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{'item': 'G301 2231750-2'}

Obsah (17)§ 52§ 46Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 55§§ 4§ 34§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlG301 2231750-2 SpruchG301 2231750-2/5E, G301 2231750-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach KOLUMBIEN zulässig ist.“„V.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach KOLUMBIEN zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) jeweils zugestellt am 02.11.2020, wurden die der Anträge auf internationalen Schutz des BF1 vom 25.11.2019, der BF2 und der BF3 vom 27.01.2020 sowie der BF4 vom 12.05.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ (ohne Anführung des Zielstaates, Anm.) zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) jeweils zugestellt am 02.11.2020, wurden die der Anträge auf internationalen Schutz des BF1 vom 25.11.2019, der BF2 und der BF3 vom 27.01.2020 sowie der BF4 vom 12.05.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ (ohne Anführung des Zielstaates, Anmerkung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 26.11.2020 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter (ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe) gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.11.2020 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Der BF1 ist der Lebensgefährte der BF
  3. Sie sind Eltern der minderjährigen BF
  4. Der BF1 ist überdies der leibliche Vater der minderjährigen BF
  5. Der derzeitige Aufenthaltsort der kolumbianischen Mutter der BF4 konnte nicht festgestellt werden. Der BF1 verließ Kolumbien ohne seine Familie am 13.11.2019 unter Verwendung eines am XXXX 07.2019 ausgestellten und bis XXXX 07.2029 gültigen kolumbianischen Reisepasses auf dem Luftweg von Bogotá über Cancún (Mexiko) und Madrid (Spanien) und reiste am 14.11.2019 am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Der BF1 stellte am 25.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 verließ Kolumbien ohne seine Familie am 13.11.2019 unter Verwendung eines am römisch 40 07.2019 ausgestellten und bis römisch 40 07.2029 gültigen kolumbianischen Reisepasses auf dem Luftweg von Bogotá über Cancún (Mexiko) und Madrid (Spanien) und reiste am 14.11.2019 am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Der BF1 stellte am 25.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 und die minderjährige BF3 verließen Kolumbien gemeinsam am 22.01.2020 unter Verwendung gültiger Reisepässe auf dem Luftweg von Cali nach Österreich und reisten am 23.01.2020 am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Die BF2 stellte für sich und die minderjährige BF3 am 27.01.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für die minderjährige BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der Eltern (BF1 und BF2) im Familienverfahren geltend gemacht. Im Februar 2020 fassten der BF1 und seine Ex-Frau, die leibliche Mutter der BF4, den gemeinsamen Entschluss, dass auch die gemeinsame minderjährige Tochter nach Österreich kommen solle. So verließ die BF4 Kolumbien am 11.03.2020 – ebenso unter Verwendung eines gültigen Reisepasses – und reiste über Istanbul (Transit) nach Österreich. Der BF1 stellte für die minderjährige BF4 am 12.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einreise durchgehend in Österreich auf und wohnen derzeit gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in der Steiermark. Der BF1 besuchte in Kolumbien sechs Jahre lang die Grundschule, fünf Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Berufsschule für Männerfrisuren. Der BF1 war in Kolumbien selbstständig und betrieb ein Bekleidungsgeschäft in Cali, dass er aufgrund der gegen ihn gerichteten Drohungen etwa im Juni 2018 verkaufte und nach Ibagué zog. Dort arbeitete er als Männerfriseur. Die BF2 besuchte in Kolumbien elf Jahre lang die Schule und absolvierte eine zweijährige forensische Ausbildung. Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Kolumbien. Die BF verfügen derzeit in Österreich – abgesehen von sich selbst – über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Es bestehen noch familiäre Anknüpfungspunkte in Kolumbien, wo die Eltern und der minderjährige Bruder der BF2 sowie die Eltern des BF1 leben. Die Brüder des BF1 halten sich in Chile und in Kanada auf. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der BF1 und die BF2 besuchen zwar regelmäßig einen im Flüchtlingsquartier angebotenen Deutschkurs zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse, ein Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung wurden jedoch nicht abgelegt. Abgesehen von regelmäßig ausgeübten Remunerationstätigkeiten in der Wohnsitz-Gemeinde sind sie in Österreich ohne Beschäftigung und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die minderjährige BF3 besucht seit 14.09.2020 die zweite Schulstufe der Volksschule. Die minderjährige BF4 verfügt über ein am 19.02.2020 ausgestelltes Touristenvisum für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), welches für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise – längstens jedoch bis 13.02.2030 – gültig ist. 1.
  6. Der BF1 und die BF2 konnten eine ihnen aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – von einer kriminellen Gruppe aufgrund ausstehender Schutzgeldzahlungen und einer im Zuge dessen erstatteten Anzeige bei der Polizei verfolgt werden würden und Angst um ihr Leben hätten, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Andere Gründe für die Annahme einer den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die beschwerdeführenden Parteien haben Kolumbien weder aufgrund eines konkreten dringlichen Anlasses noch fluchtartig auf Grund einer ihnen drohenden Verfolgungsgefahr verlassen. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  8. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Umstand, dass der Aufenthaltsort der kolumbianischen Ex-Frau des BF1 und Mutter der minderjährigen BF4 nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus den unklaren Angaben des BF1 dazu. In der Einvernahme am 12.05.2020 gab der BF1 an, dass die Mutter der BF4 derzeit mit einem Touristenvisum in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sei (Verwaltungsakt der BF4, AS 3). In der Einvernahme am 30.09.2020 gab der an, dass sie ungefähr im Juni 2020 zusammen mit ihrer Familie nach Kanada gegangen sei (Verwaltungsakt des BF1, AS 408). Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellung sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht sustanziiert bestritten oder widerlegt wurden. Die Feststellung zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf dem Umstand, dass auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ein hoher Grad einer Integration nicht anzunehmen war. Die Feststellung zur regelmäßigen Teilnahme des BF1 und der BF2 an dem im Flüchtlingsquartier angebotenen Deutschkurs und zur regelmäßigen Ausübung von Remunerationstätigkeiten beruht auf den diesbezüglichen Bestätigungen der Caritas der XXXX vom 27.05.2020 und 28.09.2020.Die Feststellung zur regelmäßigen Teilnahme des BF1 und der BF2 an dem im Flüchtlingsquartier angebotenen Deutschkurs und zur regelmäßigen Ausübung von Remunerationstätigkeiten beruht auf den diesbezüglichen Bestätigungen der Caritas der römisch 40 vom 27.05.2020 und 28.09.
  9. Die Feststellung zum Schulbesuch der BF3 in Österreich beruht auf der im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2020 vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Volksschule vom 28.09.
  10. Die Feststellung, dass die BF4 über ein Touristenvisum für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verfügt, beruht auf den eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 als gesetzlichem Vertreter der BF4 in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 12.05.
  11. 2.
  12. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf deren Angaben in der jeweiligen Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 25.11.2019 (BF1) bzw. am 27.01.2020 (BF2) und in der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2020 (BF1 und BF2) und am 30.09.2020 (BF1 und BF2) sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Der BF1 brachte im Verfahren vor der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er als Betreiber eines Bekleidungsgeschäftes in Cali im September oder Oktober 2017 von einer paramilitärischen Gruppe (selbsternannte „Auto-Defenser“) zur Leistung von Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden sei. Im Jänner oder Februar 2018 sei der BF1 erneut von dieser Gruppe, diesmal unter Androhung von Repressalien, zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert worden. Der BF1 habe keine Zahlung geleistet. Am 23.06.2018 sei auf den BF1 von auf einem Moped vorbeifahrenden Männern geschossen worden. Der BF1 habe sich jedoch in Sicherheit bringen können. Der BF1 habe daraufhin gemeinsam mit der BF2 den Entschluss gefasst, die Stadt zu verlassen, und sei am 05.07.2018 nach Ibagué gezogen. Am 03.01.2019 sei der BF1 von seiner Tante informiert worden, dass Personen bei ihr gewesen seien und ihr mitgeteilt hätten, dass sie den Aufenthaltsort des BF1 kennen würden. Noch im selben Monat habe der BF1 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, diese habe ihn zu einem Ombudsmann geschickt, der ihn weiter zu einer Opferschutzeinheit geschickt habe. Mitte August 2019 sei versucht worden, seine Lebensgefährtin (die BF2) zu entführen, dies sei jedoch daran gescheitert, dass seine Lebensgefährtin zu schreien begonnen habe. Daraufhin seien sie nach Bogotá zu den Eltern des BF1 gezogen. Am 20.08.2019 habe der BF1 die versuchte Entführung seiner Lebensgefährtin angezeigt. Am 17.09.2019 sei der Mutter des BF1 telefonisch von dieser Gruppe mitgeteilt worden, dass man den BF1 und seine Familie aufgrund der von ihm erstatteten Anzeige töten werde. Noch am selben Tag habe der BF1 Anzeige wegen dieser Drohung erstattet. Anfang November 2019 sei der BF1 vom Hausmeister informiert worden, dass Personen nach ihm gefragt hätten. Der BF1 habe daraufhin entschieden, dass Land zu verlassen. In der Einvernahme am 30.09.2020 ergänzte der BF1 seine Fluchtgründe dahingehend, dass seine in Kolumbien lebenden Eltern weiterhin Drohungen (Briefe und Anrufe) erhalten hätten und deshalb innerhalb Kolumbiens umziehen hätten müssen. Außerdem sei Anfang März 2020 versucht worden, die zu diesem Zeitpunkt noch in Kolumbien aufhältige Tochter des BF1 – die minderjährige BF4 – aus der Schule zu entführen. Die BF2 gab an, Kolumbien aufgrund der Probleme ihres Mannes und der gegen sie gerichteten Drohungen verlassen zu haben. Am 15.08.2019 sei ein Lieferwagen in ihrer Nähe stehen geblieben, ein Mann sei ausgestiegen und auf sie zugekommen, sie habe zu schreien begonnen, woraufhin der Mann weggefahren sei. Am 24.12.2019 sei ihr beim Einkaufen von zwei Personen gedroht worden, dass sie – falls sich ihr Mann nicht bei dieser Gruppe melde – dafür bezahlen werde. Am 15.01.2020 sei die BF2 gezwungen worden, in den Lieferwagen dieser Männer zu steigen und ihr sei gedroht worden, dass sie und ihre Tochter getötet werden würden, sollte ihr Mann den Forderungen nicht nachkommen. In der Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2020 führte die BF2 ergänzend an, dass zwischenzeitlich auch ihr in Kolumbien lebender Vater bedroht worden sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gaben der BF1 und die BF2 an, dass sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Töchter hätten. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des BF1 im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Auch seien Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben aufgetreten, die in der Begründung des Bescheides zum BF1 im Einzelnen angeführt wurden. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen den BF1 und seine Familie sei nicht festgestellt worden. Ebenso wenig habe sich ergeben, dass der Herkunftsstaat schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Im Bescheid der BF2 wurde auf die Ausführungen im Bescheid des BF1 verwiesen, da die BF2 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf jene ihres Mannes gestützt habe. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu einer konkret gegen sie und ihre Familie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten weder in der Erstbefragung noch in den späteren Einvernahmen irgendein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Kolumbien vor ihrer letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würden. Auch in der Beschwerde wurden – trotz der im angefochtenen Bescheid des BF1 aufgezeigten Widersprüchlichkeiten des Vorbringens – keine näheren Angaben getätigt, sondern nur auf das bisherige – teils widersprüchliche – Vorbringen verwiesen. Aufgrund des Umstandes, dass es dem BF1 und seiner Familie über Jahre hinweg möglich war, ohne auch nur eine solche „Schutzgeld-Zahlung“ zu leisten, in Kolumbien zu leben, obwohl behauptet wurde, dass sie – ebenso wie andere Geschäftsinhaber – immer wieder bedroht worden seien, erscheint eine unmittelbar gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete ernste Bedrohung als nicht glaubhaft. Der BF1 gab in der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2020 an, dass diese Personen alle bedroht hätten, die ein Geschäft besessen hätten, und sie im März 2018 auch eine Person getötet hätten, um zu zeigen, dass sie es ernst meinen würden. In Anbetracht dieser vom BF1 aufgezeigten, dieser Gruppe zugerechneten Gefährlichkeit erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass diese Gruppe den BF1 dann über Jahre hinweg (ab 2017) immer nur verbal bedroht hätte, ohne die Intensität der Drohungen zu steigern, obwohl der BF1 keine Schutzgeldzahlungen geleistet habe. Es ist auch unplausibel, dass der BF1 nach den angeblichen Schüssen auf ihn im Juni 2018 nicht mehr persönlich bedroht worden wäre, sondern nur mehr über seine Tante und Mutter, und dies trotz der angeblich weitreichenden Kontakte dieser kriminellen Gruppe zur Polizei und ihrer Kenntnis des Aufenthaltsortes des BF
  13. Dass der BF1 auch noch nach der Auflösung seines Bekleidungsgeschäfts im Jahr 2018 und seiner Ausreise aus Kolumbien weiterhin vor allem über seine Eltern bedroht werde, erscheint ebenso nicht glaubhaft. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2020 führte der BF1 an, dass seine Tochter – die BF4 – in Kolumbien lebe und ihre Mutter es nicht erlaube, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Sie sei dort nicht in Gefahr, da diese Leute vermutlich nicht wüssten, dass er diese Tochter habe, da sie bei ihrer Mutter lebe. In der Erstbefragung am 12.05.2020 führte der BF1 an, dass er und seine Ex-Frau im Februar 2020 übereingekommen wären, dass die BF4 ebenso nach Österreich kommen solle. Es sei auch seine Ex-Frau in Kolumbien bedroht worden und Anfang März 2020 sei versucht worden, die BF4 aus der Schule zu entführen. Wenn in der Beschwerde zum ersten Mal vorgebracht wird, dass dem BF1 aufgrund seiner (wegen der verweigerten Schutzgeldzahlung) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung seitens einer paramilitärischen Gruppierung mit dem Namen „Oficina de la 11“ drohe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies zum einen keine staatliche Verfolgung darstellt und sich zum anderen eine „politische Gesinnung“ aus einer verweigerten Schutzgeldzahlung gegenüber einer kriminellen Gruppe nicht erkennen lässt und diese Schlussfolgerung im Rahmen der Beschwerde auch nicht näher begründet oder erläutert wurde. In dieser neuen Behauptung kann jedoch der Versuch einer nach Maßgabe des § 20 BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es den beschwerdeführenden Parteien nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens – insbesondere in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde – vorzubringen, sind weder von den beschwerdeführenden Parteien behauptet worden noch sonst hervorgekommen. So muss auch entgegengehalten werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen.In dieser neuen Behauptung kann jedoch der Versuch einer nach Maßgabe des Paragraph 20, BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es den beschwerdeführenden Parteien nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens – insbesondere in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde – vorzubringen, sind weder von den beschwerdeführenden Parteien behauptet worden noch sonst hervorgekommen. So muss auch entgegengehalten werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen. Dass diese kriminelle Gruppe, denen der BF1 seinen Angaben zufolge aufgrund von Schutzgelderpressung Geld schulde, ihn überdies aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend genannten Verfolgungsgründe bedroht hätte, wurde nicht vorgebracht. Wesentlich ist letztlich die Tatsache, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden in Kolumbien im gesamten Verfahren ausdrücklich verneint haben, ebenso wie andere konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen, welche auch nur ansatzweise dem Herkunftsstaat zurechenbar wären. So wurde auch nie behauptet, dass die geschilderten und jedenfalls aus kriminellen Motiven begangenen Handlungen in irgendeiner Weise den staatlichen Organen Kolumbiens zuzurechnen gewesen oder von diesen geduldet oder gar angeordnet worden wären. Unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Vorbringens des BF1 und der BF2 ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, wonach den Einrichtungen des Herkunftsstaates (etwa seitens der Sicherheits- oder Justizbehörden) eine völlige Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit unterstellt werden könnte. So gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 an, dass sie sich wiederholt an staatliche Stellen gewandt und mehrmals Anzeige gegen diese Gruppe erstattet hätten, wobei diese Anzeigen auch aufgenommen, seitens der Polizei Schutzaufträge erteilt und der BF1 auch eigenen Angaben zufolge an eine Opferschutzeinheit weitergeleitet worden seien. Das spricht jedenfalls nicht für eine Untätigkeit seitens der Polizei oder der Behörden. Auch aus dem Vorbringen des BF1 in der Einvernahme am 13.02.2020, wonach die Polizei in Bezug auf die Anzeigenerstattung zur versuchten Entführung der BF2 gesagt hätte, dass dies keine Straftat sei und sie nichts tun könnten, solange keine Entführung vorliege, lässt sich selbst bei Wahrunterstellung aufgrund einer einzelnen Aussage und ohne den Gesamtkontext zu kennen, in dem diese Aussage getätigt worden sei, nicht der Schluss ziehen, dass eine Schutzunwilligkeit seitens der kolumbianischen Polizei vorliege. Ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Umstand herleiten, dass den beschwerdeführenden Parteien in Kolumbien kein Personenschutz erteilt worden sei. Dass aus der im Rahmen des behördlichen Verfahrens und erneut in der Beschwerde vorgelegten Bestätigung, wonach dem BF1 der Opferschutz offiziell versagt worden sei, der Schluss gezogen werden könnte, dass der Staat schutzunwillig wäre, kann keinesfalls gefolgt werden, da dieser Entscheidung ein entsprechendes Verfahren mit inhaltlicher Prüfung der zuständigen Behörden vorangeht, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Schutzbedürftigkeit nicht vorliegen. Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass die Behörde den BF1 zu seinen vorgelegten bzw. verfügbaren Beweismitteln näher befragen hätte müssen, so stellt sich doch im Gegenzug die Frage, warum der BF1 nicht auch von sich aus in der Lage gewesen wäre – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – weitere aus seiner Sicht relevante Angaben zu tätigen bzw. diese im Rahmen der Beschwerde nachzuholen, zumal keine Gründe genannt wurden, warum ihm das nicht möglich oder zumutbar wäre. Überdies ist es nicht die Aufgabe der belangten Behörde, ihr vorgelegte Beweismittel näher zu prüfen, wenn seitens der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf diese vorgelegten Unterlagen weder das konkrete Beweisthema noch die Relevanz dieses Beweismittels für das Verfahren dargelegt wird. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass sie trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, in wesentlichen Punkten ein hinreichend substanziiertes, widerspruchsfreies und plausibles Vorbringen zu einer ihnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kolumbiens ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Kolumbien eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die die BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben sowie der aufgetretenen Unschlüssigkeiten und Unplausibilitäten, die auch in der Beschwerde nicht aufgelöst wurden, war dem BF1 und der BF2 auch insoweit zu Recht von der belangten Behörde die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Auch nach den angeblichen Schüssen auf den BF1 im Juni 2018, verblieb er dennoch fast noch eineinhalb Jahre in Kolumbien. Ebenso verblieb die BF2 nach dem angeblichen Entführungsversuch im August 2019, und sogar noch nach der Ausreise des BF1 im November 2019, weiterhin in Kolumbien, was nicht für das tatsächliche Vorliegen einer subjektiven Furcht der BF2 zu diesem Zeitpunkt spricht. Der Verbleib der BF2 in Kolumbien lässt sich mangels Nachvollziehbarkeit auch nicht mit dem Vorbringen des BF1 in der Einvernahme am 13.02.2020 erklären, wonach die BF2 deshalb erst später ausgereist sei, da sie auch erst später bedroht worden sei und sie im November 2019 nicht genug Geld für eine gemeinsame Ausreise gehabt hätten. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. 2.
  14. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid des BF1 getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid des BF1 angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF1 und die BF2 haben eine gleichlautende Stellungnahme erstattet, sind aber weder in dieser Stellungnahme noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Der BF1 und die BF2 übermittelten per E-Mail am 14.10.2020 – unter Vorlage von Auszügen aus der Tageszeitung El Espectador „Die DAS – Skandale“ vom 31.01.2015 und Ausdrucke der Website „COLEXRET Colombianos en el exterior y retornados“ – eine Stellungnahme, worin sie ausführten, die in den Länderfeststellungen enthaltenen Fehler aufzuzeigen. Die „DAS“ sei vor Jahren beendet worden, da sie sehr korrupt gewesen seien und an Morden an Journalisten und Präsidentschaftskandidaten beteiligt gewesen seien. Zudem seien die Informationen über die Rückkehr nach Kolumbien falsch, da einige Anforderungen zu erfüllen seien, die die BF nicht erfüllen würden und bezogen sich dabei auf die beigelegten Auszüge, in denen die Anforderungen für Rückkehrer um vom Rückgabegesetz profitieren zu können, aufgelistet wurden. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Auszüge zum Teil veraltet sind, fehlt in der Stellungnahme der Bezug zur persönlichen Betroffenheit der beschwerdeführenden Parteien. Zum einen wurde nicht aufgezeigt, inwiefern die beschwerdeführenden Parteien von der Auflösung der korrupten „DAS“ betroffen seien, und zum anderen nicht dargelegt, welche Bedeutung der Umstand für sie habe, dass sie im Falle der Rückkehr mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht vom Rückgabegesetz profitieren könnten. In den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF2 sowie die minderjährigen BF3 und BF4 wurde auf die im Bescheid des BF1 getroffenen Feststellungen verwiesen. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die „Länderberichte“ (Feststellungen zum Herkunftsstaat, Anm.) im angefochtenen Bescheid der BF2, der minderjährigen BF3 und BF4 fehlen würden, wurde zwar ein Begründungsmangel in diesen Bescheiden zutreffend aufgezeigt, jedoch dessen Relevanz und dessen kausale Auswirkung für den Verfahrensausgang nicht näher dargelegt. Die bloße Behauptung eines solchen Mangels ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr muss dargelegt werden, inwiefern bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes – für die Partei günstigeres – Ergebnis erzielt hätte werden können. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bedeutet dieser Mangel für sich allein gesehen auch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Außerdem ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass auch der BF2 von Seiten der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme am 30.09.2020 die aktualisierten Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde (Verwaltungsakt der BF2, AS 309), wovon sie auch Gebrauch machte. Im Übrigen wurde für alle beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame – gegen alle vier Bescheide gerichtete – Beschwerde verfasst, weshalb auch die inhaltliche Kenntnis der BF2 vom zugrundeliegenden Bescheid des BF1 einschließlich der darin enthaltenen Länderberichte vorausgesetzt werden kann. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die minderjährigen BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben, sondern sich im Rahmen eines Familienverfahrens auf jene der Eltern stützten.In den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF2 sowie die minderjährigen BF3 und BF4 wurde auf die im Bescheid des BF1 getroffenen Feststellungen verwiesen. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die „Länderberichte“ (Feststellungen zum Herkunftsstaat, Anmerkung im angefochtenen Bescheid der BF2, der minderjährigen BF3 und BF4 fehlen würden, wurde zwar ein Begründungsmangel in diesen Bescheiden zutreffend aufgezeigt, jedoch dessen Relevanz und dessen kausale Auswirkung für den Verfahrensausgang nicht näher dargelegt. Die bloße Behauptung eines solchen Mangels ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr muss dargelegt werden, inwiefern bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes – für die Partei günstigeres – Ergebnis erzielt hätte werden können. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bedeutet dieser Mangel für sich allein gesehen auch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Außerdem ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass auch der BF2 von Seiten der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme am 30.09.2020 die aktualisierten Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde (Verwaltungsakt der BF2, AS 309), wovon sie auch Gebrauch machte. Im Übrigen wurde für alle beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame – gegen alle vier Bescheide gerichtete – Beschwerde verfasst, weshalb auch die inhaltliche Kenntnis der BF2 vom zugrundeliegenden Bescheid des BF1 einschließlich der darin enthaltenen Länderberichte vorausgesetzt werden kann. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die minderjährigen BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben, sondern sich im Rahmen eines Familienverfahrens auf jene der Eltern stützten. In der Beschwerde wurde aber auch nicht substanziiert behauptet, dass Punkte der im Bescheid des BF1 dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf den Inhalt dieser Länderberichte eingegangen sei. Zum einen sei die kritische Menschenrechtslage in Kolumbien nicht berücksichtigt worden und zum anderen nicht auf die dortige COVID-19 Situation eingegangen worden. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Organisationen die Pandemie ausnutzen würden, um ihre territoriale Kontrolle auszuweiten und Verbrechen gegen Teile der Bevölkerung intensivieren würden. Es wurde jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern die beschwerdeführenden Parteien persönlich von diesem Umstand oder den im Länderbericht aufgezeigten Menschenrechtsverletzungen betroffen sind. Außerdem ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass den Länderberichten folgend besonders stark die Departamentos Antioquía, Cauca, Chocó, Meta, Nariño und Putumayo betroffen sind, während alle Städte, in denen die beschwerdeführenden Parteien bisher in Kolumbien lebten, nicht in diesen Gebieten liegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Was das Vorbringen anbelangt, von einer kriminellen Gruppe wegen ausstehender Schutzgeldzahlungen verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgungsgefahr weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Dass dem BF1 – wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde – wegen der ihm von dieser Gruppe aufgrund der verweigerten Schutzgeldzahlung unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung drohe, konnte aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen nicht gefolgt werden, womit auch das Vorbringen, wonach der BF2, der BF3 und der BF4 Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, ins Leere geht. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden und auch im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, den beschwerdeführenden Parteien vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid (betreffend den BF1) getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Es wurde zwar in der Beschwerde behauptet, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht gegeben seien, zumal den beschwerdeführenden Parteien der Schutz verweigert worden sei und auch dahingehende Dokumente vorliegen würden. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden damit – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – aber nicht aufgezeigt. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen bzw. wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte nur aus dem Grund, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher waren

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher waren

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Was die minderjährige BF3 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen der BF3 vorzubringen. Dasselbe gilt für die minderjährige BF4, für die der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens stellte.Was die minderjährige BF3 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen der BF3 vorzubringen. Dasselbe gilt für die minderjährige BF4, für die der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens stellte. Es war daher auch in Bezug auf die minderjährige BF3 und BF4 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch in Bezug auf die minderjährige BF3 und BF4 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Anhaltspunkte dahingehend, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, liegen nicht vor. Eine derartige Gefahr haben sowohl der BF1 als auch die BF2 in der jeweiligen Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2020 ausdrücklich verneint. Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Es kann daher beim BF1 und bei der BF2 die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit der beschwerdeführenden Parteien aufzeigende Vorbringen, wonach die aktuelle instabile Sicherheitslage sowie die COVID-19 Pandemie ein Hindernis für die Rückkehr nach Kolumbien darstellen würden – den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang wird auch auf die oben getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und regierungsfeindlichen paramilitärischen oder sonstigen kriminellen Gruppierungen, den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und regierungsfeindlichen paramilitärischen oder sonstigen kriminellen Gruppierungen, den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher waren

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt II. des jeweils angefochtenen Bescheides – in Bezug auf die minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 – als unbegründet abzuweisen.Daher waren

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des jeweils angefochtenen Bescheides – in Bezug auf die minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 – als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung vorgebracht, dass der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der beschwerdeführenden Parteien unverhältnismäßig und diese daher auf Dauer unzulässig sei. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Überdies seien die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten sehr um ihre Integration bemüht und würden versuchen Deutsch zu lernen. Da die beschwerdeführenden Parteien als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und sie ansonsten über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (vgl. VwGH 26.02.2013, Zl. 2012/22/0239; VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0204). Was die privaten Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Der BF1 und die BF2 besuchen zwar zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen im Flüchtlingsquartier angebotenen Deutsch-Sprachkurs, haben jedoch bisher noch keinen Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt. Außerdem reichen auch Deutschkenntnisse für sich allein genommen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF1 und die BF2 gingen bislang – abgesehen von Remunerationstätigkeiten in der Wohnsitz-Gemeinde – keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem bestehen noch enge familiäre Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Kolumbien, wo sich nach wie vor die Eltern des BF1 sowie die Eltern und der minderjährige Bruder der BF2 aufhalten.Da die beschwerdeführenden Parteien als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und sie ansonsten über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar vergleiche VwGH 26.02.2013, Zl. 2012/22/0239; VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0204). Was die privaten Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Der BF1 und die BF2 besuchen zwar zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen im Flüchtlingsquartier angebotenen Deutsch-Sprachkurs, haben jedoch bisher noch keinen Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt. Außerdem reichen auch Deutschkenntnisse für sich allein genommen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF1 und die BF2 gingen bislang – abgesehen von Remunerationstätigkeiten in der Wohnsitz-Gemeinde – keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem bestehen noch enge familiäre Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Kolumbien, wo sich nach wie vor die Eltern des BF1 sowie die Eltern und der minderjährige Bruder der BF2 aufhalten. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA- VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA- VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es trifft zwar der Einwand in der Beschwerde zu, wonach in Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide der Zielstaat der Abschiebung (Herkunftsstaat) nicht angeführt wurde, allerdings war aufgrund der Begründung der Bescheide unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei offenbar um eine Nachlässigkeit bzw. um ein Versehen handelt, was für sich allein gesehen aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des gesamten Spruchpunktes bedeutet. So stellte die belangte Behörde in Bezug auf den Herkunftsstaat einerseits fest, dass die beschwerdeführenden Parteien allesamt Staatsangehörige von Kolumbien sind, und traf andererseits die allgemeinen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ausschließlich zu Kolumbien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im angefochtenen Bescheid der BF2 in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. ohne jeglichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt fälschlich ausgeführt wird, dass es nicht glaubhaft sei, dass die BF2 im „IRAN“ in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es trifft zwar der Einwand in der Beschwerde zu, wonach in Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide der Zielstaat der Abschiebung (Herkunftsstaat) nicht angeführt wurde, allerdings war aufgrund der Begründung der Bescheide unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei offenbar um eine Nachlässigkeit bzw. um ein Versehen handelt, was für sich allein gesehen aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des gesamten Spruchpunktes bedeutet. So stellte die belangte Behörde in Bezug auf den Herkunftsstaat einerseits fest, dass die beschwerdeführenden Parteien allesamt Staatsangehörige von Kolumbien sind, und traf andererseits die allgemeinen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ausschließlich zu Kolumbien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im angefochtenen Bescheid der BF2 in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. ohne jeglichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt fälschlich ausgeführt wird, dass es nicht glaubhaft sei, dass die BF2 im „IRAN“ in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 52Abs.

9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der jeweils angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt V. einen mit dem Herkunftsstaat „KOLUMBIEN“ ergänzten Wortlaut erhält.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der jeweils angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt römisch fünf. einen mit dem Herkunftsstaat „KOLUMBIEN“ ergänzten Wortlaut erhält. 3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit den jeweils angefochtenen Bescheiden

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit den jeweils angefochtenen Bescheiden

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der jeweils angefochtenen Bescheide

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. der jeweils angefochtenen Bescheide

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und dies mit dem mangelhaften Ermittlungsverfahren der belangten Behörde begründet. Da jedoch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht erfolgreich aufgezeigt wurde, konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und dies mit dem mangelhaften Ermittlungsverfahren der belangten Behörde begründet. Da jedoch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht erfolgreich aufgezeigt wurde, konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2231750.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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