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{'item': 'L511 2185893-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlL511 2185893-1 Spruch, L511 2185893–1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 05.01.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 05.01.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 03.02.2021 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 03.02.2021 zugestellt.
  4. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 03.02.2021 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 03.02.2021 zugestellt.
  5. Die in der Verhandlung anwesende Verfahrenspartei hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.
  6. Die in der Verhandlung anwesende Verfahrenspartei hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
  7. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
  8. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2185893.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.