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{'item': 'L510 2233364-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlL510 2233364-1 Spruch, L510 2233364-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt)
  2. Am 10.11.2019 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13ff), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 30.01.2020 abgewiesen wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 111ff).
  3. Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich gegen den Bescheid vom 31.01.2020 vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 245ff).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II) und mit Spruchpunkt III im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2020 als verspätet zurückgewiesen (AS 301ff).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und mit Spruchpunkt römisch drei im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2020 als verspätet zurückgewiesen (AS 301ff).
  6. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 22.06.2020 und stellte zugleich einen Vorlageantrag bezüglich Spruchpunkt III des Bescheides vom 22.06.
  7. Spruchpunkt II des Bescheides vom 22.06.2020 blieb unangefochten (AS 339ff).
  8. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 22.06.2020 und stellte zugleich einen Vorlageantrag bezüglich Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 22.06.
  9. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 22.06.2020 blieb unangefochten (AS 339ff).
  10. Mit Beschluss des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-3, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2020 wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl: XXXX , bewilligt. Der Vorlageantrag vom 20.07.2020 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.
  11. Mit Beschluss des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-3, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2020 wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl: römisch 40 , bewilligt. Der Vorlageantrag vom 20.07.2020 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 22.06.2020 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 22.06.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  14. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich direkt und ohne weitere Interpretation aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerden als verspätet 3.
  16. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG […] vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1).3.
  17. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins,). 3.
  18. Diese vierwöchige Frist wurde nicht eingehalten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist wurde im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-2, abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher endgültig als verspätet. 3.
  19. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss vom
  20. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, RS 15). 3.
  21. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den Beschluss vom
  22. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, RS 15). 3.
  23. Somit sind gegenständlich, ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des BFA, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2020 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen. 3.
  24. Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz als verspätet zurückzuweisen war, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde abzuweisen war, obwohl das dazwischengeschaltete Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages für den Asylwerber positiv zu erledigen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2233364.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.