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{'item': 'W105 2215851-1'}

Obsah (19)Art. 133§§ 114§ 83§ 15§§ 107§ 30§ 8§ 57§ 67§ 70Art. 130§ 6§ 58§ 17Art. 1§ 7§ 9§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW105 2215851-1 Spruch, W105 2215851-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des – damals zuständigen - Bundesasylamtes vom 14.09.2001 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Der BF wurde in Österreich bereits sieben Mal strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Wien vom 01.07.2010 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei

§§ 114Abs.

1 und Abs. 3 Z 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Wien vom 01.07.2010 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei

Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes (BG) Salzburg vom 20.11.2012 zu XXXX , vom 06.05.2013 zu XXXX und vom 08.08.2014 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung bzw. der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB bzw. iVm § 15 StGB jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteilen des Bezirksgerichtes (BG) Salzburg vom 20.11.2012 zu römisch 40 , vom 06.05.2013 zu römisch 40 und vom 08.08.2014 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung bzw. der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB bzw. in Verbindung mit Paragraph 15, StGB jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Durch das LG Salzburg wurde der BF am 12.11.2014 zu XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung und der Nötigung

§ 15i

Vm § 105 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Durch das LG Salzburg wurde der BF am 12.11.2014 zu römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung und der Nötigung

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 29.09.2015 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der Nötigung und der beharrlichen Verfolgung zu

§§ 107Abs. 1 und 2, § 125, 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und §§ 107a Abs. 1 und 2, Z 1 und 2 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 29.09.2015 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der Nötigung und der beharrlichen Verfolgung zu

Paragraphen 107, Absatz eins und 2, Paragraph 125, 83, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraphen 107 a, Absatz eins und 2, Ziffer eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auch mit Urteil des LG Salzburg vom 25.02.2016 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei unbedingt, verurteilt.Auch mit Urteil des LG Salzburg vom 25.02.2016 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei unbedingt, verurteilt. 3. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes München zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

§ 30

des deutschen Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.3. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes München zu römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

Paragraph 30, des deutschen Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.04.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt werde, um Stellung zu beziehen.
  2. Der BF nahm schriftlich wie folgt Stellung: Er sei seit zwanzig Jahren in Österreich bzw. Europa, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht akzeptiert werden und keinerlei Unterstützung erhalten. Auch wegen seiner Tätowierungen würde er in der afghanischen Gesellschaft verachtet werden und es würde zu Anfeindungen kommen. Aufgrund einer Belastungsstörung sei er drogensüchtig geworden. Mittlerweile habe er in Haft eine Therapie absolviert. Nunmehr könne er das Unrecht seiner Straftaten einsehen, davor sei dies wegen des Drogenkonsums nicht möglich gewesen. In Österreich würden seine Schwester, seine Mutter, zwei Onkel und Tanten sowie seine drei Brüder leben, in Afghanistan habe er niemanden. Er sei ausgebildeter Kfz-Mechaniker und habe Arbeitserfahrung als solcher, als Gebäudereiniger und in einer Sicherheitsfirma.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.09.2001 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 70Abs.

3 FPG wird dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt V.).6. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.09.2001 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass der BF bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichtes München nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Diese Verurteilung stelle ein besonders schweres Verbrechen dar und sei jener eines österreichischen Gerichts gleichzusetzen. Der BF sei gemeingefährlich und ihm sei auch eine negative Zukunftsprognose auszustellen, da seine Verurteilungen und Freiheitsstrafen ihn nie davon abgehalten haben, rasch weitere Straftaten zu begehen. Aus dem Verhalten des BF sei abzuleiten, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Demnach stelle der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar und es liege der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 3 AsylG vor. Begründend wurde zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass der BF bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichtes München nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Diese Verurteilung stelle ein besonders schweres Verbrechen dar und sei jener eines österreichischen Gerichts gleichzusetzen. Der BF sei gemeingefährlich und ihm sei auch eine negative Zukunftsprognose auszustellen, da seine Verurteilungen und Freiheitsstrafen ihn nie davon abgehalten haben, rasch weitere Straftaten zu begehen. Aus dem Verhalten des BF sei abzuleiten, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Demnach stelle der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar und es liege der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG vor.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der rechtsanwaltlichen Vertretung des BF vom 28.02.2019, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Insbesondere habe sie weder die persönlichen Umstände des BF, welche zu seinen Straftaten geführt haben, noch sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat außer Acht gelassen. Der BF zeige sich einsichtig und erkenne das Unrecht seiner Handlungen, eine Krankheit seines Vaters und eine nicht aufgearbeitete Belastungsstörung haben den BF in eine Drogensucht gestürzt, welche später maßgeblich für seine Straftat gewesen sei. Nunmehr habe der BF eine Therapie besucht und habe Einzelgespräche mit einem Psychologen geführt. Der BF könne auch für sich und seine Frau sorgen, er sei arbeitstätig und habe eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen. Bei genauer Betrachtung der persönlichen Umstände des BF könne nicht festgestellt werden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs darstelle.
  2. Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF und seine Ehefrau unter Anwesenheit der rechtsanwaltlichen Vertretung des BF einvernommen wurden. Der BF gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der BF sei im Jahr 2000 mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester nach Österreich gekommen, sein Vater sei ein Jahr später nachgekommen. Dieser sei ab 2009 wegen eines Herzinfarktes im Wachkoma gelegen, was den BF sehr mitgenommen habe. Er habe begonnen, Drogen zu konsumieren und sei süchtig gewesen, weshalb ihm das Unrecht seiner Straftaten nicht bewusst gewesen sei. Mittlerweile sei er nicht mehr süchtig, er habe im Gefängnis in Deutschland, in dem er zwei Jahre gewesen sei, eine Therapie gemacht. Seine Ehefrau kenne er über die Familie, sie sei eine Cousine aus den Niederlanden. Er sei schon vor seiner Inhaftierung 2016 mit ihr verlobt gewesen, nach seiner Haftentlassung hätten sie im Dezember 2018 geheiratet und würden in Österreich leben. Er habe in Österreich unter anderem als Kfz-Mechaniker gearbeitet und eine Ausbildung dafür begonnen, die er aber nicht abgeschlossen habe. Momentan arbeite er bei der Firma Bosch und habe auf geringfügiger Basis einen Nebenjob. Die Ehefrau des BF gab als Zeugin an, dass sie mit dem BF verwandt sei und sie ihn übers Internet näher kennengelernt habe. Er habe viele Fehler gemacht, aber er habe nicht aufgegeben und er sei keine schlechte Person. Er habe aus den Fehlern gelernt und habe sich verändert. Er sei nicht mehr drogensüchtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ist in Afghanistan geboren, aber verließ schon im Kindesalter sein Heimatland und kam 2000 nach Österreich, wo ihm 2001 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF besuchte in Österreich eine Hauptschule und für ein Jahr eine polytechnische Schule. Er begann eine Lehre als Kfz-Mechaniker, die er nie abschloss. Er arbeitete in dieser Berufssparte ebenso wie als Reinigungskraft und Sicherheitsmann. Momentan arbeitet er geringfügig für einen Gastronomiebetrieb und ist als Leiharbeiter für die Firma Bosch tätig. Von 2016 bis 2018 war der BF in Deutschland in Haft. Nach der Haftentlassung heiratete er seine Cousine XXXX , die Ehe hat Bestand und sie ist schwanger. Die Ehefrau ist niederländische Staatsangehörige.Der BF besuchte in Österreich eine Hauptschule und für ein Jahr eine polytechnische Schule. Er begann eine Lehre als Kfz-Mechaniker, die er nie abschloss. Er arbeitete in dieser Berufssparte ebenso wie als Reinigungskraft und Sicherheitsmann. Momentan arbeitet er geringfügig für einen Gastronomiebetrieb und ist als Leiharbeiter für die Firma Bosch tätig. Von 2016 bis 2018 war der BF in Deutschland in Haft. Nach der Haftentlassung heiratete er seine Cousine römisch 40 , die Ehe hat Bestand und sie ist schwanger. Die Ehefrau ist niederländische Staatsangehörige. Insgesamt acht Mal wurde der BF bereits strafrechtlich verurteilt: Erstmals wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.07.2010 zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei

§§ 114Abs.

1 und Abs. 3 Z 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Erstmals wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.07.2010 zu römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei

Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zu Geldstrafen wurde der BF mit Urteilen des BG Salzburg vom 20.11.2012 zu XXXX , vom 06.05.2013 zu XXXX und vom 08.08.2014 zu XXXX wegen der Begehung bzw. der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB bzw. iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Zu Geldstrafen wurde der BF mit Urteilen des BG Salzburg vom 20.11.2012 zu römisch 40 , vom 06.05.2013 zu römisch 40 und vom 08.08.2014 zu römisch 40 wegen der Begehung bzw. der versuchten Begehung des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB bzw. in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 12.11.2014 zu XXXX wurde der BF wegen der versuchten Begehung der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung

§ 15i

Vm § 105 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des LG Salzburg vom 29.09.2015 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der gefährlichen Drohung sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der Nötigung und der beharrlichen Verfolgung

§§ 107Abs. 1 und 2, § 125, 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und §§ 107a Abs. 1 und 2, Z 1 und 2 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 12.11.2014 zu römisch 40 wurde der BF wegen der versuchten Begehung der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des LG Salzburg vom 29.09.2015 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der gefährlichen Drohung sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der Nötigung und der beharrlichen Verfolgung

Paragraphen 107, Absatz eins und 2, Paragraph 125, 83, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraphen 107 a, Absatz eins und 2, Ziffer eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 25.02.2016 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei unbedingt, verurteilt. Am 25.02.2016 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei unbedingt, verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes München zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

§ 30

des deutschen Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der BF führte am 22.10.2016 wissentlich und willentlich 42,60g Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 79%, 33,6g Kokain-Hydrochlorid) aus den Niederlande nach Deutschland ein. Er besaß das Suchtgift für den persönlichen Konsum.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes München zu römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

Paragraph 30, des deutschen Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der BF führte am 22.10.2016 wissentlich und willentlich 42,60g Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 79%, 33,6g Kokain-Hydrochlorid) aus den Niederlande nach Deutschland ein. Er besaß das Suchtgift für den persönlichen Konsum.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich zweifellos aus den Verfahrensakten und den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.
  2. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich, seiner Schulbildung, seinen Berufserfahrungen und seinem Familienleben ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine Ehe mit seiner Cousine sowie ihre niederländische Staatsangehörigkeit wurde auch durch Vorlage einer Heiratsurkunde und ihre Zeugenaussagen glaubhaft gemacht. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Verurteilung durch das Amtsgericht München beruhen auf der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung und den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist.

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, (GFK), lautet:Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, (GFK), lautet: "Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

  1. Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
  2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde." 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall begründete das BFA die Aberkennung damit, dass der BF bereits acht Mal strafrechtlich verurteilt worden sei und vor allem mit dem unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Aufgrund seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit sei keine Besserung in Sicht und dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Der BF sei als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG abzuerkennen sei.3.1.1. Im vorliegenden Fall begründete das BFA die Aberkennung damit, dass der BF bereits acht Mal strafrechtlich verurteilt worden sei und vor allem mit dem unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Aufgrund seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit sei keine Besserung in Sicht und dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Der BF sei als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen sei. Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage zu klären, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, wie folgt Stellung bezogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, wie folgt Stellung bezogen: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine - im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag, 2285/A BlgNR 25. GP, 75, zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, wonach in den Fällen

§§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetze und das BFA daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen habe, weshalb es sachgerecht sei, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und der Status des Asylberechtigten daher

§§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen sein könnte). „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine - im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag, 2285/A BlgNR 25. GP, 75, zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wonach in den Fällen

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetze und das BFA daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen habe, weshalb es sachgerecht sei, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und der Status des Asylberechtigten daher

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen sein könnte). […] Bei der Auslegung des Art 33 Abs. 2 GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes im Sinne des ersten Tatbestandes des Art. 33 Z 2 GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden. Bei der Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes im Sinne des ersten Tatbestandes des Artikel 33, Ziffer 2, GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden. […] Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005).Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). […] Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfordert nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn, sondern unabhängig davon stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfordert nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn, sondern unabhängig davon stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“ Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die zur Annahme gereichen, irgendein Verhalten des BF habe sich gegen die Republik Österreich selbst gerichtet oder deren Bestand gefährdet. Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise in diese Richtung gehende Gründe ermittelt oder dargelegt. Sofern sie die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen (einfacher) Verbrechen und Vergehen, sowie vage auf eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ stützt so hat sie durch die wiederholte Straffälligkeit des BF keine Umstände dargelegt, die aufzeigen, dass sich die Handlungen des BF gegen den Staat selbst richten oder dessen Bestand gefährden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt, dass Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer [nicht schwerer] Verbrechen ergeben, in § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 offensichtlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden. Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die zur Annahme gereichen, irgendein Verhalten des BF habe sich gegen die Republik Österreich selbst gerichtet oder deren Bestand gefährdet. Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise in diese Richtung gehende Gründe ermittelt oder dargelegt. Sofern sie die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen (einfacher) Verbrechen und Vergehen, sowie vage auf eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ stützt so hat sie durch die wiederholte Straffälligkeit des BF keine Umstände dargelegt, die aufzeigen, dass sich die Handlungen des BF gegen den Staat selbst richten oder dessen Bestand gefährden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt, dass Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer [nicht schwerer] Verbrechen ergeben, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 offensichtlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden. Die am ehesten für eine solche Gefahr sprechenden Straftaten des BF – nämlich die der Schlepperei und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln – können sich zwar in bestimmten Fällen als besonders schwerwiegend herausstellen, es kann jedoch aus diesen einzelnen Begehungen nicht darauf geschlossen werden, dass der BF den Bestand des Staates gefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte nämlich auch bei einem Asylwerber, der wiederholt und gewerbsmäßig Schlepperei betrieben hat und als Mitglied in einer kriminellen Organisation war, dass dies nicht ausreiche, um sagen zu können, er stelle eine derartige Gefahr dar (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). In Anbetracht der sonstigen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG ist zu erkennen, dass dieser Aberkennungstatbestand insbesondere bei der Bildung von terroristischen Vereinigungen herangezogen wird, da sich diese spezifisch gegen den Staat Österreich richten und eine wesentliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen.Die am ehesten für eine solche Gefahr sprechenden Straftaten des BF – nämlich die der Schlepperei und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln – können sich zwar in bestimmten Fällen als besonders schwerwiegend herausstellen, es kann jedoch aus diesen einzelnen Begehungen nicht darauf geschlossen werden, dass der BF den Bestand des Staates gefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte nämlich auch bei einem Asylwerber, der wiederholt und gewerbsmäßig Schlepperei betrieben hat und als Mitglied in einer kriminellen Organisation war, dass dies nicht ausreiche, um sagen zu können, er stelle eine derartige Gefahr dar (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). In Anbetracht der sonstigen Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist zu erkennen, dass dieser Aberkennungstatbestand insbesondere bei der Bildung von terroristischen Vereinigungen herangezogen wird, da sich diese spezifisch gegen den Staat Österreich richten und eine wesentliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. Es sind keinerlei spezifische Gründe im Verfahren hervorgekommen, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden, noch wurden solche von der belangten Behörde erwähnt oder näher begründet. Eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG kommt gegenständlich nicht in Betracht.Es sind keinerlei spezifische Gründe im Verfahren hervorgekommen, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden, noch wurden solche von der belangten Behörde erwähnt oder näher begründet. Eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG kommt gegenständlich nicht in Betracht. 3.1.

  1. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach ausführte, dass der BF in Deutschland wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, ist zu prüfen, ob dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs.
  2. Z 3 AsylG abzuerkennen ist.3.1.
  3. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach ausführte, dass der BF in Deutschland wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, ist zu prüfen, ob dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Fremder muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Fremder muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP 36, zuletzt auch VwGH vom 18.
  2. 2018, Ra 2017/19/0109-8). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 36, zuletzt auch VwGH vom 18.
  4. 2018, Ra 2017/19/0109-8). Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose (hier nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Zunächst ist auf § 17 Abs. 1 StGB hinzuweisen, der den Begriff des Verbrechens definiert. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Verurteilung des BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) weist eine Androhung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe auf, weshalb per Definition ein „besonders schweres“ Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen könnte. Zunächst ist auf Paragraph 17, Absatz eins, StGB hinzuweisen, der den Begriff des Verbrechens definiert. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Verurteilung des BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Paragraph 30, Absatz eins, Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) weist eine Androhung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe auf, weshalb per Definition ein „besonders schweres“ Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen könnte.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist einer Verurteilung (wegen eines besonders schweren Verbrechens) durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Demnach stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist einer Verurteilung (wegen eines besonders schweren Verbrechens) durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Demnach stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Gegenständlich ist die Verurteilung durch das Amtsgericht München einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gleichzuhalten: Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht das fremde Urteil zunächst in seiner Gesamtheit erfassen und feststellen muss, welche gerichtlich strafbare Handlung des eigenen Rechts in welcher konkreten Ausformung verwirklicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen im ausländischen Urteil auszugehen (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 73 Rz 21). Das Amtsgericht München stellte in seiner Entscheidung fest, dass der BF am 22.10.2016 wissentlich und willentlich 42,60g Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 79%, 33,6g Kokain-Hydrochlorid) aus den Niederlande über die Grenze nach Deutschland verbracht hat. Weiters ging das Amtsgericht davon aus, dass der BF das Kokain zum Eigengebrauch und nicht zum Handeln einführte. Dieser Sachverhalt wird der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt. Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht das fremde Urteil zunächst in seiner Gesamtheit erfassen und feststellen muss, welche gerichtlich strafbare Handlung des eigenen Rechts in welcher konkreten Ausformung verwirklicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen im ausländischen Urteil auszugehen (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 73, Rz 21). Das Amtsgericht München stellte in seiner Entscheidung fest, dass der BF am 22.10.2016 wissentlich und willentlich 42,60g Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 79%, 33,6g Kokain-Hydrochlorid) aus den Niederlande über die Grenze nach Deutschland verbracht hat. Weiters ging das Amtsgericht davon aus, dass der BF das Kokain zum Eigengebrauch und nicht zum Handeln einführte. Dieser Sachverhalt wird der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt. Eine Gleichstellung mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht liegt weiters nur vor, wenn die der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Tat (iSd § 260 Abs 1 Z 1 StPO) nach den österreichischen Strafgesetzen gerichtlich strafbar wäre (Prinzip der identen Norm, s Pallin in WK1 StGB § 73 Rz 4; L/St, StGB3 § 73 Rz 1; näher auch Ratz in WK2 StGB § 23 Rz 25). Zu einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts kommt es dabei nicht, vielmehr wird die Tat schlicht nach österreichischem Strafrecht bewertet (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 73 Rz 9). Eine Gleichstellung mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht liegt weiters nur vor, wenn die der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Tat (iSd Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nach den österreichischen Strafgesetzen gerichtlich strafbar wäre (Prinzip der identen Norm, s Pallin in WK1 StGB Paragraph 73, Rz 4; L/St, StGB3 Paragraph 73, Rz 1; näher auch Ratz in WK2 StGB Paragraph 23, Rz 25). Zu einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts kommt es dabei nicht, vielmehr wird die Tat schlicht nach österreichischem Strafrecht bewertet (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 73, Rz 9). Wird folglich der der Entscheidung des Amtsgerichtes in München zugrunde gelegte Sachverhalt nach österreichischem Strafrecht bewertet, stellt sich das Handeln des BF definitiv als strafbar heraus. Das vom BF eingeführte Kokain stellt ein Suchtmittel im Sinne des SMG dar, deren Einfuhr nach Österreich

§ 27Abs.

1 Z 1 SMG unter Strafe steht. Auch die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist

§ 27Abs.

2 SMG strafbar. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe auf Seiten des BF sind nicht ersichtlich. Wird folglich der der Entscheidung des Amtsgerichtes in München zugrunde gelegte Sachverhalt nach österreichischem Strafrecht bewertet, stellt sich das Handeln des BF definitiv als strafbar heraus. Das vom BF eingeführte Kokain stellt ein Suchtmittel im Sinne des SMG dar, deren Einfuhr nach Österreich

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG unter Strafe steht. Auch die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist

Paragraph 27, Absatz 2, SMG strafbar. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe auf Seiten des BF sind nicht ersichtlich. Da das Urteil von einem deutschen Gericht getroffen wurde und Deutschland ein Staat ist, der die EMRK ratifiziert hat, ist davon auszugehen, dass das zugrunde liegende Verfahren den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprochen hat (Korn, SbgK § 73 Rz 15; Fabrizy, StGB12 § 73 Rz 1; Flora in WK2 StGB § 39 Rz 15). Es kamen in Anbetracht des Strafurteils oder der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervor, die an der Fairness des Verfahrens zweifeln lassen würden und eine Prüfpflicht für das Bundesverwaltungsgericht begründen könnten. Die Verurteilung durch das Amtsgericht München kann folglich einer Verurteilung eines inländischen Gerichtes gleichgehalten werden.Da das Urteil von einem deutschen Gericht getroffen wurde und Deutschland ein Staat ist, der die EMRK ratifiziert hat, ist davon auszugehen, dass das zugrunde liegende Verfahren den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprochen hat (Korn, SbgK Paragraph 73, Rz 15; Fabrizy, StGB12 Paragraph 73, Rz 1; Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 15). Es kamen in Anbetracht des Strafurteils oder der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervor, die an der Fairness des Verfahrens zweifeln lassen würden und eine Prüfpflicht für das Bundesverwaltungsgericht begründen könnten. Die Verurteilung durch das Amtsgericht München kann folglich einer Verurteilung eines inländischen Gerichtes gleichgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt darin jedoch kein Verbrechen, geschweige denn ein „besonders schweres“. Legt man den Sachverhalt, den das deutsche Amtsgericht festgestellt hat, einer Bewertung der Strafbarkeit nach österreichischem Recht zugrunde, ist der Tatbestand eines Verbrechens nicht erfüllt. Der BF würde in Österreich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts lediglich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1, Abs. 2 SMG verurteilt werden; ein Verbrechen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung liegt deshalb nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt darin jedoch kein Verbrechen, geschweige denn ein „besonders schweres“. Legt man den Sachverhalt, den das deutsche Amtsgericht festgestellt hat, einer Bewertung der Strafbarkeit nach österreichischem Recht zugrunde, ist der Tatbestand eines Verbrechens nicht erfüllt. Der BF würde in Österreich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts lediglich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG verurteilt werden; ein Verbrechen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung liegt deshalb nicht vor. Selbst bei Vorliegen eines Verbrechens könnte man nicht zur Ansicht geraten, dass es sich um ein „besonders schweres“ handelt, da sich die begangene Tat im konkreten Fall nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Da der BF Suchtmittel zwar in nicht geringer Menge, aber zum Eigenkonsum einführte, liegt im Gegensatz zum Drogenhandel diesbezüglich schon keine „typischerweise“ besonders schwere Straftat vor. Der BF machte auch glaubhaft, dass er drogensüchtig gewesen sei und Kokain konsumiert habe. Strafmildernd wurde vom Amtsgericht München gewertet, dass der BF das Suchtgift für den Eigenkonsum einführte, er in Haft eine Therapie besuchte und teilweise geständig war. Dem stand gegenüber, dass das Kokain eine gute Qualität hatte, Kokain eine Droge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darstellt und er vorbestraft war. Bei einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren wurde die Freiheitsstrafe mit zwei Jahren und drei Monaten nur unwesentlich höher angesetzt als es die Minimalstrafe für das Delikt ist. Bereits durch die Höhe der verhängten Strafe in ihrer Relation zur Strafdrohung kommt zum Ausdruck, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erwiesen hat. Aus den im Strafurteil genannten erschwerenden Umständen kann eine besondere Schwere des Verbrechens nicht abgeleitet werden. Der BF zeigte sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig und erkennt seine begangenen Fehler. Er legte auch glaubhaft dar, dass er seine Drogensucht überwunden habe und ihm die Therapie im Gefängnis sehr geholfen habe. Er ist auch seitdem nicht mehr wegen Drogenkonsums oder Drogendelikten aufgefallen und scheint seine Probleme im Griff zu haben. Auch seine zuvor ergangenen Verurteilungen basierten nicht auf den unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln. In Zusammenschau mit der einschlägigen Rechtsprechung ist fallbezogen festzuhalten, dass keineswegs ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor.In Zusammenschau mit der einschlägigen Rechtsprechung ist fallbezogen festzuhalten, dass keineswegs ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II. bis V.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W105.2215851.1.00

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