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{'item': 'G306 2233306-1'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 40Art 130§ 62§ 21§ 5§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlG306 2233306-1 Spruch, G306 2233306-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 10.06.2020, wurde ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Bi

H)

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 10.06.2020, wurde ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH)

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit per Post am 09.07.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG).
  2. Mit per Post am 09.07.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 23.07.2020 ein.
  4. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2233306-1/2Z, vom 28.07.2020, dem RV des BF zugestellt am 29.07.2020, wurde der BF über die mögliche Verspätung der gegenständlichen Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2233306-1/2Z, vom 28.07.2020, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 29.07.2020, wurde der BF über die mögliche Verspätung der gegenständlichen Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  6. Mit am 12.08.2020 auf elektronischem Wege übermittelten Schreiben gab der BF durch seinen RV eine Stellungnahme ab und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in Kenntnis gesetzt, jedoch der angefochtene Bescheid dennoch einzig dem BF persönlich zugestellt worden sei.
  7. Mit am 12.08.2020 auf elektronischem Wege übermittelten Schreiben gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in Kenntnis gesetzt, jedoch der angefochtene Bescheid dennoch einzig dem BF persönlich zugestellt worden sei. Mangels korrekter Zustellung des angefochtenen Bescheides sei die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen und der besagte Bescheid zu beheben.
  8. Mit neuerlichem verfahrensleitenden Beschluss; GZ.: G306 2233306-1/4Z, vom 07.12.2020, dem RV des BF zugestellt am 07.12.2020, wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen nähere Auskünfte über die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sowie über eine allfällige Weiterleitung desselben an seinen RV zu geben.
  9. Mit neuerlichem verfahrensleitenden Beschluss; GZ.: G306 2233306-1/4Z, vom 07.12.2020, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 07.12.2020, wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen nähere Auskünfte über die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sowie über eine allfällige Weiterleitung desselben an seinen Regierungsvorlage zu geben. Eine Stellungnahme langte bis dato beim BVwG nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Die belangte Behörde war seit 28.04.2020 über die rechtsfreundliche Vertretung des BF in Kenntnis. Der oben im Spruch genannte Bescheid wurde dem BF am 10.06.2020 zugestellt. Der RV des BF gelang nicht in den Besitz des Originals des im Spruch genannten Bescheides.Der oben im Spruch genannte Bescheid wurde dem BF am 10.06.2020 zugestellt. Der Regierungsvorlage des BF gelang nicht in den Besitz des Originals des im Spruch genannten Bescheides. Der Bescheid war an den BF mit dem Verweis auf dessen Vertretung durch seinen RV adressiert. Der Bescheid war an den BF mit dem Verweis auf dessen Vertretung durch seinen Regierungsvorlage adressiert.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  13. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Kenntnis der belangten Behörde über die rechtsfreundliche Vertretung des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF durch seinen RV per E-Mail am 28.04.2020 die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme über die entsprechende Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. (siehe AS 121).Die Kenntnis der belangten Behörde über die rechtsfreundliche Vertretung des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF durch seinen Regierungsvorlage per E-Mail am 28.04.2020 die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme über die entsprechende Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. (siehe AS 121). Dem im Akt einliegenden Rückschein (siehe AS 87) kann, mangels Unterschrift eines Empfängers/einer Empfängerin nicht entnommen werden, wem dieser konkret zugestellt wurde. In Ermangelung sachdienlicher, gegenteiliges nahelegender Nachweise, war dem Vorbringen des BF bzw. dessen RV, dass der besagte Bescheid einzig dem BF physisch zugestellt wurde, und der RV des BF diesen nicht im Original zugekommen sei, Glauben zu schenken. Dem im Akt einliegenden Rückschein (siehe AS 87) kann, mangels Unterschrift eines Empfängers/einer Empfängerin nicht entnommen werden, wem dieser konkret zugestellt wurde. In Ermangelung sachdienlicher, gegenteiliges nahelegender Nachweise, war dem Vorbringen des BF bzw. dessen RV, dass der besagte Bescheid einzig dem BF physisch zugestellt wurde, und der Regierungsvorlage des BF diesen nicht im Original zugekommen sei, Glauben zu schenken. Dem besagten Rückschein kann ferner die Adressierung des Bescheides entnommen werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
  17. Der mit „Zustellbevollmächtigter“ betitelte § 9 ZustellG lautet:3.1.
  18. Der mit „Zustellbevollmächtigter“ betitelte Paragraph 9, ZustellG lautet: „§ 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“ Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustellG lautet:Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte Paragraph 13, ZustellG lautet: „§ 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:Der mit „Zustellnachweis“ betitelte Paragraph 22, ZustG lautet: „§ 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“ Der mit „Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19“ betitelte § 26a ZustG idF. BGBl. I Nr. 42/2020 lautete:„§ 26a. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:Der mit „Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19“ betitelte Paragraph 26 a, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, lautete:, „§ 26a. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (Paragraph eins,) folgende Erleichterungen:
  1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
  2. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
  3. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden.
  4. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 14 bis 16), ist Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.
  5. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  6. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; Paragraph 22, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Paragraph 22, Absatz 4, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen. b) Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

§ 40Abs. 14 1. Satz Zust

G tritt § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 42/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung (15.05.2020) des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Paragraph 40, Absatz 14,

  1. Satz ZustG tritt Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, mit Ablauf des Tages der Kundmachung (15.05.2020) des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des
  2. Juni 2020 außer Kraft. 3.1.
  3. „Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (vgl. VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011).“ (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137)3.1.
  4. „Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht vergleiche VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011).“ vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137) „Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. E
  5. Mai 2009, 2009/21/0014).“ (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043)„Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche E
  6. Mai 2009, 2009/21/0014).“ vergleiche VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043) „Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anm 9, insbesondere Abs 2 zu § 9).“ (vgl.VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043)„Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anmerkung 9, insbesondere Absatz 2, zu Paragraph 9,).“ (vgl.VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043) „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).“ (vgl. VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).“ vergleiche VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004) „Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136)„Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136) „Ist auf der Zustellverfügung ein Zustellungsbevollmächtigter als Empfänger zu bezeichnen, reicht die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten aus (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0206, und VwGH 20.2.2008, 2005/15/0159).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136)„Ist auf der Zustellverfügung ein Zustellungsbevollmächtigter als Empfänger zu bezeichnen, reicht die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten aus vergleiche VwGH 28.5.2008, 2006/15/0206, und VwGH 20.2.2008, 2005/15/0159).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136) 3.1.3.

Art 130Abs. 1 Z 1 i

Vm. Art 131 Abs. 2 B-VG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtmittels, hier Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde, zumal ein Bescheid erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz erlangt (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139) 3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtmittels, hier Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde, zumal ein Bescheid erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz erlangt vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139)

§ 62Abs.

1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen, wobei

§ 21AVG Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen sind.

Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9

(2011), Rz 427 und die dort zitierte Rechtssprechung des VwGH, insbesondere VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190)

Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen, wobei

Paragraph 21, AVG Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen sind. Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt. vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9

(2011), Rz 427 und die dort zitierte Rechtssprechung des VwGH, insbesondere VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190)

§ 5Zustell

G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Paragraph 5, ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Der BF hat seinem RV eine allgemeine, und damit eine Zustellvollmacht mitumfassende, allgemeine Vertretungs-Vollmacht (ein expliziter Ausschluss einer Zustellvollmacht an den RV des BF wurde bis dato nie vorgebracht) erteilt, worüber das BFA am 28.04.2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Der gegenständliche Bescheid wäre

§ 9Abs. 3 Zust

G sohin an den RV des BF zu adressieren und diesem zuzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Bescheid des BFA zwar unter Vermerk der vorliegenden Vertretung des BF korrekt adressiert, jedoch letztlich dem BF am 10.06.2020 zugestellt. Der besagte Bescheid ist dem RV des BF im Original nicht zugekommen, und ist gegenständlich eine Heilung iSd. § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG sohin nicht erfolgt.Der BF hat seinem Regierungsvorlage eine allgemeine, und damit eine Zustellvollmacht mitumfassende, allgemeine Vertretungs-Vollmacht (ein expliziter Ausschluss einer Zustellvollmacht an den Regierungsvorlage des BF wurde bis dato nie vorgebracht) erteilt, worüber das BFA am 28.04.2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Der gegenständliche Bescheid wäre

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG sohin an den Regierungsvorlage des BF zu adressieren und diesem zuzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Bescheid des BFA zwar unter Vermerk der vorliegenden Vertretung des BF korrekt adressiert, jedoch letztlich dem BF am 10.06.2020 zugestellt. Der besagte Bescheid ist dem Regierungsvorlage des BF im Original nicht zugekommen, und ist gegenständlich eine Heilung iSd. Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz ZustG sohin nicht erfolgt. Da der im Spruch genannte Bescheid bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde und sohin auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte, kann dagegen auch nicht Beschwerde erhoben werden. Die gegenständliche sich gegen den im Spruch genannten Bescheid gerichtete Beschwerde war daher mangels rechtskraftfähigen Bescheides infolge fehlender ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine – vom BF geforderte – Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt mangels rechtlicher Existenz desselben nicht in Frage. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist das erstinstanzliche Verfahren mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides weiterhin als offen anzusehen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzuständigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2233306.1.00

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