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{'item': 'L519 2171753-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlL519 2171753-1 Spruch, , L519 2171760-1/13E L519 2171769-1/14E L519 2171766-1/13E L519 2171757-1/12E L519 2171753-1/10E L519 2171749-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 1.2.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , sämtliche StA. Irak und sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion OÖ, vom 1.9.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wegen Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , sämtliche StA. Irak und sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion OÖ, vom 1.9.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wegen Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gem. Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX , jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 , jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L519.2171753.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.