Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 9§ 14§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW101 2221510-1 SpruchW101 2221510-1/6E, W101 2221510-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 9 Abs. 2 GebAG und 18 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GebAG und 18 Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In einem zivilgerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Neusiedl am See (in der Folge: BG) zu 6 C 232/18f war für den 27.02.2019 am Unfallsort in XXXX eine mündliche Streitverhandlung anberaumt, die aber kurzfristig abberaumt worden war. Da der dafür als Zeuge geladene Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis über die Abberaumung erlangt hatte, ist dieser dennoch an diesem Tag in XXXX erschienen.
- In einem zivilgerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Neusiedl am See (in der Folge: BG) zu 6 C 232/18f war für den 27.02.2019 am Unfallsort in römisch 40 eine mündliche Streitverhandlung anberaumt, die aber kurzfristig abberaumt worden war. Da der dafür als Zeuge geladene Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis über die Abberaumung erlangt hatte, ist dieser dennoch an diesem Tag in römisch 40 erschienen. In Folge beantragte der Beschwerdeführer am 28.02.2019 fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW iHv € 462,00, Aufenthaltskosten iHv € 41,90, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Pauschalgebühr nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG im Ausmaß von 12 Stunden (€ 170,40), insgesamt Gebühren iHv € 674,00, geltend. In Folge beantragte der Beschwerdeführer am 28.02.2019 fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW iHv € 462,00, Aufenthaltskosten iHv € 41,90, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Pauschalgebühr nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG im Ausmaß von 12 Stunden (€ 170,40), insgesamt Gebühren iHv € 674,00, geltend. Mit Schreiben vom 25.03.2019 forderte das BG den Beschwerdeführer auf, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages bekanntzugeben, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei. Bei unselbstständig erwerbstätigen Personen gelte auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmung der Entgeltfortzahlung und bestehe daher kein Anspruch auf Zeitversäumnis. Bei einem selbstständig erwerbstätigen Zeugen sei das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Entsprechende Nachweise seien vorzulegen. In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 10.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er selbstständiger Sachverständiger sei und sein Stundenlohn € 100,00 betrage. Als Nachweis gab er den Link für das deutsche Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz – JVEG an, aus dem hervorgehe, dass Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung mit € 100,00 pro Stunde vergütet würden.
- Mit Bescheid vom 22.05.2019, Zl. Jv 229/19v, bestimmte Vorsteherin des BG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Verhandlung am 27.02.2019 mit Reisekosten iHv € 272,30, Aufenthaltskosten iHv € 75,30 und einer Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 170,40, insgesamt daher iHv € 518,
- Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Der Zeuge sei für die Verhandlung am 27.02.2019 an den Unfallsort in XXXX geladen worden. Die Verhandlung sei kurzfristig abberaumt worden, weil zu dieser Zeit das Begräbnis der zuständigen Zivilkanzleileiterin stattgefunden habe. Die Verständigung über die Abberaumung sei dem Zeugen nicht rechtzeitig zugegangen, weshalb dieser zur Verhandlung erschienen sei. Dem Zeugen seien daher die entstandenen Kosten aus Amtsgeldern zu ersetzen gewesen. Eine Ersatzpflicht der Parteien liege in diesem Fall nicht vor, weil die Gründe für die kurzfristige Abberaumung auf Seiten des Gerichts liegen würden. Der Zeuge sei mit dem eigenen PKW angereist. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei aber möglich und zumutbar. Es seien diesbezüglich Erhebungen bei der deutschen Bahn durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall erhalte der Zeuge die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn) und die Aufenthaltskosten (Nächtigung und Verpflegung). Eine Anreise bzw. Rückreise am Tag der Verhandlung sei nicht mehr möglich gewesen. Die Reise habe daher für den Zeugen am 26.02.2019 um 09:01 Uhr begonnen. Für diesen Tag stehe ihm der Ersatz der Kosten für Mittag- und Abendessen zu. Weiters erhalte er den Pauschalbetrag für die Nächtigung auf den 27.02.
- Für den Tag der Verhandlung erhalte er die Entschädigungen für Frühstück, Mittag- und Abendessen. Da eine Rückreise am selben Tag nicht zumutbar sei, erhalte der Zeuge den Pauschalbetrag für eine weitere Nächtigung. Die Rückreise beginne am 28.02.2019 um 07:17 Uhr in XXXX und ende um 17:32 Uhr in XXXX . Für diesen Tag stehe noch der Ersatz für Frühstück und Mittagsessen zu, zumal die Reise vor 19 Uhr ende. Das vom Zeugen beanspruchte Kilometergeld für die Benützung des eigenen PKW sei höher als die Summe aus An- bzw. Rückreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel samt Aufenthalts- und Nächtigungskosten, weshalb die Benützung des eigenen PKW nicht ersetzt werde. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Der Zeuge sei für die Verhandlung am 27.02.2019 an den Unfallsort in römisch 40 geladen worden. Die Verhandlung sei kurzfristig abberaumt worden, weil zu dieser Zeit das Begräbnis der zuständigen Zivilkanzleileiterin stattgefunden habe. Die Verständigung über die Abberaumung sei dem Zeugen nicht rechtzeitig zugegangen, weshalb dieser zur Verhandlung erschienen sei. Dem Zeugen seien daher die entstandenen Kosten aus Amtsgeldern zu ersetzen gewesen. Eine Ersatzpflicht der Parteien liege in diesem Fall nicht vor, weil die Gründe für die kurzfristige Abberaumung auf Seiten des Gerichts liegen würden. Der Zeuge sei mit dem eigenen PKW angereist. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei aber möglich und zumutbar. Es seien diesbezüglich Erhebungen bei der deutschen Bahn durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall erhalte der Zeuge die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn) und die Aufenthaltskosten (Nächtigung und Verpflegung). Eine Anreise bzw. Rückreise am Tag der Verhandlung sei nicht mehr möglich gewesen. Die Reise habe daher für den Zeugen am 26.02.2019 um 09:01 Uhr begonnen. Für diesen Tag stehe ihm der Ersatz der Kosten für Mittag- und Abendessen zu. Weiters erhalte er den Pauschalbetrag für die Nächtigung auf den 27.02.
- Für den Tag der Verhandlung erhalte er die Entschädigungen für Frühstück, Mittag- und Abendessen. Da eine Rückreise am selben Tag nicht zumutbar sei, erhalte der Zeuge den Pauschalbetrag für eine weitere Nächtigung. Die Rückreise beginne am 28.02.2019 um 07:17 Uhr in römisch 40 und ende um 17:32 Uhr in römisch 40 . Für diesen Tag stehe noch der Ersatz für Frühstück und Mittagsessen zu, zumal die Reise vor 19 Uhr ende. Das vom Zeugen beanspruchte Kilometergeld für die Benützung des eigenen PKW sei höher als die Summe aus An- bzw. Rückreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel samt Aufenthalts- und Nächtigungskosten, weshalb die Benützung des eigenen PKW nicht ersetzt werde. Hinsichtlich der vom Zeugen beanspruchten Entschädigung für Zeitversäumnis sei der Zeuge mit Verbesserungsauftrag vom 25.03.2019 aufgefordert worden, bekanntzugeben, ob er selbstständig oder unselbstständig sei. Weiter sei darüber aufgeklärt worden, dass bei einem selbstständig erwerbstätigen Zeugen nur das tatsächlich entgangene Einkommen ersetzt werde und dafür Nachweise erforderlich seien. Im daraufhin am 16.04.2019 eingelangten Schriftsatz gebe der Beschwerdeführer bekannt, dass er als Sachverständiger selbstständig sei und sein Stundenlohn € 100,00 betrage und verwies auf die seine Vergütung regelnde Gesetzesbestimmung. Der Zeuge habe somit zwar den Anspruch dem Grunde nach bescheinigen könne, jedoch sei eine Honorarbestimmung nicht dafür geeignet, die Höhe der Gebühr zu bescheinigen. Um einen höheren Betrag als den Pauschalbetrag zu ersetzen, müsse der Zeuge bescheinigen, dass er genau während der durch die Zeugenladung verursachte Abwesenheit Tätigkeiten hätte ausüben können, die einen konkreten Einkommensverlust nach sich gezogen hätten und er diese Tätigkeiten auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt nachholen hätte können. Daher werde nur die Pauschalentschädigung für die vom Zeugen geltend gemachten 12 Stunden gewährt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 14.06.2019 (eingebracht am 17.06.2019) eine Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Es sei unbestritten, dass die Fahrt mit dem Zug billiger sei, jedoch könne die Hin- und Rückreise mit dem Zug drei Tage dauern. Durch die Anreise mit dem PKW habe er einen Tag gespart. Mit Zug hätte er statt 12 Stunden sogar 24 Stunden mehr, nämlich 36 Stunden Zeitversäumnis zu verzeichnen. Er ersuche somit die dadurch erhöhten Gesamtkosten (24 x € 14, 20 = 340,80), insgesamt den Betrag von € 859,00, gezahlt zu bekommen.
- Mit Schreiben vom 11.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14.06.2019 direkt an das Bundesverwaltungsgericht.
- Daraufhin übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.09.2019 der mitbeteiligten Partei die Beschwerde zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. In daraufhin ergangenem Schreiben vom 25.09.2019 teilte die mitbeteiligte Partei (Revisorin) mit, dass auf Einbringung einer Stellungnahme verzichtet werde.
- In der Folge wies der Beschwerdeführer mit dem am 26.01.2021 eingelangten Schreiben abermals auf seine offene Beschwerde hin und übermittelte den Schriftsatz vom 14.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Ausland (Deutschland) wohnhafte Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbstätig und als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung tätig. Der Beschwerdeführer war zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren zu 6 C 232/18f zur Verhandlung an Ort und Stelle in XXXX am 27.02.2019 um 14:30 Uhr geladen und ist mangels rechtzeitiger Kenntnis über die Abberaumung der Verhandlung auch dort erschienen. Der Beschwerdeführer war zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren zu 6 C 232/18f zur Verhandlung an Ort und Stelle in römisch 40 am 27.02.2019 um 14:30 Uhr geladen und ist mangels rechtzeitiger Kenntnis über die Abberaumung der Verhandlung auch dort erschienen. Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers ist – aufgrund der vom BG zu vertretenen kurzfristigen Absage – von dem Richter des Grundverfahrens im Gebührenantrag des Beschwerdeführers bestätigt worden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in XXXX nach XXXX mit dem eigenen PKW angereist ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in römisch 40 nach römisch 40 mit dem eigenen PKW angereist ist. Bei möglicher Benützung des ihm zumutbaren Massebeförderungsmittels (Deutsche Bahn) wären dem Beschwerdeführer für die maßgebliche Strecke € 272,30 (Ticket Hinreise € 160,00, Ticket Rückreise € 166,10) entstanden. Um pünktlich am 27.02.2019 um 14:30 Uhr in XXXX anwesend zu sein, hätte der Beschwerdeführer die Reise am 26.02.2019 um 09:01 Uhr in XXXX begonnen, wäre die Rückreise am 28.02.2019 um 07:17 Uhr angetreten und um 17:32 Uhr wieder an seinem Wohnort in XXXX gewesen.Bei möglicher Benützung des ihm zumutbaren Massebeförderungsmittels (Deutsche Bahn) wären dem Beschwerdeführer für die maßgebliche Strecke € 272,30 (Ticket Hinreise € 160,00, Ticket Rückreise € 166,10) entstanden. Um pünktlich am 27.02.2019 um 14:30 Uhr in römisch 40 anwesend zu sein, hätte der Beschwerdeführer die Reise am 26.02.2019 um 09:01 Uhr in römisch 40 begonnen, wäre die Rückreise am 28.02.2019 um 07:17 Uhr angetreten und um 17:32 Uhr wieder an seinem Wohnort in römisch 40 gewesen. Mit am 28.02.2019 beim BG eingebrachten Gebührenbestimmungsantrag hat der Beschwerdeführer für den 27.02.2019 12 Stunden Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis – ohne Angabe eines darüber hinaus gehenden konkreten Einkommensentganges – geltend gemacht. Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für einzelne Tätigkeiten in bestimmter Höhe, die ihm im betreffenden Zeitraum Einkommen gebracht hätten, erbracht hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer eine Hin- und Rückreise per Bahn möglich und zumutbar ist, ergibt sich aus den von der belangten Behörde ermittelten und dem Verwaltungsakt beigelegten Reisezeiten der Deutschen Bahn (Reisedauer ca. 10-11 Stunden, Hinreise am 26.02.2019 von 09:01 Uhr bis 19:41 Uhr und Rückreise am 28.02.2019 von 07:17 Uhr bis 17:32 Uhr). Weder dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.04.2019 noch den Ausführungen in der Beschwerde konnte entnommen werden, dass dem Zeugen aufgrund der Anreise zur abberaumten Verhandlung am 27.02.2019 ein konkreter Einkommensentgang für einzelne Tätigkeiten in bestimmter Höhe entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Nachweis auch trotz Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht erbracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. […]“ „Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. […]“ „Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“ „Aufenthaltskosten §
- Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen Paragraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.“
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.“ „Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“
§ 20Abs. 1 Geb
AG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
§ 20Abs. 1 Geb
AG in der seit 01.07.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2019 ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.07.2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm bei Zuspruch der Reisekosten für das Bahnticket, auch die dadurch entsprechend gestiegene Zeitversäumnis ersetzt werden müsse, nämlich 24 Stunden Zeitversäumnis mehr, im Betrag von € 340,80 (24 x € 14, 20). Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: 3.2.3.
- Reisekosten Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
§ 9Abs. 3 Geb
AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, Zl. 2000/17/0080). Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, Zl. 2000/17/0080). Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, Zl. 2001/17/0054). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe dargelegt und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der Deutschen Bahn iHv insgesamt € 272,30 als Reisekosten zu ersetzen. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe dargelegt und waren auch sonst keine Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der Deutschen Bahn iHv insgesamt € 272,30 als Reisekosten zu ersetzen. Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, Zl. 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, Zl. 96/03/0058). Der Mehraufwand für die Verpflegung und Nächtigung
§ 14und 15 Geb
AG iHv insgesamt € 75,30 (2x Frühstück, 2x Mittagessen und 2x Abendessen, 2 x Nächtigung) wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und erweist sich auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als rechtens. Der Mehraufwand für die Verpflegung und Nächtigung
Paragraph 14 und 15 GebAG iHv insgesamt € 75,30 (2x Frühstück, 2x Mittagessen und 2x Abendessen, 2 x Nächtigung) wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und erweist sich auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als rechtens. 3.2.3.
- Der Beschwerdeführer machte als selbständig Erwerbstätiger in seinem Gebührenantrag vom 28.02.2019 eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv € 14,20 und im Ausmaß von 12 Stunden ohne Angabe eines darüber hinaus gehenden konkreten Einkommensentganges geltend. 3.2.3.
- Der Beschwerdeführer machte als selbständig Erwerbstätiger in seinem Gebührenantrag vom 28.02.2019 eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 14,20 und im Ausmaß von 12 Stunden ohne Angabe eines darüber hinaus gehenden konkreten Einkommensentganges geltend. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zl. 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (vgl Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zl. 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Zur Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis ist somit der tatsächliche Zeitraum maßgeblich, den der Beschwerdeführer wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbracht hat und wodurch ihm allenfalls Einkommen verloren gegangen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Entschädigung für Zeitversäumnis bei Vergütung der Reisekosten für das Massebeförderungsmittel auch im Ausmaß der Zeit für die (fiktive) Benützung eines Massebeförderungsmittels berechnet werden müsse, erweist sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als haltlos. Dieser fiktive Zeitraum ist – wie oben ausgeführt – nur hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltskosten, nicht aber hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis maßgeblich. Der Zuspruch über die Entschädigung für Zeitversäumnis ist im vorliegenden Fall daher folgendermaßen zu beurteilen: Dem Zeugen, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, Zl. 2007/17/0103). Dem Zeugen, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren vergleiche VwGH 03.07.2009, Zl. 2007/17/0103). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).
der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb
AG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).
der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen, zumal er der belangten Behörde zwar die geltenden Honorarsätze, anhand derer er üblicherweise bei Verrichtung seiner Tätigkeit entlohnt wird, vorgelegt hat, jedoch keine Ausführungen dahingehend für welche konkreten Tätigkeiten während des maßgeblichen Zeitraumes diese Entlohnung angefallen wäre. Dem Beschwerdeführer kann daher mangels Angaben zu einem konkreten Einkommensentgang lediglich die in seinem Gebührenantrag ursprünglich beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 12 Stunden in Form des Pauschalbetrages nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv € 14,20, somit iHv insgesamt € 170,40, gewährt werden, wie von der belangten Behörde zugesprochen.Dem Beschwerdeführer kann daher mangels Angaben zu einem konkreten Einkommensentgang lediglich die in seinem Gebührenantrag ursprünglich beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 12 Stunden in Form des Pauschalbetrages nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 14,20, somit iHv insgesamt € 170,40, gewährt werden, wie von der belangten Behörde zugesprochen. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht Reisekosten iHv € 272,30, Aufenthaltskosten iHv € 75,30 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 170,40, insgesamt daher Gebühren iHv € 518,00 zugesprochen. Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG abzuweisen.Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.3.
- und 3.2.3.
- zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.3.
- und 3.2.3.
- zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2221510.1.00