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{'item': 'W114 2239573-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 131§ 1§ 14§ 15Art. 130§ 6§§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW114 2239573-1 SpruchW114 2239573-1/2E, W114 2239573-1/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurden XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, bereits damals vertreten durch XXXX , über die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Kenntnis gesetzt.
  2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurden römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, bereits damals vertreten durch römisch 40 , über die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Kenntnis gesetzt.
  3. Die Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , verfassten einen mit 23.07.2019 datierten und mit „Beschwerde“ übertitelten Schriftsatz und übermittelten diesen am 24.07.2019 eingeschrieben im Wege der Post an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB II, Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien“. Dieser Schriftsatz langte bis zum 30.07.2020 nicht in der AMA ein.
  4. Die Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , verfassten einen mit 23.07.2019 datierten und mit „Beschwerde“ übertitelten Schriftsatz und übermittelten diesen am 24.07.2019 eingeschrieben im Wege der Post an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB römisch zwei, Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien“. Dieser Schriftsatz langte bis zum 30.07.2020 nicht in der AMA ein.
  5. Am 29.07.2020 um 12.42 Uhr langte erstmals im Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, übermittelt von XXXX mit Web-ERV, ein Unterlagenkonvolut ein, in welchem auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 enthalten war.
  6. Am 29.07.2020 um 12.42 Uhr langte erstmals im Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, übermittelt von römisch 40 mit Web-ERV, ein Unterlagenkonvolut ein, in welchem auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 enthalten war.
  7. Unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wurde am 30.07.2020 u.a. auch die „Beschwerde“ vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr der Beschwerdeführer an die zuständige AMA weitergeleitet (GZ W114 2233516-1/3E, W114 2233517-1/3E) und die Beschwerdeführer davon verständigt (GZ W114 2233516-1/2Z, W114 2233517-1/2Z).
  8. Unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wurde am 30.07.2020 u.a. auch die „Beschwerde“ vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr der Beschwerdeführer an die zuständige AMA weitergeleitet (GZ W114 2233516-1/3E, W114 2233517-1/3E) und die Beschwerdeführer davon verständigt (GZ W114 2233516-1/2Z, W114 2233517-1/2Z).
  9. Mit Schriftsatz vom 12.08.2020 stellten die Beschwerdeführer zusätzlich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei übermittelten die Beschwerdeführer diesen Antrag zuerst wieder an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB II, Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien“. Dieses Schreiben wurde von der Post zuerst mit dem Hinweis „Unbekannt“ an den Rechtsvertreter der BF zurückgesandt und in weiterer Folge ein zweites Mal an die AMA, nunmehr an die richtige Adresse, gesandt, wo es am 18.08.2020 einlangte.
  10. Mit Schriftsatz vom 12.08.2020 stellten die Beschwerdeführer zusätzlich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei übermittelten die Beschwerdeführer diesen Antrag zuerst wieder an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB römisch zwei, Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien“. Dieses Schreiben wurde von der Post zuerst mit dem Hinweis „Unbekannt“ an den Rechtsvertreter der BF zurückgesandt und in weiterer Folge ein zweites Mal an die AMA, nunmehr an die richtige Adresse, gesandt, wo es am 18.08.2020 einlangte.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020, AZ 20205/I/1/1/Ho, wurde auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, als verspätet zurückgewiesen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020, AZ 20205/I/1/1/Ho, wurde auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, als verspätet zurückgewiesen.
  13. Mit Bescheid der AMA vom 30.09.2020, AZ 20207/I/1/1/Ho, wies die AMA auch den Antrag vom 12.08.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung auch rechtskräftig.
  14. Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 stellen die Beschwerdeführer hinsichtlich der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020, AZ 20205/I/1/1/Ho, einen Vorlageantrag.
  15. Am 15.02.2021 übermittelte die AMA dem BVwG die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  17. Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 wurde den Beschwerdeführern im Wege deren Rechtsvertreter am 02.07.2019 zugestellt.1.
  18. Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 wurde den Beschwerdeführern im Wege deren Rechtsvertreter am 02.07.2019 zugestellt. 1.
  19. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Weiter wird dort ausgeführt, dass die Beschwerde schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z. B. Fax, E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen sei und dass diese Frist t für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides beginne. 1.
  20. Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde eine Beschwerde am 24.07.2019 im Wege der Post eingeschrieben an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB II, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ aufgegeben. Da unter der Adresse „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ weder die Agrarmarkt Austria noch der Vorstand für den GB II der Agrarmarkt Austria residiert, wurde diese Beschwerde nicht bei der AMA eingebracht. 1.
  21. Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde eine Beschwerde am 24.07.2019 im Wege der Post eingeschrieben an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB römisch zwei, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ aufgegeben. Da unter der Adresse „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ weder die Agrarmarkt Austria noch der Vorstand für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria residiert, wurde diese Beschwerde nicht bei der AMA eingebracht. 1.
  22. Auch im BVwG langte damals diese Beschwerde nicht ein. Der Verbleib des vom Vertreter der Beschwerdeführer am 24.07.2019 im Wege der Post eingeschrieben an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB II, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ aufgegebenen Schriftsatzes ist für das entscheidende BVwG nicht bekannt. Dieser langte weder bei der AMA noch beim BVwG ein.1.
  23. Auch im BVwG langte damals diese Beschwerde nicht ein. Der Verbleib des vom Vertreter der Beschwerdeführer am 24.07.2019 im Wege der Post eingeschrieben an „die Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB römisch zwei, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ aufgegebenen Schriftsatzes ist für das entscheidende BVwG nicht bekannt. Dieser langte weder bei der AMA noch beim BVwG ein. 1.
  24. Am 29.07.2020 um 12.42 Uhr übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Wege des Web-ERV erstmals an das BVwG ein Unterlagenkonvolut, in welchem auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.08.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 enthalten war.1.
  25. Am 29.07.2020 um 12.42 Uhr übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Wege des Web-ERV erstmals an das BVwG ein Unterlagenkonvolut, in welchem auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.08.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 enthalten war. 1.
  26. Unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wurde am 30.07.2020 u.a. auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr der Beschwerdeführer an die zuständige AMA weitergeleitet (GZ W114 2233516-1/3E, W114 2233517-1/3E) und die Beschwerdeführer davon verständigt (GZ W114 2233516-1/2Z, W114 2233517-1/2Z). Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurde somit bei der AMA erstmals am 30.07.2020, und damit verspätet eingebracht.1.
  27. Unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wurde am 30.07.2020 u.a. auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr der Beschwerdeführer an die zuständige AMA weitergeleitet (GZ W114 2233516-1/3E, W114 2233517-1/3E) und die Beschwerdeführer davon verständigt (GZ W114 2233516-1/2Z, W114 2233517-1/2Z). Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurde somit bei der AMA erstmals am 30.07.2020, und damit verspätet eingebracht.
  28. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten können vom erkennenden Gericht dabei nicht erkannt werden.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019, in der AMA erstmals am 30.07.2020 eingelangt, gegen den Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020 als verspätet zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019, in der AMA erstmals am 30.07.2020 eingelangt, gegen den Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020 als verspätet zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.
  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, lautet auszugsweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  2. […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen.

[…] Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […].“ „Anzuwendendes Recht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen § 32.

(1)[…]Paragraph 32,
(1)[…]
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ Rechtlich folgt daraus Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurde erstmals vom BVwG im Zuge einer Übermittlung

§ 6Abs.

1 AVG, nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer diese Beschwerde erstmalig am 29.07.2020 mit Web-ERV an das BVwG übermittelt hatte, am 30.07.2020 an die AMA übermittelt.Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009, wurde erstmals vom BVwG im Zuge einer Übermittlung

Paragraph 6, Absatz eins, AVG, nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer diese Beschwerde erstmalig am 29.07.2020 mit Web-ERV an das BVwG übermittelt hatte, am 30.07.2020 an die AMA übermittelt. Die Übermittlung dieser Beschwerde durch die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte damit lange nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, die mit der Zustellung dieses Bescheides an die Rechtsvertretung der Beschwerde am 02.07.2019 begann und am 28.07.2019 um 24.00 Uhr endete. Die Beschwerde ist damit verspätet. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Somit erweist sich die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2020, AZ 20205/I/1/1/Ho als rechtskonform. Die Beschwerde wurde im Ergebnis rechtskonform als verspätet zurückgewiesen. Wenn die Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag auch auf einen Eintrag in einem Postaufgabebuch hinweisen, in welchem am 14.07.2019 zu zwei konkreten Auftragsnummern offensichtlich zwei Schriftstücke an „Agrarmarkt Austria in 1030 Wien“ übermittelt wurden, wird von den Beschwerdeführern offensichtlich übersehen, dass

der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerde nicht an „Agrarmarkt Austria in 1030 Wien“, sondern an die Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, zu übermitteln gewesen wäre. Eine solche Übermittlung innerhalb der Rechtsmittelfrist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit und damit eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung konnte von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen werden. Im Ergebnis gelangt daher auch das BVwG in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass gegen den von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, eine Beschwerde nicht rechtzeitig

§§ 7Abs. 4 Z 1 und 17 i

Vm § 32 Abs. 2 AVG erhoben wurde und damit die Beschwerde der Beschwerdeführer von der AMA unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis zur Verspätung von Rechtsmitteln des VwGH (VwGH 21.12.1972, 1429/72; VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090; VwGH 25.04.2013, 2013/21/0240; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383; VwGH 27.01.2020, Ra 2018/17/0229, VwGH 29.07.2020, Ro 2020/13/0007; uam) rechtskonform zurückgewiesen wurde.Wenn die Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag auch auf einen Eintrag in einem Postaufgabebuch hinweisen, in welchem am 14.07.2019 zu zwei konkreten Auftragsnummern offensichtlich zwei Schriftstücke an „Agrarmarkt Austria in 1030 Wien“ übermittelt wurden, wird von den Beschwerdeführern offensichtlich übersehen, dass

der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerde nicht an „Agrarmarkt Austria in 1030 Wien“, sondern an die Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, zu übermitteln gewesen wäre. Eine solche Übermittlung innerhalb der Rechtsmittelfrist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit und damit eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung konnte von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen werden. Im Ergebnis gelangt daher auch das BVwG in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass gegen den von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.06.2019, AZ II/4-EBP/09-13267189010, eine Beschwerde nicht rechtzeitig

Paragraphen 7, Absatz 4, Ziffer eins und 17 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG erhoben wurde und damit die Beschwerde der Beschwerdeführer von der AMA unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis zur Verspätung von Rechtsmitteln des VwGH (VwGH 21.12.1972, 1429/72; VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090; VwGH 25.04.2013, 2013/21/0240; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383; VwGH 27.01.2020, Ra 2018/17/0229, VwGH 29.07.2020, Ro 2020/13/0007; uam) rechtskonform zurückgewiesen wurde. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2239573.1.00

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