ handle. Aufgrund der einjährigen Taufvorbereitung, bei der versucht werde, es nicht zu leicht zu machen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zur Gemeinde komme, könne er davon ausgehen, dass keine Scheinkonversion vorliege. Jedoch führte der Zeuge Mag. römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 getauft worden sei und er ihn im Spätwinter/Frühling 2016 kennengelernt habe. Er sei mit dem Wunsch, das Christentum näher kennenzulernen und sich auf die Taufe vorzubereiten, zu ihm in die Dompfarre römisch 40 gekommen. Er sei wöchentlich zum Gottesdienst und zur Katechese gekommen, wobei vorher und nachher Gespräche mit ihm stattgefunden hätte. Auch nach der Taufe sei er regelmäßig fast jeden Sonntag zum Gottesdienst gekommen, wobei nach den Messen weitere Glaubensunterweisungen stattgefunden hätten. Der Taufunterreicht sei zum Teil durch den Zeugen durchgeführt worden und habe er, bevor er die Taufe durchgeführt hätte, die Vertrautheit des Beschwerdeführers mit Glaubensinhalten geprüft. Zum Glaubensleben des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass jener regelmäßig zum Gottesdienst komme, er eigentliche ein großes Wissen habe, ein liebenswürdiger und guter Mensch sei. Auf den inneren Entschluss zur Konversion schließe er aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Taufe immer auf eigene Kosten gekommen sei und nach der Taufe immer noch aus Wien anreise, was ihm erhebliche Kosten verursache. Er gehe daher davon aus, dass es ihm ein wirklich inneres Anliegen und er ihm glaube, dass er wirklich Christ sei. Als Priester entwickle man ein gewisses Empfinden und könne man es spüren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und sehr ehrlich beichte und es sich bei seinem Vorbringen nicht bloß um „Bla Bla“ handle. Aufgrund der einjährigen Taufvorbereitung, bei der versucht werde, es nicht zu leicht zu machen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zur Gemeinde komme, könne er davon ausgehen, dass keine Scheinkonversion vorliege. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführte, stelle unter anderem die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich durch regelmäßigen Gottesdienstbesuch oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiere, ein maßgebliches Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel dar und verwies auf das vom Zeugen geschilderte Vorbringen zur religiösen Ausbildung und Aktivität des Beschwerdeführers, insbesondere auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig ernsthaft beichte. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer eine regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten, die Suche nach religiöser Begleitung und die Inanspruchnahme des Bußsakraments bescheinigte, kann diesem gefolgt werden, wenn er aus diesem Verhalten eine ernsthafte innere Hinwendung zum Christentum ableitet, zumal kein Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen bestehen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist)., Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom
G 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, K64). Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er in Österreich ernsthaft zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war als glaubwürdig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde getauft, nimmt an religiöse Aktivitäten, insbesondere an Gottesdiensten teil und nimmt auch regelmäßig das Bußsakrament in Anspruch. Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um keine Scheinkonversion handelt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis und die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr in den Iran die christliche Religion zu praktizieren und nach außen zu tragen. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht in leitender Funktion exponiert jedoch kann ihm das Bedürfnis seine Religion in seinem Herkunftsstaat zu praktizieren nicht abgesprochen werden, weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Iran den christlichen Glauben ausüben würde. Aufgrund des Bekenntnisses zu seiner neuen Glaubensgemeinschaft bestünde die Gefahr, im Herkunftsland ins Visier der staatlichen Behörden zu geraten. Es ist im gegebenen Fall daher die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung existent. Der Beschwerde ist daher
G stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und ist
G festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und ist
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2191042.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.