RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlI422 2238458-1 SpruchI422 2238458-1/13E, I422 2238458-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Infolge zweier rechtskräftiger strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2020, Zl. 628034103/200294325 eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und beantragte der Beschwerdeführer die gänzliche Behebung des Bescheides und in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde 1990 in Bosnien geboren und wuchs aber in Slowenien auf. Für Slowenien besaß der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel und schloss er dort die Hauptschule ab. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Bis zum Jahr 2014 hatte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien. Ab dem Jahr 2011 hielt er sich unter Einhaltung der visarechtlichen Bestimmungen zeitweise auch im Bundesgebiet auf. Der Vater des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Slowenien. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen zu Bosnien in Form zweier Brüder und ist er auch regelmäßig in seinem Geburtsort in Bosnien zu Besuch. Seit (spätestens) 09.10.2014 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf und ist er seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet durchgehend melderechtlich erfasst. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet fußt auf einer Aufenthaltsberechtigung. Ihm wurde erstmalig am 29.10.2014 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ befristet erteilt. Seine weiteren Verlängerungsanträge wurden mehrfach positiv entschieden und wurde ihm sein Aufenthaltstitel zuletzt am 20.11.2019 mit einer Befristung bis zum 28.10.2022 erteilt. Ein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels liegt gegenwärtig nicht vor. Seit rund drei Jahren führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, die einen minderjährigen Sohn in die Beziehung miteinbringt. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier im Bundesgebiet wohnenden Schwestern. Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch, Slowenisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2015 am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und befindet sich seit diesem Zeitpunkt – abgesehen von mehreren tage- und wochenweisen Unterbrechungen – durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB iVm § 28a Abs. 1 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate, davon zwölf Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2020, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG; der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate, davon zwölf Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu nachgenannten Zeiten in Oberndorf bei XXXX und andern Orts vorschriftswidrig Suchtgift,Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu nachgenannten Zeiten in Oberndorf bei römisch 40 und andern Orts vorschriftswidrig Suchtgift, I. Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) erworben und besessen, und zwar:römisch eins. Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) erworben und besessen, und zwar:
- im Zeitraum von Jänner 2015 bis 11.03.2020 zumindest 70 Gramm zum persönlichen Gebrauch;
- innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zu seiner Festnahme am
- März 2020 7,3 Gramm brutto; II. im Juli 2019 als Beitragstäter zur gewinnbringenden Überlassung von 3.000 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,77 % an andere Personen dadurch beigetragen, dass er beim Verpacken des Suchtgiftes half;römisch zwei. im Juli 2019 als Beitragstäter zur gewinnbringenden Überlassung von 3.000 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,77 % an andere Personen dadurch beigetragen, dass er beim Verpacken des Suchtgiftes half; III. Von unbekanntem Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 28.10.2019 in XXXX , Urkunden über die er nicht verfügen durfte, nämlich die kennzeichentafeln S-[...] der Christine L[...] mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werden.römisch drei. Von unbekanntem Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 28.10.2019 in römisch 40 , Urkunden über die er nicht verfügen durfte, nämlich die kennzeichentafeln S-[...] der Christine L[...] mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werden. Im Rahmen der Strafbemessung wertete der Strafrichter die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2020, zu 27 U 177/19d wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB für schuldig gefunden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2020, zu 27 U 177/19d wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB für schuldig gefunden. Die Verurteilung fußte auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2019 in XXXX mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig sich zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter, versuchte, im Geschäft „I[...] GmbH“ eine Damenschijacke der Marke Phenix im Wert von € 350,-- wegzunehmen. Die Verurteilung fußte auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2019 in römisch 40 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig sich zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter, versuchte, im Geschäft „I[...] GmbH“ eine Damenschijacke der Marke Phenix im Wert von € 350,-- wegzunehmen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2020, zu XXXX wurde nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2020, zu römisch 40 wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. 1.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Bosnien ist ein sicherer Herkunftsstaat und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Auszügen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.
- Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Auszügen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.
- Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.08.2020 und vor dem erkennenden Gericht. Durch eine sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers belegt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dabei verneinte er die Frage, ob er an schwerwiegenden Krankheiten leide, ebenso wie die Frage, ob er regelmäßige Medikamente nehme oder Suchtmittel konsumiere. Aus der Einsichtnahme in das ZMR sowie seiner Angaben vor der belangten Behörde, dass er 2011 geheiratet habe, er kinderlos sei und er mittlerweile wieder verlobt sei, resultiert die Feststellungen zu seinem Familienstand. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie einem mit der Beschwerde vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Lebensgefährtin ist belegt, dass er seit rund drei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, die einen minderjährigen Sohn in die Beziehung miteinbringt. Auf seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde basiert die Feststellungen zu seiner bosnischen Herkunft und seiner Sozialisierung in Slowenien, ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung und der Feststellung. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er sich offiziell seit 2014 im Bundesgebiet aufhalte. Zuvor – ab dem Jahr 2011 – habe er noch über einen slowenischen Aufenthaltstitle besessen und sei lediglich immer nur für drei Monate im Bundesgebiet verblieben. Seinen visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet habe er nicht überschreiten wollen und lebe er erst seit 2014 in Österreich, nachdem er einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten habe. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Slowenien und in Bosnien und dem regelmäßigen Besuch seines Herkunftsstaates fußen ebenfalls auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug und der Zusammenschau mit seinen glaubhaften Angaben, gründen die Feststellungen über die Einreise des Beschwerdeführers, seinem durchgehenden Aufenthalt und seiner seither bestehenden melderechtlichen Erfassung. Die Feststellungen zu seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben aus der Einsichtnahme in das das IZR und einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Aufenthaltstitels. Aus dem Verwaltungsakt lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der NAG-Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels stellte oder sich die NAG-Behörde in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde wandte. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich leben. Ebenso gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum in Slowenien aufhältig war und die niederschriftliche Einvernahme vom 07.08.2020, aber auch die mündliche Verhandlung vom 18.02.2021 ausschließlich auf Deutsch durchgeführt wurden, die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers leitet sich aus einem aktuellen Auszug des AJ-Web ab. Die Feststellungen zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, das den Verurteilungen zu Grunde liegende deliktische Handeln sowie Strafbemessungen sind durch einen aktuellen Strafregisterauszug sowie den beiden sich im Verwaltungsakt befindlichen Gerichtsurteilen belegt. 2.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 07.08.2020 und im Zuge seiner mündlichen Verhandlung vom 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb ihm eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zumutbar wäre und bestätigte er selbst, dass er regelmäßig zu Besuch nach Bosnien und Herzegowina fahre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides: 3.
- Zur Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
- in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
- in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Stammfassung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 4.6.
- 2009/18/0097) ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist. Wird dem Fremden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung - ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt, der in der Folge verlängert wird, so sind Feststellungen erforderlich, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug oder weil ihr die Anhaltung in Strafhaft bekannt war - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom Fremden begangenen, nun als Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 NAG 2005 angesehenen Straftaten informiert war, weil die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrags in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund konstituiert hätte (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403; 29.09.2020, Ra 2020/21/0230).Der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Stammfassung entspricht nunmehr Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,). Die Rechtsprechung zu Paragraph 61, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 4.6.
- 2009/18/0097) ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FrPolG 2005 - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist. Wird dem Fremden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung - ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt, der in der Folge verlängert wird, so sind Feststellungen erforderlich, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug oder weil ihr die Anhaltung in Strafhaft bekannt war - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom Fremden begangenen, nun als Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 angesehenen Straftaten informiert war, weil die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrags in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund konstituiert hätte vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403; 29.09.2020, Ra 2020/21/0230). 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund seines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot plus“ rechtmäßig.Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund seines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot plus“ rechtmäßig. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren. Sie begründete ihre Entscheidung mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Sein Verhalten widerstreite den öffentlichen Interessen und stelle einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels dar, weshalb die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot zu erlassen waren und stützte sie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren. Sie begründete ihre Entscheidung mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Sein Verhalten widerstreite den öffentlichen Interessen und stelle einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels dar, weshalb die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot zu erlassen waren und stützte sie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die von ihr herangezogene gesetzliche Grundlage des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausschließlich für Verlängerungsverfahren nach dem NAG heranzuziehen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Der Beschwerdeführer befindet sich im gegenständlichen Fall in keinem anhängigen Verlängerungsverfahren, sondern verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Die Entscheidung wäre somit auf Grundlage des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu erlassen gewesen.Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die von ihr herangezogene gesetzliche Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ausschließlich für Verlängerungsverfahren nach dem NAG heranzuziehen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Der Beschwerdeführer befindet sich im gegenständlichen Fall in keinem anhängigen Verlängerungsverfahren, sondern verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Die Entscheidung wäre somit auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu erlassen gewesen. Das erkennende Gericht übersieht keineswegs die mehrfache strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers. Jedoch sind unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die von ihm ausgehende Gefährdung und sein Persönlichkeitsbild erst im (folgenden) Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit zu berücksichtigen.Das erkennende Gericht übersieht keineswegs die mehrfache strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers. Jedoch sind unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die von ihm ausgehende Gefährdung und sein Persönlichkeitsbild erst im (folgenden) Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und das darauf aufbauende Einreiseverbot) erweisen sich auf der von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Grundlage als unzulässig, weshalb der Bescheid zu beheben war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bei einem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bei einem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238458.1.00