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{'item': 'W105 2176845-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 19§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 28§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW105 2176845-3 Spruch, W105 2176845-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.10.2015 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei. Nach dem Tod seines Vaters vor fünf Jahren habe der Onkel des BF sein kleines Grundstück haben wollen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel mehrmals geschlagen und auch schwer verletzt worden. Der Onkel habe dem BF gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihm das Grundstück nicht gebe.
  3. Der BF wurde am 27.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, aus Ghazni zu stammen und schiitischer Hazara zu sein. Befragt nach seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, fünf Jahre zuvor mehrere Male bedroht und geschlagen worden zu sein. Er habe auch eine Narbe im Gesicht. Man habe ihm gesagt, wenn er zurückkomme, würde man ihn töten. Seine Mutter habe ihm angeraten, wegzugehen. Seine Mutter und seine Geschwister würden geschlagen werden, weil man wissen wolle, wohin der BF gegangen sei. Mehr könne er nicht sagen. Über Nachfrage führte der BF aus, dass der Grund seiner Bedrohung das Erbe seines Vaters sei. Der BF habe seinen Anteil an dem Grundstück seines Vaters haben wollen, aber der Onkel habe ihm gesagt, dass dies ihm nicht zustehe und ihn auf den Kopf geschlagen. Befragt nach weiteren Fluchtgründen gab der BF an, dass rundherum Taliban seien, welche die Hazara umbringen würden.
  4. Am 22.03.2017 wurde der BF beim BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er als einzigen Fluchtgrund an, dass die allgemeine Sicherheitslage schlecht sei und schiitische Hazara verfolgt werden würden.
  5. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte das BFA zu Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die vormals ins Treffen geführten privaten Streitigkeiten mit dem Onkel des BF nicht glaubhaft vorgebracht worden seien. Zu den angeblichen Vorfällen befragt habe der BF weder genaue Daten noch Details angeben können. Dass die Grundstücksstreitigkeiten mit Privatpersonen nicht die wahren Fluchtgründe des BF darstellen würden, habe sich auch durch die letzte Einvernahme des BF bestätigt, da der BF diese Gründe hier nicht einmal mehr erwähnt und sich ausschließlich auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat zurückgezogen habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Der BF würde keinerlei Unterstützung in anderen Ladnesteilen finden, da er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan daher mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert. Es könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 wurde der erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe und ihm bei Rückkehr keinerlei Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohe.Begründend stellte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die vormals ins Treffen geführten privaten Streitigkeiten mit dem Onkel des BF nicht glaubhaft vorgebracht worden seien. Zu den angeblichen Vorfällen befragt habe der BF weder genaue Daten noch Details angeben können. Dass die Grundstücksstreitigkeiten mit Privatpersonen nicht die wahren Fluchtgründe des BF darstellen würden, habe sich auch durch die letzte Einvernahme des BF bestätigt, da der BF diese Gründe hier nicht einmal mehr erwähnt und sich ausschließlich auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat zurückgezogen habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Der BF würde keinerlei Unterstützung in anderen Ladnesteilen finden, da er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan daher mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert. Es könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. ,
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 wurde der erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe und ihm bei Rückkehr keinerlei Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohe. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Im Hinblick auf die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten folgt das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft darzulegen: Der Beschwerdeführer wurde im Laufe seines Asylverfahrens drei Mal von der belangten Behörde einvernommen. Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er vor, Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel infolge des Todes seines Vaters verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 21). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer sodann ausführlich zu seinem Asylantrag und seinen Fluchtgründen befragt und zu einer möglichst konkreten und detaillierten Schilderung angehalten. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde aus Eigenem lediglich äußerst allgemein gehalten angab, mehrere Male bedroht und geschlagen worden zu sein. Man habe ihm gesagt, wenn er zurückkomme, würde man ihn töten, auch seine restliche Familie würde geschlagen, mehr könne er nicht sagen (BFA-Akt, AS 47). Erst über mehrmalige konkrete Nachfragen der belangten Behörde konkretisierte er, dass sein Onkel ihm seinen Erbanteil am Grundstück des verstorbenen Vaters nicht zugestehen würde und ihn deswegen auf den Kopf geschlagen habe (BFA-Akt, AS 47). Auch ist dem BFA beizupflichten, dass der aufgrund der vermehrten Nachfragen hervorgekommene Zeitpunkt der Übergriffe – fünf Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan (BFA-Akt, AS 48 f.) – nicht geeignet, einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers herzustellen (BFA-Akt, AS 180). Schließlich gab er noch an, dass die Taliban Hazara töten (BFA-Akt, AS 47), dabei bezog er sich auf einen Artikel aus dem Internet, den er in Österreich gefunden hätte, er habe im Internet Bilder gesucht (BFA-Akt, AS 48).„Im Hinblick auf die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten folgt das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft darzulegen: Der Beschwerdeführer wurde im Laufe seines Asylverfahrens drei Mal von der belangten Behörde einvernommen. Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er vor, Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel infolge des Todes seines Vaters verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 21). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer sodann ausführlich zu seinem Asylantrag und seinen Fluchtgründen befragt und zu einer möglichst konkreten und detaillierten Schilderung angehalten. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde aus Eigenem lediglich äußerst allgemein gehalten angab, mehrere Male bedroht und geschlagen worden zu sein. Man habe ihm gesagt, wenn er zurückkomme, würde man ihn töten, auch seine restliche Familie würde geschlagen, mehr könne er nicht sagen (BFA-Akt, AS 47). Erst über mehrmalige konkrete Nachfragen der belangten Behörde konkretisierte er, dass sein Onkel ihm seinen Erbanteil am Grundstück des verstorbenen Vaters nicht zugestehen würde und ihn deswegen auf den Kopf geschlagen habe (BFA-Akt, AS 47). Auch ist dem BFA beizupflichten, dass der aufgrund der vermehrten Nachfragen hervorgekommene Zeitpunkt der Übergriffe – fünf Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan (BFA-Akt, AS 48 f.) – nicht geeignet, einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers herzustellen (BFA-Akt, AS 180). Schließlich gab er noch an, dass die Taliban Hazara töten (BFA-Akt, AS 47), dabei bezog er sich auf einen Artikel aus dem Internet, den er in Österreich gefunden hätte, er habe im Internet Bilder gesucht (BFA-Akt, AS 48). Bei seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 65 ff.) am 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe aus Eigenem zu schildern, die konkrete Aufforderung lautete: „Aus welchem Grund verließen Sie ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!“ (BFA-Akt, AS 73). In seiner Antwort beschränkte der Beschwerdeführer sodann auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und den Verweis, dass schiitische Hazara verfolgt würden. Selbst über Nachfrage der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer all seine Gründe für seinen Asylantrag genannt habe, gab dieser an, alles gesagt zu haben und wiederholte, dass die Sicherheitslage sehr schlecht sei (BFA-Akt, AS 73). Das erkennende Gericht pflichtet der belangten Behörde bei, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen somit im Laufe des Verfahrens auswechselte, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe berechtigen (BFA, AS 180). Wenn die Beschwerde nun wiederum das ursprüngliche Fluchtvorbringen betreffend die privaten Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel anführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jegliche Ausführungen dazu, warum diese Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen wäre, fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus oben angeführten Überlegungen die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Verfolgung durch seinen Onkel einerseits sowie die persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara glaubhaft aufzuzeigen.“

  1. Am 09.07.2018 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG. Am 12.09.2018 wurde der BF zu seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF vor, zum Christentum konvertiert zu sein.
  2. Am 09.07.2018 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Am 12.09.2018 wurde der BF zu seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: LA: Wann sind Sie Christ geworden? VP: Seit sieben Monaten besuche ich die Kirche und bin jetzt gläubiger Christ. Alle 2 Wochen bin ich auch in einem Kurs und Sonntags gehe ich auch woanders beten. Nachgefragt: Meidlinger Hauptstr. LA: Sie sind schon Christ, oder Sie haben es vor? VP: Ich möchte es werden. Nachgefragt: Getauft bin ich noch nicht. Zu Ostern 2019 habe ich es vor. LA: Erklären Sie mir Ihre Beweggründe weshalb Sie den Glauben wechseln wollen? VP: Ich möchte ein guter Christ werden mit starken Glauben. In Afghanistan wurde ich gezwungen zu beten. In Afghanistan hatte ich nicht die freien Rechte. Seit ich mich mit dem Christentum befasse, geht es mir psychisch besser. LA: Waren das jetzt alle Gründe die Sie zum Glaubenswechsel bewegen? VP: Ja. LA: Weshalb wollen Sie den Glauben wechseln, erst jetzt nach rund 3 Jahren Aufenthalt hier? Erklären Sie mir das! VP: Meine Freunde sind alle Christen. Ich habe mich im Christentum nicht ausgekannt, ich fragte sie was das ist. Meine Freunde haben mich zum Christentum gebracht. Ich habe dadurch auch zu Österreichern Kontakt und bin dadurch besser integriert. LA: Es ergibt für mich keinen Sinn nur wegen der Freunde den Glauben zu wechseln. Erklären Sie mir das! VP: Weil das Christentum für mich bedeutet, dass ich erlöst werde. Ich will Konvertieren weil diese Religion mir Frieden gibt und es haben mich auch Familien unterstützt. LA: Was wissen Sie den schon über das Christentum? VP: Das Jesus Blinde geheilt hat, das er wieder auferstanden ist. Er hat Menschen gerettet und geheilt. Er hat 500 Menschen genährt obwohl sie nur 4 Brote und 2 Fische hatten. LA: Sonst noch etwas? VP: Eine Frau sollte gesteinigt werden, Jesus hat das verhindert. LA: Welche Glaubensrichtung wollen Sie einschlagen? VP: Ich bin Katholik. LA: Welche Richtungen gibt es? VP: Protestant, es gibt noch eine die weiß ich aber nicht. LA: Warum haben Sie katholisch gewählt und nicht protestantisch? VP: Meine Freunde sind katholisch, ich habe mich nicht weiter informiert. Zu viert gehen wir in die Kirche. LA: Wenn Sie ein neues Handy kaufen wollen, vergleichen Sie da Modelle? VP: Ja, das muss man machen. Eines ist teurer, eines billiger. LA: Weshalb haben Sie das dann bei der Religion nicht gemacht? VP: Das habe ich leider nicht gemacht. LA: Weshalb nicht? VP: Weil sie es mir nicht gesagt haben das es was anderes gibt. Diese Fragen habe ich den Freunden nicht gestellt, sie haben mich einfach mitgenommen. LA: Diese Freunde sind das Afghanen? VP: Ja. LA: Wohnen Sie mit denen gemeinsam? VP: Ja. LA: Wie gut schätzen Sie Ihren Wissenstand über das Christentum ein? VP: Ich kenne mich gut aus. Ich kann farsi nicht lesen und schreiben. Wir schauen Filme und so lerne ich. LA: Sie sagten, Sie gehen alle 2 Wochen in einen Kurs. Was machen, lernen Sie dort? VP: Ich lerne dort die Sprache. Es ist ein ÖIF Kurs. LA: Sie gehen seit April in einen Glaubenskurs. Was machen, lernen Sie dort? VP: Über das Jesustum, das Christentum. LA: Was lernen Sie dort? VP: Jedes Mal eine andere Stelle wir geschildert. LA: Was war das letzte was dort gemacht wurde? VP: Ich kann mich nicht erinnern was das letzte Mal dort gemacht wurde. LA: Aufpassen ist nicht so Ihre Sache? VP: Ich bin vergesslich. Ich esse etwas und weiß nicht was es war. LA: Derzeit jetzt im Moment, haben Sie welche Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin Christ, aber noch nicht getauft. Nachgefragt: Ich bin es noch nicht geworden aber ich habe es vor. LA: Gut, festzuhalten ist, derzeit sind Sie noch kein Christ, sondern eigentlich noch Schiite. Stimmt das? VP: Eigentlich wenn man es so sieht ja. Aber ich schaue Filme. LA: Welche Gebete kennen Sie? VP: Das Gebet des Himmels. LA: Wie geht das? VP: Vater du im Himmel, geheiligt werde dein Name, glaube ich. LA: Kennen Sie den Begriff Sakramente? VP: Ich habe die 7 Sakramente gelernt, aber ich habe es vergessen. Ich kann aber seine 12 Jünger aufsagen. LA: Wer war der böseste der 12? VP: Ich habe keinen kennengelernt. Alle waren gut zu Jesus. LA: Einer hat Jesus verraten. Wer war das? VP: Ich weiß es nicht. Anmerkung: VP legt eine Bestätigung der Kirche vor. In Kopie zum Akt. LA: Welche Ausbildungen, Kurse haben Sie in Österreich bisher absolviert? VP: Deutsch A1 fange ich dann an. Anmerkung: VP legt eine ÖIF-Kursinformation vor. In Kopie zum Akt. LA: Was haben Sie in der Zeit hier, also in rund 3 Jahren gemacht? VP: Ein Jahr war ich komplett krank. Ich habe Kurse gesucht, aber es gab keine. Ich bin ein Mensch der vergesslich ist. Ich vergesse sofort alles wieder. LA: Finden Sie wieder nach Hause? VP: Doch das schaffe ich. Ich bin krank. Ich habe psychische Probleme. LA: Es ist ein Befund im Akt der besagt Sie haben Anpassungsstörungen wegen kultureller Eingewöhnung. Das bedeutet Sie müssen nach Afghanistan zurück dann wäre Ihre Anpassungsstörung geheilt, weil Sie dann wieder in Ihrer Kultur wären. Was sagen Sie dazu? VP: In Kabul gibt es Anschläge. Unschuldige Menschen werden getötet und Häuser werden in Brand gesetzt. Wer kann mir versichern dass ich dort am Leben bleibe. LA: Welcher Arbeit sind Sie in Österreich bisher nachgegangen? VP: Keiner. LA: Haben Sie sonst noch etwas zum Thema Ausbildung, Arbeit zu sagen? VP: Ich möchte arbeiten und Steuern zahlen. LA: Haben Sie sonst noch etwas zum Thema Christentum zu sagen? VP: Nein, das war alles. LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie private Bindungen an Österreich? VP: Ja. Nachgefragt: In St. Pölten habe ich ein Mädchen kennengelernt. Ich habe etwa 1 Mal im Monat Kontakt zu ihr. LA: Haben Sie afghanische Freunde auch? VP: Ja. LA: Wie viele? VP: Vier, alle sind Christen. LA: Sonst keine? VP: Nein. LA: Sie sprechen mit keine anderen Hazara? VP: Nein. LA: Das kann ich mir nicht vorstellen. Sie warteten 2 Stunden im Parteienverkehr und haben nicht mit den anderen gesprochen? VP: Doch, aber nur oberflächlich. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bekomme vom Sozialamt Geld. LA: Was sagen Ihre Eltern dazu, dass Sie hier noch nicht arbeiten? VP: Meine Familie sagt nichts, dass ich nicht arbeite. Sie müssen selber zurechtkommen. Sie wissen das mein Leben hier nicht leicht ist und ich die Sprache nicht spreche. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? VP: Meine Mutter, eine Schwester die verheiratet ist. Mein Bruder, der lebt in Ghazni. Einen kleinen Bruder. LA: Wo leben die andern? VP: Sie leben in Ghazni. LA: Gibt es Tanten, Onkel? VP: Ich habe einen Onkel (v) in Ghazni. Eine Tante (m) in Ghazni. Sonst niemanden. LA: Wann war der letzte Kontakt zur Familie? VP: Vor einer Woche etwa. LA: Was sagt Ihre Familie zu dem beabsichtigten Glaubenswechsel? VP: Sie sind beunruhigt. Ich habe es nicht selbst gesagt. Sie haben es von anderen Leuten erfahren. Die Leute im Dorf fragten wo ich sei, Sie wollen mich entführen. Die Taliban suchen mich und wollen mich steinigen. LA: Erklären Sie mir wie haben die Leute in Afghanistan erfahren, dass Sie Christ werden wollen? VP: Jemand der Kontakt zu dort hat, hat in Afghanistan angerufen und es denen gesagt. LA: Das ist nicht glaubhaft. Sie können keine Details nennen! Was sagen Sie dazu? VP: Meine Mutter hat gesagt, am Bazar haben die Leute das erzählt. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ja. Nachgefragt: Vor meiner Flucht, etwa 2013 habe ich geheiratet. Es war eine traditionelle Heirat. LA: Warum haben Sie die Frau noch nicht nachgeholt? VP: Konnte ich nach nicht. Ich habe es probiert. LA: Haben Sie Kontakt zur Frau? VP: Nein. Nachgefragt: Der letzte Kontakt war 2016 im Jänner. Sie hat mich angerufen. Sie lebte bei ihren Eltern. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Sie behaupten eine islamische Ehefrau zu haben, obwohl Sie den Glauben wechseln wollen. Auch das ist ein Zeichen, dass Sie es mit dem Glaubenswechsel nicht ernst meinen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich kann sie nicht dazu zwingen den Glauben zu wechseln. Ich habe keinen Grund zu lügen. LA: Was sind aktuell die Gründe die Sie von einer Rückkehr nach Afghanistan allgemein abhalten? VP: Mein Leben ist in Gefahr, wegen meinen Problemen kann ich nicht zurücjk. Der IS wird mich verfolgen oder ich werde gesteinigt. LA: Welche Probleme meinen Sie? VP: Wegen meinen Asylgründe, die ich angegeben habe. Nachgefragt: Wegen der Feindschaft mit meinem Onkel, wegen Grundstücke. Ich wurde von ihm bedroht. Er hat mich drei Mal geschlagen. LA: Sonst noch Gründe? VP: Nein. LA: Was sind aktuell die Gründe die Sie von einer Rückkehr nach Kabul abhalten? Dort leben über eine Million Hazara, die können Sie unterstützen. VP: Wo in Kabul ist es sicher. Die deutsche Botschaft wurde angegriffen. Der Staat kann nicht für Sicherheit sorgen. Keiner kann sich dort frei bewegen. Ich war noch nie in Kabul. LA: Haben Sie sonst noch persönliche Gründe die gegen Kabul sprechen? VP: Ich habe dort keine Sicherheit. Man wird entführt und sie wollen Lösegeld. Es gibt keine Polizei. LA: Nochmal, was sind Ihre persönlichen Gründe die gegen die Rückkehr sprechen? VP: Ich habe sonst keine weiteren Gründe, ich kann dort nicht leben. Und wenn die Leute erfahren das ich Christ geworden werden sie mich töten. In meiner Heimatprovinz wissen alle das ich Christ werden will. LA: Wollen Sie sonst noch etwas sagen? VP: Nein. LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 22.08.
  3. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert; es ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Es ist festzuhalten, dass Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten ist, Sicherheit erlangen könnten und auch eine zumutbare Lebenssituation vorfänden. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr Sie ja auch auf die Unterstützung Ihrer in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnten. Die behauptete Konversion ist überdies nicht glaubhaft vorgebracht worden, weshalb Ihnen auch hier keine Verfolgung droht. In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender (enger) familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Stellungnahme AW VP: Ich habe nicht die finanzielle Möglichkeit in Kabul zu leben. Keine Unterkunft. Keine Sicherheit und niemanden dort. Die Regierung kann sich nicht einmal selbst schützen, also wie soll sie mich schützen. Das wars. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt Schwierigkeiten den Dolmetscher zu verstehen? VP: Sehr gut. Es gab keine Schwierigkeiten. (Anmerkung: Auf Nachfrage seitens LA bestätigt auch der Dolmetscher, dass er den AW ebenfalls sehr gut verstanden hat) Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 22.09.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 22.09.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Am 03.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in der der BF zu seiner Konversion, seiner Integration in Österreich und zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde. Der BF legte zudem weitere Unterlagen zu seiner Integration vor. Mit Schreiben vom 21.06.2019 übermittelte der BF eine weitere Stellungnahme, in der er auf die aktuelle Lage in Afghanistan und seinen Glaubenswechsel einging. 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.09.2020 erteilt wurde.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.09.2020 erteilt wurde.

  1. Am 11.03.2020 stellte der BF einen neuen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.03.2020 gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren und bestünden nach wie vor die gleichen Fluchtgründe. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 gab der Antragsteller auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie Zugehörigkeit seiner Religionsgemeinschaft an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei früher Moslem gewesen und jetzt Christ. Er suche nunmehr neuerlich um Asyl an, da er Christ sei. Unter anderem legte der BF einen Taufschein sowie eine bezughabende Bestätigung vor. Er sei seit dem vierten Monat 2018 Christ und sei am
  3. April 2019 getauft worden. Auf die Frage, warum im Folgeantrag stehe, dass er seine alten Gründe aufrechterhalte und eigentlich die gleichen Gründe wie beim ersten Asylantrag bestünden, wenn er doch konvertiert sei, gab der BF zu Protokoll, er sei nicht gefragt worden. Auf weitere Nachstoßfrage, warum er das Protokoll nicht gerügt habe, führte der Antragsteller aus, man habe ihm nicht erlaubt zu sprechen und man habe ihm gesagt, er möge gehen und das BFA werde entscheiden. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: LA: Weshalb ist auch in dem Verlängerungsantrag vom 08.08.2020 kein Hinweis auf Ihre Konversion zu finden, wenn Sie doch schon getauft sind?VP: Doch, habe ich gesagt.LA: Welche Richtung haben Sie beim Christentum eingeschlagen?VP: Katholisch.LA: Ihr Taufzeitpunkt, war da irgendetwas besonderes?VP: Man muss bevor man getauft wird, ein Jahr vorbereiten und man muss lernen.LA: Ihr Taufzeitpunkt, war da irgendetwas besonderes, ist das eine besondere Zeit?VP: Eid-e Pak, also Ostern.LA: Ostern, was ist das, was wird da gefeiert?VP: Das ist die Geburt von Jesus.LA: Wo soll er geboren sein?VP: In Jerusalem.LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?VP: Ich glaube an Jesus Christus, weil das der richtige Weg ist und jeder der an ihn glaubt ist gesegnet.LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?VP: Das ist der einzige Weg.LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?VP: Sein Vater war Josef, seine Mutter Maria. Er wurde im Wasser von Jordanien getauft.LA: Andere Frage, welche Gebete kennen Sie?VP: Vater Unser.LA: Bitte!VP: Anmerkung: VP kann das Vater unser aufsagen.LA: Welcher Jünger hat Jesus verraten?VP: Habe ich vergessen.LA: Kennen Sie die 10 Gebote?VP: Ja, kenne ich.LA: Bitte!VP: Du sollst deinen Herrn anbeten und dienen.Du sollst den Namen nicht verunglimpfen.Ehre deinen Gott.Ehre den Sabbat (Sonntag).Ehre deine Eltern.Lüge nicht.Du sollst nicht stehlen.Kann ich es auf einmal sagen?Anmerkung: 1-6 wurden richtig aufgesagt.Du sollst nicht stehlen.LA: Kennen Sie den Koran?VP: Hab ich nicht gelesen.LA: In der Sure 17 Vers 20ff stehen die Gebote des Christums in nahezu gleicher Form. Wo sehen Sie also den Unterschied zwischen Islam und Christentum?VP: Im Islam muss man, also Zwang. Man muss auf Arabisch lesen können. Derjenige der sich dem Islam abwendet ist vogelfrei und ein Kafir und man wird gesteinigt.LA: Auch nach diesen Ausführungen sehe ich nur wenige Unterschiede?VP: Im Islam darf ein Mann 4 Frauen haben im Christentum nur eine.LA: Erklären Sie mir, weshalb Sie mit dem Islam überhaupt unzufrieden waren?VP: Im Islam war ich immer einen Druck ausgesetzt. (VP überlegt..) Man hat mich immer gezwungen zu beten. Eine Religion mit Zwang.LA: Wer hat Sie zum beten gezwungen?VP: Meine Eltern. Der der nicht gebetet hat, wurde als Kafir bezeichnet.LA: Was sagt Ihre Mutter dazu, dass Sie Christ sind?VP: Am Anfang war sie sehr beunruhigt. Jetzt ist sie sauer auf mich und redet nicht mehr mit mir.LA: Was sagt Ihre Frau dazu, dass Sie Christ sind?VP: Sie möchte mit mir zusammen sein, egal ob Christ bin. Wenn meine Frau kommt wird sie selbst entscheiden ob sie Christin wird oder Moslem bleibt.LA: Was wollen Sie?VP: Sie soll selber entscheiden, da möchte ich mich nicht einmischen.LA: Weshalb ist auch in dem Verlängerungsantrag vom 08.08.2020 kein Hinweis auf Ihre Konversion zu finden, wenn Sie doch schon getauft sind?, VP: Doch, habe ich gesagt., , LA: Welche Richtung haben Sie beim Christentum eingeschlagen?, VP: Katholisch., , LA: Ihr Taufzeitpunkt, war da irgendetwas besonderes?, VP: Man muss bevor man getauft wird, ein Jahr vorbereiten und man muss lernen., , LA: Ihr Taufzeitpunkt, war da irgendetwas besonderes, ist das eine besondere Zeit?, VP: Eid-e Pak, also Ostern., , LA: Ostern, was ist das, was wird da gefeiert?, VP: Das ist die Geburt von Jesus., , LA: Wo soll er geboren sein?, VP: In Jerusalem., , LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?, VP: Ich glaube an Jesus Christus, weil das der richtige Weg ist und jeder der an ihn glaubt ist gesegnet., , LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?, VP: Das ist der einzige Weg., , LA: Was wissen Sie sonst über das Christentum?, VP: Sein Vater war Josef, seine Mutter Maria. Er wurde im Wasser von Jordanien getauft., , LA: Andere Frage, welche Gebete kennen Sie?, VP: Vater Unser., , LA: Bitte!, VP: Anmerkung: VP kann das Vater unser aufsagen., , LA: Welcher Jünger hat Jesus verraten?, VP: Habe ich vergessen., , LA: Kennen Sie die 10 Gebote?, VP: Ja, kenne ich., LA: Bitte!, VP: Du sollst deinen Herrn anbeten und dienen., Du sollst den Namen nicht verunglimpfen., Ehre deinen Gott., Ehre den Sabbat (Sonntag)., Ehre deine Eltern., Lüge nicht., Du sollst nicht stehlen., Kann ich es auf einmal sagen?, Anmerkung: 1-6 wurden richtig aufgesagt., Du sollst nicht stehlen., , LA: Kennen Sie den Koran?, VP: Hab ich nicht gelesen., , LA: In der Sure 17 Vers 20ff stehen die Gebote des Christums in nahezu gleicher Form. Wo sehen Sie also den Unterschied zwischen Islam und Christentum?, VP: Im Islam muss man, also Zwang. Man muss auf Arabisch lesen können. Derjenige der sich dem Islam abwendet ist vogelfrei und ein Kafir und man wird gesteinigt., , LA: Auch nach diesen Ausführungen sehe ich nur wenige Unterschiede?, VP: Im Islam darf ein Mann 4 Frauen haben im Christentum nur eine., , LA: Erklären Sie mir, weshalb Sie mit dem Islam überhaupt unzufrieden waren?, VP: Im Islam war ich immer einen Druck ausgesetzt. (VP überlegt..) Man hat mich immer gezwungen zu beten. Eine Religion mit Zwang., , LA: Wer hat Sie zum beten gezwungen?, VP: Meine Eltern. Der der nicht gebetet hat, wurde als Kafir bezeichnet., , LA: Was sagt Ihre Mutter dazu, dass Sie Christ sind?, VP: Am Anfang war sie sehr beunruhigt. Jetzt ist sie sauer auf mich und redet nicht mehr mit mir., , LA: Was sagt Ihre Frau dazu, dass Sie Christ sind?, VP: Sie möchte mit mir zusammen sein, egal ob Christ bin. Wenn meine Frau kommt wird sie selbst entscheiden ob sie Christin wird oder Moslem bleibt., , LA: Was wollen Sie?, VP: Sie soll selber entscheiden, da möchte ich mich nicht einmischen., , LA: Sie sind bloß traditionell islamisch getraut. Gilt diese Ehe nach islamischen Recht überhaupt noch?VP: Wir haben nach islamischen Recht geheiratet. Ja, sie gilt noch.LA: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche?VP: Am Sonntag, in Salzburg.LA: In welcher Kirche?VP: Den Namen habe ich vergessen.LA: Wollen Sie noch etwas sagen?VP: Ich möchte meine Familie, also meine Frau, nachholen.Anmerkung: RV ersucht kurz Fragen zu stellen.RV: Wer weiß aller dass Sie Christ sind?VP: Unser ganze Gegend in Jaghori.RV: Können Sie bei der Rückkehr wieder zu Islam wechseln?VP: Nein. Als Christ müsste ich die Religion weiter ausleben. Würde ich dort bleiben würden meine Mutter fragen warum ich nicht bete.RV: Sind Sie wegen der Konversion bedroht?VP: Ja, ich bin Drohungen ausgesetzt. Ich war in der Kirche und einer aus Jaghori war dort und der ist auch einige Male dorthin gegangen und der wurde 2019 abgeschoben. Er hat dann erzählt das ich Christ geworden bin.LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 21.07.
  4. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.LA: Sie sind bloß traditionell islamisch getraut. Gilt diese Ehe nach islamischen Recht überhaupt noch?, VP: Wir haben nach islamischen Recht geheiratet. Ja, sie gilt noch., , LA: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche?, VP: Am Sonntag, in Salzburg., , LA: In welcher Kirche?, VP: Den Namen habe ich vergessen., , LA: Wollen Sie noch etwas sagen?, VP: Ich möchte meine Familie, also meine Frau, nachholen., , Anmerkung: Regierungsvorlage ersucht kurz Fragen zu stellen., , Regierungsvorlage, Wer weiß aller dass Sie Christ sind?, VP: Unser ganze Gegend in Jaghori., , Regierungsvorlage, Können Sie bei der Rückkehr wieder zu Islam wechseln?, VP: Nein. Als Christ müsste ich die Religion weiter ausleben. Würde ich dort bleiben würden meine Mutter fragen warum ich nicht bete., , Regierungsvorlage, Sind Sie wegen der Konversion bedroht?, VP: Ja, ich bin Drohungen ausgesetzt. Ich war in der Kirche und einer aus Jaghori war dort und der ist auch einige Male dorthin gegangen und der wurde 2019 abgeschoben. Er hat dann erzählt das ich Christ geworden bin., , LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 21.07.
  5. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen., Stellungnahme VPVP: Keine Stellungnahme.LA: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin (VP wird entsprechend manuduziert). Haben Sie alle Gründe für einen eventuellen Schutzbedarf genannt? Haben Sie nichts vergessen oder verschwiegen?VP: Ich habe alles genannt.LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt Schwierigkeiten den Dolmetscher zu verstehen?VP: Sehr gut. Es gab keine Schwierigkeiten. (Anmerkung: Auf Nachfrage seitens LA bestätigt auch der Dolmetscher, dass er den AW ebenfalls sehr gut verstanden hat)Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert., Stellungnahme VP, VP: Keine Stellungnahme., , LA: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin (VP wird entsprechend manuduziert). Haben Sie alle Gründe für einen eventuellen Schutzbedarf genannt? Haben Sie nichts vergessen oder verschwiegen?, VP: Ich habe alles genannt., , LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?, VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände., , LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt Schwierigkeiten den Dolmetscher zu verstehen?, VP: Sehr gut. Es gab keine Schwierigkeiten. (Anmerkung: Auf Nachfrage seitens LA bestätigt auch der Dolmetscher, dass er den AW ebenfalls sehr gut verstanden hat), , Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt., LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?, VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.
  6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2020

§ 68

Abs.1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 12. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2020

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Kern der Entscheidung bildete die Feststellung, dass eine Konversion des Antragstellers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft sei. Im Einzelnen würdigte die Behörde erster Instanz den vorliegenden Sachverhalt folgt:  Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein, Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität. Selbiges gilt für Ihr Geburtsdatum. Hinsichtlich Ihrer familiären bzw. sozialen Kontakte in bzw. nach Afghanistan ist anzuführen, dass Sie selbst angeben, dass sich Ihre Familie (Mutter, Geschwister, Onkel, Tante) nach wie vor Ghazni befindet und Sie regelmäßig Kontakt haben. Überdies haben Sie angeführt Sie würden Ihrer Familie Geld schicken. Es ist jedoch ein massiver Widerspruch hinsichtlich des Kontaktes zu Ihrer Frau aufgetreten. So behaupten Sie noch bei der Einvernahme am 12.09.2018 seit 2016 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Frau gehabt zu haben und nunmehr behaupten Sie, auf die Frage der Behörde was Ihre Frau zu Ihrer behaupteten Konversion sagt, dass der Kontakt zu ihr bestehen würde. Die Behörde erkennt hier eindeutig den Versuch Ihrerseits, die Kontakte je nach Nutzen entweder zu verheimlichen bzw. abzustreiten oder zu bestätigen wenn dies Ihren Zwecken dient. Dass Sie in Österreich nicht straffällig angefallen sind, stellt Amtswissen dar. Hinsichtlich Ihrer behaupten Konversion zum christlichen Glauben ist festzustellen, dass dieser nicht aus vollster inneren Überzeugung stattgefunden hat, sondern vielmehr die Behörde feststellt, dass Sie nach wie vor schiitischer Moslem sind. Die Behörde gelangt zu diesen Feststellungen auf Grund folgender Fakten und Indizien. Sie befinden sich seit rund 5 Jahren in Österreich und haben erstinstanzlich subsidiären Schutz erhalten. Somit haben Sie einen Schutz und ein Glaubenswechsel aus Gründen einer Schutzgewährung wäre bei Ihnen grundsätzlich nicht notwendig. Die Feststellung des BVwG vom 09.09.2019, dass Sie nunmehr Christ sein wollen, stützt das BVwG ausschließlich auf die vorgelegten Dokumente (Taufschein, Schreiben SCHÖNBORN, Schreiben KRALJIC) ohne auch nur eine Frage diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellt zu haben (siehe Erkenntnis 09.09.2019 Seite 77). Schon der Asylgerichtshof hat erkannt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie setzt den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraus, der durch die Vorlage eines Taufscheins alleine nicht hinreichend dargelegt werden kann (AsylGH E1 410.317-2/2010/4E vom 10.12.2010). Auch verlangt der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein, eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Nachdem das BVwG bloß die vorgelegten Dokumente zur Feststellung der Konversion hergezogen hat, unterliegt diese Feststellung einem, der höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge, Begründungsmangel weil keine schlüssige Gesamtbeurteilung erfolgte, weshalb die Behörde diese Feststellung auf Grund aktuellen Aktenlage nicht folgen kann. Nachdem die Prüfung der Konversion im Aberkennungsverfahren nicht primäre Sache war, war diese Feststellung augenscheinlich ohne genauere Prüfung erfolgt und eben deshalb mit diesem Mangel behaftet. Hinsichtlich der Gründe für einen Glaubenswechsel haben Sie in beiden Einvernahmen (12.09.2018 und 06.10.2020) nur vage Angaben gemacht. Nämlich dass Sie ein guter Christ mit starken Glauben werden wollen und dass der Islam eine Religion des Zwanges ist, haben aber keine tatsächlichen Gründe, die einen Glaubenswechsel nachvollziehbar erscheinen lassen angeführt. Sie haben ausgeführt, durch Ihre Mitbewohner zum Christentum gebracht worden zu sein, und haben sich aber keinem Vergleich bedient, sondern haben den katholischen Glauben nur wegen Ihrer Freunde gewählt. Für die Behörde ist dies keine plausible Begründung, zumal es unzählige Interkonfessionelle Freundschaften weltweit gibt, ohne dass diese Freunde die Religion wechseln. Ebenso konnten Sie keine plausible Antwort auf die Frage geben, weshalb Sie sich nicht vorher über das Christentum näher informiert haben, also welche Strömungen es noch gibt, und so weiter. Nachdem Sie sonst auch Vergleiche anstellen, ist es für die Behörde nicht plausibel, dass Sie dies gerade bei einer so wichtigen Entscheidung wie einen Religionswechsel nicht getan haben wollen, sondern nur weil die Freunde Sie einfach mitgenommen haben, haben Sie den katholischen Weg gewählt (siehe EV 12.09.2018 Seite 4). Hinsichtlich Ihres Wissenstandes über das Christentum ist anzumerken, dass dieser keineswegs einer Person entspricht, welche seit über 2 Jahren sich intensiv mit diesem beschäftigt hat, und aus innerster Überzeugung konvertieren will. Befragt was den im letzten Glaubenskurs durchgenommen wurden, haben Sie schlicht angeführt, dass Sie sich nicht erinnern können und als Begründung angeführt, dass Sie vergesslich. Auf diese Vergesslichkeit angesprochen, haben Sie ausgeführt, dass Sie alles vergessen seien (siehe EV 12.09.2018 Seite 5). Die Behörde erkennt somit, dass Sie entweder nicht dem Glaubenskurs aufmerksam folgen, oder Sie kein tatsächliches großes Interesse an dem Glaubenswechsel haben, da eine vernunftbegabte Person, welche aus innerster Überzeugung Christ werden will, alle Informationen wie ein Schwamm aufsaugen und verinnerlichen würde, was Sie offensichtlich nicht getan haben, weshalb die Behörde eine innere Überzeugung nicht feststellen kann. Auf weitere Wissensfragen seitens der Behörde konnten Sie ebenfalls keine bzw. lückenhafte Antworten geben. Sie haben andererseits versucht, durch Angabe von augenscheinlich einstudiertem Wissen, wie zum Beispiel, „ich kann aber seine 12 Jünger aufsagen“, Ihren Kenntnisstand der Behörde darzulegen (siehe EV 12.09.2018 Seite 5 und 6). Detailfragen zu den Jüngern konnten Sie aber ebenfalls nicht beantworten, weshalb die Behörde auch hier erkennt, dass Sie lediglich versuchen eine Konversion mit marginalstem Wissen vorzutäuschen und kann keine innere Überzeugung einer tatsächlichen Konversion feststellen. Auch in der aktuellen Einvernahme vom 06.10.2020 haben Sie diesen damals nur marginalen Wissenstand nicht wesentlich steigern können. So wurden Sie im Rahmen der Osterfeierlichkeiten 2019 getauft, und können demgegenüber nicht einmal die Bedeutung des Osterfestes korrekt nennen. Sie haben angeführt, dass dieses Fest die Geburt Jesus sein soll, und dies entspricht nicht den Tatsachen. Auch die darauffolgende Frage wo denn Jesus überhaupt geboren ist, haben Sie falsch beantwortet. Selbst als Ihnen mit einer offenen Frage seitens der Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, Ihren Wissenstand über das Christentum kundzutun, haben Sie die Möglichkeit mehrfach ungenutzt gelassen und stattdessen, einstudierte Floskeln, wie Christentum ist der richtige Weg usw., von sich gegeben (siehe EV 06.10.2020 Seite 7). Dass Sie das wichtigste Gebet und die 10 Gebote zumindest aufsagen können, wird von einer Person welche eine Konversion behauptet vorausgesetzt und dieses Wissen alleine kann nicht zur Feststellung einer glaubwürdigen, innerlich überzeugten Konversion führen, zumal der Wissenstand in casu von einer Person vorliegen muss, welche sich zumindest 2 Jahre intensiv mit dem Christentum befasst. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum haben Sie ebenso mit den amts- und gerichtsbekannten Floskeln geantwortet, dass im Islam alles mit Zwang ist. Bzw. haben Sie ausweichende Antworten getätigt (siehe EV 06.10.2020 Seite 8), indem Sie anführten, dass jemand der sich vom Islam abwendet vogelfrei sei. Aus diesem Umstand, dass Sie nicht den Unterschied erklären, sondern standardisierte Floskeln kundtun, ist für die Behörde ein eindeutiges Faktum dafür, dass Sie sich nicht mit der Religion an sich auseinandergesetzt haben, sondern bloß versuchen Ihre Scheinkonversion zu bekräftigen. Die Behörde hat auch mehr als berechtigte Zweifel am Kirchenbesuch, zumal Sie nicht einmal den Namen der Kirche in welche Sie gehen wollen nennen können. Demgegenüber ist es erwartbar, dass ein Konvertit, speziell wenn er gerade umgezogen ist, sich sofort über die neue Kirche informiert. Auch Ihr Vorbringen, dass ein anderer Afghane aus Jaghori Sie in der Kirche gesehen hätte und dieser hätte nach seiner Abschiebung erzählt, dass Sie Christ geworden sind, ist nicht logisch nachvollziehbar, zumal er sich selbst dadurch in Gefahr gebracht hätte, da er selbst zugeben müsste in einer Kirche gewesen zu sein, und dies würde für diesen eine Gefahr bedeuten. Überdies ist fragwürdig woher Ihre Familie und die Leute aus Ihrer Region von Ihrer Konversion wissen wollen, zumal Ihre vagen Angaben diesbezüglich, indem Sie ausführten, dass jemand der Kontakt dorthin hat, habe angerufen, mehr als unglaubwürdig sind (siehe EV 12.09.2018 Seite 8). Aus dieser vagen Schilderung kann die Behörde keinesfalls plausibel schließen, dass der behauptete Umstand, dass Ihre Familie von der angeblichen Konversion Kenntnis hat, den Tatsachen entspricht, zumal Sie selbst ausgeführt haben, Sie hätten nichts gesagt. Somit ist die Behauptung Ihrerseits dass, alle in Afghanistan wissen würden, dass Sie Christ seien, als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal Sie auch bei der Einvernahme am 12.09.2018 anführten „…und wenn die Leute erfahren das ich Christ geworden werden sie mich töten. In meiner Heimatprovinz wissen alle das ich Christ werden will.“ ist genau betrachtet ein Widerspruch per se. Dieser Widerspruch ist darin zu sehen, dass entweder sie es schon wissen oder sie es erfahren werden. Ein ganz wesentliches Faktum, dass für das Vorliegen einer Scheinkonversion spricht, ist die Tatsache, dass eine Konversion im aktuellen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 08.08.2020 überhaupt nicht thematisiert wird. Im gesamten Schriftsatz ist kein einziger Hinweis auf eine Konversion zu finden und dies ist ein untrügliches Indiz für eine Scheinkonversion, da dies sonst im Rahmen von eventuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden wäre. Im Gegenteil dazu ist im Schriftsatz sogar im Rahmen der Schlussbemerkung angeführt, „In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des Antragstellers, die sich im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung subsidiären Schutzes nicht maßgeblich verändert haben,…“, stellt sich die berechtigte Frage, wenn eine Konversion keine maßgebliche Änderung sein soll, welche Änderung sonst als maßgeblich zu werten sei (siehe Verlängerungsantrag 08.08.2020 Seite 10).Ein ganz wesentliches Faktum, dass für das Vorliegen einer Scheinkonversion spricht, ist die Tatsache, dass eine Konversion im aktuellen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 08.08.2020 überhaupt nicht thematisiert wird. Im gesamten Schriftsatz ist kein einziger Hinweis auf eine Konversion zu finden und dies ist ein untrügliches Indiz für eine Scheinkonversion, da dies sonst im Rahmen von eventuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden wäre. Im Gegenteil dazu ist im Schriftsatz sogar im Rahmen der Schlussbemerkung angeführt, „In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des Antragstellers, die sich im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung subsidiären Schutzes nicht maßgeblich verändert haben,…“, stellt sich die berechtigte Frage, wenn eine Konversion keine maßgebliche Änderung sein soll, welche Änderung sonst als maßgeblich zu werten sei (siehe Verlängerungsantrag 08.08.2020 Seite 10)., Zusammenfassend ist, obiger Beweiswürdigung logisch folgend, eindeutig festzustellen, dass Sie nicht aus innerer Überzeugung eine Konversion betreiben, sondern dies offensichtlich lediglich dazu benutzen um Ihre Position im Verfahren zu verbessern. Vielmehr stellt die Behörde fest, dass Sie zum Entscheidungszeitpunkt eindeutig kein Christ aus innerer Überzeugung sind, sondern bloß ein „Taufscheinchrist“ zum Zwecke der Stellung eines nicht gerechtfertigten Folgeantrages. Nicht angezweifelt seitens des BFA wird, dass Sie traditionell verheiratet sind und keine Kinder haben. Die in Afghanistan traditionell geschlossene Ehe kommt in Österreich einer Lebensgemeinschaft gleich. Um einer österreichischen Ehe gleichgestellt zu werden, hätte die traditionelle Ehe staatlich eingetragen werden müssen. Überdies ist es auch in Afghanistan notwendig die Ehe eintragen zu lassen um rechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel ein Erbe, geltend machen zu können. Es können sich aus diesem Grunde keine rechtlichen Folgen aus einer traditionellen Ehe, wie zum Beispiel ein Familiennachzug ableiten lassen. Die restlichen Feststellungen zu Ihrer Person konnten aufgrund Ihrer widerspruchsfreien und plausiblen Angaben getroffen werden, zumal kein Grund ersichtlich wurde, weshalb Sie in diesem Zusammenhang nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben sollten.  Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zl. 1090856707/

  1. Die Feststellung, wonach Ihr gesamtes Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.09.2017, sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 zur Zl. W210 2176845-1/4E.  Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: In Anbetracht dessen, dass Sie Ihren gegenwärtigen Antrag auf internationalen Schutz erst nach dem Erkenntnis des BVwG zur Aberkennung einbrachten, kann schon von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Scheinkonversion vorliegt. Andernfalls ist doch anzunehmen, dass Sie zeitnah versucht hätten, Schutz vor einer derartigen Verfolgung zu suchen und umgehend einen Folgeantrag eingebracht hätten, so wie dies auch im Bescheid der Behörde vom 19.09.2018 thematisiert wurde. So haben Sie Ihr Vorbringen erst sehr spät erstattet und Monate bzw. Jahre ungenutzt vorübergehen lassen. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe, mit denen Sie Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründeten, wie auch bei den Ausführungen zur Person ausführlich gewürdigt wurde, nicht glaubhaft sind und somit für die Behörde kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral angeführt, dass der BF Angehöriger der ethnischen und religiösen innerhalb der Hazara sei und sei er ursprünglich Analphabet gewesen und habe keine Schule besucht. Seit dem Jahr 2013 sei er traditionell verheiratet aber kinderlos. Er habe Afghanistan im Jahr 2015 aufgrund eines innerfamiliären Streits um ein Grundstück des verstorbenen Vaters verlassen. Zu dem am 11.03.2020 eingebrachten Folgeantrag wurde ausgeführt, dass er diesen ursächlich damit begründet habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er fürchte wegen seines Glaubensabfalls vom Islam und seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen würden von seiner Konversion zum Christentum wissen und auch zusätzlich andere in seiner Heimatsprovinz Ghazni ansässige Menschen, da ein aus seiner Heimatsprovinz stammender Afghane ihn in Österreich in der Kirche gesehen habe und aufgrund der Abschiebung im Jahr 2019 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und in dessen Heimatsdistrikt davon erzählt habe. Seine eigene Mutter in Afghanistan lehne ihn daher ab und spreche nicht mehr mit ihm. Seit 2018 habe der BF am Glaubensunterricht in der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese Wien teilgenommen und habe er auch schon damals die Sonntagsmessen besucht. Am 23.06.2018 sei er feierlich in das Katechumenat aufgenommen worden. Nach regelmäßiger Teilnahme an den Katechesen bzw. Nach der einjährigen Taufvorbereitung sei er zu Ostern am 21.04.2019 getauft und gefirmt worden und habe er auch die Erstkommunion empfangen. Er bete täglich. Gemeinsam mit christlichen Freunden lese er der Bibel in der Sprache Farsi und nehme regelmäßig an den Sonntagsmessen teil. Die belangte Behörde habe insgesamt keine glaubhafte Änderung der Sachlage festgestellt. Die Begründung des neuerlichen Asylantrags sei kein neu entstandener, sondern bloß ein neu hervorgekommener Sachverhalt und würde überdies keinen glaubhaften Kern enthalten. Die Beschwerde erfolge aufgrund von Verfahrensmängeln, wie Feststellungsmangel, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Ganz unabhängig davon, ob die Konversion zum Christentum ein neu entstandener oder neu hervorgekommener Sachverhalt sei, seien die Konsequenzen des Glaubensabfalls vom Islam in Afghanistan für einen gebürtigen Moslem unterschiedslos dieselben. Die ursprüngliche Entscheidung sei letztinstanzlich am 31.01.2018 ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe im April 2018 begonnen, am Glaubensunterricht in der afghanischen katholischen Gemeinde in Wien teilzunehmen. Der Abfall vom Islam zum Christentum sei sohin jedenfalls nach der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung erfolgt. Wenn nun die Behörde darauf hinweise, dass der BF seinen Glaubenswechsel hätte im Zuge seiner Verlängerungsanträge der befristeten Antragsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter geltend machen müssen, dann müsse der belangten Behörde entgegen gehalten werden, dass dies gegenständlich ohne Relevanz sei. Der Glaubenswechsel sei hinsichtlich des Erfordernisses der weiterhin geltenden Voraussetzungen für die Wahrung seiner Aufenthaltsberechtigung im Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht relevant. So sei auch das Bundeverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung gegen den Bescheid des BFA vom 19.09.2018 hinsichtlich der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am 03.05.2019 auf den vom Beschwerdeführer Glaubenswechsel nicht eingegangen. Die ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehe auf den Glaubenswechsel nicht näher ein. Abgesehen davon, habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Aus der Niederschrift vom 06.10.2020 sei ersichtlich, dass zum Themenkreis Konversion nur äußerst kurz und oberflächlich nachgefragt worden sei. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf die Dokumentationsunterlagen auf die Situation der Konversion verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der BF führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und ist am XXXX geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim erzogen. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und ist am römisch 40 geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim erzogen. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der erste vom BF initiierte Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 rechtskräftig abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde letztmals mit Bescheid des BFA vom 09.10.2020 um zwei weitere Jahre verlängert. Festgestellt wird, dass das ursprünglich vom Antragsteller im ersten Asylverfahren zur Begründung seines Antrages auf internationale Schutzgewährung ins Treffen geführte Substrat rechtskräftig als nicht tatsachengerecht bzw. nicht glaubhaft erkannt wurde. Am 11.03.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag damit, dass seine bereits im vorangegangenen Asylverfahren geäußerten Fluchtgründe weiterbestehen und er zum Christentum konvertiert sei. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Festgestellt wird, dass der BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Eine glaubhafte, aus innerer Überzeugung vonstattengegangene Konversion kann beim BF nicht festgestellt werden. 1.
  5. Feststellungen zum Herkunftsstaat Afghanistan: Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegendie Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und BürgerAfghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011). Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegendie Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und BürgerAfghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden

Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am

  1. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  2. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden

Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am

  1. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  2. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt,dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt,dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60􀀀000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban- Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60􀀀000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban- Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020) . Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr

(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020) Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausch im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausch im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020) Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische S

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