RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlG307 2235205-4 Spruch, G307 2235205-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Migrantenverein St. Marx in 1030 Wien, zu BFA-Zahl: Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Migrantenverein St. Marx in 1030 Wien, zu BFA-Zahl: Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 18.02.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den sich auf den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) beziehenden Beschwerdeakt vor, welcher dort am selben Tag einlangte.Am 18.02.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den sich auf den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) beziehenden Beschwerdeakt vor, welcher dort am selben Tag einlangte. Zu diesem Zweck wurde der zugehörige Verwaltungsakt unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme des BFA (datiert mit 18.02.2021) vorgelegt. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und festzuhalten, dass die Schubhaft verhältnismäßig sei. Dem BF wurde dazu mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 19.02.2021 Parteiengehör zur Aktenvorlage eingeräumt, worauf er keine Antwort erstattete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitätsdokumente zur Person des BF liegen (noch) nicht vor. Der BF stellte nach seiner rechtswidrigen und schlepperunterstützten Einreise am XXXX .2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in allen Spruchpunkten negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde durch Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, Zahl W127 2162818-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2019 E 2143/2019-5 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und der Akt an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 02.09.2019, Ra 2019/01/0324-2 wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen. Der BF stellte nach seiner rechtswidrigen und schlepperunterstützten Einreise am römisch 40 .2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in allen Spruchpunkten negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde durch Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, Zahl W127 2162818-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2019 E 2143/2019-5 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und der Akt an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 02.09.2019, Ra 2019/01/0324-2 wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen. In der Folge reiste der BF nach Deutschland, beantragte auch dort, nämlich am XXXX .2019, Asyl und stellte nach seiner Rücküberführung am XXXX .2020 in Österreich seinen zweiten (2.) Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 21.04.2020 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 2jährigem Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am 29.05.2020 unter W239 2162818-2/3E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.In der Folge reiste der BF nach Deutschland, beantragte auch dort, nämlich am römisch 40 .2019, Asyl und stellte nach seiner Rücküberführung am römisch 40 .2020 in Österreich seinen zweiten (2.) Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 21.04.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 2jährigem Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am 29.05.2020 unter W239 2162818-2/3E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der BF versuchte am XXXX .2020 nach Italien auszureisen, wo er von den italienischen den österreichischen Behörden rückübergeben wurde. Daraufhin erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, wonach er ins PAZ XXXX eingeliefert wurde. Wie der BF in der Verhandlung am 29.01.2021 betonte, beabsichtigte er auch dort einen Asylantrag zu stellen und hätte sich somit dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entzogen. Der BF versuchte am römisch 40 .2020 nach Italien auszureisen, wo er von den italienischen den österreichischen Behörden rückübergeben wurde. Daraufhin erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, wonach er ins PAZ römisch 40 eingeliefert wurde. Wie der BF in der Verhandlung am 29.01.2021 betonte, beabsichtigte er auch dort einen Asylantrag zu stellen und hätte sich somit dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX .2020 zu der im Spruch angeführten Geschäftszahl, vom BF persönlich übernommen am XXXX Uhr, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 .2020 zu der im Spruch angeführten Geschäftszahl, vom BF persönlich übernommen am römisch 40 Uhr, wurde über diesen gemäß , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Bescheid sowie gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft am XXXX .2020 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem (und sodann am 27.11.2020 schriftlich ausgefertigtem) Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020, Zahl G303 2235205-1/11E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid sowie gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem (und sodann am 27.11.2020 schriftlich ausgefertigtem) Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020, Zahl G303 2235205-1/11E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) führte – über den indirekten Weg zur Ausstellung eines Laisser Passer – zur Buchung eines Fluges für den BF am XXXX .2021.Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) führte – über den indirekten Weg zur Ausstellung eines Laisser Passer – zur Buchung eines Fluges für den BF am römisch 40 .
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine private, gesicherte Unterkunft verfügt, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Bis vor seiner Festnahme war der BF in der XXXX in XXXX wohnhaft und dort bis zum XXXX .2020 gemeldet. Unterkunftgeber war XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine private, gesicherte Unterkunft verfügt, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Bis vor seiner Festnahme war der BF in der römisch 40 in römisch 40 wohnhaft und dort bis zum römisch 40 .2020 gemeldet. Unterkunftgeber war römisch 40 . Der BF war im Bundesgebiet bis dato noch nicht beschäftigt, verfügt über kein geregeltes Einkommen, über Barmittel in der Höhe von lediglich € 221,24, keine tiefgreifenden sozialen Bindungen und hat besitzt kein – wie auch immer geartetes – Aufenthaltsrecht – in Österreich. Er war und ist bis dato nicht freiwillig bereit, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Hinblick auf die für den XXXX .2021 in Aussicht genommene Flugabschiebung des BF nach Afghanistan sind aktuell keine Hindernisse bekannt. Der BF erstattete auf das ihm am 19.02.2021 einräumte Parteiengehör keine Antwort und setzte demgemäß den dort für die Fluchtgefahr sprechenden Argumenten nichts entgegen. Im Hinblick auf die für den römisch 40 .2021 in Aussicht genommene Flugabschiebung des BF nach Afghanistan sind aktuell keine Hindernisse bekannt. Der BF erstattete auf das ihm am 19.02.2021 einräumte Parteiengehör keine Antwort und setzte demgemäß den dort für die Fluchtgefahr sprechenden Argumenten nichts entgegen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich des Gerichtsaktes des die Schubhaftbeschwerde abweisenden Erkenntnisses vom 23.09.
- Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die zur Abschiebung festgestellten Umstände sind den Ausführungen in der jüngsten Aktenvorlage geschuldet, denen von Seiten des BF auch nicht entgegengetreten wurde. Die Meldung des BF in der XXXX folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die zur Abschiebung festgestellten Umstände sind den Ausführungen in der jüngsten Aktenvorlage geschuldet, denen von Seiten des BF auch nicht entgegengetreten wurde. Die Meldung des BF in der römisch 40 folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Was die vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2021 ins Treffen geführte Unterkunftmögliichkeit bei XXXX betrifft, hat dieser in seinem an das BVwG am 04.01.2021 gerichteten Schreiben lediglich bestätigt, er wäre diesfalls bereit, dem BF eine „gewisse Unterstützung“ zukommen zu lassen, von einer Wohnungsoption ist jedoch keine Rede. Dies wurde auch im schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 26.01.2021 bereits festgehalten. Was die vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2021 ins Treffen geführte Unterkunftmögliichkeit bei römisch 40 betrifft, hat dieser in seinem an das BVwG am 04.01.2021 gerichteten Schreiben lediglich bestätigt, er wäre diesfalls bereit, dem BF eine „gewisse Unterstützung“ zukommen zu lassen, von einer Wohnungsoption ist jedoch keine Rede. Dies wurde auch im schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 26.01.2021 bereits festgehalten. Die dem BF aktuell zur Verfügung stehenden Barmittel in der oben angeführten Höhe sind der Vollzugsdateninformation vom 18.02.2021 zu entnehmen. Dass der BF auf das ihm am 19.02.2021 zugestellte Parteiengehör keine Antwort erstattete, ergibt sich daraus, dass im Akt keine dahingehende Stellungnahme aufliegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.): § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 22a. […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Auf Grund des Inhaltes in der Aktenvorlage und der bisher geführten Verfahren erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des Inhaltes in der Aktenvorlage und der bisher geführten Verfahren erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 29.01.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Die afghanischen Behörden akzeptieren (auch im Fall des BF) das Vorliegen eines Laisser Paisser für dessen Abschiebung. Der BF ist für den am XXXX .2021 vorgesehenen Flug eingebucht.Die afghanischen Behörden akzeptieren (auch im Fall des BF) das Vorliegen eines Laisser Paisser für dessen Abschiebung. Der BF ist für den am römisch 40 .2021 vorgesehenen Flug eingebucht. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere seiner (versuchten) Reisen nach Deutschland und Italien, wobei er konkret angegeben hat, dort einen Asylantrag stellen zu wollen, der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zuletzt bekräftigte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 seine bisherige Absicht, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Den im jüngst eingeräumten Parteiengehör eingeworfenen Ausführungen vermochte er – wie bereits erwähnt – nichts entgegenzusetzen. Überdies wird die Fluchtgefahr nunmehr durch den Umstand verstärkt, dass der BF in Kenntnis seiner am 23.02.2021 geplanten Abschiebung ist. Dies wurde durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits am 04.01.2021, er habe in Österreich zwei Mal einen negativen Bescheid bekommen und deshalb in Italien Asyl beantragen wollen, gestützt. Schließlich ist davon auszugehen, dass eine (neuerliche) private Unterkunftnahme des BF die akute Fluchtgefahr nicht „aufgehoben“ hätte, weil diese ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, nach Deutschland zu reisen und dort einen Asylantrag zu stellen sowie einen Versuch zu unternehmen, sich auch nach Italien zu begeben. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse an der Anhaltung des BF überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist nicht hervorgekommen. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund und der tatsächlichen Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer daran zeitnah anschließenden Abschiebung als verhältnismäßig. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Im vorliegenden Fall erfolgte die Aktenvorlage des BFA an das BVwG am 18.02.2021. Demnach war das BVwG – ausgehend von der letzten Entscheidung am 29.01.2021 – ab dem 19.02.2021 zu einer Sachentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche (§ 22a Abs. 2 erster Satz BFA-VG), somit bis Ablauf des 26.01.2021, verpflichtet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aktenvorlage des BFA an das BVwG am 18.02.2021. Demnach war das BVwG – ausgehend von der letzten Entscheidung am 29.01.2021 – ab dem 19.02.2021 zu einer Sachentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche (Paragraph 22 a, Absatz 2, erster Satz BFA-VG), somit bis Ablauf des 26.01.2021, verpflichtet. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2235205.4.00