Obsah (11)
§ 3Art 133§ 28Art. 8§§ 223§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlL509 2012250-2 Spruch, L509 2012250-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.02.2014 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 14.02.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 21.02.2014, am 17.06.2014 sowie am 07.07.2014 asylbehördlich einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag des BF zunächst mit Bescheid vom 22.08.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. L509 2012250-1, stattgegeben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. L509 2012250-1, stattgegeben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
- Am 30.08.2016 wurde der BF beim BFA neuerlich asylbehördlich einvernommen sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Erhebungen vor Ort durchgeführt. Die Anfragebeantwortung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Vertreters des BF langte am 15.11.2018 beim BFA ein. Der BF machte zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er sei ein Angehöriger der Religionsgruppe der Ahmadiya und solche würden in Pakistan verfolgt werden. Er sei ständig telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und habe seine Religion nicht ausüben können. Überall hätte er Probleme mit Behörden gehabt. Im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme führte er aus, die Angehörigen der Ahmadiya würden in Pakistan nicht akzeptiert werden. Die Gemeinschaft der Ahmadiya hätte in XXXX Land gekauft, um dort ihre religiösen Aktivitäten durchführen und in Ruhe leben zu können. Es seien Schulen und Spitäler gegründet worden. Alles sei aber von der Regierung enteignet worden. Sie (die Ahmadis) dürften die Leute nicht mit islamischen Gruß grüßen. Sie seien in den Augen der anderen keine Muslime, sie dürften auf den Gebäuden keine religiösen Aufschriften anbringen und es seien alle religiösen Aktivitäten verboten. Der BF habe in XXXX in einem Reisebüro gearbeitet, das gute Beziehungen zu Ahmadis und zu Ausländern gehabt habe. Im Juni 2013 sei er von einem Kunden zu sich in A. eingeladen worden. Dort hätten sie beide gemeinsam ein paar Freunde besucht. Dabei sei es zu Gesprächen über die Glaubensgruppe der Ahmadiya gekommen und es habe auch ein Fremder teilgenommen. Dieser sei plötzlich aufgestanden und hätte den BF geohrfeigt. Er habe behauptet, dass die Ahmadis die anderen Moslems in die Irre führen würden und er werde die Organisation „Khatm-e Nabuwat“ anrufen. Der BF sei am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen, wo er jedoch von seinem Freund angerufen worden wäre, dass die Leute von „Khatm-e Nabuwat“ bei ihm aufgetaucht seien und ihn (den Freund) mit Drohungen aufgefordert hätten, den Kontakt zum BF abzubrechen. Zwei Wochen später sei der BF dienstlich unterwegs gewesen, als er einen Anruf von seinem Chef bekommen hätte, der ihm erzählt hätte, dass die Leute von „Khatm-e Nabuwat“ im Geschäft nach dem BF gesucht und dabei das ganze Geschäft zusammengeschlagen hätten. In der Folge sei der BF nach XXXX gefahren und habe dort in der Zweigstelle des Reisebüros weiterhin gearbeitet – dies über Anordnung seines Chefs. Man habe später auch noch seinen Cousin, der im gleichen Reisebüro in XXXX gearbeitet hätte, bedroht und versucht, von diesem die Nummer des BF zu erfahren. Dabei sei dem Cousin in das Bein geschossen worden. Der Cousin sei in der Folge untergetaucht und der BF habe daraufhin Drohanrufe bekommen. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF getötet zu werden. Der BF machte zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er sei ein Angehöriger der Religionsgruppe der Ahmadiya und solche würden in Pakistan verfolgt werden. Er sei ständig telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und habe seine Religion nicht ausüben können. Überall hätte er Probleme mit Behörden gehabt. Im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme führte er aus, die Angehörigen der Ahmadiya würden in Pakistan nicht akzeptiert werden. Die Gemeinschaft der Ahmadiya hätte in römisch 40 Land gekauft, um dort ihre religiösen Aktivitäten durchführen und in Ruhe leben zu können. Es seien Schulen und Spitäler gegründet worden. Alles sei aber von der Regierung enteignet worden. Sie (die Ahmadis) dürften die Leute nicht mit islamischen Gruß grüßen. Sie seien in den Augen der anderen keine Muslime, sie dürften auf den Gebäuden keine religiösen Aufschriften anbringen und es seien alle religiösen Aktivitäten verboten. Der BF habe in römisch 40 in einem Reisebüro gearbeitet, das gute Beziehungen zu Ahmadis und zu Ausländern gehabt habe. Im Juni 2013 sei er von einem Kunden zu sich in A. eingeladen worden. Dort hätten sie beide gemeinsam ein paar Freunde besucht. Dabei sei es zu Gesprächen über die Glaubensgruppe der Ahmadiya gekommen und es habe auch ein Fremder teilgenommen. Dieser sei plötzlich aufgestanden und hätte den BF geohrfeigt. Er habe behauptet, dass die Ahmadis die anderen Moslems in die Irre führen würden und er werde die Organisation „Khatm-e Nabuwat“ anrufen. Der BF sei am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen, wo er jedoch von seinem Freund angerufen worden wäre, dass die Leute von „Khatm-e Nabuwat“ bei ihm aufgetaucht seien und ihn (den Freund) mit Drohungen aufgefordert hätten, den Kontakt zum BF abzubrechen. Zwei Wochen später sei der BF dienstlich unterwegs gewesen, als er einen Anruf von seinem Chef bekommen hätte, der ihm erzählt hätte, dass die Leute von „Khatm-e Nabuwat“ im Geschäft nach dem BF gesucht und dabei das ganze Geschäft zusammengeschlagen hätten. In der Folge sei der BF nach römisch 40 gefahren und habe dort in der Zweigstelle des Reisebüros weiterhin gearbeitet – dies über Anordnung seines Chefs. Man habe später auch noch seinen Cousin, der im gleichen Reisebüro in römisch 40 gearbeitet hätte, bedroht und versucht, von diesem die Nummer des BF zu erfahren. Dabei sei dem Cousin in das Bein geschossen worden. Der Cousin sei in der Folge untergetaucht und der BF habe daraufhin Drohanrufe bekommen. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF getötet zu werden.
- Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 erneut sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 erneut sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des BF wurde nicht als glaubhaft befunden und eine Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht festgestellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde nach Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen letzteren der Vorzug gegeben und eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt und notwendig beurteilt. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht vorhanden und die Abschiebung nach Pakistan sei zulässig. Die Festsetzung der Frist für die Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung wurde gesetzlich begründet.
- Dagegen brachte der BF durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und unrichtige, fehlerhafte und verfahrensrechtlich rechtwidrige Beweiswürdigung, unrichtige und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF habe bei der Erstbefragung nicht genügend Zeit gehabt, seine komplexen Fluchtgründe im Detail zu schildern. Es sei ihm gesagt worden, dass er bei weiteren Einvernahmen die Möglichkeit haben werde, die Details seiner Fluchtgründe darzulegen der Erstbefragung käme daher keine Relevanz für die Beweiswürdigung zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.2.2014 habe der BF konkret und substantiiert dargelegt, weswegen er verfolgt werde. Die vom BF geschilderten Ereignisse würden sich voll und ganz mit der durch Berichte belegten allgemeinen Wirklichkeit in Pakistan bezüglich der Verfolgung, Bedrohung, Diskriminierung und den Drangsalierungen, welche Mitglieder der religiösen Minderheit der Ahmadis über sich ergehen lassen müssen, decken. Der Bericht des BF würde sich auch mit den landeskundlichen Erkenntnissen über die Organisation „Khatm-e Nabuwat“, deren Hauptziel es sei, die Ahmadis zu bekämpfen und zu vernichten, decken. Diesen radikalen Sunniten sei die Kriminalisierung einer freien Religionsausübung durch die Ahmadis, wie sie durch die geltenden pakistanischen Strafgesetze ohnehin stattfinde, zu wenig. Sie betrachte die Ahmadis als Gotteslästerer, Beleidiger und Feinde des Propheten, die heilige, unantastbare Glaubensbotschaften und Glaubensautoritäten infrage stellen und deshalb den Tod verdienten. Dies sei vor dem Hintergrund der extremen Radikalisierung, wie sie gerade heute in Pakistan stattfinde, zu verstehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese landeskundliche Realität in ihre Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Die belangte Behörde habe auch die eigenen landeskundlichen Feststellungen über die allgemeine Verfolgung und Bedrohungslage der religiösen Minderheit der Ahmadis außeracht gelassen. Die vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.5.2018 zur Organisation der „Khatm-e Nabuwat“ belege die abgrundtiefe Kluft zwischen der Ideologie, den Vorgehensweisen und den Zielen dieser Organisation auf der einen Seite und der religiösen Existenzberechtigung der Ahmadi-Muslime in Pakistan. Die Beweiswürdigung sei daher unschlüssig mangelhaft und rechtswidrig. Die Erwägungen der belangten Behörden würden auch eine unsachliche Tendenz gegen den BF zeigen. Es werde krampfhaft versucht, Argumente zu finden und die Unglaubwürdigkeit zu begründen. Sie enthalte die Feststellung, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen frei erfunden sei. Aus dem Fluchtvorbringen des BF ergebe sich aber keinesfalls die Gewissheit, dass dieses unrichtig sei. Der BF sei in der Lage gewesen, Informationen, Kontaktdaten, Namen und Telefonnummern zu nennen, die es der belangten Behörde ermöglicht hätten, eine Recherche durch den Vertrauensanwalt vor Ort durchzuführen. Eine solche hätte Ergebnisse gebracht, die für die Richtigkeit des Vorbringens des BF sprechen. Es gebe das vom BF genannte Reisebüro tatsächlich, ein Arbeitskollege hätte bestätigt, dass 2013 ein Hassverbrechen stattgefunden habe, über welches aus Sicherheitsgründen nicht gesprochen werde. Dies decke sich mit der Einschätzung der österreichischen Botschaft in XXXX , da dem Vertreter des BF aus mehreren Fällen bekannt sei, dass Vertrauensanwälte die Vornahme von Auslandsrecherchen mit der Begründung ablehnen, dass es zu gefährlich wäre, bestimmte Orte aufzusuchen. Der Hinweis des Arbeitskollegen des BF, dass es niemand wagen würde, über Hassverbrechen zu sprechen, sei daher ein ernstzunehmender Anhaltspunkt, für ein Klima von Hass, Gewalt und Angst, welches in Pakistan insbesondere dort herrschte, wo die Extremisten von „Khatm-e Nabuwat“ Einfluss ausüben. Es sei auch der Anschlag auf das Reisebüro im Jahr 2013 vom Neffen des Reisebüroinhabers bestätigt worden. Dies alles spreche gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Fluchtgeschichte frei erfunden ist.Die Beweiswürdigung sei daher unschlüssig mangelhaft und rechtswidrig. Die Erwägungen der belangten Behörden würden auch eine unsachliche Tendenz gegen den BF zeigen. Es werde krampfhaft versucht, Argumente zu finden und die Unglaubwürdigkeit zu begründen. Sie enthalte die Feststellung, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen frei erfunden sei. Aus dem Fluchtvorbringen des BF ergebe sich aber keinesfalls die Gewissheit, dass dieses unrichtig sei. Der BF sei in der Lage gewesen, Informationen, Kontaktdaten, Namen und Telefonnummern zu nennen, die es der belangten Behörde ermöglicht hätten, eine Recherche durch den Vertrauensanwalt vor Ort durchzuführen. Eine solche hätte Ergebnisse gebracht, die für die Richtigkeit des Vorbringens des BF sprechen. Es gebe das vom BF genannte Reisebüro tatsächlich, ein Arbeitskollege hätte bestätigt, dass 2013 ein Hassverbrechen stattgefunden habe, über welches aus Sicherheitsgründen nicht gesprochen werde. Dies decke sich mit der Einschätzung der österreichischen Botschaft in römisch 40 , da dem Vertreter des BF aus mehreren Fällen bekannt sei, dass Vertrauensanwälte die Vornahme von Auslandsrecherchen mit der Begründung ablehnen, dass es zu gefährlich wäre, bestimmte Orte aufzusuchen. Der Hinweis des Arbeitskollegen des BF, dass es niemand wagen würde, über Hassverbrechen zu sprechen, sei daher ein ernstzunehmender Anhaltspunkt, für ein Klima von Hass, Gewalt und Angst, welches in Pakistan insbesondere dort herrschte, wo die Extremisten von „Khatm-e Nabuwat“ Einfluss ausüben. Es sei auch der Anschlag auf das Reisebüro im Jahr 2013 vom Neffen des Reisebüroinhabers bestätigt worden. Dies alles spreche gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Fluchtgeschichte frei erfunden ist. Es sei auch nicht bekannt, welche Auskunftsperson der Ermittler telefonisch kontaktiert hatte; auch seien die genauen Angaben der Auskunftsperson bekannt. Im Bericht sei auch der Terminus „Quardiani“ verwendet worden, welcher eine stark abwertende Bezeichnung für Ahmadis ist. Aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage, welche Ahmadis ausgesetzt sind, sei es verständlich, dass niemand bereit ist, am Telefon unumwunden über Bedrohungen durch die „Khatm-e Nabuwat“ zu sprechen. Es sei auch ausschlaggebend, ob die Person welche die Ermittlungen führt, praktizierender Sunnit ist oder der religiösen Minderheit der Ahmadi angehört. Es wäre wichtig gewesen, auch den in den USA lebenden Eigentümer des Reisebüros zu befragen. Die Organisation „Khatm-e Nabuwat“ sei viel zu mächtig, gefährlich und furchteinflößend, als dass jemand, der in Pakistan mit seiner Familie lebt, es wagen würde, diese Organisation ohne weiteres als verantwortlich für Hassverbrechen zu bezeichnen, schon gar nicht gegenüber einem unbekannten Anrufer in einem Telefongespräch. Die Beweiswürdigung beruhe daher auf reinen Vermutungen und Hypothesen. Es sei entgegenzuhalten, dass von einem unbehelligten Leben des BF in XXXX keine Rede sein kann, zumal der BF dort äußerst zurückgezogen gelebt habe und die Sicherheitslage in XXXX mit jener in XXXX und anderen Teilen Pakistans in Bezug auf Bedrohungen, welche von „Khatm-e Nabuwat“ und religiösen Fanatikern gegenüber Ahmadis ausgehen, nicht verglichen werden könne. Die Verfolgung habe sich ausschließlich gegen den BF gerichtet, weil dieser allein sich öffentlich als Ahmadi bekannt habe und über den Ahmadiglauben gesprochen habe. Der BF sei auch mit XXXX befreundet gewesen und habe ein Vertrauensverhältnis zwischen diesen beiden bestanden. Der BF sei auch ein gläubiger Ahmadi, der im damaligen Gespräch mit Personen, die er als vertrauenswürdig eingestuft hat, sehr gerne über seinen Glauben gesprochen habe, ohne daran zu denken, dass dies gerade in der damaligen Situation eine Verfolgung auslösen könnte.Die Beweiswürdigung beruhe daher auf reinen Vermutungen und Hypothesen. Es sei entgegenzuhalten, dass von einem unbehelligten Leben des BF in römisch 40 keine Rede sein kann, zumal der BF dort äußerst zurückgezogen gelebt habe und die Sicherheitslage in römisch 40 mit jener in römisch 40 und anderen Teilen Pakistans in Bezug auf Bedrohungen, welche von „Khatm-e Nabuwat“ und religiösen Fanatikern gegenüber Ahmadis ausgehen, nicht verglichen werden könne. Die Verfolgung habe sich ausschließlich gegen den BF gerichtet, weil dieser allein sich öffentlich als Ahmadi bekannt habe und über den Ahmadiglauben gesprochen habe. Der BF sei auch mit römisch 40 befreundet gewesen und habe ein Vertrauensverhältnis zwischen diesen beiden bestanden. Der BF sei auch ein gläubiger Ahmadi, der im damaligen Gespräch mit Personen, die er als vertrauenswürdig eingestuft hat, sehr gerne über seinen Glauben gesprochen habe, ohne daran zu denken, dass dies gerade in der damaligen Situation eine Verfolgung auslösen könnte. Dem BF stünde keine zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung, da sich die Verfolgung des BF auf das gesamte Staatsgebiet beziehe. Der BF sei erwiesenermaßen Mitglied der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft. Es sei ihm ein tiefes inneres Bedürfnis, seinen Glauben offen und frei zu praktizieren und ihn auch zu bekennen. Er tue dies auch in Österreich durch Teilnahme an religiösen Aktivitäten der Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das freie und unumwundene öffentliche Praktizieren seines Glaubens sei Teil seiner religiösen Identität. Dieser Umstand sei auslösend dafür gewesen, dass es überhaupt zu fluchtrelevanten Ereignissen gekommen ist. Er habe damals in einem Lokal über seinen Glauben gesprochen und sich als Ahmadi geoutet. Dies würde er wieder tun, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste. Er wolle gegenüber Menschen, die außerhalb seiner Religionsgemeinschaft stehen, offen bekennen, dass er das dringende, innere Bedürfnis habe, seinen Glauben nicht bloß geheim, sondern frei nach außen hin zur leben. Der BF müsse hier in Österreich in regionaler Abgeschiedenheit leben und die finanziellen Mittel würden nicht ausreichen, um regelmäßig nach Wien zu fahren und dort an Glaubensaktivitäten seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Er praktiziere seinen Ahmadi-Glauben jedoch intensiv. Im Falle der Rückkehr drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung von hinreichender Eingriffsintensität aus religiösen Gründen. Er habe Zeit seines Lebens als Ahmadi Diskriminierung erfahren und diese habe die Schwelle der Asylrelevanz überschritten. Im Falle der Rückkehr würde er den Ahmadi-Ring frei tragen, sich frei als Ahmadi bekennen und seinen Glauben öffentlich ausüben. Die allgemeine Sicherheitslage sei in Pakistan sehr schlecht. Ein Überleben wäre ihm nur möglich, wenn er seine Religion geheim halte, was ihm auf Dauer nicht möglich sei. Er habe schwerwiegende Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ahmadi, sowie wirtschaftliche Benachteiligungen, einen wirtschaftlichen Boykott, Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu befürchten und müsse mit auswegloser, verstärkter Armut rechnen. Weiters müsste er jederzeit Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit befürchten. Es sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren Aufgrund des nunmehr 5-jährigen Aufenthaltes in Österreich erfülle der BF alle Voraussetzungen für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Es bestünde ein besonders gewichtiges privates Interesse beim BF, sein Privatleben in Österreich fortsetzen zu dürfen und die von ihm dargelegten Umstände würden das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens relativieren und vermindern. Aufgrund der in Pakistan erwartenden, schwerwiegenden Eingriffe in seine Religionsfreiheit und die religiös motivierten, sozioökonomischen Diskriminierungen müssten sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG und der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Art. 8Abs.
2 EMRK jedenfalls zugunsten des BF niederschlagen. Insgesamt würden dessen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Aufgrund des nunmehr 5-jährigen Aufenthaltes in Österreich erfülle der BF alle Voraussetzungen für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Es bestünde ein besonders gewichtiges privates Interesse beim BF, sein Privatleben in Österreich fortsetzen zu dürfen und die von ihm dargelegten Umstände würden das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens relativieren und vermindern. Aufgrund der in Pakistan erwartenden, schwerwiegenden Eingriffe in seine Religionsfreiheit und die religiös motivierten, sozioökonomischen Diskriminierungen müssten sich im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls zugunsten des BF niederschlagen.
Insgesamt würden dessen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel und der für ihn eingebrachten Stellungnahmen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2020 wurde der BF unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi persönlich angehört. Die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland Pakistan wurde anhand es Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.05.2019 mit letzter Aktualisierung am 09.08.2019 festgestellt und dem BF Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der BF ließ durch seine ausgewiesenen Vertreter schriftlich Stellung nehmen. 1. Feststellungen: 1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er stammt aus der Provinz Punjab in Pakistan. Im Februar 2014 ist der BF mit Unterstützung von Schleppern und mit gefälschten Reisepapieren per Flugzeug aus Pakistan ausgereist. 2 Tage später reiste der BF via XXXX per Flugzeug illegal nach Österreich ein. Bei der Einreise wies sich der BF mit dem gefälschten Reisepass aus. Er wurde diesbezüglich angezeigt und am 15.07.2014 beim Landesgericht Korneuburg unter Zl. 512 Hv 4/2014f wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden
§§ 223Abs. 2, 224 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts Klosterneuburg vom 22.02.2018 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er stammt aus der Provinz Punjab in Pakistan. Im Februar 2014 ist der BF mit Unterstützung von Schleppern und mit gefälschten Reisepapieren per Flugzeug aus Pakistan ausgereist. 2 Tage später reiste der BF via römisch 40 per Flugzeug illegal nach Österreich ein. Bei der Einreise wies sich der BF mit dem gefälschten Reisepass aus. Er wurde diesbezüglich angezeigt und am 15.07.2014 beim Landesgericht Korneuburg unter Zl. 512 Hv 4/2014f wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts Klosterneuburg vom 22.02.2018 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF hat sich vor seiner Ausreise aus Pakistan den Lebensunterhalt als Angestellter in einem Reisebüro finanziert. Er hat eine 10-jährige Grundschulbildung in der Heimatstadt XXXX absolviert; berufliche Ausbildung hat der BF keine. Der BF hat sich vor seiner Ausreise aus Pakistan den Lebensunterhalt als Angestellter in einem Reisebüro finanziert. Er hat eine 10-jährige Grundschulbildung in der Heimatstadt römisch 40 absolviert; berufliche Ausbildung hat der BF keine. Der BF beherrscht die Sprachen Urdu, Punjabi (Muttersprache) und Englisch, sowie geringfügig Deutsch. Er ist überdies verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und Kinder leben in XXXX , ebenso seine Mutter und Brüder mit Familie. Der BF beherrscht die Sprachen Urdu, Punjabi (Muttersprache) und Englisch, sowie geringfügig Deutsch. Er ist überdies verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und Kinder leben in römisch 40 , ebenso seine Mutter und Brüder mit Familie. 1.
- Der BF ist Angehöriger der Glaubensgruppe „Ahmadiya“, einer islamischen Glaubensgemeinschaft, die von Mirza Ghulam Ahmad in den 1880er Jahren in Britisch-Indien gegründet wurde. Diese Religionsgemeinschaft versteht sich als Reformbewegung des Islams und hält an den islamischen Rechtsquellen – Koran, Sunna und Hadith – fest, wobei zusätzlich die Schriften und Offenbarungen von Mirza Ghulam Ahmad eine erhebliche Bedeutung haben. Die Gemeinde sieht sich dem Islam zugehörig. Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird sowohl von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt, deren Glaubensbetätigung durch die islamisch geprägte Gesetzgebung Pakistans beschränkt (wenn auch nicht verboten), von fundamentalistisch-islamischen Gruppierungen strikt abgelehnt und fallweise aktiv bekämpft (vergl. dazu die Ausführungen in den Länderinformationen – unten 1.3.). Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich beachtliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein wird und diese in ihrer Gesamtheit Asylrelevanz erlangen. Es ist daher festzustellen, dass der BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus Gründen der Religion verfolgt wird. 1.
- Zum Herkunftsland Pakistan ist wie folgt festzustellen: Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 13.3.2019). Die pakistanische Verfassung und die Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 10.2018). Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2019 rangiert Pakistan auf Platz 117 von 126;
Bereinigung um die 13 im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügten Staaten würde das eine Verschlechterung um einen Rang darstellen (WJP 2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan-- innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019 ● JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned- Final.pdf, Zugriff 26.2.2019 ● News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-withparliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft XXXX (10.2018): Asylländerbericht Pakistan ÖB – Österreichische Botschaft römisch 40 (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 ● WJP - World Justice Project
(2019): Rule of Law Index 2019, https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP-ROLI-2019-Single%20Page%20View-Reduced_0.pdf, Zugriff8.4.2019 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht (AA 21.8.2018), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.), militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2018) sowie den Geheimdiensten (AA 21.8.2018). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019). Im November 2018 wurde mit Unterstützung der USA ein modernes Trainingszentrum der Polizei eröffnet, um die Ausbildung von Führungskräften zu verbessern (USEC 27.11.2018). Im Jahr 2018 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge im Bereich Menschenrechte und Flüchtlingsrechte für ca. 200 Polizeibeamte in verschiedenen Städten von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) durchgeführt (SHARP 29.12.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019 ● MoD – Government of Pakistan – Ministry of Defense (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 14.5.2019 ● Noureen, Asima; Sarfraz, Zaigham
(2016): Structural Organization of Police: Official Record of the Government of Pakistan Based on Cabinet Division and Secretariat, in: JPUHS - Journal of Punjab University Historical Society, Vol.29, No.2, July-December, 2016, http://pu.edu.pk/images/journal/HistoryPStudies/PDF-FILES/4-v29_2_16.pdf, Zugriff 9.4.2019. ● SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (29.12.2018 – neuester Eintrag): Category: Activites & Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/, https://sharppakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/page/2/, Zugriff 12.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 ● USEC – U.S. Embassy & Consulates in Pakistan (27.11.2018): National Police Academy Improves Police Training, https://pk.usembassy.gov/national-police-academy-improves-policetraining/, Zugriff 12.3.2019 Religionsfreiheit Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch, 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten („scheduled castes“) und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 5.2.2019); USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Zoroastrier, Bahai, Sikh, Buddhisten, und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Anhängerzahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Menschen (USDOS 29.5.2018). Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973/2016; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 29.5.2018). Am 28.11.2018 wurde Pakistan vom USAmerikanischen Außenministerium in Bezug auf Religionsfreiheit als besonders besorgniserregendes Land („Country of Particular Concern under the International Religious Freedom Act of 1998“) eingestuft, da systematische, ständige und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit von staatlicher Seite durchgeführt oder toleriert werden (USDOS 11.12.2018).Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973 aus 2016,; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 29.5.2018). Am 28.11.2018 wurde Pakistan vom USAmerikanischen Außenministerium in Bezug auf Religionsfreiheit als besonders besorgniserregendes Land („Country of Particular Concern under the International Religious Freedom Act of 1998“) eingestuft, da systematische, ständige und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit von staatlicher Seite durchgeführt oder toleriert werden (USDOS 11.12.2018). Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent sei und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien (USDOS 29.5.2018). Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden -, ist weiterhin schwierig. Viele sind Zwangsarbeit ausgesetzt und leben in Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen
igte Sunniten und Muslime, die nicht einer konservativen Islam-Auslegung folgen, wie die Sufis, aus (AA 1.2.2019). Das Antreten von extremistischen religiösen Parteien im Wahlkampf 2018 führte zu vermehrten Bedrohungen und verhetzender Sprache gegenüber religiösen Minderheiten (USCIRF 4.2019). Laut PIPS wurden im Jahr 2018 bei insgesamt 16 religiös oder konfessionell motivierten Terroranschlägen 59 Menschen getötet (PIPS 1.2019 S 53, 59); im Jahr 2017 gab es 26 religiös oder konfessionell motivierte Terroranschläge mit insgesamt 87 Toten (PIPS 7.1.2018 S 60, 68).
Menschenrechtsaktivisten haben weder Bundes- noch Provinzbehörden substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtes von 2014 gemacht, die die Regierung dazu verpflichtet, religiöse Minderheiten zu schützen (USDOS 29.5.2018). Gerichte und Polizei versagen oft darin, religiöse Minderheiten zu schützen. NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und einzelne Beispiele, wo lokale Behörden unter großem persönlichen Risiko Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und Mob-Gewalt schützen (USDOS 13.3.2019). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden konnten (USDOS 29.5.2018). Die umstrittene Blasphemie-Gesetzgebung sieht für Gotteslästerung die Todesstrafe vor, die allerdings im Zusammenhang mit diesem Delikt noch nie vollstreckt wurde (AA 21.8.2018). Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 13.3.2019) und
Interessenvertretungen sind Mitglieder religiöser Minderheiten überproportional von der Anwendung der Blasphemiegesetze betroffen (USDOS 29.5.2018). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.8.2018). Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht explizit die Bekämpfung von Hassreden vor. Einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 29.5.2018). Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 29.5.2018). Ehen, die gegen die Vorgaben des Islam geschlossen werden, werden nicht anerkannt. So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Im Allgemeinen gibt es in Pakistan keine dem österreichischen Rechtssystem vergleichbare zivile Ehe: Muslime heiraten nach islamischem Recht und lassen ihre Ehe in der Folge vor staatlichen Stellen registrieren; für andere Religionsangehörige gelten wiederum eigene Regelungen (ÖB 10.2018). Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige religiöser Minderheiten reserviert (NAP 25.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz (USDOS 29.5.2018). Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; vier in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (Pakistan Constitution §106). Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 29.5.2018). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014 S 75).Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige religiöser Minderheiten reserviert (NAP 25.2.2019; vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz (USDOS 29.5.2018). Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; vier in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (Pakistan Constitution §106). Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 29.5.2018). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014 S 75). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.8.2018). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme am Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 29.5.2018). Die meisten Minderheitengruppen berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der öffentlichen Verwaltung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 29.5.2018; vgl. AA 21.8.2018).Die meisten Minderheitengruppen berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der öffentlichen Verwaltung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 29.5.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● BBC News (12.7.2017): Pakistan’s secret atheists, https://www.bbc.com/news/magazine-40580196, Zugriff 25.2.2019 ● BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (10.2014): Pakistan – Challenges and Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019 ● CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019 ● NAP – National Assembly of Pakistan (25.2.2019): Composition, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 25.2.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft XXXX (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ÖB – Österreichische Botschaft römisch 40 (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ● Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan
(1973)As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 25.2.2019 ● Pakistan Constitution (o.D.): 106. Constitution of Provincial Assemblies, http://www.pakistani.org/pakistan/constitution/part4.ch2.html, Zugriff 25.2.2019 ● PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019 ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 ● UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (1.2017): Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1407844/90_1490341007_2017-01-unhcr-pakistan-religiousminorities.pdf, Zugriff 25.2.2019 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 1 Countries (Recommended for CPC Designation): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008197/Tier1_PAKISTAN_2019.pdf, Zugriff 15.5.2019 ● USDOS - US Department of State (11.12.2018): Religious Freedom Designations – Press Statement, https://www.state.gov/secretary/remarks/2018/12/288006.htm, Zugriff 25.2.2019 ● USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report –Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 Ahmadis Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 21.8.2018). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Die Bezeichnung „Qadiani“ wird als abfällige Bezeichnung gesehen (UKHO 6.2018; vgl. PT 5.9.2018).Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 21.8.2018). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Die Bezeichnung „Qadiani“ wird als abfällige Bezeichnung gesehen (UKHO 6.2018; vergleiche PT 5.9.2018). Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Bei der Nationalen Registrierungsbehörde NADRA sind ca. 167.000 Personen als Ahmadis registriert (UKHO 6.2018). Laut Ergebnissen der Volkszählung 2017 sind 0,22 % der ca. 207 Millionen Pakistanis Ahmadis [Anm.: ca. 460.000] (PBS 2017b). Andere Schätzungen liegen zwischen 400.000 bis fünf Millionen. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen und auch die Volkszählung 2017 boykottierten (UKHO 6.2018). Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen XXXX . 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 6.2018).
Aussagen von Ahmadis fühlen sich diese in XXXX am sichersten (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 6.2018). Jedoch ist ein Ahmadi, der die Aufmerksamkeit der Behörden oder der Gesellschaft auf sich gezogen hat, auch dort nicht sicher (DFAT 20.2.2019). Die Anti-Ahmadi-Gesetze [s. unten] haben auch in XXXX Gültigkeit (UKHO 6.2018).Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Bei der Nationalen Registrierungsbehörde NADRA sind ca. 167.000 Personen als Ahmadis registriert (UKHO 6.2018). Laut Ergebnissen der Volkszählung 2017 sind 0,22 % der ca. 207 Millionen Pakistanis Ahmadis [Anm.: ca. 460.000] (PBS 2017b). Andere Schätzungen liegen zwischen 400.000 bis fünf Millionen. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen und auch die Volkszählung 2017 boykottierten (UKHO 6.2018). Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen römisch 40 . 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 6.2018).
Aussagen von Ahmadis fühlen sich diese in römisch 40 am sichersten (DFAT 20.2.2019; vergleiche UKHO 6.2018). Jedoch ist ein Ahmadi, der die Aufmerksamkeit der Behörden oder der Gesellschaft auf sich gezogen hat, auch dort nicht sicher (DFAT 20.2.2019). Die Anti-Ahmadi-Gesetze [s. unten] haben auch in römisch 40 Gültigkeit (UKHO 6.2018). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 21.8.2018). Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 6.2018). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an (AA 21.8.2018). Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Ahmadis haben das höchste Risiko für Diskriminierung und Gewalt in ländlichen Ortschaften, wo es keine größere Ahmadi-Gemeinschaft gibt (DFAT 20.2.2019) Die Ahmadis werden über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Per Gesetz haben sie zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 21.8.2018). Diese Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 6.2018). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 6.2018). Diese radikalen Gruppierungen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017). Die Ahmadis werden über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Per Gesetz haben sie zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298, c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 21.8.2018). Diese Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 6.2018). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 21.8.2018; vergleiche UKHO 6.2018). Diese radikalen Gruppierungen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017). Ahmadis wird die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig untersagt. Zwar gibt es für Ahmadis keine offiziellen Einschränkungen zum Bau von Glaubens- und Kultstätten, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen (USDOS 29.5.2018). Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor, wie z. B. die Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan (AA 21.8.2018). Die Blasphemie-Gesetzgebung wird dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 21.8.2018).
Angaben der Ahmadiya-Gemeinschaft wurden im Laufe des Jahres 2018 62 Ahmadis aus religiösen Gründen strafrechtlich belangt (persecutionofahmadis.org 2018). Im Laufe des Jahres 2017 wurden 77 Ahmadis in zehn verschiedenen Fällen wegen religiöser Delikte angezeigt und zum Jahresende 2017 befanden sich neun Ahmadis wegen solcher Delikte in Haft (USDOS 29.5.2018). USDOS berichtet von sieben Todesopfern in fünf gezielten Angriffen auf Ahmadis im Jahr 2017 (USDOS 29.5.2018); PIPS berichtet für das Jahr 2018 über keine terroristischen Angriffe auf Ahmadis und von drei gezielten Angriffen auf Ahmadis mit einem Todesopfer (PIPS 7.1.2019). Die Polizei ist ineffektiv beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis. Ahmadis zögern oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, wegen den Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetzen selbst verfolgt zu werden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 6.2018). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 6.2018). Im Vorfeld der Wahlen 2018 Menschenrechtsgruppen sehen die Ahmadis wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan an.
Einschätzung des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel (DFAT) sind Ahmadis einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, das ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation einschränkt.
Einschätzung von DFAT ist das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019) Die scheckkartenartige „Computerized National Identity Card“ (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist (UKHO 6.2018). Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 6.2018; vgl. USDOS 29.5.2018) Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 29.5.2018).Die scheckkartenartige „Computerized National Identity Card“ (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist (UKHO 6.2018). Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 6.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018) Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 29.5.2018). Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrnehmen zu können, bzw. riskieren sie rechtliche Probleme wenn sie sich als Muslime deklarieren (UKHO 6.2018, vgl. USDOS 13.3.2019). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 29.5.2018), dadurch sind Ahmadis exponierter gegen Bedrohungen und Angriffe. Viele Ahmadis nehmen daher nicht am politischen Prozess teil (USDOS 29.5.2018). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 21.8.2018).Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrnehmen zu können, bzw. riskieren sie rechtliche Probleme wenn sie sich als Muslime deklarieren (UKHO 6.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018), dadurch sind Ahmadis exponierter gegen Bedrohungen und Angriffe. Viele Ahmadis nehmen daher nicht am politischen Prozess teil (USDOS 29.5.2018). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 21.8.2018). Im September 2018 wurde der Ahmadi Atif R. Mian von Premierminister Imran Khan in das Economic Advisory Council berufen. Es kam zu starken Druck von religiösen politischen Parteien, weswegen Mian nur kurze Zeit nach seinem Amtsantritt zurücktreten musste (Dawn 7.9.2018). Eine Änderung am Antrittseid, die es Ahmadis etwas erleichtert hätte, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017) führte im November 2017 zu einer etwa dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in XXXX . Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und der Rücktritt des Justizministers erwirkt (Dawn 28.11.2017).Im September 2018 wurde der Ahmadi Atif R. Mian von Premierminister Imran Khan in das Economic Advisory Council berufen. Es kam zu starken Druck von religiösen politischen Parteien, weswegen Mian nur kurze Zeit nach seinem Amtsantritt zurücktreten musste (Dawn 7.9.2018). Eine Änderung am Antrittseid, die es Ahmadis etwas erleichtert hätte, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017) führte im November 2017 zu einer etwa dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in römisch 40 . Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und der Rücktritt des Justizministers erwirkt (Dawn 28.11.2017). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan –Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019 ● Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-tocapitulate, Zugriff 26.4.2018 ● Dawn (7.9.2018): Under pressure govt backtracks on Atif Mian's appointment; removes economist from advisory council, https://www.dawn.com/news/1431495/under-pressure-govtbacktracks-on-atif-mian-appointment-removes-economist-from-advisory-council, Zugriff 29.3.2019 ● DFAT – Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.4.2019 ● MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019 ● Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018 ● PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019 ● persecutionofahmadis.org
(2018): A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan During the year 2018 (Summary), https://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2019/02/Persecution-of-Ahmadis-in-Pakistan-2018.pdf, Zugriff 10.4.2019 ● PT – Pakistan Today (5.9.2018): ‘Secular’ PPP’s Ahmadiphobia, https://www.pakistantoday.com.pk/2018/09/05/secular-ppps-ahmadiphobia/, Zugriff 14.5.2019 ● UKHO – U.K. Home Office (6.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435872/1226_1529569452_cpin-pakistan-ahmadis-v3-0-june-2018.pdf, Zugriff 18.3.2019 Blasphemiegesetze Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbieten § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung ist die Todesstrafe vorgesehen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2017).Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295, a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbieten Paragraph 295 a, das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran, und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung ist die Todesstrafe vorgesehen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 21.8.2018; vergleiche UKHO 1.2017). Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an (USDOS 13.3.2019). Ahmadis bleiben das Hauptziel der Verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, die zusätzlich zu den Anti-Ahmadi-Gesetzen zur Anwendung kommen (HRW 17.1.2019; vgl. Abschnitt 16.2). Ungerechtfertigte Anzeigen wegen Blasphemie werden manchmal eingebracht, um persönliche Streitigkeiten um Landrechte zu lösen (UKHO 1.2017; vgl. BBC 8.5.2019). Die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, hat die Lage nicht wie erhofft verbessert (AA 21.8.2018).Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an (USDOS 13.3.2019). Ahmadis bleiben das Hauptziel der Verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, die zusätzlich zu den Anti-Ahmadi-Gesetzen zur Anwendung kommen (HRW 17.1.2019; vergleiche Abschnitt 16.2). Ungerechtfertigte Anzeigen wegen Blasphemie werden manchmal eingebracht, um persönliche Streitigkeiten um Landrechte zu lösen (UKHO 1.2017; vergleiche BBC 8.5.2019). Die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, hat die Lage nicht wie erhofft verbessert (AA 21.8.2018). Gerichte der ersten Instanz verlangten oft keine angemessenen Beweise in Blasphemiefällen (USDOS 13.3.2019). Falschaussagen kommen wegen der vagen Formulierung der Blasphemiegesetze und der minimalen Beweisanforderungen – nur die Aussage eines Zeugen ist notwendig – regelmäßig vor (MBZ 4.2017). Einige beschuldigte Personen verbrachten Jahre im Gefängnis, bevor Gerichte höherer Instanzen die Urteile aufhoben und die Freilassung anordneten. Berichten zufolge verweigern die Behörden in Blasphemiefällen manchmal eine Entlassung auf Kaution aufgrund des Risikos, die Angeklagten könnten fliehen oder Opfer von öffentlicher Gewalt werden. NGOs berichten, dass viele Personen, die wegen Vergehens gegen das Blasphemiegesetz in Haft sind, längere Zeiträume in Einzelhaft verbringen. Die Regierung erklärt, dass dies zum Schutz dieser Häftlinge ist (USDOS 13.3.2019). Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Auch ein richterlicher Freispruch kann Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 21.8.2018). Gelegentlich werden Beschuldigte, deren Verteidiger oder Richter ermordet (Reuters 7.3.2016).Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.8.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Auch ein richterlicher Freispruch kann Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt (AA 21.8.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 21.8.2018). Gelegentlich werden Beschuldigte, deren Verteidiger oder Richter ermordet (Reuters 7.3.2016). Häufig werden Anklagen wegen Blasphemie von der Bewegung Khatm-e-Nabuwwat in Gang gebracht. Die Gruppe geht bei Verdacht auf einen Blasphemiefall aktiv auf Personen zu um diese zu überzeugen, eine Anzeige wegen Blasphemie einzubringen und stellt den Klägern eine kostenfreie Rechtsvertretung zur Verfügung. Die Gruppe nutzt Einschüchterungstaktiken in den Gerichten, um Verurteilungen wegen Blasphemie durchzusetzen (Reuters 7.3.2016). 2017 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ über 170 „Blasphemiefälle“ behördlich registriert (AA 21.8.2018). Etwa drei Viertel aller Blasphemiefälle landesweit werden im Punjab bzw. 11 % in Lahore angezeigt (ET 11.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019).2017 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ über 170 „Blasphemiefälle“ behördlich registriert (AA 21.8.2018). Etwa drei Viertel aller Blasphemiefälle landesweit werden im Punjab bzw. 11 % in Lahore angezeigt (ET 11.3.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen (AA 21.8.2018; vergleiche BBC 8.5.2019). Unter den Fällen gegen Muslime steigt der Anteil der schiitischen Minderheit (AA 21.8.2018). Mindestens 17 Personen befanden sich 2018 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im´Todestrakt (HRW 17.1.2019). Die Blasphemiegesetze schränken die Meinungsfreiheit in Bezug auf religiöse Themen ein (USDOS 13.3.2019). Seit 2017 führt die Regierung eine Aktion Scharf gegen blasphemische Inhalte in sozialen Medien durch (USDOS 29.5.2018). Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019). Im Wahlkampf zur Nationalversammlung 2018 versprach der später siegreiche Kandidat Imran Khan, die strengen Blasphemiegesetze zu verteidigen (BBC 8.5.2019).Die Blasphemiegesetze schränken die Meinungsfreiheit in Bezug auf religiöse Themen ein (USDOS 13.3.2019). Seit 2017 führt die Regierung eine Aktion Scharf gegen blasphemische Inhalte in sozialen Medien durch (USDOS 29.5.2018). Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung (AA 21.8.2018; vergleiche BBC 8.5.2019). Im Wahlkampf zur Nationalversammlung 2018 versprach der später siegreiche Kandidat Imran Khan, die strengen Blasphemiegesetze zu verteidigen (BBC 8.5.2019). Es gibt Berichte, dass die Polizei in einigen Fällen Mob-Gewalt in Folge von Blasphemie-Vorwürfen verhindern konnte (USDOS 29.5.2018). In einzelnen Fällen wurden Personen wegen Straftaten, die sie im Zuge von Selbstjustiz in Folge von Blasphemievorwürfen begingen, verhaftet (USDOS 13.3.2019). Rechtsvertreter berichten, dass die Regierung kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt, jedoch entgegen einer Anordnung vom XXXX High Court im August 2017 hat das Parlament bisher noch kein Gesetz beschlossen, dass falsche Anschuldigungen der Blasphemie dem gleichen Strafmaß wie die Blasphemie selbst unterliegen (USDOS 29.5.2018; vgl. BBC 8.5.2019).Es gibt Berichte, dass die Polizei in einigen Fällen Mob-Gewalt in Folge von Blasphemie-Vorwürfen verhindern konnte (USDOS 29.5.2018). In einzelnen Fällen wurden Personen wegen Straftaten, die sie im Zuge von Selbstjustiz in Folge von Blasphemievorwürfen begingen, verhaftet (USDOS 13.3.2019). Rechtsvertreter berichten, dass die Regierung kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt, jedoch entgegen einer Anordnung vom römisch 40 High Court im August 2017 hat das Parlament bisher noch kein Gesetz beschlossen, dass falsche Anschuldigungen der Blasphemie dem gleichen Strafmaß wie die Blasphemie selbst unterliegen (USDOS 29.5.2018; vergleiche BBC 8.5.2019). Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen (USDOS 13.3.2019). Nach landesweiten, gewaltsamen Protesten von Anhängern der Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) und Todesdrohungen gegen die Richter (DT 29.1.2019; vgl. HRW 17.1.2019) wurde das Urteil des Höchstgerichtes erneut geprüft und im Jänner 2019 wurde der Freispruch bestätigt (DT 29.1.2019). Bis zur Revisionsentscheidung wurde Asia Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt. Sie wurde gemeinsam mit ihrem Mann unter Behördenschutz an einem geheimen Ort in Pakistan untergebracht (SN 10.4.2019) und konnte schließlich im Mai 2019 nach Kanada ausreisen (Guardian 8.5.2019). Auch Bibis Anwalt erhielt Todesdrohungen (HRCP 3.2019).Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen (USDOS 13.3.2019). Nach landesweiten, gewaltsamen Protesten von Anhängern der Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) und Todesdrohungen gegen die Richter (DT 29.1.2019; vergleiche HRW 17.1.2019) wurde das Urteil des Höchstgerichtes erneut geprüft und im Jänner 2019 wurde der Freispruch bestätigt (DT 29.1.2019). Bis zur Revisionsentscheidung wurde Asia Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt. Sie wurde gemeinsam mit ihrem Mann unter Behördenschutz an einem geheimen Ort in Pakistan untergebracht (SN 10.4.2019) und konnte schließlich im Mai 2019 nach Kanada ausreisen (Guardian 8.5.2019). Auch Bibis Anwalt erhielt Todesdrohungen (HRCP 3.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● BBC (8.5.2019):What are Pakistan's blasphemy laws?, https://www.bbc.com/news/world-asia-48204815, Zugriff 15.5.2019 ● DT - Daily Times (29.1.2019): SC rejects review petition against Asia Bibi acquittal, https://dailytimes.com.pk/349176/sc-rejects-review-petition-against-asia-bibi-acquittal/, Zugriff 1.4.2019 ● ET - Express Tribune (11.3.2018): 74% of blasphemy cases in Pakistan originate from Punjab, reveals report, https://tribune.com.pk/story/1657005/1-74-blasphemy-cases-pakistan-originatepunjab-reveals-report/, Zugriff 10.4.2019 ● Guardian, the (8.5.2019): Asia Bibi arrives in Canada after leaving Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/asia-bibi-arrives-in-canada-after-leavingpakistan, Zugriff 14.5.2019 ● HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019 ● MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019 ● Reuters (7.3.2016): Pakistani lawyers' group behind spike in blasphemy cases, https://www.reuters.com/article/pakistan-blasphemy-lawyers-idUSKCN0W905G, Zugriff 1.4.2019 ● SN – Salzburger Nachrichten (10.4.2019): Premier: Asia Bibi kann Pakistan bald verlassen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/premier-asia-bibi-kann-pakistan-bald-verlassen-68594674,Zugriff 23.4.2019 ● UKHO - UK Home Office (1.2017): Country Policy and Information Note Pakistan: Land disputes, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1485439926_pakistan-land-disputes-january-2017.pdf, Zugriff 1.4.2019 ● USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report –Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vergleiche ÖB 10.2018). Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind.Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vergleiche ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● IRB – Immigration and Refugee Board of Canada (14.1.2015): Pakistan: Fraudulent documents, including non-identity documents such as academic qualification documents, travel documents, First Information Requests (FIRs), land ownership titles and newspaper articles, and identity documents including identity cards and birth certificates; methods of obtaining fraudulent documents and assessing the credibility of fraudulent documents(2012-December 2014), https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html, Zugriff 21.2.2019 ● NADRA - National Database & Registration Authority (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 21.2.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft XXXX (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ÖB – Österreichische Botschaft römisch 40 (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ● PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019 2. Beweiswürdigung: 2.1. Es ist von einer bloßen Verfahrensidentität auszugehen. Die Vorlage eines völlig zweifelsfreien Identitätsnachweises ist nicht erfolgt. Der BF legte im Verfahren bloß die Kopie einer pakistanischen Identitätskarte vor. Das bei der Antragstellung vorgelegte Identitätsdokument – ein pakistanischer Reisepass – erwies sich insofern als ge- bzw. verfälscht als die Lichtbildseite des Dokumentes ausgetauscht war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen fremden Reisepass für die Reise benutzte, in dem seine eigenen Identitätsdaten eingefügt waren. 2.2. Der BF konnte im Ermittlungsverfahren glaubhaft machen, dass er der Religionsgemeinschaft der „Ahmadiya“ von Geburt an angehört, dass er an religiösen Veranstaltungen der Ahmadiya-Gemeinde teilnimmt und der Glaube für ihn einen wesentlichen Bestandteil seiner persönlichen Identität ausmacht. Er konnte überdies glaubhaft machen, dass er sich in Pakistan zu dieser Religion bekannt, für Außenstehende wahrnehmbar darüber gesprochen hat und er aus diesem Grunde von - in religiöser Hinsicht radikal-fundamentalistisch eingestellten - Personen persönlich angegriffen und in der Folge bedroht wurde. Dies ergibt sich aus seiner von Anfang an gleichbleibenden Erzählung und plausiblen Beantwortung der an ihn in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen. Er hinterließ in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben sind durch die in die Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderfeststellungen gedeckt. Die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Erhebungen vor Ort sind im Ergebnis teilweise widersprüchlich und lassen sich dadurch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eindeutig widerlegen. Der Erhebungsbericht der mit den Ermittlungen vor Ort beauftragten Anwaltskanzlei verweist einerseits darauf, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Reisebüros ausfindig gemacht wurde, der 25 Jahre für dieses Reisebüro gearbeitet habe. Dieser habe bestätigt, dass Hr. XXXX nie für dieses Reisebüro gearbeitet habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Mitarbeiter der beauftragten Anwaltskanzlei mit Hrn. XXXX , den der Beschwerdeführer als ehemaligen Mitarbeiter genannt hatte, habe dieser jedoch angegeben, dass es im Jahr 2013 sehr wohl ein Hassverbrechen gegeben habe, worüber die Leute aus Angst um ihr Leben nicht sprechen wollten. Gegenüber wem dieses Hassverbrechen ausgeführt wurde, lässt das Ermittlungsergebnis allerdings offen. Wiederum ein anderer, vom Beschwerdeführer genannter Mitarbeiter des Reisebüros, XXXX , habe jedoch angegeben, dass 2013 unbekannte Personen wegen einer Anfrage ins Reisebüro gekommen wären und nach einem bestimmten Mitarbeiter verlangt hätten, der nicht im Büro war. Nachdem diese Personen den Mitarbeiter (Name dieses Mitarbeiters blieb offen – es könnte sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben) telefonisch kontaktiert hätten, hätten diese Personen begonnen, Dinge im Reisebüro sowie Fenster zu zerstören. Ein Grund für dieses Verhalten sei nicht angegeben worden. Das Erhebungsergebnis lässt daher auch sehr wohl darauf schließen, dass es ein gewaltsames Vorgehen von einer Personengruppe gegeben hat, das mit hoher Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer zum Ziel hatte bzw. sind auch die angegebenen telefonischen Drohungen gegen den Beschwerdeführer nicht ganz von der Hand zu weisen.2.2. Der BF konnte im Ermittlungsverfahren glaubhaft machen, dass er der Religionsgemeinschaft der „Ahmadiya“ von Geburt an angehört, dass er an religiösen Veranstaltungen der Ahmadiya-Gemeinde teilnimmt und der Glaube für ihn einen wesentlichen Bestandteil seiner persönlichen Identität ausmacht. Er konnte überdies glaubhaft machen, dass er sich in Pakistan zu dieser Religion bekannt, für Außenstehende wahrnehmbar darüber gesprochen hat und er aus diesem Grunde von - in religiöser Hinsicht radikal-fundamentalistisch eingestellten - Personen persönlich angegriffen und in der Folge bedroht wurde. Dies ergibt sich aus seiner von Anfang an gleichbleibenden Erzählung und plausiblen Beantwortung der an ihn in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen. Er hinterließ in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben sind durch die in die Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderfeststellungen gedeckt. Die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Erhebungen vor Ort sind im Ergebnis teilweise widersprüchlich und lassen sich dadurch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eindeutig widerlegen. Der Erhebungsbericht der mit den Ermittlungen vor Ort beauftragten Anwaltskanzlei verweist einerseits darauf, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Reisebüros ausfindig gemacht wurde, der 25 Jahre für dieses Reisebüro gearbeitet habe. Dieser habe bestätigt, dass Hr. römisch 40 nie für dieses Reisebüro gearbeitet habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Mitarbeiter der beauftragten Anwaltskanzlei mit Hrn. römisch 40 , den der Beschwerdeführer als ehemaligen Mitarbeiter genannt hatte, habe dieser jedoch angegeben, dass es im Jahr 2013 sehr wohl ein Hassverbrechen gegeben habe, worüber die Leute aus Angst um ihr Leben nicht sprechen wollten. Gegenüber wem dieses Hassverbrechen ausgeführt wurde, lässt das Ermittlungsergebnis allerdings offen. Wiederum ein anderer, vom Beschwerdeführer genannter Mitarbeiter des Reisebüros, römisch 40 , habe jedoch angegeben, dass 2013 unbekannte Personen wegen einer Anfrage ins Reisebüro gekommen wären und nach einem bestimmten Mitarbeiter verlangt hätten, der nicht im Büro war. Nachdem diese Personen den Mitarbeiter (Name dieses Mitarbeiters blieb offen – es könnte sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben) telefonisch kontaktiert hätten, hätten diese Personen begonnen, Dinge im Reisebüro sowie Fenster zu zerstören. Ein Grund für dieses Verhalten sei nicht angegeben worden. Das Erhebungsergebnis lässt daher auch sehr wohl darauf schließen, dass es ein gewaltsames Vorgehen von einer Personengruppe gegeben hat, das mit hoher Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer zum Ziel hatte bzw. sind auch die angegebenen telefonischen Drohungen gegen den Beschwerdeführer nicht ganz von der Hand zu weisen. In der Gesamtschau gibt es zudem mehrere Hinweise, die - abgesehen von der Aussage des Beschwerdeführers - darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Fokus von militant-islamistischen Personen geraten war bzw. durch seine Tätigkeit in dem genannten Reisebüro zu jenem Personenkreis gezählt wird, die aus Sicht der islamistischen Personen anzugreifen sind. Offenbar war es nicht unbemerkt geblieben, dass in dem genannten Reisebüro Angestellte mit Affinität zum Kreis der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft tätig waren. Der Eigentümer selbst hält sich nach der Aktenlage in den USA auf und ist er dort anerkannter Flüchtling. Das Reisebüro selbst wurde in XXXX geschlossen und nach XXXX verlegt. Ob nun tatsächlich auch noch ein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und dem, den Cousin des Beschwerdeführers betreffenden Vorfall gegeben ist, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichts nur mehr von untergeordneter Bedeutung.In der Gesamtschau gibt es zudem mehrere Hinweise, die - abgesehen von der Aussage des Beschwerdeführers - darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Fokus von militant-islamistischen Personen geraten war bzw. durch seine Tätigkeit in dem genannten Reisebüro zu jenem Personenkreis gezählt wird, die aus Sicht der islamistischen Personen anzugreifen sind. Offenbar war es nicht unbemerkt geblieben, dass in dem genannten Reisebüro Angestellte mit Affinität zum Kreis der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft tätig waren. Der Eigentümer selbst hält sich nach der Aktenlage in den USA auf und ist er dort anerkannter Flüchtling. Das Reisebüro selbst wurde in römisch 40 geschlossen und nach römisch 40 verlegt. Ob nun tatsächlich auch noch ein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und dem, den Cousin des Beschwerdeführers betreffenden Vorfall gegeben ist, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichts nur mehr von untergeordneter Bedeutung. Betrachtet man diese Umstände im Kontext der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft in Pakistan, so ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine begründete Furcht vor konkreter und individueller Verfolgung glaubhaft zu machen, die in seiner Religionszugehörigkeit und seinem Auftreten für diese Religionsgemeinschaft begründet ist. Als Mitarbeiter eines Reisebüros war er für Außenstehende erkennbar und identifizierbar. 2.3. Die Feststellungen zur Situation der Ahmadis und der Rückkehrsituation in Pakistan beruhen auf den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Diese sind mit Quellenangaben versehen, hinreichend aktuell und stammen sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Quellen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Inhalte besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. 2.4. Bei der Gesamtbeurteilung der Situation von Ahmadis in Pakistan verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderberichte und berücksichtigt, dass in Pakistan ein konservative Islam-Auslegung weit verbreitet ist, was generell ein Klima von sektiererischer Gewalt schafft und die Lage von religiösen Minderheiten in Pakistan allgemein schwierig macht. Auch UNHCR beschreibt in einem Risikoprofil Personen (Mitglieder der Gemeinschaft der Ahmadis), die von militanten Gruppen verfolgt werden und solche, die einer strafbaren Handlung nach dem Blasphemie-Gesetz angeklagt sind als wahrscheinlich schutzbedürftig aufgrund in der GFK genannten Gründen. Beim BF handelt es sich um eine Person, die der einen oder anderen Gruppe zuzuzählen wäre. Er war aktuell vor der Ausreise einem persönlichen Angriff und Drohungen ausgesetzt. Die UNHCR-Empfehlung verweist in der Endbeurteilung explizit auf die Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände lassen im gegebenen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen schließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EuGH und den Länderfeststellungen grundsätzlich davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht schon für sich allein und gleichsam automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung dieser Person in Pakistan führt. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht, dass er von Mitgliedern einer radikal-islamistischen Gruppe der „Khatm-e Nabuwat“ wegen seiner in der Öffentlichkeit getätigten so wird die religiösen Äußerungen bedroht wurde und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben und sich als Muslime deklarieren zu dürfen. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angeschlossen und besucht er deren Veranstaltungen wohnsitzbedingt nach Möglichkeit. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann. Es ergaben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die Aufmerksamkeit der islamistischen Gruppierung „Khatm-e Nabuwat“ auf sich gezogen hat und er daher auch in anderen Teilen Pakistans nicht sicher ist. Zahlreiche Vereinigungen in Pakistan haben sich der Idee des Schutzes dieser Gruppierung verschrieben. Fast jede politische Partei Pakistans hat einen eigenen „Khatm-e Nabuwat“-Flügel. In Veröffentlichungen wird manchmal offen zum Mord an prominenten, namentlich genannten Ahmadis aufgerufen. Die Behörden werden trotz bestehender Gesetzeslage nur selten gegen Gruppen der „Khatm-e Nabuwat“ aktiv (vergl. dazu die Ausführungen der Staatendokumentation, AS 541). Es ist somit evident, dass diese Gruppierungen in ganz Pakistan einen starken Einfluss ausüben. Die Anti-Ahmadi-Gesetze haben in ganz Pakistan und auch in XXXX Gültigkeit (UKHO 6.2018). Der Beschwerdeführer kann auch nicht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Regierung zählen, zumal diese außerhalb von XXXX noch weniger gegeben ist als in XXXX selbst, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche nach ihm zu entziehen. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht, dass er von Mitgliedern einer radikal-islamistischen Gruppe der „Khatm-e Nabuwat“ wegen seiner in der Öffentlichkeit getätigten so wird die religiösen Äußerungen bedroht wurde und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben und sich als Muslime deklarieren zu dürfen. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angeschlossen und besucht er deren Veranstaltungen wohnsitzbedingt nach Möglichkeit. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann. Es ergaben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die Aufmerksamkeit der islamistischen Gruppierung „Khatm-e Nabuwat“ auf sich gezogen hat und er daher auch in anderen Teilen Pakistans nicht sicher ist. Zahlreiche Vereinigungen in Pakistan haben sich der Idee des Schutzes dieser Gruppierung verschrieben. Fast jede politische Partei Pakistans hat einen eigenen „Khatm-e Nabuwat“-Flügel. In Veröffentlichungen wird manchmal offen zum Mord an prominenten, namentlich genannten Ahmadis aufgerufen. Die Behörden werden trotz bestehender Gesetzeslage nur selten gegen Gruppen der „Khatm-e Nabuwat“ aktiv (vergl. dazu die Ausführungen der Staatendokumentation, AS 541). Es ist somit evident, dass diese Gruppierungen in ganz Pakistan einen starken Einfluss ausüben. Die Anti-Ahmadi-Gesetze haben in ganz Pakistan und auch in römisch 40 Gültigkeit (UKHO 6.2018). Der Beschwerdeführer kann auch nicht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Regierung zählen, zumal diese außerhalb von römisch 40 noch weniger gegeben ist als in römisch 40 selbst, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche nach ihm zu entziehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vor dem 15.11.2015 gestellt. Es kommt dem Beschwerdeführer daher das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
§ 2Abs 1 Z 15 Asyl
G 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vor dem 15.11.2015 gestellt. Es kommt dem Beschwerdeführer daher das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L509.2012250.2.00