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{'item': 'W112 2164104-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW112 2164104-1 SpruchW112 2164104-1/32E, W112 2164104-1/32E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass er grundlos von XXXX eine XXXX Haftstrafe verbüßen habe müssen und beschuldigt worden sei, eine XXXX zu haben. Er habe Beschwerden eingereicht und sei deshalb am XXXX in ein Auto gezerrt worden, außerhalb der Stadt verbracht worden und brutal zusammengeschlagen sowie bedroht worden. Daraufhin habe er ein Monat im Krankenhaus verbracht und sich sodann auf die Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Erstbefragung eine Kopie seines russischen XXXX sowie seine medizinische Krankengeschichte und eine Beschwerde an die russische Menschenrechtskommission auf Russisch vor.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass er grundlos von römisch 40 eine römisch 40 Haftstrafe verbüßen habe müssen und beschuldigt worden sei, eine römisch 40 zu haben. Er habe Beschwerden eingereicht und sei deshalb am römisch 40 in ein Auto gezerrt worden, außerhalb der Stadt verbracht worden und brutal zusammengeschlagen sowie bedroht worden. Daraufhin habe er ein Monat im Krankenhaus verbracht und sich sodann auf die Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Erstbefragung eine Kopie seines russischen römisch 40 sowie seine medizinische Krankengeschichte und eine Beschwerde an die russische Menschenrechtskommission auf Russisch vor. 1.
  3. Am 27.09.2016 brachte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen in Vorlage und gab an, dass er unter massiven gesundheitlichen Problemen leide und aufgrund einer XXXX in regelmäßiger Behandlung stehe.1.
  4. Am 27.09.2016 brachte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen in Vorlage und gab an, dass er unter massiven gesundheitlichen Problemen leide und aufgrund einer römisch 40 in regelmäßiger Behandlung stehe. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auszugsweise Folgendes an: „[…] F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? A: Ich befinde mich derzeit in ärztlicher Behandlung. Ich muss Medikamente ( XXXX ) einnehmen. Diese muss ich nehmen um den XXXX zu gewährleisten. Ansonsten bin ich gesund.A: Ich befinde mich derzeit in ärztlicher Behandlung. Ich muss Medikamente ( römisch 40 ) einnehmen. Diese muss ich nehmen um den römisch 40 zu gewährleisten. Ansonsten bin ich gesund. F: Sie legten mehrere Befunde vor aus dem auch andere Krankheiten hervorgehen. Gibt es diesbezüglich noch Probleme? A: Nein. Ich bin bereits behandelt worden. Ich habe nur noch Probleme mit dem XXXX .A: Nein. Ich bin bereits behandelt worden. Ich habe nur noch Probleme mit dem römisch 40 . F: wie lange haben Sie bereits die Probleme mit dem XXXX ?F: wie lange haben Sie bereits die Probleme mit dem römisch 40 ? A: Ich bekam diese Probleme während meines Aufenthalts im Gefängnis. Dies war zwischen XXXX und XXXX .A: Ich bekam diese Probleme während meines Aufenthalts im Gefängnis. Dies war zwischen römisch 40 und römisch 40 . F: Sind Sie diesbezüglich bereits in Ihrem Herkunftsland behandelt worden? A: Ja ich war deswegen in meinem Heimatland in Behandlung. […] F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? A: XXXX , XXXX .A: römisch 40 , römisch 40 . F: Wann haben Sie Russland endgültig verlassen? A: Das war ca. am 15.09.
  6. F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen? A: Nein. F: Haben Sie je einen Reisepass besessen oder beantragt? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Ja ich habe Probleme mit der Polizei. Dies ist auch mein Fluchtgrund. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Das weiß ich nicht. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Ich war einmal von XXXX bis XXXX im Gefängnis. Ansonsten nicht.A: Ich war einmal von römisch 40 bis römisch 40 im Gefängnis. Ansonsten nicht. F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet? A: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Weiters habe ich XXXX Jahre (2007-2015) am XXXX als XXXX gearbeitet.A: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Weiters habe ich römisch 40 Jahre (2007-2015) am römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. […] A: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an: Meine Probleme begannen im Gefängnis. Ich habe Beschwerden an alle Instanzen geschrieben, da ich gesetzwidrig verurteilt wurde, obwohl es keine Beweise gegen mich gab. Damals herrschte Krieg. Ich wurde auf Grund meiner Nationalität verurteilt. Mit meinen Beschwerden habe ich erreicht, dass mein Fall viermal neu verhandelt wurde. Jeweils mit neuen Richtern. Ein Richter wurde nach meiner Beschwerde entlassen. Ich war XXXX Jahre in Untersuchungshaft und XXXX Jahre in Strafhaft. Nach meiner Entlassung habe ich weiterhin Beschwerden geschrieben. Nach jeder Beschwerde kamen maskierte Personen mit schwarzen Uniformen und führte mit mir prophylaktische Gespräche. Zuletzt kamen sie zu meinem Geburtstag am XXXX und sagten mir, dass dies mein letzter Geburtstag sein wird, sollte ich noch eine weitere Beschwerde schreiben. Danach habe ich Geld gesammelt und bin ausgereist.Meine Probleme begannen im Gefängnis. Ich habe Beschwerden an alle Instanzen geschrieben, da ich gesetzwidrig verurteilt wurde, obwohl es keine Beweise gegen mich gab. Damals herrschte Krieg. Ich wurde auf Grund meiner Nationalität verurteilt. Mit meinen Beschwerden habe ich erreicht, dass mein Fall viermal neu verhandelt wurde. Jeweils mit neuen Richtern. Ein Richter wurde nach meiner Beschwerde entlassen. Ich war römisch 40 Jahre in Untersuchungshaft und römisch 40 Jahre in Strafhaft. Nach meiner Entlassung habe ich weiterhin Beschwerden geschrieben. Nach jeder Beschwerde kamen maskierte Personen mit schwarzen Uniformen und führte mit mir prophylaktische Gespräche. Zuletzt kamen sie zu meinem Geburtstag am römisch 40 und sagten mir, dass dies mein letzter Geburtstag sein wird, sollte ich noch eine weitere Beschwerde schreiben. Danach habe ich Geld gesammelt und bin ausgereist. F: Wie oft haben Sie Beschwerden geschrieben? A: Ca. drei bis XXXX Beschwerden im Jahr. Während meines Gefängnisaufenthaltes waren es drei bis XXXX Beschwerden im Monat.A: Ca. drei bis römisch 40 Beschwerden im Jahr. Während meines Gefängnisaufenthaltes waren es drei bis römisch 40 Beschwerden im Monat. F: Warum haben Sie nach Ihrer Freilassung noch so oft Beschwerden geschrieben? A: ich wollte beweisen, dass ich unschuldig war. Ich wollte auch dafür entschädigt werden, dass ich zu Unrecht im Gefängnis war und an so vielen Krankheiten erkrankt bin. F: Was war der genaue Grund für Ihre Haftstrafe? A: Mir wurde vorgeworfen, ich hätte die Kolonnen der russischen Armee angegriffen. F: Wie oft kamen die maskierten Personen auf Grund Ihrer Beschwerden zu Ihnen? A: Ca. zweimal im Jahr. Sie sagten meine Beschwerden werden nichts erreichen, da diese einfach vernichtet werden. F: Haben diese Personen sonst etwas gesagt oder gemacht? A: Sie haben nur verlangt, dass ich keine Beschwerden mehr schreibe. […] Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme dem Bundesamt ein XXXX , sein XXXX , sein XXXX , seine Geburtsurkunde, medizinische Befunde aus dem Heimatland und aus Österreich sowie eine Beschwerde an die russische Menschenrechtskommission in Original vor. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme dem Bundesamt ein römisch 40 , sein römisch 40 , sein römisch 40 , seine Geburtsurkunde, medizinische Befunde aus dem Heimatland und aus Österreich sowie eine Beschwerde an die russische Menschenrechtskommission in Original vor. 1.
  7. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.06.2017 (zugestellt am 21.06.2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). 1.
  8. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.06.2017 (zugestellt am 21.06.2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht im Gefängnis gewesen und aufgrund der von ihm eingebrachten Beschwerden bedroht worden, auffallend vage, nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer über 12 Jahre mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerden nichts bewirken würden und man ihn erst nach 12 Jahren deswegen bedroht habe. Weiters erscheine es unwahrscheinlich, dass eine Person über 12 Jahre hinweg Beschwerden schreibe ohne Aussicht darauf, etwas damit zu erreichen. Es sei aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, dass man versuche, für sich die bestmögliche medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, jedoch könne dies keine Verfolgung im Sinne der GFK begründen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte das Bundesamt unter anderem aus, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um keine lebensbedrohenden Krankheiten handle und diese zum Großteil bereits vor seiner Ausreise aus der Heimat bestanden haben bzw. dort behandelt worden seien. Laut den Länderinformationen sei die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ausreichend gegeben, genauso wie der Zugang zu Medikamenten. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.07.2017 (eingebracht am 05.07.2017) fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die erkennende Behörde sein Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen sei, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit der (zugeschriebenen) politischen Einstellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wozu sie aber verhalten gewesen sei, anstatt den Beschwerdeführer pauschal als unglaubwürdig zu bezeichnen. Auch für den gegenständlichen Fall relevanten Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers habe die Behörde nicht durchgeführt und entsprechende Länderinformation eingeholt. Deshalb legte der Beschwerdeführer weiterführende Länderberichte vor und verwies auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weil sich die Länderfeststellungen des Bundesamtes als grob mangelhaft darstellen. Mehrere Quellen belegen, dass die staatlichen Einrichtungen Personen aktiv bedrohen, wenn sie Rechte gegen die Regierung durchsetzen wollen. Dem Beschwerdeführer drohe durch seine wiederholten Versuche Schmerzensgeld/Reparationszahlungen für seine unschuldig erlittene Haft asylrelevante Verfolgung durch die staatlichen Behörden seiner Heimatregion. Auch werde dem Beschwerdeführer, nach einer knapp zwei Jahre dauernden Abwesenheit auch eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und deswegen asylrelevante Verfolgung zuteil werden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer jedenfalls auch ein „real risk“ der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr, weil er den tschetschenischen Behörden bereits bekannt sei und er bei seiner Befragung durch einen Geheimdienst im Zuge seiner Rückkehr auffallen würde. Diesfalls drohe ihm Zwang, Gewalt, Folter und eventuell auch „Verschwindenlassen“ und Tod. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.1.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.07.2017 (eingebracht am 05.07.2017) fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die erkennende Behörde sein Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen sei, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit der (zugeschriebenen) politischen Einstellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wozu sie aber verhalten gewesen sei, anstatt den Beschwerdeführer pauschal als unglaubwürdig zu bezeichnen. Auch für den gegenständlichen Fall relevanten Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers habe die Behörde nicht durchgeführt und entsprechende Länderinformation eingeholt. Deshalb legte der Beschwerdeführer weiterführende Länderberichte vor und verwies auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weil sich die Länderfeststellungen des Bundesamtes als grob mangelhaft darstellen. Mehrere Quellen belegen, dass die staatlichen Einrichtungen Personen aktiv bedrohen, wenn sie Rechte gegen die Regierung durchsetzen wollen. Dem Beschwerdeführer drohe durch seine wiederholten Versuche Schmerzensgeld/Reparationszahlungen für seine unschuldig erlittene Haft asylrelevante Verfolgung durch die staatlichen Behörden seiner Heimatregion. Auch werde dem Beschwerdeführer, nach einer knapp zwei Jahre dauernden Abwesenheit auch eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und deswegen asylrelevante Verfolgung zuteil werden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer jedenfalls auch ein „real risk“ der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr, weil er den tschetschenischen Behörden bereits bekannt sei und er bei seiner Befragung durch einen Geheimdienst im Zuge seiner Rückkehr auffallen würde. Diesfalls drohe ihm Zwang, Gewalt, Folter und eventuell auch „Verschwindenlassen“ und Tod. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer ein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. 1.
  11. Die Beschwerdevorlage langte am 12.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäß Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (OZ 5). 1.
  12. Mit Eingabe vom 09.01.2020 (ident mit der vom 10.02.2020) wurde ein ins Deutsche übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers nachgereicht (OZ 6,7,8). Mit Schreiben vom 07.07.2020 langte die Mitteilung der Volksanwaltschaft betreffend die Verfahrensdauer ein. 1.
  13. Mit Schreiben vom 14.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zum Parteigengehör eine Stellungnahme sowie Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand und seiner Integration (OZ 12). 1.
  14. Am 23.10.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ein und forderte den Beschwerdeführer auf, der Begutachtung zuzustimmen. Mit Beschluss vom 03.11.2020 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet innere Medizin. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer XXXX leide, die einer oralen Medikation bedürfe. Im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem lebensbedrohlichen Zustand gerate, bzw. sein Gesundheitszustand sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere.1.
  15. Am 23.10.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ein und forderte den Beschwerdeführer auf, der Begutachtung zuzustimmen. Mit Beschluss vom 03.11.2020 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet innere Medizin. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer römisch 40 leide, die einer oralen Medikation bedürfe. Im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem lebensbedrohlichen Zustand gerate, bzw. sein Gesundheitszustand sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. 1.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen; es nahm kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „BF: Ich habe eine Frage. Brauchen Sie auch die Info, dass ich als Zeuge bei einem Verfahren fungiert habe? R: Ja, legen Sie vor, was Sie vorlegen möchten, dann schau ich, ob es für das gegenständliche Verfahren wichtig ist. BF: In der Pension, in der ich lebe, hat jemand eine andere Person überfallen, er rief mich an und ich ging hin. Ich warf den Mann aus der Pension raus. Dann bin ich zu der Gerichtsverhandlung gefahren, er wurde verurteilt und er hatte ein Messer. R: Leben Sie bitte vor, was Sie vorlegen möchten. BF: Ich wurde nur zur Gerichtsverhandlung geladen und sagte dort aus, was passiert ist. R: Wie hieß der Angeklagte und vor welchem Gericht wurde verhandelt? BF: Das war in XXXX . Ich fuhr zu der Verhandlung und ein Büroarbeiter. Ich weiß es nicht mehr, ich habe es vergessen, er war jung, er war 22 Jahre alt. BF: Das war in römisch 40 . Ich fuhr zu der Verhandlung und ein Büroarbeiter. Ich weiß es nicht mehr, ich habe es vergessen, er war jung, er war 22 Jahre alt. R: Haben Sie eine Aktenzahl? BFV: Nein, aber das ist für dieses Verfahren nicht wichtig. BF: Ich glaube auch nicht, dass es für das Verfahren wichtig ist. Befragung von BF: R: Sie wurden am 16.09.2015 von der Polizei erstbefragt und am 12.06.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? BF: Sie meinen die Einvernahme über den Weg. R: Es gab zwei, die polizeiliche Einvernahme, da wurden Sie auch über den Reiseweg befragt und am 12.06.2017vor dem BFA. BF: Bei der ersten Einvernahme stand ich unter Stress. Nach dem Weg war ich in einem schlechten Zustand. Ich hatte eine XXXX Erkrankung. BF: Bei der ersten Einvernahme stand ich unter Stress. Nach dem Weg war ich in einem schlechten Zustand. Ich hatte eine römisch 40 Erkrankung. R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? BF: Nein. R: Mit Bescheid vom 14.06.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation als unbegründet ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 04.07.2017 Beschwerde. Halten Sie diese Schriftsätze und die darin gestellten Anträge aufrecht? BF: Ja. R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind? BFV: Nein. R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind? BF: Sie meinen etwas, was mit mir und mit meinem Fluchtgrund in Verbindung steht? BFV: Neu dazugekommen ist ein Schreiben zu XXXX . BFV: Neu dazugekommen ist ein Schreiben zu römisch 40 . BFV legt vor: XXXX vom 13.11.2020, im Vergleich zum 02.12.2019 ist der rechte Sinus deutlich eingeschattet. Laut dem XXXX wurde der BF am 12.03.
  17. (Nebenbefund) 03.12.2019 ( XXXX ohne Befund) und 09.11.2020 (Kontrolle) untersucht; wird in Kopie zum Akt genommen. BFV legt vor: römisch 40 vom 13.11.2020, im Vergleich zum 02.12.2019 ist der rechte Sinus deutlich eingeschattet. Laut dem römisch 40 wurde der BF am 12.03.
  18. (Nebenbefund) 03.12.2019 ( römisch 40 ohne Befund) und 09.11.2020 (Kontrolle) untersucht; wird in Kopie zum Akt genommen. R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind? BFV legt vor: Empfehlungsschreiben der Heimleiterin. R: Sie sind russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie haben außerhalb des Asylverfahrens kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ist das korrekt? BF: Ja. R: Haben Sie Österreich seit der Einreise am 16.09.2015 jemals verlassen? BF: Nein. R: Sie legten bei der Erstbefragung am 16.09.2015 nur die Kopie eines XXXX vor, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt 2017 u.a. auch das XXXX , XXXX und Geburtsurkunde. Warum erst zu diesem Zeitpunkt?R: Sie legten bei der Erstbefragung am 16.09.2015 nur die Kopie eines römisch 40 vor, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt 2017 u.a. auch das römisch 40 , römisch 40 und Geburtsurkunde. Warum erst zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich wusste nicht, dass das wichtig und notwendig ist. R: Wie kamen Sie an diese Unterlagen? Haben Sie diese bereits mitgebracht oder wurden Ihnen diese geschickt? BF: Ich hatte sie mit, aber ich wusste nicht, dass ich sie vorlegen muss. R: Warum legten Sie Ihren Inlandsreisepass nicht vor? BF: Der Pass ist in dem Auto geblieben, das mich hierherbrachte. Ich habe den Pass darin vergessen. R: Bei der Polizei haben Sie gesagt, der Schlepper hat ihn einbehalten. Hat der Schlepper also den Pass einbehalten oder haben Sie den Pass vergessen? BF: Man hat mir gesagt, dass ich aus dem Auto aussteigen soll. Ich bin ausgestiegen und der Pass ist dortgeblieben. Dann haben ihn die Verwandten geholt. R: Von wo haben ihn die Verwandten geholt? BF: Von dort. Sie haben ihn telefonisch kontaktiert. R: Wo ist „dort“? BF: In Tschetschenien. R: Haben Sie ihn sich jemals schicken lassen? BF: Hierher? R: Ja. BF: Ja. R: Haben Sie ihn? BF: Ja, er ist in der Pension geblieben. R: Warum haben Sie ihn nicht mitgebracht? BF: Ich wusste nicht, dass er notwendig ist. R erteilt den Auftrag, den Reisepass umgehend vorzulegen. R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die Russische Föderation verlassen? BF: So wie ich es früher gesagt habe, wurde ich ungesetzlich zu XXXX Jahren verurteilt. Ich habe ständig dagegen Beschwerden eingelegt, gegen die richterliche Entscheidung. Ich habe der Richterin vorgeworfen, dass sie bei der Erlassung der Entscheidung die Verfahrensregeln grob verletzt hat. Ich habe eine Beschwerde geschrieben, dann hat sie eine Antwort geschickt. Es stand dort, dass keine Beschwerden mehr von mir überprüft werden und dass sie mir das mitteilt, um das Papier zu sparen. Ich meine, sie hat mich einfach verhöhnt. Das ist wirklich eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln und der Gesetzgebung. Sie muss jede Beschwerde überprüfen, das ist so im Verfahrensgesetz. Ich habe also eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft der Russische Föderation übermittelt. Es ist in der Gesetzgebung der Russische Föderation geschrieben, dass, wenn man eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft an die Russische Föderation [erstattet], diese Beschwer[d]e in einem Kuvert versiegelt wird und sie nur von der Generalstaatsanwaltschaft (im Zuge der Rückübersetzung: vom Generalstaatsanwalt) geöffnet werden darf. Dann kam ein Cousin von mir zu mir, er ist zu mir gekommen, um mich zu sehen und hat mir gesagt, dass der Richter die Beschwerde vernichtet hat. Das war so, dass die Beschwerde, die ich an die Generalstaatsanwaltschaft geschrieben habe, ungesetzlich an den Richter übermittelt wurde und der Richter hat diese Beschwerde vernichtet. Das kann alles überprüft werden. Es kann alles, was ich sage, auch überprüft werden. Das Gericht hieß „das städtische Gericht XXXX ), Gebiet XXXX , der Name der Richterin ist XXXX . Sie war die Vorsitzende dieses Gerichtes (Anmerkung D: „Richter“ wird im Russischen nicht gegendert, da es sich um eine Amtsfunktion handelt). Nachdem ich das erfahren habe, schrieb ich wieder eine Beschwerde. Ich kann mich noch an den Beginn dieser Beschwerde erinnern. Ich habe geschrieben: Sehr geehrter Generalstaatsanwalt der RF. Halten Sie sich auch wirklich für den Generalstaatsanwalt der RF, dann schrieb ich weiter, die Richterin XXXX ist nicht der Meinung. Dann habe ich mein Vorbringen geschildert. Diese Richterin wurde von der Arbeit gekündigt. Auch 10 Personen vom Gefängnis, das waren die, die die Beschwerde an sie übermittelt haben. Letztendlich habe ich sowieso nichts erreicht. Die Richterin wurde gekündigt und die Mitarbeiter wurden auch gekündigt, aber man ließ mich nicht frei. Ich blieb weiter dort. Die Untersuchung dauerte XXXX Jahre. Es wurden drei richterliche Zusammensetzungen (richterliche Zuständigkeit) in dieser Zeit geändert. Letztendlich, beim letzten Gericht konnte ich nichts mehr sagen, man teilte mir mit, dass das Urteil XXXX Jahre Freiheitsstrafe lautet. Das war’s. Dann wurde ich freigelassen. Dann bin ich nachhause gekommen, ich begann wieder, Beschwerden zu schreiben, weil ich die Gerechtigkeit erlangen wollte. Man warnte mich auch vor, dass ich nicht mehr schreiben soll. Das letzte Mal wurde ich zusammengeschlagen. Dann reiste ich aus. Nicht gleich nachdem ich zusammengeschlagen wurde. Es dauerte noch eine Zeit, bis ich das Geld beieinanderhatte. Das dauerte eine Zeit. Ich habe auch früher gesagt, dass ich auch hier die Gerechtigkeit erlangen wollte, aber man sagte mir, dass ich das nicht kann, solange ich hier keinen bestimmten Status erlange. Dann kam die Beschwerde gegen das russische Gericht auch nicht überprüft werden, weil es mir schaden könnte, falls ich zurückkehren müsste. Das war ungesetzlich.BF: So wie ich es früher gesagt habe, wurde ich ungesetzlich zu römisch 40 Jahren verurteilt. Ich habe ständig dagegen Beschwerden eingelegt, gegen die richterliche Entscheidung. Ich habe der Richterin vorgeworfen, dass sie bei der Erlassung der Entscheidung die Verfahrensregeln grob verletzt hat. Ich habe eine Beschwerde geschrieben, dann hat sie eine Antwort geschickt. Es stand dort, dass keine Beschwerden mehr von mir überprüft werden und dass sie mir das mitteilt, um das Papier zu sparen. Ich meine, sie hat mich einfach verhöhnt. Das ist wirklich eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln und der Gesetzgebung. Sie muss jede Beschwerde überprüfen, das ist so im Verfahrensgesetz. Ich habe also eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft der Russische Föderation übermittelt. Es ist in der Gesetzgebung der Russische Föderation geschrieben, dass, wenn man eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft an die Russische Föderation [erstattet], diese Beschwer[d]e in einem Kuvert versiegelt wird und sie nur von der Generalstaatsanwaltschaft (im Zuge der Rückübersetzung: vom Generalstaatsanwalt) geöffnet werden darf. Dann kam ein Cousin von mir zu mir, er ist zu mir gekommen, um mich zu sehen und hat mir gesagt, dass der Richter die Beschwerde vernichtet hat. Das war so, dass die Beschwerde, die ich an die Generalstaatsanwaltschaft geschrieben habe, ungesetzlich an den Richter übermittelt wurde und der Richter hat diese Beschwerde vernichtet. Das kann alles überprüft werden. Es kann alles, was ich sage, auch überprüft werden. Das Gericht hieß „das städtische Gericht römisch 40 ), Gebiet römisch 40 , der Name der Richterin ist römisch 40 . Sie war die Vorsitzende dieses Gerichtes (Anmerkung D: „Richter“ wird im Russischen nicht gegendert, da es sich um eine Amtsfunktion handelt). Nachdem ich das erfahren habe, schrieb ich wieder eine Beschwerde. Ich kann mich noch an den Beginn dieser Beschwerde erinnern. Ich habe geschrieben: Sehr geehrter Generalstaatsanwalt der RF. Halten Sie sich auch wirklich für den Generalstaatsanwalt der RF, dann schrieb ich weiter, die Richterin römisch 40 ist nicht der Meinung. Dann habe ich mein Vorbringen geschildert. Diese Richterin wurde von der Arbeit gekündigt. Auch 10 Personen vom Gefängnis, das waren die, die die Beschwerde an sie übermittelt haben. Letztendlich habe ich sowieso nichts erreicht. Die Richterin wurde gekündigt und die Mitarbeiter wurden auch gekündigt, aber man ließ mich nicht frei. Ich blieb weiter dort. Die Untersuchung dauerte römisch 40 Jahre. Es wurden drei richterliche Zusammensetzungen (richterliche Zuständigkeit) in dieser Zeit geändert. Letztendlich, beim letzten Gericht konnte ich nichts mehr sagen, man teilte mir mit, dass das Urteil römisch 40 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Das war’s. Dann wurde ich freigelassen. Dann bin ich nachhause gekommen, ich begann wieder, Beschwerden zu schreiben, weil ich die Gerechtigkeit erlangen wollte. Man warnte mich auch vor, dass ich nicht mehr schreiben soll. Das letzte Mal wurde ich zusammengeschlagen. Dann reiste ich aus. Nicht gleich nachdem ich zusammengeschlagen wurde. Es dauerte noch eine Zeit, bis ich das Geld beieinanderhatte. Das dauerte eine Zeit. Ich habe auch früher gesagt, dass ich auch hier die Gerechtigkeit erlangen wollte, aber man sagte mir, dass ich das nicht kann, solange ich hier keinen bestimmten Status erlange. Dann kam die Beschwerde gegen das russische Gericht auch nicht überprüft werden, weil es mir schaden könnte, falls ich zurückkehren müsste. Das war ungesetzlich. R: Warum war das XXXX für Sie zuständig? R: Warum war das römisch 40 für Sie zuständig? BF: Ich weiß es nicht, aber dieses Gericht war für das Verfahren zuständig. R: Warum i[n] XXXX ? R: Warum i[n] römisch 40 ? BF: Weil ich in XXXX im Gefängnis war. Von dort wurde ich ins Gericht XXXX gebracht. BF: Weil ich in römisch 40 im Gefängnis war. Von dort wurde ich ins Gericht römisch 40 gebracht. R: Warum waren Sie in XXXX im Gefängnis, lebten Sie in XXXX ? R: Warum waren Sie in römisch 40 im Gefängnis, lebten Sie in römisch 40 ? BF: Nein. Das System ist so, wenn die Gerichtsverhandlung zu Ende ist, dann werden die Beteiligten in einem Gefängnis untergebracht, bis zur nächsten Verhandlung. So ist das System. R: XXXX ist weit weg von Tschetschenien. Warum waren Sie dort im Gefängnis? Wo wurden Sie festgenommen? R: römisch 40 ist weit weg von Tschetschenien. Warum waren Sie dort im Gefängnis? Wo wurden Sie festgenommen? BF: In Tschetschenien wurde ich festgenommen, aber das war während des Krieges in Tschetschenien. Die örtlichen Gerichte haben damals nicht gearbeitet. Deshalb wurden alle nach Russland gebracht. R: Sie sagen, Sie wurden zu XXXX Jahren verurteilt. Hatten Sie einen Anwalt im Verfahren? R: Sie sagen, Sie wurden zu römisch 40 Jahren verurteilt. Hatten Sie einen Anwalt im Verfahren? BF: Ich habe ihn abgelehnt, weil er nicht zu meinen Gunsten gearbeitet hat. Ich habe selbst vollständig das Strafgesetzbuch und das Strafverfahrensgesetzbuch gelernt, ich kenne mich damit aus. R: Sie sagten, die Zusammensetzung des Gerichts hat sich dreimal geändert. Meinen Sie, dass Sie dreimal Rechtsmittel einlegten, sodass dreimal ein anderes Gericht entscheiden musste? BF: Ja, nach meiner Beschwerde. Ich habe geschrieben, dass das Verfahrensgesetz verletzt wurde. Ich habe sehr viele Beschwerden auch an die amerikanische Botschaft geschrieben und an verschiedene Organisationen für Menschenrechte [geschrieben]. Ich habe dieses Verfahren quasi bekannt gemacht. In der Beschwerde an die amerikanische Botschaft habe ich geschrieben, dass ich mich von meiner russischen Staatsbürgerschaft lossage, und ich sie bitte, mich als einen US-Bürger zu betrachten. R: Warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor? BF: Es gibt noch viele Sachen, die ich bis jetzt nicht erzählte. R: Warum haben Sie es bis jetzt noch nicht erzählt? BF: Ich wusste nicht, dass es wichtig ist. Ich habe es nur Allgemein geschildert. R: An welche Organisationen haben Sie sich gewandt? BF: An das XXXX . Ich bezweifle, dass all meine Beschwerden die Adressaten auch tatsächlich erreichten, aber manche sind sicher angekommen. BF: An das römisch 40 . Ich bezweifle, dass all meine Beschwerden die Adressaten auch tatsächlich erreichten, aber manche sind sicher angekommen. R: Schildern Sie mir nochmal genau, was passierte, nachdem Sie aus der Haft entlassen wurden? Was passierte zwischen der Haftentlassung und der Ausreise? BF: Ich bin nachhause gekommen. Es hat Krieg gegeben. Die Kriegshandlungen waren ja noch weiter im Gange. Unser Haus wurde zerstört. Ich habe also begonnen, das Haus wiederaufzubauen. Dann fand ich eine Arbeit am XXXX . Ich habe 10 Jahre dort gearbeitet. In der ganzen Zeit habe ich versucht die Gerechtigkeit zu erlangen. Ich habe pro Jahr zwei bis drei Beschwerden eingereicht, aber ich habe keine positive Antwort bekommen. Letztendlich hat man mich bedroht. Man hat von mir gefordert, dass ich nicht mehr schreibe. Das letzte Mal sind sie zu meinem Geburtstag gekommen und schlugen mich zusammen. Sie sagten mir, wenn ich nochmal was schreibe, wird es mein letztes Schreiben sein. Ich habe dann Geld beieinandergehabt und Leute gefunden. Ich habe mit ihnen eine Vereinbarung getroffen, dass sie mich rausbringen und sie brachten mich hierher. Ich bezahlte ihnen Geld. Das ist alles. BF: Ich bin nachhause gekommen. Es hat Krieg gegeben. Die Kriegshandlungen waren ja noch weiter im Gange. Unser Haus wurde zerstört. Ich habe also begonnen, das Haus wiederaufzubauen. Dann fand ich eine Arbeit am römisch 40 . Ich habe 10 Jahre dort gearbeitet. In der ganzen Zeit habe ich versucht die Gerechtigkeit zu erlangen. Ich habe pro Jahr zwei bis drei Beschwerden eingereicht, aber ich habe keine positive Antwort bekommen. Letztendlich hat man mich bedroht. Man hat von mir gefordert, dass ich nicht mehr schreibe. Das letzte Mal sind sie zu meinem Geburtstag gekommen und schlugen mich zusammen. Sie sagten mir, wenn ich nochmal was schreibe, wird es mein letztes Schreiben sein. Ich habe dann Geld beieinandergehabt und Leute gefunden. Ich habe mit ihnen eine Vereinbarung getroffen, dass sie mich rausbringen und sie brachten mich hierher. Ich bezahlte ihnen Geld. Das ist alles. R: An wen haben Sie in dieser Zeit Beschwerden geschrieben? BF: An das oberste Gericht der Russischen Föderation. Es hätte nichts gebracht, ans örtliche Gericht zu schreiben. Das verstand ich schon, als ich im Gefängnis war, deshalb schrieb ich gleich ans oberste Gericht. R: Beschreiben Sie mir die Bedrohungen nochmal genauer. Wann haben sie begonnen und wie haben sie sich geäußert? BF: Zuerst haben sie mich verbal vorgewarnt. Das letzte Mal wurde ich zusammengeschlagen. Sie warnten mich vor. Noch eine Beschwerde und es würde meine letzte sein. Vorher wurde ich verbal bedroht. R: Wann wurden Sie das erste Mal verbal bedroht? Wie viel vor der Ausreise? Können Sie das eingrenzen? BF: Nachdem ich begann die Beschwerden zu schreiben. XXXX wurde ich freigelassen. Als die Infrastruktur mehr oder weniger wieder funktioniert hat, weil früher war alles vernichtet und zerstört. Dann haben die Gerichte 2007 oder 2008 erst wieder ihre Tätigkeiten aufgenommen. BF: Nachdem ich begann die Beschwerden zu schreiben. römisch 40 wurde ich freigelassen. Als die Infrastruktur mehr oder weniger wieder funktioniert hat, weil früher war alles vernichtet und zerstört. Dann haben die Gerichte 2007 oder 2008 erst wieder ihre Tätigkeiten aufgenommen. R: Wann begannen die Bedrohungen konkret? BF:
  19. Die Drohungen haben 2009 begonnen. R: Wer bedrohte Sie wie, seit 2009? BF: Es kamen Leute, man hat mich aufgefordert aus dem Haus rauszukommen. Sie haben mich vorgewarnt, dass ich nicht mehr schreiben soll. R: Welche Leute waren das? BF: Ich weiß es nicht, sie waren in Zivil. R: Beschreiben Sie mir, wie Sie zusammengeschlagen wurden. BF: Man hat mich in der XXXX gegend geschlagen, und zwar so, dass ich jetzt noch unter den Folgen leide. Die rechte Niere tut mir immer noch weh. Das ist noch vom Gefängnis. (BF zeigt auf den Bauch). Mein XXXX war angeschwollen von den Schlägen. Ich wurde operiert. BF: Man hat mich in der römisch 40 gegend geschlagen, und zwar so, dass ich jetzt noch unter den Folgen leide. Die rechte Niere tut mir immer noch weh. Das ist noch vom Gefängnis. (BF zeigt auf den Bauch). Mein römisch 40 war angeschwollen von den Schlägen. Ich wurde operiert. R: Schildern Sie mir nochmal den ganzen Vorgang, was passierte davor, wir wurden Sie niedergeschlagen und was passierte danach? BF: Sie meinen, was beim letzten Mal passierte? Da wurde ich in ein Auto gesetzt. Wir fuhren weg. Dann wurde ich aus dem Auto rausgebracht. Dann hat man mir verbal gesagt, weshalb schreibe ich die Beschwerden. Dann begann man auf mich einzuschlagen. Ich bin dann umgefallen von den Schlägen und dann hat man mich auf die XXXX mit den Füßen getreten. Die Niere arbeitet seitdem nicht mehr. Ich habe mich dann drei bis vier Mal an den Arzt gewandt, ich war im Krankenhaus und habe auch jetzt noch Schmerzen an der Niere. Jetzt habe ich auch Schmerzen. Seitdem habe ich einen XXXX
  20. BF: Sie meinen, was beim letzten Mal passierte? Da wurde ich in ein Auto gesetzt. Wir fuhren weg. Dann wurde ich aus dem Auto rausgebracht. Dann hat man mir verbal gesagt, weshalb schreibe ich die Beschwerden. Dann begann man auf mich einzuschlagen. Ich bin dann umgefallen von den Schlägen und dann hat man mich auf die römisch 40 mit den Füßen getreten. Die Niere arbeitet seitdem nicht mehr. Ich habe mich dann drei bis vier Mal an den Arzt gewandt, ich war im Krankenhaus und habe auch jetzt noch Schmerzen an der Niere. Jetzt habe ich auch Schmerzen. Seitdem habe ich einen römisch 40
  21. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation konkret erwarten? BF: Es ist nicht taktisch klug, meinerseits, aber auch hier in Wien werden die Menschen am helllichten Tag umgebracht. Was macht man dann dort mit mir. R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret etwas antun wollen? BF: Ich weiß es nicht. R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach XXXX , MOSKAU, OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK?R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach römisch 40 , MOSKAU, OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK? BF: Ich möchte trotzdem die Gerechtigkeit erlangen. Ich wurde ungesetzlich verurteilt und war lange in Haft. Man hat meine Gesundheit zerstört. Ich bekam XXXX . Mein XXXX ist ruiniert, die XXXX . BF: Ich möchte trotzdem die Gerechtigkeit erlangen. Ich wurde ungesetzlich verurteilt und war lange in Haft. Man hat meine Gesundheit zerstört. Ich bekam römisch 40 . Mein römisch 40 ist ruiniert, die römisch 40 . R: Sie besuchten 1972-1982 die Grundschule in XXXX , ab XXXX die XXXX ebendort. Was machten Sie 1982-1986?R: Sie besuchten 1972-1982 die Grundschule in römisch 40 , ab römisch 40 die römisch 40 ebendort. Was machten Sie 1982-1986? BF: Von 1982 bis 1986? R: Ja. BF: Nach der Schule habe ich gearbeitet und ich habe auch eine XXXX ausbildung gemacht. Tagsüber habe ich auf Baustellen gearbeitet, abends gab es XXXX kurse. Dann bin ich zur Armee gegangen, zwei Jahre.BF: Nach der Schule habe ich gearbeitet und ich habe auch eine römisch 40 ausbildung gemacht. Tagsüber habe ich auf Baustellen gearbeitet, abends gab es römisch 40 kurse. Dann bin ich zur Armee gegangen, zwei Jahre. R: Laut Ihrem XXXX vom 17.01.1993 sind Sie XXXX von [unleserlich] Truppen im Rang eines XXXX , dienten im Rayon XXXX von XXXX bis XXXX . Welche Aufgaben hatten Sie?R: Laut Ihrem römisch 40 vom 17.01.1993 sind Sie römisch 40 von [unleserlich] Truppen im Rang eines römisch 40 , dienten im Rayon römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 . Welche Aufgaben hatten Sie? BF: Ich bin von der Armee XXXX zurückgekehrt. BF: Ich bin von der Armee römisch 40 zurückgekehrt. R: Welche Aufgabe hatten Sie in der Armee? BF: Ich war ein Soldat. R: Was machten Sie als Soldat? BF: Das war eine XXXX . Wir haben die XXXX renoviert. BF: Das war eine römisch 40 . Wir haben die römisch 40 renoviert. R: XXXX liegt in XXXX , gegen Ende der Sowjetära kam es zu ethnischen Spannungen zwischen dem Staat und nach der Deportation zurückgekehrten INGUSCHEN, es gab auch Probleme mit der Nachbarrepublik TSCHETSCHENIEN. Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen?R: römisch 40 liegt in römisch 40 , gegen Ende der Sowjetära kam es zu ethnischen Spannungen zwischen dem Staat und nach der Deportation zurückgekehrten INGUSCHEN, es gab auch Probleme mit der Nachbarrepublik TSCHETSCHENIEN. Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? BF: Sie waren ja in der Sowjetunion (an D). R: Was wollen Sie sagen? BF: Ich meinte, dass ich mit der Ausbildung in der XXXX begonnen habe und abgesehen davon, dass ich die Mechanik dort lernte, gab es einen Lehrstuhl für militärische Angelegenheiten. Dort wurden die Studenten im Militärwesen unterrichte. Dann habe ich nach der Ausbildung ein XXXX bekommen und ein Offiziersbuch, als Offizier der Reserve. BF: Ich meinte, dass ich mit der Ausbildung in der römisch 40 begonnen habe und abgesehen davon, dass ich die Mechanik dort lernte, gab es einen Lehrstuhl für militärische Angelegenheiten. Dort wurden die Studenten im Militärwesen unterrichte. Dann habe ich nach der Ausbildung ein römisch 40 bekommen und ein Offiziersbuch, als Offizier der Reserve. R: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? BF: Nein. R: Sie gaben an, dass Sie bis XXXX in XXXX studiert haben. Was haben Sie studiert? Haben Sie das XXXX abgeschlossen?R: Sie gaben an, dass Sie bis römisch 40 in römisch 40 studiert haben. Was haben Sie studiert? Haben Sie das römisch 40 abgeschlossen? BF: Ja, ich habe ein XXXX , welches ich bereits vorlegte. BF: Ja, ich habe ein römisch 40 , welches ich bereits vorlegte. R: Was haben Sie XXXX - XXXX gemacht?R: Was haben Sie römisch 40 - römisch 40 gemacht? BF: Ich habe versucht in meiner Fachausrichtung einen Job zu finden. Man hat mir gesagt, dass die Lage so ist, dass jetzt viele gekündigt werden und ich kam, um einen Job zu finden. Damals war die Lage sehr schwer, nicht nur in Tschetschenien, sondern in ganz Russland. Deshalb musste ich selbstständig tätig sein. Ich war selbstständig tätig. R: Als was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe eingekauft und verkauft. R: Sie gaben an, dass Sie XXXX Jahre in Untersuchungshaft waren und XXXX Jahre in Strafhaft. Dh Sie wurden verurteilt. Wegen welchem Delikt wurden Sie verurteilt? R: Sie gaben an, dass Sie römisch 40 Jahre in Untersuchungshaft waren und römisch 40 Jahre in Strafhaft. Dh Sie wurden verurteilt. Wegen welchem Delikt wurden Sie verurteilt? BF: Damals hat es bei den Tschetschenen keine Rolle gespielt, wir wurden festgenommen und verurteilt. Ich wurde beschuldigt, dass ich XXXX habe.BF: Damals hat es bei den Tschetschenen keine Rolle gespielt, wir wurden festgenommen und verurteilt. Ich wurde beschuldigt, dass ich römisch 40 habe. R: Wegen welchem Delikt wurden Sie verurteilt. Sie sagten, Sie haben Beschwerden geschrieben und es gab drei verschiedene Instanzen. BF: Dass ich als Mitglied einer Gruppe XXXX habe. Das waren XXXX . BF: Dass ich als Mitglied einer Gruppe römisch 40 habe. Das waren römisch 40 . R: Wurden Sie bedingt aus der Haft entlassen oder haben Sie die gesamte Haftstrafe verbüßt? BF: Ich habe die Strafe vollständig abgesessen. Es gibt ein Gesetz, dass wenn man die Schuld nicht eingestanden hat, man die ganze Strafe absitzen muss. R: Laut dem Auszug aus der Krankengeschichte des XXXX wurden Sie dort am XXXX mit XXXX aufgenommen. Laut dem Auszug aus der medizinischen Kartei vom XXXX waren Sie von XXXX in Haft. Das Jahr ist schwer leserlich, weil ausgebessert, mutmaßlich XXXX . Waren Sie XXXX in Haft oder im Krankenhaus?R: Laut dem Auszug aus der Krankengeschichte des römisch 40 wurden Sie dort am römisch 40 mit römisch 40 aufgenommen. Laut dem Auszug aus der medizinischen Kartei vom römisch 40 waren Sie von römisch 40 in Haft. Das Jahr ist schwer leserlich, weil ausgebessert, mutmaßlich römisch 40 . Waren Sie römisch 40 in Haft oder im Krankenhaus? BF: Ich war im Gefängnis. Als ich diese Erkrankung bekommen habe, ich meine diese Erkrankung bekam ich, als ich zweimal für 10 Tage und 10 Nächte in Karzer war. Ich hatte keine Bekleidung und bin erkrankt. Zuerst habe ich eine XXXX bekommen, daraus entwickelte sich eine XXXX . Ich wurde dann nach XXXX ins XXXX geschickt. Das ist ein Gebietskrankenhaus für eine XXXX , aber für Gefangene, es war wie ein Gefängnis. Ich war bis zum Ablauf der Frist dort. XXXX wurde ich freigelassen. BF: Ich war im Gefängnis. Als ich diese Erkrankung bekommen habe, ich meine diese Erkrankung bekam ich, als ich zweimal für 10 Tage und 10 Nächte in Karzer war. Ich hatte keine Bekleidung und bin erkrankt. Zuerst habe ich eine römisch 40 bekommen, daraus entwickelte sich eine römisch 40 . Ich wurde dann nach römisch 40 ins römisch 40 geschickt. Das ist ein Gebietskrankenhaus für eine römisch 40 , aber für Gefangene, es war wie ein Gefängnis. Ich war bis zum Ablauf der Frist dort. römisch 40 wurde ich freigelassen. R: Laut diesen beiden Schreiben ist Ihre Adresse XXXX , laut Ihrer Beschwerde vom 01.09.2004 die XXXX , laut Asylantrag XXXX . Was stimmt?R: Laut diesen beiden Schreiben ist Ihre Adresse römisch 40 , laut Ihrer Beschwerde vom 01.09.2004 die römisch 40 , laut Asylantrag römisch 40 . Was stimmt? BF: Ich bin an am XXXX angemeldet. Aber das Haus existiert nicht mehr, es wurde zerstört, vollständig. Jetzt gibt es dort einen Platz. Es gib das Haus nicht mehr.BF: Ich bin an am römisch 40 angemeldet. Aber das Haus existiert nicht mehr, es wurde zerstört, vollständig. Jetzt gibt es dort einen Platz. Es gib das Haus nicht mehr. R: Wo haben Sie dann zwischen Ihrer Haftentlassung und Ihrer Ausreise gelebt? BF: Ich habe in XXXX gelebt, dort lebt mein jüngerer Bruder. Dann, als die Kriegshandlungen, abgeklungen sind, fuhr ich nach XXXX , um mein Haus widerherzustellen. Ich verbrachte mein ganzes Leben dort. Das Haus war zur Hälfte zerstört und zur Hälfte verbrannt. Dann habe ich das Haus aufgebaut.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt, dort lebt mein jüngerer Bruder. Dann, als die Kriegshandlungen, abgeklungen sind, fuhr ich nach römisch 40 , um mein Haus widerherzustellen. Ich verbrachte mein ganzes Leben dort. Das Haus war zur Hälfte zerstört und zur Hälfte verbrannt. Dann habe ich das Haus aufgebaut. R: Ist es das Haus an XXXX ?R: Ist es das Haus an römisch 40 ? BF: Nein, in XXXX war es ein großes/hohes Haus mit vielen Stockwerken. Beim ersten Krieg war das ganze Haus zerstört. BF: Nein, in römisch 40 war es ein großes/hohes Haus mit vielen Stockwerken. Beim ersten Krieg war das ganze Haus zerstört. R: Wo war dann das Haus, das Sie wiederaufgebaut haben? BF: In XXXX . Es war ein Privathaus. BF: In römisch 40 . Es war ein Privathaus. R an D: Sie haben vorher das XXXX erwähnt, ist das das XXXX oder etwas Anderes?R an D: Sie haben vorher das römisch 40 erwähnt, ist das das römisch 40 oder etwas Anderes? D schaut im Original nach. XXXX steht am Schreiben vom XXXX , es ist adressiert an das XXXX . D schaut im Original nach. römisch 40 steht am Schreiben vom römisch 40 , es ist adressiert an das römisch 40 . R: Laut Beschwerde arbeiteten Sie am XXXX in XXXX . Laut Ihrer [Aussage] am XXXX . Lebten Sie vor der Ausreise in XXXX oder XXXX ?R: Laut Beschwerde arbeiteten Sie am römisch 40 in römisch 40 . Laut Ihrer [Aussage] am römisch 40 . Lebten Sie vor der Ausreise in römisch 40 oder römisch 40 ? BF: Es war nicht XXXX , es war in XXXX . Ich bin im Gefängnis in XXXX gesessen. BF: Es war nicht römisch 40 , es war in römisch 40 . Ich bin im Gefängnis in römisch 40 gesessen. R: Von wann bis wann waren Sie in der XXXX und warum? (AS 123)R: Von wann bis wann waren Sie in der römisch 40 und warum? (AS 123) BF: Ich war nicht wirklich dort, ich habe Leute aus der XXXX kennengelernt, und sie brachten mich dorthin. BF: Ich war nicht wirklich dort, ich habe Leute aus der römisch 40 kennengelernt, und sie brachten mich dorthin. R: Wann wurden Sie in die XXXX gebracht? R: Wann wurden Sie in die römisch 40 gebracht? BF: Über die XXXX . BF: Über die römisch 40 . R: Meinen Sie bei der Einreise nach Österreich? BF: Ja. R: Weshalb haben Sie sich konkret nochmal beschwert, als Sie auf freiem Fuß waren und in Tschetschenien lebten? BF: Glauben Sie wirklich, dass es in Russland frei Menschen gibt? Fragewiederholung. BF: Ich wollte eine Entschädigung erhalten. Ich wollte eine Beschwerde gegen eine ungesetzliche Entscheidung, mir gegenüber, einlegen. Ich wollte eine Entschädigung dafür bekommen und mir meine Gesundheit wiederherstellen. R: Sie legten nur die Antwort auf eine Beschwerde von Ihnen an die Kommission für Menschenrechte be[m]i Präsidenten der Russischen Föderation vom 01.09.2004 vor. In dieser ging es darum, dass Sie Ihre Dokumente, nämlich das XXXX , das XXXX , das XXXX und den XXXX zurückbekommen wollten. Da Sie das XXXX und das XXXX im hg. Verfahren vorgelegt haben und diese nicht als Duplikate gekennzeichnet waren, gehe ich davon aus, dass die Beschwerde erfolgreich war. Warum sollten Sie deswegen verfolgt werden?R: Sie legten nur die Antwort auf eine Beschwerde von Ihnen an die Kommission für Menschenrechte be[m]i Präsidenten der Russischen Föderation vom 01.09.2004 vor. In dieser ging es darum, dass Sie Ihre Dokumente, nämlich das römisch 40 , das römisch 40 , das römisch 40 und den römisch 40 zurückbekommen wollten. Da Sie das römisch 40 und das römisch 40 im hg. Verfahren vorgelegt haben und diese nicht als Duplikate gekennzeichnet waren, gehe ich davon aus, dass die Beschwerde erfolgreich war. Warum sollten Sie deswegen verfolgt werden? BF: Nein, ich musste die Dokumente selbst holen. Es stellte sich heraus, dass die Dokumente bei der Anwältin waren, die mir vom Staat zugeteilt wurde. Es stellte sich heraus, dass mir die Anwältin diese Dokumente nicht zurückgegeben hat. Ich habe sie abgelehnt, weil sie sauer auf mich war, hat sie mir zu Trotz die Dokumente einbehalten. Das XXXX wurde zwar zurückgegeben, aber beschädigt. Ein Teil wurde rausgerissen. Sie machte es mit Absicht, um mir etwas Schlechtes zu tun. (AS 183). Sie hat etwas abgerissen. BF: Nein, ich musste die Dokumente selbst holen. Es stellte sich heraus, dass die Dokumente bei der Anwältin waren, die mir vom Staat zugeteilt wurde. Es stellte sich heraus, dass mir die Anwältin diese Dokumente nicht zurückgegeben hat. Ich habe sie abgelehnt, weil sie sauer auf mich war, hat sie mir zu Trotz die Dokumente einbehalten. Das römisch 40 wurde zwar zurückgegeben, aber beschädigt. Ein Teil wurde rausgerissen. Sie machte es mit Absicht, um mir etwas Schlechtes zu tun. (AS 183). Sie hat etwas abgerissen. R: Sie gaben an, dass Sie Beschwerden an den EGMR und den ICC schreiben wollten. Haben Sie das getan? Im Register der Rechtssachen des EGMR gibt es Verfahren von XXXX , allerdings Vorname XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , gegen die XXXX ; auch auf der Homepage des ICC ist keine Eingabe von Ihnen zu finden!R: Sie gaben an, dass Sie Beschwerden an den EGMR und den ICC schreiben wollten. Haben Sie das getan? Im Register der Rechtssachen des EGMR gibt es Verfahren von römisch 40 , allerdings Vorname römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , gegen die römisch 40 ; auch auf der Homepage des ICC ist keine Eingabe von Ihnen zu finden! BF: Sie meinen, als ich noch in der Haft war? Fragewiederholung. BF: Man hat es mir so erklärt, dass, solange mein Status nicht geklärt ist, ich kein Recht habe, die Handlungen der RF anzufechten, weil, falls ich eine negative Antwort bekomme und nachhause zurückkehren muss, es für mich negative Folgen haben wird. R: Sie haben bisher keine Beschwerde an den ICC oder EGMR geschrieben? BF: Nein. Man sagte mir, ich kann das jetzt nicht machen. R: Wo und wovon haben Sie XXXX bis XXXX gelebt?R: Wo und wovon haben Sie römisch 40 bis römisch 40 gelebt? BF: Zuerst lebte ich bei meinem jüngeren Bruder. Nachgefragt: In der ersten Zeit hat mich mein Bruder finanziert. Dann bin ich in die Stadt übersiedelt. Ich habe begonnen das Haus aufzubauen. Ich stellte das Haus wieder her und baute ein kleines XXXX dazu. Ich habe mir von all meinen Geschwistern Geld ausgeborgt und dann machte ich ein kleines XXXX auf und mit der Arbeit zahlte ich nach und nach die Beträge zurück. BF: Zuerst lebte ich bei meinem jüngeren Bruder. Nachgefragt: In der ersten Zeit hat mich mein Bruder finanziert. Dann bin ich in die Stadt übersiedelt. Ich habe begonnen das Haus aufzubauen. Ich stellte das Haus wieder her und baute ein kleines römisch 40 dazu. Ich habe mir von all meinen Geschwistern Geld ausgeborgt und dann machte ich ein kleines römisch 40 auf und mit der Arbeit zahlte ich nach und nach die Beträge zurück. R: Die ersten beiden XXXX in Ihrem XXXX fehlen. Was waren Ihre ersten beiden Beschäftigungen?R: Die ersten beiden römisch 40 in Ihrem römisch 40 fehlen. Was waren Ihre ersten beiden Beschäftigungen? BF: Das ist ein Duplikat. Das XXXX wurde von dem Anwalt vernichtet. BF: Das ist ein Duplikat. Das römisch 40 wurde von dem Anwalt vernichtet. D: Auf den vorgelegten beiden Seiten des XXXX es steht nicht Duplikat, zumindest ist es nicht sichtbar (AS 187). D: Auf den vorgelegten beiden Seiten des römisch 40 es steht nicht Duplikat, zumindest ist es nicht sichtbar (AS 187). R: Begannen Sie am 25.09.2006 oder 10.05.2006 als XXXX ?R: Begannen Sie am 25.09.2006 oder 10.05.2006 als römisch 40 ? BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ehrlich nicht. R: Laut XXXX waren Sie XXXX im Bereich der XXXX , laut der ersten Seite des XXXX , laut Beschwerde XXXX am XXXX , was stimmt?R: Laut römisch 40 waren Sie römisch 40 im Bereich der römisch 40 , laut der ersten Seite des römisch 40 , laut Beschwerde römisch 40 am römisch 40 , was stimmt? BF: XXXX ? Sie meinen jetzt XXXX vom XXXX ? BF: römisch 40 ? Sie meinen jetzt römisch 40 vom römisch 40 ? R erklärt die Frage. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, ich war dort ein Fachmann. R: Wofür? Was machten Sie? BF: Ein Fachmann für die XXXX . Es gibt XXXX , die z.B. XXXX in den XXXX tanken und den XXXX mit Wasser versorgen. Es gibt auch Fahrtechnik, die für die Schneeräumung zuständig ist. Dafür war ich dort am XXXX zuständig. BF: Ein Fachmann für die römisch 40 . Es gibt römisch 40 , die z.B. römisch 40 in den römisch 40 tanken und den römisch 40 mit Wasser versorgen. Es gibt auch Fahrtechnik, die für die Schneeräumung zuständig ist. Dafür war ich dort am römisch 40 zuständig. R: Sie gaben an, dass die Schlepper Sie in XXXX ausstiegen ließen, dass Sie in XXXX in den Schlepper-PKW eingestiegen sind und im Fonds des Wagens gesessen sind. Durch welche Staaten sind Sie gefahren? Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen das als XXXX nicht auffällt!R: Sie gaben an, dass die Schlepper Sie in römisch 40 ausstiegen ließen, dass Sie in römisch 40 in den Schlepper-PKW eingestiegen sind und im Fonds des Wagens gesessen sind. Durch welche Staaten sind Sie gefahren? Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen das als römisch 40 nicht auffällt! BF: Ich war in einem schrecklichen Zustand. Ich habe mich sehr bemüht, bei Bewusstsein zu bleiben. Ich war im Grenzbereich dazwischen. Ich habe mir nicht die Landschaft angeschaut. Ich war in so einem Zustand, dass es für mich nicht möglich war. R: Gab es Probleme bei den Grenzübertritten? BF: Nein. Ich weiß es nicht, mir hat man jedenfalls nichts gesagt, aber es gab Zwischenhalte, wegen dem Tanken. Das ist alles. R: Was passierte, nachdem Sie an Ihrem Geburtstag niedergeschlagen wurden, bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation? BF: Ich war ca. ein Monat lang im Krankenhaus. Mir ging es sehr schlecht. Mein XXXX , meine XXXX . Alles hat weh getan. BF: Ich war ca. ein Monat lang im Krankenhaus. Mir ging es sehr schlecht. Mein römisch 40 , meine römisch 40 . Alles hat weh getan. R: Nach der Haftentlassung XXXX heirateten Sie, Ihre Söhne kamen XXXX und XXXX zur Welt, Ihre Tochter XXXX , das Sorgerecht liegt laut EB bei Ihrer Frau. Sind Sie geschieden oder warum hat Ihre Frau die alleinige Obsorge?R: Nach der Haftentlassung römisch 40 heirateten Sie, Ihre Söhne kamen römisch 40 und römisch 40 zur Welt, Ihre Tochter römisch 40 , das Sorgerecht liegt laut EB bei Ihrer Frau. Sind Sie geschieden oder warum hat Ihre Frau die alleinige Obsorge? BF: Wir haben uns nicht scheiden lassen. Sie hat nur den eigenen Familiennamen. Ich heiße XXXX , sie heißt XXXX . BF: Wir haben uns nicht scheiden lassen. Sie hat nur den eigenen Familiennamen. Ich heiße römisch 40 , sie heißt römisch 40 . R: Wie halten Sie von AUT aus die Beziehung zu Ihrer Gattin aufrecht? (AS 125) BF: Jeden Tag per Telefon, über WhatsApp. R: Wie geht es Ihrer Frau und den Kindern? BF: Nicht sehr gut. R: Wieso nicht? BF: Die Kinder müssen erzogen werden. Daran sollte der Vater teilnehmen. BFV: Haben Sie in der Erstbefragung gemeint, dass sich faktisch Ihre Frau um die Kinder kümmert? BF: Ja. R: In der Russischen Föderation leben XXXX . Stimmt das?R: In der Russischen Föderation leben römisch 40 . Stimmt das? BF: Ja. R: Wovon leben Ihre Verwandten? Wie geht es Ihnen? BF: Wie sie das Geld verdienen? R: Ja, wovon und wie leben sie? BF: Meine ältere Schwester arbeitet. Sie arbeitet beim XXXX . Sie hilft den Leuten dort. Die zweite Schwester handelt am Bazar mit XXXX . Die dritte Schwester arbeitet beim XXXX . Nachgefragt: Mein Bruder arbeitet im XXXX und auch der zweite Bruder arbeitet im XXXX in XXXX , das ist ein kleines XXXX . Mehr Arbeit gibt es leider nicht. Es wurden alle Unternehmen vernichtet. Nachgefragt: Meine Mutter hatte ebenfalls eine XXXX Erkrankung, aber jetzt fühlt sie sich wieder gut. Meine Frau arbeitet nicht, es gibt keine Arbeit. BF: Meine ältere Schwester arbeitet. Sie arbeitet beim römisch 40 . Sie hilft den Leuten dort. Die zweite Schwester handelt am Bazar mit römisch 40 . Die dritte Schwester arbeitet beim römisch 40 . Nachgefragt: Mein Bruder arbeitet im römisch 40 und auch der zweite Bruder arbeitet im römisch 40 in römisch 40 , das ist ein kleines römisch 40 . Mehr Arbeit gibt es leider nicht. Es wurden alle Unternehmen vernichtet. Nachgefragt: Meine Mutter hatte ebenfalls eine römisch 40 Erkrankung, aber jetzt fühlt sie sich wieder gut. Meine Frau arbeitet nicht, es gibt keine Arbeit. R: Sie haben Ihren Angaben zufolge XXXX bis zur Ausreise am XXXX als XXXX gearbeitet, einem staatlichen Betrieb. Sie geben also an, dass Sie vom Staat verfolgt wurden, aber gleichzeitig für den Staat gearbeitet haben. Laut den Länderberichten gibt es sogar Probleme beim Bezug von staatlichen Leistungen durch die Verwandten politisch unliebsamer Personen. Warum sollten Sie dann als XXXX in einem Staatsbetrieb weiterbeschäftigt worden sein?R: Sie haben Ihren Angaben zufolge römisch 40 bis zur Ausreise am römisch 40 als römisch 40 gearbeitet, einem staatlichen Betrieb. Sie geben also an, dass Sie vom Staat verfolgt wurden, aber gleichzeitig für den Staat gearbeitet haben. Laut den Länderberichten gibt es sogar Probleme beim Bezug von staatlichen Leistungen durch die Verwandten politisch unliebsamer Personen. Warum sollten Sie dann als römisch 40 in einem Staatsbetrieb weiterbeschäftigt worden sein? BF: Das ist kein staatliches Unternehmen, das ist (im Zuge der Rückübersetzung: jetzt) eine Aktiengesellschaft. D kontrolliert, es lautet föderales staatliches Unternehmen (AS 187). R: Der XXXX wurde Ihnen am XXXX von der XXXX ausgestellt. Gab es Probleme bei der Führerscheinausstellung?R: Der römisch 40 wurde Ihnen am römisch 40 von der römisch 40 ausgestellt. Gab es Probleme bei der Führerscheinausstellung? BF: Ich habe das nur umgetauscht. R: Wann wurde Ihnen der Reisepass ausgestellt? BF: Welcher Pass? R: Ein Auslandsreisepass. BF: Der russische Pass. R: Haben Sie einen Auslandsreisepass? BF: Nein. R: Wann wurde Ihnen der russische Inlandsreisepass ausgestellt? BF: Ich kann mich nicht erinnern. Man müsste aufs Datum schauen, aber ich kann auch anrufen und nachfragen. R: Sie gaben in der Erstbefragung 2015 an, dass Sie bereits drei Jahre zuvor ausreisen wollten, sohin
  22. Warum? BF: Wegen den Drohungen. Ich wusste, dass es keine Zukunft in diesem Land gibt. R: Und warum sind Sie doch geblieben? BF: Ich hatte kein Geld, ich habe Geld gespart. R: Warum sind Sie nicht innerhalb der Russischen Föderation umgezogen? BF: Weil ich dort nichts hätte erlangen können. R: Sie gaben in der Erstbefragung einerseits an, dass Sie nur einen Russischen Personalausweis hatten und ohne Reisedokument ausreisten, andererseits aber, dass sich Ihr Reisepass beim Schlepper befindet. Was stimmt? BF: Ich habe ihn beim Schlepper vergessen, ich wollte ihn mitnehmen, aber ich vergaß es. Ich spreche vom russischen Pass. Die sind mit dem Pass wieder zurückgefahren. Jetzt habe ich den Pass wieder er wurde mir zugeschickt. R: Sie gaben an, dass Sie versucht haben, ein Visum für Ihre Familie zu bekommen. Was konkret haben Sie unternommen? BF: Ich habe es nicht versucht, meine Familie hat es versucht. Was kann ich machen? R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Mir geht es nicht gut. R: Was konkret fehlt Ihnen? BF: Mein XXXX steigt immer wieder. Ich höre ständig Geräusche im Ohr. Hin und wieder, aber nicht oft, habe ich ein XXXX . Abgesehen davon, habe ich ständig XXXX . Auch jetzt. Ich brauche aber keine Pause. Ich möchte schnell zurückfahren.BF: Mein römisch 40 steigt immer wieder. Ich höre ständig Geräusche im Ohr. Hin und wieder, aber nicht oft, habe ich ein römisch 40 . Abgesehen davon, habe ich ständig römisch 40 . Auch jetzt. Ich brauche aber keine Pause. Ich möchte schnell zurückfahren. R: Welche Therapien und Behandlungen brauchen Sie aktuell? BF: Eine XXXX . BF: Eine römisch 40 . R: Welche Behandlung machen Sie da konkret aktuell? BF: Derzeit? R: Ja. BF: Derzeit mache ich keine Behandlung. Man hat mein XXXX untersucht und man konnte trotzdem nicht klären, warum ich ständig unter einer XXXX leide. BF: Derzeit mache ich keine Behandlung. Man hat mein römisch 40 untersucht und man konnte trotzdem nicht klären, warum ich ständig unter einer römisch 40 leide. R: Welche Behandlung wegen welcher Erkrankungen erhielten Sie in der Russischen Föderation? BF: Ich habe die Papiere mit. Diese habe ich allerdings schon im Verfahren vorgelegt. R: Sie haben folgende Befunde vorgelegt: XXXX die Befunde datieren also nur zwei Monate vor der Asylantragstellung in Österreich! Das Beschwerdeverfahren, das Sie belegt haben, fand hingegen 10 Jahre zuvor statt. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben folgende Befunde vorgelegt: römisch 40 die Befunde datieren also nur zwei Monate vor der Asylantragstellung in Österreich! Das Beschwerdeverfahren, das Sie belegt haben, fand hingegen 10 Jahre zuvor statt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe noch sehr viele medizinische Befunde zuhause. Ich war in der Zeit ca. sieben oder acht Mal stationär im Krankenhaus. Wenn Sie wollen, kann ich es auch mit einem eingeschriebenen Brief schicken lassen. R: Sie waren bis kurz vor der Ausreise in med. Behandlung, das Beschwerdeverfahren liegt aber schon 10 Jahre zurück. Sie sagen, Sie sind nicht aus medizinischen Gründen ausgereist. Was sagen Sie dazu? Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen legen das Gegenteil dar. BF: Ich bin sowohl aufgrund des einen Grundes und auch aufgrund des andern Grundes ausgereist. R verliest das Gutachten vom 18.10.
  23. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich wollte nur sagen, dass diese Erkrankungen möglicherweise wegen dem ständigen Stress entstanden sind, dem ich in letzter Zeit immer ausgesetzt war. R: Was meinen Sie mit letzter Zeit? BF: Weil man mich vorwarnte, dass ich keine Beschwerden mehr schreiben soll. R: Mit letzter Zeit meinen Sie noch in der Russischen Föderation? BF: Ich meine in der ganzen Zeit dort. Scheinbar ist es immer mehr und mehr geworden. R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt? BF: Nein. R: Möchten Sie zu den Länderberichten vom 21.07.2020 etwas angeben? BFV: Ich werde die Stellungnahme schriftlich einbringen. R erteilt eine Frist bis 23.12.
  24. R: Leben Sie in Österreich allein oder in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ich habe wen. R: Was heißt das? BF: Sie ist krank, lebt in der Pension und wurde am Kopf operiert. R: Wie ist Ihre Beziehung zu ihr und wie heißt sie? BF: Sie ist XXXX Staatsangehörige. Sie heißt XXXX . BF: Sie ist römisch 40 Staatsangehörige. Sie heißt römisch 40 . R: In welcher Beziehung stehen Sie zu Fr XXXX ?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu Fr römisch 40 ? BF: Wir helfen uns gegenseitig. R: Ist das eine Freundin oder haben Sie eine intime Beziehung zu ihr? BF: Sie ist eine Freundin. R: Also in Österreich haben Sie keinen Lebenspartner bzw. keine Lebensgefährtin? BF: Richtig. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind? BF: Ich bekomme eine monatliche Beihilfe in der Höhe von 150 Euro. Nachgefragt: Ich beziehe Grundversorgung. R: Sie gaben im Verfahren an, dass Sie Hausmeister waren. Meinen Sie damit eine Remunerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung? BF: Ja, ich habe als Hausmeister gearbeitet. R: Die Tätigkeit, die ich jetzt beschrieben habe, war die auch im Rahmen des GV-Quartiers, oder haben Sie da wo anders gearbeitet? BF: ich bekam pro Stunde 3,50 Euro. R: In den übersetzten Schreiben, vom Hr. XXXX , schreiben Sie, Sie haben irgendwo als Hausmeister gearbeitet. Wo? R: In den übersetzten Schreiben, vom Hr. römisch 40 , schreiben Sie, Sie haben irgendwo als Hausmeister gearbeitet. Wo? BF: In der Pension. Alles, was mit Strom zu tun hatte, die Kanalisation, Renovierungen der Wände, alles. R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zB im Rahmen von Dienstleistungscheques, herzustellen? BF: Hier ist es verboten zu arbeiten, deshalb habe ich es nicht. R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt? BF: Ausbildung? R: Ja. Haben Sie etwas gemacht, um Ihr XXXX nostrifizieren? R: Ja. Haben Sie etwas gemacht, um Ihr römisch 40 nostrifizieren? BF: Ich machte Deutschkurse. R: Welche Deutschkurse und –prüfungen haben Sie bisher absolviert? Zeugnisse liegen nicht vor! BF: Als ich das erste Mal zum Deutschkurs ging, sagte man mir, dass es wegen meiner Erkrankung nicht vom Vorteil ist, wenn ich den Kurs jetzt mache. Beim zweiten Mal, als ich hinging, sagte man mir, dass man den Kurs nur machen kann, wenn man nicht älter als 27 Jahre ist. In der letzten Zeit hat mich nur die Chefin von der Pension unterrichtet. R: Das heißt, Sie haben in den letzten fünf Jahren keine Deutschprüfungen über ÖIF gemacht? BF: Richtig. Es war aber nicht so, dass es mein Wunsch war, keine Kurse zu machen. Ich wollte aber einen Kurs besuchen. Wir hatten nur einen Deutschkurs von sechs Monaten. Es war eine XXXX . BF: Richtig. Es war aber nicht so, dass es mein Wunsch war, keine Kurse zu machen. Ich wollte aber einen Kurs besuchen. Wir hatten nur einen Deutschkurs von sechs Monaten. Es war eine römisch 40 . R: In welcher? BF: Wir hatten nur sechs Monate Deutsch, in der XXXX in XXXX , für ein Semester. BF: Wir hatten nur sechs Monate Deutsch, in der römisch 40 in römisch 40 , für ein Semester. R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? BF: Ich gehe zu Ärzten als Dolmetscher. Ich weiß nicht, aber ich habe den Wunsch Deutsch zu lernen. Ich erlerne Deutsch, wenn ich Zeit habe. R fordert den BF auf, die folgenden Fragen auf Deutsch zu beantworten: BF: Schwere Sachen werde ich nicht schaffen. R: Wie sind Sie nach Wien gekommen? BF auf Deutsch: Mit Zug. R: Sind Sie gestern schon angekommen, oder erst heute? BF auf Deutsch: Heute. R: Warum hatte der Zug Verspätung? BF auf Deutsch: Kommt viel viel Schnee, darum. R: Gibt es auch in XXXX viel Schnee? R: Gibt es auch in römisch 40 viel Schnee? BF auf Deutsch: Nein, wenig. R: Was machen Sie in Österreich, in Ihrer Freizeit? BF auf Deutsch: Meine Freizeit, ich lerne Deutsch, in meiner Freizeit. R: Was machen Sie sonst noch? BF auf Deutsch: Sonst, ich immer, fernsehen sehen, eine Programm, Bares für Rares und Arbeit. R: Was arbeiten Sie? BF auf Deutsch: In Pension? R: Ja. BF auf Deutsch: Möbel reparieren. Kasten kaputt machen. Reparieren. Immer Probleme mit Möbel in Pension. Herd auch. Herd reparieren. Wasserfilter tauschen, jede drei Monat muss tauchen Wasserfilter und immer kontrollieren Heizung kontrollieren und Heizung reparieren. Andere, viele, viele Glühbirne tauschen und malen, Spachtel gemacht, viele Arbeit, immer viele Arbeit, Receiver immer reparieren, und Fernseher, immer Verbindungen immer kaputt machen, auch reparieren. R stellt fest, dass der BF grundlegende Deutschkenntnisse aufweist und die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? BF: Nein. R: Sind Sie ehrenamtlich tätig? BF: Nein. R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich, wenn Sie nicht Deutsch lernen oder arbeiten? BF: Wenn ich nicht arbeite und wenn ich nicht Deutsch lerne, dann mache ich Strudel. Das lernte ich jetzt, es schmeckt sehr gut. Apfel, Kokos, Rosinen. Ansonsten kann ich auch „Plov“ (Reisgericht) kochen. Früher konnte ich überhaupt nicht kochen. R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben? BFV: Nein. R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint und im Verfahren noch nicht vorkam? BF: Ich wollte sagen, dass es in Russland keine Zukunft gibt. Ich stehe ja ständig in Verbindung mit den Menschen dort. 95 Prozent der Medikamente sind keine echten Medikamente. Dort gibt es Fachleute, die sogar den eigenen Familiennamen mit Fehlern schreiben. Dort gibt es keine Zukunft. BFV: Nein. R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? BFV: Nein. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Ich mache es schriftlich. BF: Nein. R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. […] R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen? BF: Nein, alles ist richtig. R: Die D hat gesagt, Sie wollten noch etwas zu Ihrem XXXX angeben?R: Die D hat gesagt, Sie wollten noch etwas zu Ihrem römisch 40 angeben? BF: Ja. Es gab ein XXXX , das von der Anwältin vernichtet wurde. Unter dem Punkt 1 ist dort gestanden Armeedienst und die zweite Eintragung war XXXX an der XXXX , XXXX Jahre lang. Ich konnte diese zwei XXXX nicht wiederherstellen, weil das alles schon vernichtet war. BF: Ja. Es gab ein römisch 40 , das von der Anwältin vernichtet wurde. Unter dem Punkt 1 ist dort gestanden Armeedienst und die zweite Eintragung war römisch 40 an der römisch 40 , römisch 40 Jahre lang. Ich konnte diese zwei römisch 40 nicht wiederherstellen, weil das alles schon vernichtet war. R: Meinen Sie jetzt das XXXX oder das XXXX ?R: Meinen Sie jetzt das römisch 40 oder das römisch 40 ? BF: Beim XXXX . BF: Beim römisch 40 . BFV: Keine Anmerkungen. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen XXXX Kontrollbefund vom 13.11.2020 und ein Empfehlungsschreiben der Heimleiterin vor, die als Kopien zum Akt genommen wurden.Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen römisch 40 Kontrollbefund vom 13.11.2020 und ein Empfehlungsschreiben der Heimleiterin vor, die als Kopien zum Akt genommen wurden. Ergänzend trug das Gericht dem Beschwerdeführer auf, umgehend dem Gericht seinen Inlandsreisepass zu übermitteln. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. 1.
  25. Am 15.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht seinen Inlandsreisepass (in Original, OZ 25). Mit Eingabe vom 22.12.2020 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und zum medizinischen Gutachten vor (OZ 26). Seit 01.01.2021 wird der Beschwerdeführer nicht mehr vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  28. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch sowie Russisch. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau, mit der er nicht standesamtlich, sondern nur nach traditionellem muslimischem Ritus verheiratet war, seine Söhne – geboren XXXX und XXXX – sowie seine Tochter – geboren XXXX – leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN.1.1.
  29. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch sowie Russisch. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau, mit der er nicht standesamtlich, sondern nur nach traditionellem muslimischem Ritus verheiratet war, seine Söhne – geboren römisch 40 und römisch 40 – sowie seine Tochter – geboren römisch 40 – leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. 1.1.
  30. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Tschetschenien, XXXX , geboren. Er besuchte dort zehn Jahre lang die Grundschule. Danach hat er auf Baustellen gearbeitet und war für zwei Jahre von XXXX bis XXXX bei der Armee im Rang eines XXXX . Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Im Anschluss studierte der Beschwerdeführer bis XXXX an der Erdöl- XXXX in XXXX und schloss die Fachausrichtung XXXX mit einem XXXX ab. Es kann nicht festgestellt werden, wo und wovon der Beschwerdeführer XXXX - XXXX lebte. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX in XXXX in Strafhaft. In der Haft steckte er sich mit XXXX an, die in der Russischen Föderation XXXX behandelt wurde. Er zog nach der Haftentlassung nach XXXX zu seinem Bruder und kehrte nach Ende der Kampfhandlungen nach XXXX zurück, wo er das im Krieg zerstörte Haus der Familie wieder aufbaute. Zuletzt arbeitete er ab XXXX als XXXX und von XXXX bis zur Ausreise im Jahr XXXX als XXXX am XXXX in XXXX , einem Staatsbetrieb.1.1.
  31. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Tschetschenien, römisch 40 , geboren. Er besuchte dort zehn Jahre lang die Grundschule. Danach hat er auf Baustellen gearbeitet und war für zwei Jahre von römisch 40 bis römisch 40 bei der Armee im Rang eines römisch 40 . Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Im Anschluss studierte der Beschwerdeführer bis römisch 40 an der Erdöl- römisch 40 in römisch 40 und schloss die Fachausrichtung römisch 40 mit einem römisch 40 ab. Es kann nicht festgestellt werden, wo und wovon der Beschwerdeführer römisch 40 - römisch 40 lebte. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in Strafhaft. In der Haft steckte er sich mit römisch 40 an, die in der Russischen Föderation römisch 40 behandelt wurde. Er zog nach der Haftentlassung nach römisch 40 zu seinem Bruder und kehrte nach Ende der Kampfhandlungen nach römisch 40 zurück, wo er das im Krieg zerstörte Haus der Familie wieder aufbaute. Zuletzt arbeitete er ab römisch 40 als römisch 40 und von römisch 40 bis zur Ausreise im Jahr römisch 40 als römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , einem Staatsbetrieb. 1.1.
  32. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder leben an seiner letzten Adresse in XXXX , in einem Privathaus, dass der Beschwerdeführer nach dem Krieg wiederaufgebaut hat. Weiters leben in der Nachbarschaft drei Schwestern des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester und ein Bruder sind im Dorf XXXX sowie ein Bruder in XXXX aufhältig. Seine Geschwister sind erwerbstätig und arbeiten unter anderem beim XXXX , im Handel mit XXXX , beim XXXX und in einem XXXX . Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Ehefrau und Kindern, täglich Kontakt per Telefon oder über WhatsApp.1.1.
  33. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder leben an seiner letzten Adresse in römisch 40 , in einem Privathaus, dass der Beschwerdeführer nach dem Krieg wiederaufgebaut hat. Weiters leben in der Nachbarschaft drei Schwestern des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester und ein Bruder sind im Dorf römisch 40 sowie ein Bruder in römisch 40 aufhältig. Seine Geschwister sind erwerbstätig und arbeiten unter anderem beim römisch 40 , im Handel mit römisch 40 , beim römisch 40 und in einem römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Ehefrau und Kindern, täglich Kontakt per Telefon oder über WhatsApp. 1.1.
  34. Der Beschwerdeführer erkrankte während der Strafhaft an einer XXXX , die in seiner Heimat behandelt wurde und ausgeheilt ist. Zwischen 2014 und 2015 stand der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Behandlung. Es wurde ein XXXX diagnostiziert, mit einer XXXX . Der XXXX wurde mit XXXX behandelt und die nachfolgenden Kontrollen in den Jahren 2016 und 2020 in Österreich zeigten weder ein XXXX , noch ein Auftreten von XXXX . Der XXXX ist ausgeheilt und das Wiederauftreten des XXXX nach einer 5-jährigen XXXX ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich. Weiters traten eine XXXX und später auch XXXX ) auf, die ebenfalls behandelt wurden. Ein Wiederauftreten von XXXX durch diese XXXX ist möglich. Zuletzt litt der Beschwerdeführer an einer XXXX XXXX die einer oralen Medikation bedarf. Im November 2020 erfolgte eine XXXX -Kontrolluntersuchung, die im Vergleich zum Vorbild vom Februar 2019 eine XXXX zeigte und eine (regelmäßige) lungenfachärztliche Kontrolle nötig macht. Aktuell benötig der Beschwerdeführer darüberhinaus keine medizinische Behandlung. Er ist nicht pflegebedürftig. 1.1.
  35. Der Beschwerdeführer erkrankte während der Strafhaft an einer römisch 40 , die in seiner Heimat behandelt wurde und ausgeheilt ist. Zwischen 2014 und 2015 stand der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Behandlung. Es wurde ein römisch 40 diagnostiziert, mit einer römisch 40 . Der römisch 40 wurde mit römisch 40 behandelt und die nachfolgenden Kontrollen in den Jahren 2016 und 2020 in Österreich zeigten weder ein römisch 40 , noch ein Auftreten von römisch 40 . Der römisch 40 ist ausgeheilt und das Wiederauftreten des römisch 40 nach einer 5-jährigen römisch 40 ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich. Weiters traten eine römisch 40 und später auch römisch 40 ) auf, die ebenfalls behandelt wurden. Ein Wiederauftreten von römisch 40 durch diese römisch 40 ist möglich. Zuletzt litt der Beschwerdeführer an einer römisch 40 römisch 40 die einer oralen Medikation bedarf. Im November 2020 erfolgte eine römisch 40 -Kontrolluntersuchung, die im Vergleich zum Vorbild vom Februar 2019 eine römisch 40 zeigte und eine (regelmäßige) lungenfachärztliche Kontrolle nötig macht. Aktuell benötig der Beschwerdeführer darüberhinaus keine medizinische Behandlung. Er ist nicht pflegebedürftig. 1.1.
  36. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  37. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  38. Der Beschwerdeführer war keiner individuellen Verfolgung oder Gefährdung aufgrund seiner zur Gänze verbüßten Haftstrafe und der von ihm eingebrachten Beschwerden ausgesetzt, noch ist eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten. Er wurde von einem Gericht in XXXX nach XXXX Jahren Untersuchungshaft verurteilt und verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX Jahren zur Gänze. Es kann nicht festgestellt werden, wegen welchen Delikts der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, wegen welchen Delikts er verurteilt wurde.1.2.
  39. Der Beschwerdeführer war keiner individuellen Verfolgung oder Gefährdung aufgrund seiner zur Gänze verbüßten Haftstrafe und der von ihm eingebrachten Beschwerden ausgesetzt, noch ist eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten. Er wurde von einem Gericht in römisch 40 nach römisch 40 Jahren Untersuchungshaft verurteilt und verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren zur Gänze. Es kann nicht festgestellt werden, wegen welchen Delikts der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, wegen welchen Delikts er verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer entließ die Verfahrenshilfeverteidigerin und verteidigte sich im Strafverfahren auf eigenen Wunsch selbst. Er erhob mehrfach Beschwerden, die auch Konsequenzen hatten, auch wenn seine Verurteilung nicht aufgehoben wurde: Seine Beschwerde an die russische Menschenrechtskommission betreffend die Rückgabe von Dokumenten war erfolgreich, auch anderer seiner Beschwerden zeitigen Erfolg, zB betreffend die Entlassung von Justizwachebeamten oder der für sein Verfahren zuständigen Richterin. 1.2.
  40. Der Beschwerdeführer reiste aufgrund seiner XXXX -Erkrankung aus, die im Zeitpunkt der Ausreise virulent war, um hier medizinisch behandelt zu werden. Er verfügt über einen russischen Inlandsreisepass und entgegen seiner Angaben über einen russischen Reisepass, ausgestellt sechs Wochen vor seiner Einreise nach Österreich, den er nicht in Vorlage bringt. Es kann nicht festgestellt werden, wie er von der Russischen Föderation nach Österreich reiste.1.2.
  41. Der Beschwerdeführer reiste aufgrund seiner römisch 40 -Erkrankung aus, die im Zeitpunkt der Ausreise virulent war, um hier medizinisch behandelt zu werden. Er verfügt über einen russischen Inlandsreisepass und entgegen seiner Angaben über einen russischen Reisepass, ausgestellt sechs Wochen vor seiner Einreise nach Österreich, den er nicht in Vorlage bringt. Es kann nicht festgestellt werden, wie er von der Russischen Föderation nach Österreich reiste. 1.2.
  42. Dem Beschwerdeführer droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt. Er war weder von staatlicher Seite noch durch Privatpersonen auf Grund seiner Rasse, seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit, politischer Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sonstigen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt noch droht ihm eine solche im Falle der Rückkehr. 1.2.
  43. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder von staatlicher Seite noch durch Privatpersonen Verfolgung wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder wegen seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION. 1.
  44. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 1.3.
  45. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nach XXXX möglich. Das Privathaus ist nach wie vor im Besitz der Familie und wurde vom Beschwerdeführer aufgebaut. Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr im Familienhaus leben, wie er es vor seiner Ausreise tat.1.3.
  46. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nach römisch 40 möglich. Das Privathaus ist nach wie vor im Besitz der Familie und wurde vom Beschwerdeführer aufgebaut. Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr im Familienhaus leben, wie er es vor seiner Ausreise tat. 1.3.
  47. Er verfügt über ein großes familiäres Netz, ist erwerbsfähig, nicht pflegebedürftig und viele Verwandte wohnen in derselben Straße. Er verbrachte sein gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der RUSSISCHEN FÖDERATION und spricht Tschetschenisch und Russisch. Er schloss in seiner Heimat die Grundschule ab und absolvierte die XXXX . Er verfügt über eine XXXX jährige Arbeitserfahrung als XXXX in einem Staatsbetrieb. Der Beschwerdeführer würde in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außerdem kann er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.1.3.
  48. Er verfügt über ein großes familiäres Netz, ist erwerbsfähig, nicht pflegebedürftig und viele Verwandte wohnen in derselben Straße. Er verbrachte sein gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der RUSSISCHEN FÖDERATION und spricht Tschetschenisch und Russisch. Er schloss in seiner Heimat die Grundschule ab und absolvierte die römisch 40 . Er verfügt über eine römisch 40 jährige Arbeitserfahrung als römisch 40 in einem Staatsbetrieb. Der Beschwerdeführer würde in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außerdem kann er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. 1.3.
  49. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Insbesondere besteht im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankungen bzw. seines Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät, bzw. sein Gesundheitszustand sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig macht. 1.
  50. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.
  51. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.06.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 19.10.2015 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. 1.4.
  52. Der Beschwerdeführer bezieht seit Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig; er versuchte nie, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er übt Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung als Hausmeister aus. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation, er ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Er hat keine Lebensgefährtin bzw. keinen Lebensgefährten in Österreich und keine sonstigen Familienmitglieder oder Verwandte. Sein Privatleben spielt sich vorwiegend in seinem Grundversorgungsquartier ab. 1.4.
  53. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und hat an einem Deutschkurs teilgenommen, aber noch keine Deutschprüfung gemacht. Sonstige Aus- oder Fortbildungen besucht der Beschwerdeführer nicht. 1.4.
  54. Der Beschwerdeführer hat eine freundschaftliche Beziehung zu einer XXXX Staatsangehörigen in Österreich. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstige verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. 1.4.
  55. Der Beschwerdeführer hat eine freundschaftliche Beziehung zu einer römisch 40 Staatsangehörigen in Österreich. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstige verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. 1.4.
  56. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war Zeuge in einem Strafverfahren betreffen eines Überfalles in seinem Quartier, wobei das Verfahren beendet ist und der Täter verurteilt wurde. Er ist nicht Zeuge in einem laufenden Verfahren. Er war weder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  57. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020: 1.5.
  58. Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  59. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  60. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  61. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election – 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 1.5.
  62. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurück

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