RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlI421 1319152-3 Spruch, I421 1319152-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.10.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 22.01.2009 in 2. Instanz negativ entschieden wurde. 2. Seit 2015 hielt sich der BF in Tschechien auf. 3. Er reiste wieder illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 04.05.2018 wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen. 4. Am 13.06.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2018 zu XXXX wurde der BF am wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 3 1. Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.08.2018 zu römisch 40 wurde der BF am wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 3, 1. Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 6. Am 04.08.2018 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des BF. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Spruchpunkte I. bis III. des bezogenen Bescheides blieben unbekämpft und erwuchsen so in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 1319152-2/4E vom 19.09.2018 wurde der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von vier Jahren herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 8. Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des bezogenen Bescheides blieben unbekämpft und erwuchsen so in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 1319152-2/4E vom 19.09.2018 wurde der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von vier Jahren herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 9. Mit E-Mail vom 24.08.2020 erging seitens der Rechtsvertretung des BF das Ersuchen um Einstellung des Asylverfahrens und Reduktion des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, da der BF nun über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge und unbescholten sei. 10. Der BF wurde mit Schreiben vom 05.10.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die beabsichtigte Abweisung seines Ersuchens mitgeteilt. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Verständigungszustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche langte nicht ein. 11. Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020 wurde der Antrag des BF vom 24.08.2020 auf Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).11. Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020 wurde der Antrag des BF vom 24.08.2020 auf Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). 12. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei erhebliche Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 2018 überwiegend in Tschechien lebe und auch über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Tschechien verfüge. Er sei in sozialer Hinsicht und mit der Unterstützung durch das familiäre und soziale Umfeld seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in Tschechien integriert und sei er seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten. Er stelle kein Risiko oder eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft oder die Republik Österreich dar und werde auch in Zukunft die österreichische Rechtsordnung beachten. Aufgrund der mangelhaft gebliebenen Ermittlungen bzw. Protokollierung sei davon auszugehen, dass eine Erforschung der materiellen Wahrheit nicht erfolgt sei und habe sich die belangte Behörde mit einem Verweis auf die angebliche Bedrohung der Rechtsordnung durch den BF begnügt, wobei eine Verletzung des Parteiengehörs vorgelegen habe. Für den BF sei es sehr wichtig, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für Österreich aufzuheben, damit er seine zahlreichen Freunde, sozialen Netze und Verwandte in Österreich besuchen könne. 13. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.01.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig und Staatsbürger von Nigeria. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am 03.08.2018 seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben und zwar in wiederholten Angriffen durch Verkauf in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain im Zeitraum Anfang 2018 bis zum 03.05.2018, nämlich 50 Gramm an XXXX um EUR 2.500,--. Unbekannten Abnehmern hat der BF am 03.05.2018 40,4 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain versucht zu überlassen, wobei er selbst an Suchtgifte, nämlich Kokain und auch Marihuana gewöhnt sei und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgiften bzw. von Mitteln zu deren Erwerb beging. Zudem hat der BF 90 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich eingeführt. Hierdurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 1. Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 3 1. Fall SMG begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei das Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel des BF, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Er wurde am 03.08.2018 seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben und zwar in wiederholten Angriffen durch Verkauf in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain im Zeitraum Anfang 2018 bis zum 03.05.2018, nämlich 50 Gramm an römisch 40 um EUR 2.500,--. Unbekannten Abnehmern hat der BF am 03.05.2018 40,4 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain versucht zu überlassen, wobei er selbst an Suchtgifte, nämlich Kokain und auch Marihuana gewöhnt sei und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgiften bzw. von Mitteln zu deren Erwerb beging. Zudem hat der BF 90 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 45,1% Cocain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich eingeführt. Hierdurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei das Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel des BF, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Das gegen ihn gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 1319152-2/4E vom 19.09.2018 auf eine Dauer von vier Jahren reduziert und erwuchs diese Entscheidung mit selbigen Tag in Rechtskraft. Das gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 1319152-2/4E vom 19.09.2018 auf eine Dauer von vier Jahren reduziert und erwuchs diese Entscheidung mit selbigen Tag in Rechtskraft. Am 13.09.2018 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben, weshalb das Einreiseverbot bis 13.09.2022 seine Gültigkeit hat. Der BF ist melderechtlich in XXXX erfasst. Er verfügt seit 25.02.2013 über einen gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien und lebt dort seine Tochter sowie seine Lebensgefährtin. Der BF ist melderechtlich in römisch 40 erfasst. Er verfügt seit 25.02.2013 über einen gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien und lebt dort seine Tochter sowie seine Lebensgefährtin. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und dem Bundesverwaltungsgericht, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Zumal der BF durch seine Rechtsvertretung eine Kopie seines Reisepasses, gültig ab Januar 2016, und des tschechischen Aufenthaltstitels in Vorlage gebracht hat (AS 240 ff), steht die Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest. Auch geht aus dem E-Mail der Rechtsvertretung hervor, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde ein falsches Geburtsdatum, nämlich 31.12.1989, angegeben hat, welches nunmehr richtiggestellt werden solle (AS 236). Hinsichtlich den Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie zu seinen Milderungs- und Erschwernisgründen kann auf den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 03.08.2018 verwiesen werden (AS 177 ff). Hinsichtlich den Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie zu seinen Milderungs- und Erschwernisgründen kann auf den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 03.08.2018 verwiesen werden (AS 177 ff). Die Reduktion seines Einreiseverbotes ist im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 1319152-2/4E vom 19.09.2018 ersichtlich (AS 204 ff). Der Umstand, dass der BF am 13.09.2018 nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem Schreiben vom 17.09.2018 (AS 202). Die aufrechte Meldung in XXXX war sowohl den Ausführungen des BF durch seine Rechtsvertretung (AS 236), als auch den Ergebnissen der Überprüfung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu entnehmen (AS 269). Hinsichtlich dem seit 25.02.2013 gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien kann auf die in Vorlage gebrachten Urkunden des BF verwiesen werden (AS 244
- ff)und ergab auch eine Überprüfung der tschechischen Fremdenevidenz selbiges (AS 269). Der Umstand, dass Tochter und Lebensgefährtin des BF in Tschechien leben, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF sowie dem Akteninhalt. Die aufrechte Meldung in römisch 40 war sowohl den Ausführungen des BF durch seine Rechtsvertretung (AS 236), als auch den Ergebnissen der Überprüfung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu entnehmen (AS 269). Hinsichtlich dem seit 25.02.2013 gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien kann auf die in Vorlage gebrachten Urkunden des BF verwiesen werden (AS 244
- ff)und ergab auch eine Überprüfung der tschechischen Fremdenevidenz selbiges (AS 269). Der Umstand, dass Tochter und Lebensgefährtin des BF in Tschechien leben, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF sowie dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF mit 13.09.2018 nach Nigeria abgeschoben wurde, ist das gegen den BF gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot bis 13.09.13.09.2022 gültig.In Anbetracht des Umstandes, dass der BF mit 13.09.2018 nach Nigeria abgeschoben wurde, ist das gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot bis 13.09.13.09.2022 gültig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 Abs 2 FPG lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, Absatz 2, FPG lautet: Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Vorab gilt festzuhalten, dass die belangte Behörde ob des gegen den BF gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG erlassenen Einreisverbotes zu Recht die Bestimmung des § 60 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht hat. Vorab gilt festzuhalten, dass die belangte Behörde ob des gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Einreisverbotes zu Recht die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zur Anwendung gebracht hat. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, kann ein auf Grundlage von § 53 Abs 3 Z 1 bis Z 4 Fremdenpolizeigesetz verhängtes Einreiseverbot gemäß § 60 Abs 2 leg.cit. auf Antrag unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht hat. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, kann ein auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz verhängtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 60, Absatz 2, leg.cit. auf Antrag unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht hat. Zwar wurde der BF am 13.09.2018 nach Nigeria abgeschoben und hat er bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides mehr als zwei Jahre im Ausland verbracht, jedoch ist darüber hinaus auch entsprechend dem Gesetzeswortlaut auf die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Inwiefern der BF in seinem Antrag vom 24.08.2020 zum Schluss kommt, unbescholten zu sein, erschließt sich dem erkennenden Richter ob des Vorliegens des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX sowie dem Eintrag im Strafregisterauszug der Republik Österreich nicht. Der Umstand, dass der BF „seit der strafrechtlichen Verurteilung 2018 komplett unbescholten“ sei, vermag an der das Einreiseverbot auslösenden rechtskräftigen Verurteilung des BF nach dem SMG nichts zu ändern. Inwiefern der BF in seinem Antrag vom 24.08.2020 zum Schluss kommt, unbescholten zu sein, erschließt sich dem erkennenden Richter ob des Vorliegens des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 sowie dem Eintrag im Strafregisterauszug der Republik Österreich nicht. Der Umstand, dass der BF „seit der strafrechtlichen Verurteilung 2018 komplett unbescholten“ sei, vermag an der das Einreiseverbot auslösenden rechtskräftigen Verurteilung des BF nach dem SMG nichts zu ändern. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). In Anbetracht der Verurteilung des BF nach dem SMG und in Hinblick darauf, dass sich dieser auch nach wie vor in aufrechter Probezeit befindet, liegen gegenständlich keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, welche dazu gereichen mögen, eine Verkürzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu erwirken. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das Einreiseverbot nach wie vor zur Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Wortlautes des § 60 FPG kann auf die privaten und familiären Umstände des BF in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden, weil diese keine für die Entscheidung nach § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG wesentlichen Gründe darstellen.Aufgrund des Wortlautes des Paragraph 60, FPG kann auf die privaten und familiären Umstände des BF in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden, weil diese keine für die Entscheidung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG wesentlichen Gründe darstellen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zudem durch den gegenständlichen Antrag aufgezeigt wurde, dass der BF vor den Behörden ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben hat und er zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 2018 nicht gewillt war, seine bereits seit dem Jahr 2013 bestehende tschechische Aufenthaltsberechtigung bzw. seinen im Januar 2016 ausgestellten nigerianischen Reisepass in Vorlage zu bringen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Sohin ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Abs7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass dem BF seitens der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, eine Stellungnahme abzugeben und damit Parteiengehör gewährt wurde, der BF dem jedoch nicht nachkam. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte damit im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF betrifft, so findet sich darin kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Im Übrigen hätte selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte damit im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF betrifft, so findet sich darin kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Im Übrigen hätte selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.1319152.3.00