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{'item': 'L509 1427422-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlL509 1427422-2 Spruch, L509 1427421-2/15E L509 1427422-2/14E Gekürzte Ausfertigung des am 11.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, Zln. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, Zln. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran sowie 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF bzw. iVm § 34 AsylG 2005 idgF der Status der / des Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran sowie 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF bzw. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF der Status der / des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der belangten Behörde als ebenfalls hiezu berechtigte Partei des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der belangten Behörde als ebenfalls hiezu berechtigte Partei des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L509.1427422.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.