RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlI419 2239549-1 SpruchI419 2239549-1/4E, I419 2239549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hatte bis 11.02.2019 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger seiner studierenden Ehegattin gleicher Staatsangehörigkeit. Deren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels wurde mangels Studienerfolg und wegen Versäumung von Anmeldefristen (mit LVwG-Erkenntnis vom 03.04.2020 rechtskräftig) abgewiesen, worauf sie einen erfolglosen Asylantrag stellte, dessen Abweisung (seit dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 24.11.2020) samt Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtskräftig ist (I412 2236869-1/5E).
- Seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels hat die BH F. am 29.08.2020 abgewiesen. Am 30.10.2020 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung wider ihn, dem sie keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt hatte, und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest, was mangels Beschwerde rechtskräftig wurde.
- Noch während der Beschwerdefrist beantragte er einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus), allenfalls § 55 Abs. 2 (Aufenthaltsberechtigung).
- Noch während der Beschwerdefrist beantragte er einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus), allenfalls Paragraph 55, Absatz 2, (Aufenthaltsberechtigung).
- Diesen Antrag wies das BFA mit dem bekämpften Bescheid mangels eines geänderten Sachverhalts als unzulässig zurück.
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Österreich studiert und gearbeitet, sei hier verheiratet und spreche relativ gut Deutsch. Er sei unbescholten, und außer durch das Missachten der Ausreisepflicht habe er auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das BFA habe den Sachverhalt nicht hinreichend genau hinterfragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. In Österreich war er 2015 für drei und 2016 erst vier und bis 2017 nochmals drei Monate gemeldet. Seit Ende August 2017 ist er fast durchgehend hier gemeldet und hält sich im Inland auf. Er lebt seit Juli 2020 von seiner Gattin getrennt in einem anderen Bundesland, wo er seit Mai 2020 einen weiteren Wohnsitz hatte und nun seit Juli den Hauptwohnsitz hat, seit September in einer anderen Unterkunft. An der Anschrift der Gattin ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet. Er hat in Österreich keine anderen familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter ist seit spätestens 2017 Staatsangehörige Italiens. Sie, Mitte 50, und sein Bruder, Mitte 20, leben dort. Im Herkunftsstaat leben die Schwester und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist gesund und nicht immungeschwächt. Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zu § 55 AsylG 2005 sowie der Beschwerde geht betreffend die Rückkehrentscheidung nicht hervor, dass sich im Vergleich zum Bescheid des BFA vom 30.10.2020 die Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers über den Zeitablauf hinaus derart verstärkt hätten, dass ihr Gewicht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eine ergänzende oder neue Abwägung seines Interesses am Verbleib erforderlich macht. Ein geänderter Sachverhalt liegt, vom nun längeren – illegalen – Aufenthalt abgesehen, nicht vor.Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zu Paragraph 55, AsylG 2005 sowie der Beschwerde geht betreffend die Rückkehrentscheidung nicht hervor, dass sich im Vergleich zum Bescheid des BFA vom 30.10.2020 die Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers über den Zeitablauf hinaus derart verstärkt hätten, dass ihr Gewicht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eine ergänzende oder neue Abwägung seines Interesses am Verbleib erforderlich macht. Ein geänderter Sachverhalt liegt, vom nun längeren – illegalen – Aufenthalt abgesehen, nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Beschwerde sowie dem Erkenntnis im genannten Beschwerdeverfahren der Gattin.Der oben unter Punkt römisch eins geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Beschwerde sowie dem Erkenntnis im genannten Beschwerdeverfahren der Gattin. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zum Beschwerdeführer Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt sowie den im angeführten Erkenntnis dieses Gerichts vom 24.11.2020 und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 2.3 Zum Vorbringen Seit dem Bescheid des BFA vom 30.10.2020, einem Freitag, und damit seit der Rückkehrentscheidung des BFA sind knapp vier Monate vergangen, seit dessen Rechtskraft demnach drei. Bereits am 03.
- (dem Dienstag nach der Zustellung) beantragte der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Verfahren wurden keine Beweise vorgelegt, die aus der Zeit nach 29.10.2020 herrühren und kein nach diesem Zeitpunkt entstandener Sachverhalt behauptet.Seit dem Bescheid des BFA vom 30.10.2020, einem Freitag, und damit seit der Rückkehrentscheidung des BFA sind knapp vier Monate vergangen, seit dessen Rechtskraft demnach drei. Bereits am 03.
- (dem Dienstag nach der Zustellung) beantragte der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im Verfahren wurden keine Beweise vorgelegt, die aus der Zeit nach 29.10.2020 herrühren und kein nach diesem Zeitpunkt entstandener Sachverhalt behauptet. Auch in der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung wird kein solcher Sachverhalt behauptet. Demgemäß konnte im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der über die Tatsache der verstrichenen Zeit hinausgehen würde, nicht festgestellt werden. Demnach war nicht davon auszugehen, dass sich die Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers gravierend verstärkt hätten, zumal der Aufenthalt während der genannten Monate unrechtmäßig war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach 58 Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mwN)Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mwN) Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215). Vergleichsmaßstab ist dabei der letzte materiell rechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mwN), fallbezogen damit die Rückkehrentscheidung vor knapp vier Monaten. Die außer der vergangenen Zeit, also der Aufenthaltsdauer, beachtlichen Integrationsmerkmale haben sich in dieser Kürze nicht entscheidend verstärkt, wobei bei Gewichtung der vier Monate auch zu berücksichtigen ist, dass sie auf der Missachtung der Ausreisepflicht beruhen. Bei einer Aufenthaltsdauer von 3,5 Jahren (und weiteren Monaten in früheren Jahren) und der daraus und den bisherigen Feststellungen zu entnehmenden fehlenden Aufenthaltsverfestigung ergibt sich für die Prognose einer inhaltlichen Behandlung, dass ein anderes Ergebnis als bisher nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur den längeren, aber unrechtmäßigen Aufenthalt für sich ins Treffen zu führen. Da der gesamte Aufenthalt auch nicht entfernt jene 10 Jahre ausmacht, nach denen – bei Unbescholtenheit – im Allgemeinen vom Überwiegen der Gründe für den Verbleib ausgegangen wird (vgl. VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017 zum damaligen § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG), ist nicht zu sehen, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt bei einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK ergeben könnte als jener vor vier Monaten.Bei einer Aufenthaltsdauer von 3,5 Jahren (und weiteren Monaten in früheren Jahren) und der daraus und den bisherigen Feststellungen zu entnehmenden fehlenden Aufenthaltsverfestigung ergibt sich für die Prognose einer inhaltlichen Behandlung, dass ein anderes Ergebnis als bisher nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur den längeren, aber unrechtmäßigen Aufenthalt für sich ins Treffen zu führen. Da der gesamte Aufenthalt auch nicht entfernt jene 10 Jahre ausmacht, nach denen – bei Unbescholtenheit – im Allgemeinen vom Überwiegen der Gründe für den Verbleib ausgegangen wird vergleiche VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017 zum damaligen Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), ist nicht zu sehen, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt bei einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK ergeben könnte als jener vor vier Monaten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als rechtswidrig, dass das BFA den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen hat, eine „erneute Abwägung“ wegen Art. 8 EMRK sei nicht erforderlich.Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als rechtswidrig, dass das BFA den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen hat, eine „erneute Abwägung“ wegen Artikel 8, EMRK sei nicht erforderlich. Dementsprechend hat das BFA den Antrag richtiger Weise nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen war daher abzuweisen.Dementsprechend hat das BFA den Antrag richtiger Weise nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen war daher abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, das Gericht konnte sich aber auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Feststellungen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als vom BFA. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet minimal verlängert hat. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu erörtern gewesen wäre, lag darin nicht. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2239549.1.00