Obsah (18)
§ 22aArt. 133§ 68§ 10§ 52§ 46§ 53§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§§ 52a§ 57§ 77§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlG308 2162857-8 Spruch, G308 2162857-8/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF ist unbekannt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dieser stellte erstmals am 20.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.10.2005 wurde das
- Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes in I. Instanz eingestellt.Dieser stellte erstmals am 20.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.10.2005 wurde das
- Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes in römisch eins. Instanz eingestellt. Am 24.06.2011 wurde der BF aufgrund der Dublin-Verordnung von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte am 27.06.2011 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. XXXX , vom 13.07.2011 wurde der
- Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 18.09.2012 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. römisch 40 , vom 13.07.2011 wurde der
- Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 18.09.2012 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , erließ die Landespolizeidirektion XXXX ,Mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. römisch 40 , erließ die Landespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Diese Entscheidung erwuchs am 19.04.2013 in Rechtskraft. Am 14.07.2014 wurde der BF
dem Dubliner Übereinkommen von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am selben Tag den 3. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 68
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2016, Zl.: XXXX zurückgewiesen.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA – VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde
§ 52
Abs9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 14.07.2014 wurde der BF
dem Dubliner Übereinkommen von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am selben Tag den 3. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2016, Zl.: römisch 40 zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA – VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde
Paragraph 52, Abs9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 31.10.2016 und am 21.08.2018 stellte der BF den 4 und
- Antrag auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge wurden negativ rechtskräftig entschieden. Im Jahr 2017 wurde mittels Erkenntnis des BVwG die Aufrechterhaltung der Schubhaft für verhältnismäßig festgestellt, jedoch musste diese aufgrund der negativen Verbalnote der indischen Botschaft aufgehoben werden. Im Zuge des damaligen HRZ Verfahrens wurde der BF zwar als indischer Staatsbürger identifiziert, jedoch konnten die vom BF angegebenen Daten nicht verifiziert werden. Angenommen wurde, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt falsche bzw. unwahre persönliche Daten angab. Mittlerweile wird parallel dazu ein HRZ Verfahren mit Pakistan und Bangladesch aufgrund von Ortskenntnissen des BFs geführt. An die indische Botschaft erfolgen monatliche Urgenzen. Bis zu seinem
- Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 20.08.2020 und wegen entschiedener Sache am 06.10.2020 rechtskräftig zurückgewiesen, hat der BF keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gestellt.
- Mit Mandatsbescheid, GZ XXXX des BFA vom XXXX .2020 wurde über den betroffenen Fremden (im folgenden auch kurz BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z2 FPG angeordnet. Seit XXXX .2020, XXXX Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft, welche derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. 2. Mit Mandatsbescheid, GZ römisch 40 des BFA vom römisch 40 .2020 wurde über den betroffenen Fremden (im folgenden auch kurz BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG angeordnet. Seit römisch 40 .2020, römisch 40 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft, welche derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
- Mit Schreiben vom 11.09.2020 langte ein Antrag auf freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mit Unterstützung des VMÖ ein, welcher am gleichen Tag von der Behörde bewilligt wurde. Nach Rücksprache mit dem VMÖ wurden die Formblätter der indischen Botschaft bereits vorgelegt und ist davon auszugehen, dass zeitnah ein Dokument ausgestellt werden kann. Dieser Antrag wurde vom BF jedoch gleich wieder widerrufen.
- Mit den vorangehenden Erkenntnissen des BVwG zur GZ 2230378-2 bis 7 wurde jeweils nach Aktenvorlage durch das BFA nach § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit den vorangehenden Erkenntnissen des BVwG zur GZ 2230378-2 bis 7 wurde jeweils nach Aktenvorlage durch das BFA nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Am 09.02.2021 stellte der BF einen neuerlichen, den insgesamt achten, Asylantrag, der noch anhängig ist. Laut BFA ist eine Zurückweisung beabsichtigt.
- Am 13.02.2021 legte das BFA die den BF betreffenden Akten erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitätsdokumente liegen nicht vor. 1.
- Gegen den BF besteht nach insgesamt sieben rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht nach. Stattdessen tauchte er in die Illegalität ab. Ein achter Antrag ist noch offen. 1.
- Der BF hat in Österreich keine maßgebliche familiäre, soziale und berufliche Verankerung. Er verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. 1.
- Der BF weist 44 kriminalpolizeirechtliche Eintragungen auf und wurde bisher sieben Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Jahr 2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten. 1.
- Der BF wird seit dem XXXX .2020, durchgängig in Schubhaft angehalten, er ist haftfähig und es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft erwecken. 1.
- Der BF wird seit dem römisch 40 .2020, durchgängig in Schubhaft angehalten, er ist haftfähig und es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft erwecken. 1.
- Der BF hat bis dato die Ausreiseverpflichtung missachtet (illegaler Aufenthalt seit 18.09.2012), ist in die Illegalität abgetaucht (keine behördliche Meldung), hat kein gesichertes Einkommen und hat immer wieder falsche Angaben zur Identität getätigt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Höhe der in diesem Zusammenhang verhängten Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zur Familiensituation des BF und zu seiner mangelnden (sozialen) Integration in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. Die zu seiner finanziellen Situation getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und fügen sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des BF. Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Die obigen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vom 23.10.2020, 16.11.2020 und 07.01.
- Seither hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert. Der BF hat dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort jedenfalls seit 2014 verschwiegen und sich im Verborgenen aufgehalten. Seit 2014 scheinen im ZMR nur mehr Meldungen in polizeilichen oder gerichtlichen Anhaltezentren auf. Die Behörde ist zutreffend von einer hohen Fluchtgefahr des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Dies ergibt sich insbesondere durch seinen Versuch seine Abschiebung durch sein Untertauchen zu verhindern. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats und zur mangelnden sozialen Verankerung in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt und den Angaben des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen vorangegangener Schubhaftüberprüfungen. Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das HRZ Verfahren vom BFA effizient geführt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nach Erhalt eines HRZ im Wege eines Charterfluges in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann. Einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer steht aus aktueller Sicht kein Hindernis entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., hat folgenden Wortlaut:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., hat folgenden Wortlaut: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., lautet wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., lautet wörtlich wie folgt: „§ 22a. [...]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem sechsjährigen Einreiseverbot. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem sechsjährigen Einreiseverbot. Der BF hat in Österreich keine maßgebliche familiäre, soziale und berufliche Verankerung. Er verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Damit erfüllt er § 76 Abs. 3 Z9 FPG.Der BF hat in Österreich keine maßgebliche familiäre, soziale und berufliche Verankerung. Er verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Damit erfüllt er Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG. Der BF lebte – abgesehen von seinen Anhaltungen im Haft und äußerst kurzen Wohnsitzmeldungen in den Jahren 2014, 2012, 2011 und 2015 - in Österreich im Verborgenen. Er war damit für die Behörde nicht greifbar und konnte so eine allfällige Abschiebung vereiteln. Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG gegenständlich vorliegt. Der BF lebte – abgesehen von seinen Anhaltungen im Haft und äußerst kurzen Wohnsitzmeldungen in den Jahren 2014, 2012, 2011 und 2015 - in Österreich im Verborgenen. Er war damit für die Behörde nicht greifbar und konnte so eine allfällige Abschiebung vereiteln. Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch die Ziffer eins, des , Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegenständlich vorliegt. Er stellte im Bundesgebiet insgesamt sieben Asylanträge, welche alle rechtskräftig negativ entscheiden wurden, zuletzt am 20.08.2020 einen achten im Stande der Schubhaft, dieser Antrag ist noch offen. Auch musste der BF aufgrund der Dublin-Verordnung am 24.06.2011 von Großbritannien und am 14.07.2014 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF siebenmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und 44 kriminalpolizeiliche Eintragungen aufweist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF siebenmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und 44 kriminalpolizeiliche Eintragungen aufweist. Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Insbesondere besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es werden HRZ-Verfahren mit Indien, Pakistan und Bangladesch geführt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die danach auch zeitnah durchführbare Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat nach Vorliegen des HRZ gelten weiterhin als wahrscheinlich und auch tatsächlich innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich. Derzeit finden zwar aufgrund der Corona-Pandemie keine Charterabschiebungen nach Indien statt, jedoch sind Einzelabschiebungen möglich. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX .2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 .2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist. Der BF brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage. Dieses Verhalten bewirkte eine wesentliche Verfahrensverzögerung und wurde dadurch auch eine Abschiebung iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG wesentlich erschwert. Nachdem der BF auch über keinen Wohnsitz oder eine Unterkunft in Österreich verfügt, sind auch die Voraussetzungen des § 76 Abs 3 Z 8 FPG erfüllt. Der BF brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage. Dieses Verhalten bewirkte eine wesentliche Verfahrensverzögerung und wurde dadurch auch eine Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wesentlich erschwert. Nachdem der BF auch über keinen Wohnsitz oder eine Unterkunft in Österreich verfügt, sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner nicht vorhandenen sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell - jedenfalls - von einer als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen. 3.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Sie wird nicht zuletzt durch das in der Vergangenheit gezeigt Verhalten des BF untermauert.3.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Sie wird nicht zuletzt durch das in der Vergangenheit gezeigt Verhalten des BF untermauert. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft allenfalls entgegenstehen könnten, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt nach § 80 Abs. 4 Z 2 FPG vor, sodass die Schubhaft auch über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten werden kann. Die Abschiebung ist nach derzeitigem Stand auch trotz der Einschränkungen durch die COVID-Krise durchführbar.Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG vor, sodass die Schubhaft auch über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten werden kann. Die Abschiebung ist nach derzeitigem Stand auch trotz der Einschränkungen durch die COVID-Krise durchführbar. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft aufgrund des Vorliegens einer als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr auch weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2162857.8.00