Obsah (15)
Art. 133§ 55§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlG306 2233127-1 Spruch, G306 2233127-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX (im Folgenden: MA XXXX ), Zl. XXXX , vom XXXX .2019, wurde das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe, jedoch die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Demzufolge werde das BFA ersucht
§ 55Abs.
3 NAG eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.1. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 (im Folgenden: MA römisch 40 ), Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe, jedoch die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Demzufolge werde das BFA ersucht
Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
- Mit Schreiben des BFA vom 28.01.2020, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung samt Einreisverbots gegen ihn zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
- Mit per Post am 10.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab und brachte zudem diverse Unterlagen in Vorlage.
- Das BFA leitet das unter I.
- genannte Antwortschreiben des BF samt vorgelegter Unterlagen an die MA 35, mit dem Ersuchen den Aufenthaltsstatus des BF anhand derselben neu zu überprüfen, per E-Mail am 19.02.2020 weiter.
- Das BFA leitet das unter römisch eins.
- genannte Antwortschreiben des BF samt vorgelegter Unterlagen an die MA 35, mit dem Ersuchen den Aufenthaltsstatus des BF anhand derselben neu zu überprüfen, per E-Mail am 19.02.2020 weiter.
- Mit per E-Mail am 27.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schreiben der MA 35 wurde darauf hingewiesen, dass die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend seien, um dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bewilligen zu können.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.06.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.06.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit per Telefax am 10.07.2020 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per Telefax am 10.07.2020 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache im Umfang des Spruchpunktes III. zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 17.07.2020 ein.
- Am XXXX .2020 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
- Am römisch 40 .2020 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
- Auf elektronischem Wege wurde ein Schreiben in Vorlage gebracht, womit der BF seiner aktuellen RV, der BBU GmbH, die Vollmacht beginnend mit 01.01.2021 erteilt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF ist im Besitz eines serbischen Reisepasses, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls jedoch nach 21.07.2018 ins Bundesgebiet ein wo er sich letztlich bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien am XXXX .2020 durchgehend aufhielt. Der BF ist im Besitz eines serbischen Reisepasses, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls jedoch nach 21.07.2018 ins Bundesgebiet ein wo er sich letztlich bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien am römisch 40 .2020 durchgehend aufhielt. Die Eltern des BF, beide ungarische Staatsbürger, halten sich rechtmäßig in Österreich auf und sind erwerbstätig. Der BF weist seit 18.12.2017 durchgehende Wohnsitzmeldungen an der Wohnadresse seiner Eltern in Österreich auf. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und wurde ihm trotz Antragstellung am 02.10.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger EWR-Bürger“ eine solche bis dato nicht ausgestellt. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und weist keine Sozialversicherung auf. Er erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht jedoch als unbescholten. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt III. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt römisch drei. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Nichtfeststellbarkeit des konkreten Einreisezeitpunktes des BF ins Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass die vom BF in Vorlage gebrachte Kopie seines Reisepasses als letzte Eintragung einen Ausreisevermerk datiert mit XXXX .2018 enthält. Darüber hinausgehende Nachweise über Ein- und Ausreisen wurden vom BF nicht vorgelegt. Die Nichtfeststellbarkeit des konkreten Einreisezeitpunktes des BF ins Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass die vom BF in Vorlage gebrachte Kopie seines Reisepasses als letzte Eintragung einen Ausreisevermerk datiert mit römisch 40 .2018 enthält. Darüber hinausgehende Nachweise über Ein- und Ausreisen wurden vom BF nicht vorgelegt. Die Erwerbstätigkeit der Eltern des BF konnte der BF durch die Vorlage von Lohnzettel nachweisen (siehe AS 59ff; 291ff). Die Ausreise des BF wurde vom Verein Menschenrechte Österreich bestätigt (siehe OZ 2) und konnte durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich die Unbescholtenheit des BF ermittelt werden. Die Staatsbürgerschaft der Eltern des BF sowie deren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hat der BF durch die Vorlage von Reisepasskopien (siehe AS 45; 53) sowie der Anmeldebescheinigungen (siehe AS 41; 49) derselben belegt. Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem konkreten und unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde.Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem konkreten und unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt III. (Eireiseverbot) des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. (Eireiseverbot) des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
- Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich als mittellos erweise. Er könne sich daher den Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren und sei daher die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegeben. Das Einreiseverbot sei für das Wohl Österreichs und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer zwingend nötig sei.3.1.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich als mittellos erweise. Er könne sich daher den Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren und sei daher die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegeben. Das Einreiseverbot sei für das Wohl Österreichs und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder laufe anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer zwingend nötig sei.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der Ziffer 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der Ziffer 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots großteils auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat, aber fallbezogene Erwägungen zur Frage, inwieweit die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich konkret gefährdet wäre, nicht getroffen hat. Die belangte Behörde führte lediglich an, dass der Aufenthalt des BF durch seine Mittellosigkeit und der damit einhergehenden - von der belangten Behörde allerdings nicht näher begründeten - Gefahr, dass es zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft oder zur illegalen Beschaffung von Unterhaltsmittel kommen könne, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und angab, von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes aufgrund erfolgter Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie nicht erfolgter Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen, ausging. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt – nach erfolgter Stellungnahme des BF neuerlich die NAG-Behörde hinsichtlich deren Einschätzung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich einbezogen (siehe AS 239) und letztlich bis zu deren Antwort am 27.03.2020 (siehe AS 241) mit dem Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zugewartet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des BF, von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bis zuletzt überzeugt gewesen zu sein durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Weiters wurde auch der Umstand, dass der BF vor der belangten Behörde angab, trotz durchgehender Meldung im Bundesgebiet nicht durchgehend seit dem Jahr 2017 in Österreich aufhältig gewesen zu sein, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, sohin – den Besitz von Geld- und/oder Vermögenwerten allfällig nahelegend – ein Einkommen erwirtschaftet zu haben, und zudem von seinen Eltern sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet finanziell unterstützt worden zu sein und daher sein Unterhalt während seines Aufenthalts als gesichert erscheine, bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht hinreichend berücksichtigt. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet - und jedenfalls während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots - sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auch konkrete Umstände dahingehend, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum - etwa während der Dauer eines unionsrechtlich erlaubten visumfreien Aufenthalts - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung der Dauer ausschlaggebend waren. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des BF außer Acht ließ und die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des BF außer Acht ließ und die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 i
Vm. § 27 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.).Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2233127.1.00