RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2021 GeschäftszahlW119 2122686-3 Spruch, W119 2122686-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 2Abs 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekstan gemäß § 8 Abs
§ 2Abs 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2016, Zahl 1066512306-150436944, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2018, GZ W215 2122686-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des ergangenen Bescheides zu lauten habe: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.“.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2018, GZ W215 2122686-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des ergangenen Bescheides zu lauten habe: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.“. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Usbekistan und moslemischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Bis zur Ausreise habe er in Samarkand gelebt und er spreche Usbekisch sowie Tadschikisch. Das Vorbringen zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Auch könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein Geschäft gemietet, in dem er eine Kfz-Werkstatt mit drei bis vier Angestellten betrieben habe. Seine Gattin habe ebenfalls neun Jahre die Grundschule besucht und bis zur ihrer Eheschließung zu Hause als Schneiderin gearbeitet, anschließend sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe für die Familie geschneidert. Beide hätten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers in dessen Elternhaus gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, die Mutter weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum des Beschwerdeführers gehöre. Neben der Mutter lebten noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Republik Usbekistan; weiters seien noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten seiner Gattin im Herkunftsstaat wohnhaft. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig und als Vorwand für die illegale Einwanderung nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden, die Ausreise aus der Republik Usbekistan langfristig geplant und legal erfolgt sei. Da sohin keine illegale Ausreise vorliege, könne eine dahingehende Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die in Österreich erfolgten Asylantragstellungen sei festzuhalten, dass diesbezüglich zum einen keine Informationen an die usbekischen Behörden weitergegeben würden und der Beschwerdeführer und seine Gattin zum anderen selbst nichts darüber berichtet hätten, in Österreich Aktivitäten nachgegangen zu sein, die sie als oppositionell, aktivistisch oder illoyal erscheinen lassen könnten. Ausreichende Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich (sofern diese überhaupt bekannt werden sollte) ernsthafte Probleme bei einer Rückreise haben würden, ergäben sich aus den Verfahren nicht. Im Hinblick auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung verfolgt werde, sei festzuhalten, dass dieses in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden bzw. die Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht glaubhaft gewesen seien. Der Vollständigkeit halber sei auch noch angeführt, dass der Bechwerdeführer und seine Frau angegeben hatten, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, aber nicht, deswegen in der Republik Usbekistan Probleme gehabt oder gar verfolgt worden zu sein, was mit den Länderfeststellungen übereinstimme. In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zusammengefasst darauf, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Zu § 8 AsylG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise problemlos in der Lage gewesen seien, ihren Unterhalt zu bestreiten und sie selbst während des gesamten Verfahrens angegeben hätten, dass ihre wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Es habe sich daher im Verfahren nicht ergeben, dass sie im Falle der Rückkehr Hunger leiden müssten. Zudem bestünden im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Ergebnis abzuweisen gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zusammengefasst darauf, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Zu Paragraph 8, AsylG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise problemlos in der Lage gewesen seien, ihren Unterhalt zu bestreiten und sie selbst während des gesamten Verfahrens angegeben hätten, dass ihre wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Es habe sich daher im Verfahren nicht ergeben, dass sie im Falle der Rückkehr Hunger leiden müssten. Zudem bestünden im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Ergebnis abzuweisen gewesen sei. Am 18.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben habe, weil er damals Angst gehabt hätte. Er sei in Russland eingesperrt und anschließend nach Usbekistan geschickt worden. Die usbekische Polizei habe ihm Diebstahl unterstellt und ihn grundlos geschlagen. Sie hätte ihn öfter zwei bis drei Tage mitgenommen und so lange geschlagen, bis er sämtliche Anschuldigungen gestanden hätte. Davon gebe es auch Narben an den Ober- und Unterarmen sowie an der Stirn. Im Falle einer Rückkehr werde er festgenommen und eingesperrt, möglicherweise auch umgebracht. Am 15.1.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Reisepass nach Europa gekommen sei, ihm der Schlepper diesen aber weggenommen habe. Er lebe von der Grundversorgung. In Usbekistan würden weiterhin seine Mutter und seine Schwester leben, sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er wolle aber neue Beweise vorlegen. Er sei in Russland von 2005 bis 2012 im Gefängnis gewesen. Zusammen mit seinem Partner habe er bei einer Firma in Moskau Obst verkauft, aber sein Gehalt nicht bezahlt bekommen. Im Zuge eines Streits hätte er seinen Partner geschlagen. Dieser sei dabei verletzt und der Beschwerdeführer in der Folge eingesperrt worden. Zum Beweis dafür legte er eine Haftbestätigung im Original vor und führte dazu aus, dass daraus hervorgehe, aufgrund welchen Delikts und nach welchem Paragraphen er verurteilt worden sei und wie lange die Haft gedauert habe. Das Dokument habe er von Beginn an bei sich gehabt, aber nicht vorgelegt, weil ihm der Schlepper davon abgeraten habe. Auch in der Beschwerde habe er dieses nicht nachgereicht, weil ihm Afghanen, die zum damaligen Zeitpunkt dort gelebt hätten, wo er gelebt habe, geraten hätten, bei seiner Ursprungsgeschichte zu bleiben. Er habe mit seinem Partner zu zweit zusammengearbeitet, manchmal hätten sie auch Tagelöhner dabeigehabt. Sein Partner habe ihm nichts bezahlt, weil er sich ein Auto und ein Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei wegen Körperverletzung angeklagt worden, weil er seinen Partner mit einem Messer verletzt habe. Zudem sei er im Dezember in der usbekischen Botschaft gewesen, wo ihm die Beamten mitgeteilt hätten, dass er aufgrund seines Asylantrages in Österreich in Usbekistan eingesperrt werde. Er sei dorthin vorgeladen worden und der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Gefängnisaufenthalt wisse und sie ihn suchen würden. In Usbekistan werde er zwei bis sieben Jahre eingesperrt, das sei usbekisches Gesetz. Darüber hinaus werde er im Falle der Rückkehr aufgrund seines Asylantrages im Gefängnis gefoltert und getötet. Zur Integration legte er drei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über bei der Stadtgemeinde durchgeführte Remunerantentätigkeiten sowie Kopien über absolvierte Sprachtests vor und gab an, dass er im Jahr 2015 und 2016 Deutsch gelernt sowie früher in einer Fußballmannschaft gespielt habe und eine Arbeitserlaubnis erlangen wolle. Am 1.3.2019 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wo er ergänzend ausführte, dass seine neugeborene Tochter stark huste und deshalb im Spital gewesen sei. An der Donau, wo er sich habe erholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der ca. 20 Personen auf ihn losgegangen seien, weshalb die Polizei gekommen sei. Er sei wegen Körperverletzung angezeigt worden und habe € 350,00 bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht, sei gelernter Automechaniker und habe bis 1999 als solcher in Usbekistan gearbeitet. Danach sei er in Russland als Gemüsehändler tätig gewesen. Nach seiner dort verbüßten Haftstrafe sei er 2012 nach Usbekistan zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder als Mechaniker gearbeitet. Noch am Flughafen hätte die Grenzpolizei den Haftentlassungsschein verlangt. Eine Woche später seien sie wiedergekommen, hätten ihn brutal geschlagen und aufgefordert, zu „verschwinden“, widrigenfalls sie ihn einsperren würden. Danach seien sie zehn Mal im Monat oder einmal im Monat, manche Monate aber auch gar nicht, aufgetaucht. Im Winter habe es keine Vorfälle gegeben, lediglich im Sommer hätte man ihn beschuldigt. Sie hätten ihn geprügelt und mehrere Tage eingesperrt. Jedes Mal, wenn etwas passiert sei, habe er ein Alibi gebraucht. Nicht nur er selbst, sondern auch alle anderen Straftäter seien verfolgt worden. Er sei auch gefoltert worden, insbesondere hätte man ihm Stromschläge verpasst und erklärt, dass er im Falle eines Geständnisses zu 20 Jahren Haft verurteilt würde, dafür aber seine Ruhe habe. Deshalb habe er auch sein Haus verkauft. Er habe aber nie etwas zugegeben, da er sich immer ein Alibi habe verschaffen können. Ihm sei zudem angedroht worden, dass sie seine Frau holen würden. Seiner Frau habe er davon aber nichts erzählt, um sie nicht zu belasten. Im Jahr 2012 habe auch eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattgefunden, bei welcher er freigesprochen worden sei, weil er seine Strafe bereits in Russland verbüßt habe. Ihm sei aber empfohlen worden, einen Bürgen namhaft zu machen, der bestätigen sollte, dass er nicht straffällig wäre. Personen, die in einem anderen Land inhaftiert gewesen seien, müssten sich in Usbekistan täglich bei der Polizei melden, um ihre Straflosigkeit zu überprüfen. Obwohl er dies über mehrere Monate befolgt habe, sei er wiederholt geschlagen worden. Im Übrigen habe er auch als Tadschike Probleme gehabt. Zu den im Jahr 2015 vorgebrachten Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Werkstatt Autos der Polizei repariert habe, die ihn aber nicht bezahlt hätte. Die Polizei habe ihm in einem Auto terroristische Schriften untergeschoben und ihm aufgetragen, den Fahrer zu finden. Er habe gewusst, dass der Fahrzeugbesitzer zur Polizei gehöre. Die Polizei habe in der Folge Bestechungsgeld von ihm verlangt. Er habe dann 100 Dollar bezahlt, um nicht eingesperrt zu werden. Bei der Erstbefragung im Jahr 2015 habe er nicht gesagt, dass er aus Angst vor dieser Person geflohen sei, vielmehr hätte er Probleme mit der Polizei gehabt, nicht aber mit dem Fahrzeughalter. Im Falle der Rückkehr werde er sofort eingesperrt und seine Frau vergewaltigt. Zurzeit arbeite er, so räume er etwa den Müll im Lager weg, reinige die Straße und sei auch zu jeder Arbeit bereit. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.5.2019, Zl 1066512306/181215638, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jmit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.5.2019, Zl 1066512306/181215638, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jmit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Beigelegt wurden ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 28.5.2019, Bestätigungen der Caritas über die Teilnahme am Projekt „Laufwunder“ vom 26.5.2019 und 22.5.2019, eine Bestätigung der Bildungsinformation über die Teilnahme an einer individuellen Bildungsberatung vom 24.4.2019, eine Bestätigung des Magistrates vom 17.4.2019 über die Teilnahme an der Flurreinigung sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief der jüngsten Tochter (GZ W119 2219897) aus dem Landesklinikum vom 21.02.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019, GZ W226 2122686-2/5E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, an den Feststellungen zum Beschwerdeführer habe sich bezogen auf das Erkenntnis vom 21.9.2018 im Wesentlichen nichts geändert. Neu hervorgekommen sei darüber hinaus, dass er in Russland wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei und daher von 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe verbüßt habe. Gemäß der Übersetzung der im Akt aufliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine weitere Vorstrafe wegen eines Urkundendeliktes zu verantworten. Zudem sei die Mutter seiner Gattin zwischenzeitig verstorben. Aufgrund dieser offensichtlichen Widersprüche zum ursprünglichen Fluchtvorbringen sowohl bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber jenen seiner Gattin, als auch innerhalb ihrer jeweiligen eigenen Aussagen, gehe das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass die beiden auch im Erstverfahren ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hätten, sodass sich an der Einschätzung im Erkenntnis vom 21.9.2018 nichts geändert habe. Soweit im nunmehrigen (zweiten) Asylverfahren vorgebracht worden sei, der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat von der Polizei verfolgt, hätten sich auch diese Angaben als völlig unglaubwürdig erweisen. Glaubhaft sei einzig, weil durch die nunmehr vorgelegte Haftbestätigung des Russischen Justizministeriums nachgewiesen, dass er in Russland von 2005 bis 2012 eine Haftstrafe verbüßt habe und zudem in der Russischen Föderation vorbestraft sei. Sowohl in der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.1.2019 habe er angegeben, dass er von der Polizei eines Diebstahls beschuldigt worden wäre, den er nicht begangen hätte und ihn die Polizei deshalb geschlagen hätte. Bei der Einvernahme am 1.3.2019 habe er sein Vorbringen gesteigert und behauptet, ihm seien überhaupt alle Straftaten angelastet worden, die zum damaligen Zeitpunkt in seiner Umgebung passiert seien. Seine Frau habe dazu am 1.3.2019 angegeben, dass er immer dann von der Polizei beschuldigt und geschlagen worden wäre, wenn irgendwo ein Raub oder Diebstahl passiert sei. Auch aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen seien die Ausführungen unglaubwürdig, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum er ohne konkreten Tatverdacht über drei Jahre hinweg sämtlicher in näherer Umgebung stattfindender Straftaten beschuldigt werden sollte. Aus den weiteren konkret aufgezählten völlig unterschiedlichen Ausführungen sei die Unglaubwürdigkeit ebenso abzuleiten. Hinzu komme, dass die angebliche Verfolgung durch die Polizei erst im Folgeverfahren vorgebracht worden sei. Hinsichtlich der Behauptung, dass dem Beschwerdeführer in Usbekistan im Falle der Rückkehr ein Gefängnisaufenthalt drohe, weil er in Russland eine Strafhaft verbüßt habe, schließe sich das erkennende Gericht zum einen der Argumentation des Bundesamtes an, wonach sich aus der von diesem eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur usbekischen Rechtslage ergebe, dass im usbekischen Strafgesetzbuch ein Doppelbestrafungsverbot normiert sei, das eine erneute Strafverfolgung wegen desselben Delikts im Inland nach verbüßter Haftstrafe im Ausland verbiete. Zum anderen habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 1.3.2019 selbst angegeben, dass bereits im Jahr 2012 in Usbekistan eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, bei welcher er aufgrund der bereits in Russland verbüßten Strafe freigesprochen worden sei. Angesichts dieser Umstände erscheine auch das Vorbringen im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Haftstrafe konstruiert. Zur Behauptung, die Asylantragstellung im Ausland wäre in Usbekistan strafbar, sei auszuführen, dass sich laut den Länderfeststellungen die usbekischen Behörden diesbezüglich auf Personen konzentrierten, die islamistischen Parteien oder anderen verbotenen Gruppierungen angehörten bzw. auf solche, die in Usbekistan einen radikalen religiösen oder regimekritischen Hintergrund hätten. Da eine entsprechende politische Gesinnung der Beschwerdeführer – entgegen den Schilderungen in der Beschwerde – weder unterstellt werde, noch aus ihren Ausführungen abzuleiten sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, sei es auch diesbezüglich nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Zutreffend werde in der Beschwerde ausgeführt, dass die illegale Ausreise in Usbekistan unter Strafe stehe, doch werde auch dabei verkannt, dass diese Strafbarkeit – entsprechend den Länderfeststellungen – vom politischen bzw. religiösen Profil des Einzelnen abhänge, sodass sich auch daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht ableiten lasse. Diesbezüglich sei zudem der Argumentation des Bundesamtes zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer legal mit dem Zug aus Usbekistan ausgereist sei und schon deshalb keine Konsequenzen infolge illegaler Ausreise zu befürchten habe. Unter Bezugnahme auf die eingeholte Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation habe das Bundesamt außerdem zutreffend ausgeführt, dass sich die Fragen der usbekischen Behörden im Falle der Rückkehr von Asylwerbern darauf beschränkten, wie lange und wo man sich im Ausland aufgehalten habe und im Falle des Beschwerdeführers nur eine kurze Befragung zu erwarten sei, zumal sich dieser in keinem Kriegsland wie beispielsweise Syrien aufgehalten habe. Schließlich sei den Ausführungen des Bundesamtes auch dahingehend zu folgen, dass die österreichischen Behörden keine Informationen hinsichtlich der Asylantragstellung an die usbekischen Behörden weitergäben und oppositionelle Aktivitäten aus dem Vorbringen nicht hervorgingen. Das – nicht belegte – Vorbringen des Beschwerdeführers über angebliche Gespräche auf dem Konsulat habe sich angesichts der offenkundigen Täuschung der Behörde quer durch das Verfahren als weiterer unglaubwürdiger Versuch, durch unwahre Behauptungen das Asylverfahren zu beeinflussen, erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer am 1.3.2019 ausgeführt habe, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken Probleme gehabt hätte, sei festzuhalten, dass dies nur angedeutet worden sei, aber keine substantiierten Angaben dazu gemacht worden seien und eine etwaige Diskriminierung von Tadschiken auch aus den Länderfeststellungen nicht hervorgehe. Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach erfolgter Dublin Zustimmung Österreichs wurde er am 28.7.2020 anher überstellt. Noch am 28.7.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen und somit dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung Schwechat gab er an, Österreich verlassen zu haben und von September 2019 bis zum 28.7.2020 in Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei in Samarkand in Usbekistan geboren und legte eine Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde aus seinem Herkunftsstaat vor. Seinen Pass habe er der österreichischen Polizei gegeben, die Muttersprache sei Tadschikisch, zudem spreche er Russisch. Er gehöre der Religion der Sunniten und der Volksgruppe der Tadschiken an. Seinen nunmehrigen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine damals genannten Fluchtgründe aufrecht blieben. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass seine Tochter vermutlich Krebs habe und in Österreich oder Deutschland eine gute ärztliche Behandlung brauche. Diese Behandlung wäre zu Hause nicht möglich. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht, er habe alle genannt. Von der vermutlichen Krebserkrankung seiner Tochter habe der Beschwerdeführer seit ca. Februar 2020 Kenntnis. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Tochter wegen der schlechten ärztlichen Versorgung in Usbekistan sterben müsse. Würde er zurück nach Usbekistan gehen, würde der Beschwerdeführer verhaftet werden und müsste sein restliches Leben im Gefängnis verbringen. Am 26.8.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, nicht an Erkrankungen zu leiden und sich seit dem Vorverfahren in Deutschland aufgehalten zu haben. Er habe deshalb neuerlich um Asyl angesucht, weil es in seiner Heimat für ihn lebensgefährlich sei. Die nunmehr gezeigte Haftbestätigung habe er schon beim zweiten Asylantrag vorgelegt, er sei sechseinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und habe vom 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe verbüßt. In Moskau habe er gearbeitet und lange Zeit keinerlei Lohn bekommen. Als er den Arbeitgeber aufgefordert habe, diesen auszuzahlen, hätte jener sich geweigert. Letztendlich sei es dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf seinen Arbeitgeber eingestochen und ihn verletzt habe. Diese Geschichte habe er bereits im letzten Verfahren erzählt und als er später die Niederschrift durchgelesen hätte, festgestellt, dass vieles nicht aufgeschrieben worden wäre. Die Haftzeit und die Tat seien nicht in seiner Heimat, sondern in Russland gewesen. Nachgefragt, ob sich an seinem Fluchtgründen etwas geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, von der Volksgruppe her Tadschike zu sein aber aus Usbekistan zu kommen. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe sei er in die Heimat zurückgekehrt und die örtlichen Polizisten hätten ihn als eine Person abgestempelt, die schon früher im Gefängnis gewesen sei und ihn deshalb für eine weiterhin kriminelle Person gehalten. Der Beschwerdeführer sei auch mehrmals von ihnen misshandelt worden und habe mehrere Narben an seinem Körper. Sie hätten öfters gesagt, sie würden ihn früher oder später umbringen. Zu allfälligen Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit dem Vorverfahren nichts geändert habe. Jedoch wolle er Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Tochter vorliegen. Diese habe ein Geschwür am Unterkiefer gehabt, welches sich mittlerweile selbst aufgelöst habe. Begonnen habe dies im September
- Dazu legte er einen Behandlungsvertrag eines deutschen Universitätsklinikums sowie diverse ärztliche Unterlagen und zudem folgende Dokumente vor: Entlassungsbestätigung aus der Haft, Teilnahmebestätigung an der Individuellen Bildungsberatung vom 24.4.2019, zwei Bestätigungen der Gemeinde bezüglich seiner Remunerantentätigkeit 2018, zwei Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2018, ein Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2016, Unterstützungsschrieben der Caritas vom 22.5.2019, Bestätigung des Magistrats bezüglich Flurreinigung 2019, Caritas-Bestätigung `Laufwunder` vom 26.5.2019, Caritas-Empfehlungsschreiben vom 28.5.2019, zwei Deutschkusrsteilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2016 sowie Unterlagen zu einer Gehaltsexekution. Zudem erklärte er, er habe seit 2017 einen österreichischen Führerschein. Nachgefragt, ob es ansonsten irgendwelche Änderungen seit dem Vorverfahren ihn oder seine Familie betreffend gebe, antwortete der Beschwerdeführer, die Lage in seiner Heimat hätte sich überhaupt nicht verbessert, die die Behörden dort sähen ihn immer noch als kriminelle Person an und noch dazu sei er kein Usbeke, sondern ein Tadschike, was auch eine große Rolle spiele. Für ihn bestehe in seiner Heimat immer noch die Todesgefahr, sie hätten ihn als Exhäftling abgestempelt und würden ihn einfach umbringen. Der Zustand seiner Tochter habe sich verschlechtert, sie spreche kaum. Früher habe sie Deutsch und auch Tadschikisch gesprochen, jetzt deute sie nur mit dem Finger auf etwas. Sie warteten nun auf einen Termin beim Arzt, der Beschwerdeführer vermute, dass sie eine psychische Störung habe. Am 3.9.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung erneut vor dem Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, alles gesagt zu haben, aber der usbekische Polizist hätte ihn damals auch an der Hand und am Kopf geschlagen. Bezüglich seiner Kinder gebe es keine Korrekturen oder Ergänzungen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn die Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbotes erwogen werde. Ihm werde zur Last gelegt, dass er seit seiner illegalen Einreise bis zum heutigen Tage Leistungen aus der öffentlichen Hand beziehe. Zusätzlich werde auf die EU-Rückführungsrichtlinie Bezug genommen. Diese treffe auf ihn zu, weil gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dazu erwiderte er, er habe seine Probleme geschildert, könne nicht zurückgehen und wolle in Österreich bleiben. Er habe alle Probleme gesagt und alle Bestätigungen vorgelegt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Usbekistan, volljährig und voll handlungsfähig sei. Er leide an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten, Änderungen hinsichtlich seiner Person seit Rechtskraft vom 26.9.2018 bzw. 19.7.2019 seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Auch lägen keine Abänderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens seit Rechtskraft der Vorverfahren vor. Der hiesige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich. Von September 2019 bis 28.7.2020 habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die in seinem Vorverfahren gewährte Frist zur Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht eingehalten und somit die behördliche Anordnung gänzlich missachtet habe. Zudem habe er sich durch Untertauchen den ersten Verfahren und in weiterer Folge den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen. Auch habe er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt und müsse damit sein gesamter Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung, Krankenversicherung) finanziert werden. Den Besitz von Mitteln für seinen Unterhalt habe er nicht nachweisen können. Das Bundesamt traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach vorgebracht, dass der Gesundheitszustand seiner zweitältesten Tochter nicht in Ordnung wäre. Die belangte Behörde hätte dies bereits im Ermittlungsverfahren berücksichtigen müssen. Zudem fehlten Berichte zur aktuellen Lage betreffend Covid 19 und die Möglichkeit, überhaupt entsprechende medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluss vom 28.9.2020, GZ W119 2122686-3/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 28.9.2020, GZ W119 2122686-3/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 28.10.2020 wurden medizinische Unterlagen nachgereicht, laut denen der Beschwerdeführer vom 28.9.2020 bis 6.10.2020 wegen eines akuten Myokardinfarktes Typ 1 in stationärer Behandlung war, in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei und noch eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Gattin, der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, der bislang ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger, stammt aus Samarkand und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Glauben an. Er stellte am 29.4.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 21.9.2018 zu GZ W215 2122686-1/19E abgewiesen. Den zweiten, am 18.12.2018 gestellten, Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 7.5.2019 gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und gewährte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019, GZ W226 2122686-2/5E, abgewiesen.Er stellte am 29.4.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 21.9.2018 zu GZ W215 2122686-1/19E abgewiesen. Den zweiten, am 18.12.2018 gestellten, Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 7.5.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und gewährte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019, GZ W226 2122686-2/5E, abgewiesen. Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde er am 28.7.2020 anher überstellt. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Samarkand geboren, besuchte dort neun Jahre die Schule und führte eine Kfz-Werkstatt mit drei bis vier Angestellten. Er ist gelernter Automechaniker und war zunächst bis 1999 als solcher tätig, anschließend in der Russischen Föderation als Gemüsehändler, verbüßte dort wegen versuchten Mordes vom 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe, weist auch eine Vorstrafe wegen eines Urkundendeliktes auf und kehrte danach in die Heimat zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder als Automechaniker arbeitete. Er wohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Gattin in einem Haus, das er nach dem Tod des Vaters erbte. Die finanzielle Situation der Familie war laut eigenen Angaben sehr gut. Die Ehefrau besuchte ebenfalls neun Jahre die Schule und arbeitete als Schneiderin. In der Heimat leben noch die Schwester des Beschwerdeführers – seine Mutter verstarb mittlerweile – und der Vater, Geschwister sowie viele Onkel und Tanten seiner Frau. Vom 28.9.2020 bis 6.10.2020 war der Beschwerdeführer wegen eines akuten Myokardinfarktes Typ 1 in stationärer Behandlung, wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen und es wurde ihm ua eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Es handelt sich um keine akut lebensbedrohliche und im Herkunftsstadt nicht behandelbare Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist noch immer arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. Angesichts der festgestellten heimatlichen Bildung, Berufserfahrung, Vermögensverhältnisse und der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist auch unter Berücksichtigung einer derzeit durch Covid 19 schwierigeren Lage davon auszugehen, das er imstande ist, bei einer Rückkehr für sich und die Familie ein Auskommen zu erwirtschaften sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen zu erhalten zumal – wie aus aus den Länderfeststellungen hervorgeht – auch soziale Unterstützung möglich wäre. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, das die medizinische Versorgung in Usbekistan unterfinanziert ist, so ist sie doch in der Basis gesichert. Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung angezeigt und wegen einer vollstreckbaren Strafverfügung vom 26.11.2018 eine Fahrnis- und Gehaltsexekutin bewilligt. Festgestellt wird, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019 die Integration des Beschwerdeführers nicht verfestigt hat. Die vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, Veranstaltungen der Caritas, Unterstützungsbestätigungen und zwei Deutschkursen stammen allesamt aus den Vorverfahren und wurden dort auch berücksichtigt. Nach dem letzten negativen Erkenntnis reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland aus, wo er sich bis zu seiner Rückschiebung am 29.7.2020 aufhielt. Der Beschwerdeführer konnte keine Deutschzertifikate vorlegen, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und bezog kein eigenes Einkommen. Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung richtigerweise ausführte, lebte er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand und musste damit sein gesamter Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung, Krankenversicherung) finanziert werden. Den Besitz von Mitteln für seinen Unterhalt konnte er nicht nachweisen. Im Bundesgebiet befinden sich noch die Gattin (GZ W119 2122684) des Beschwerdeführers sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (GZ W119 2122688, GZ W119 2158741 und GZ W119 2219897), deren Beschwerden ebenfalls mit Erkenntnissen des heutigen Tages abgewiesen wurden. Weitere Angehörige hat die Familie in Österreich nicht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Feststellungen zur Situation aufgrund der Corona-Pandemie: Mit Stichtag vom 3.2.2020 werden von der World Health Organization (WHO) in Usbekistan 78.801 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 621 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Die Tendenz ist insgesamt stark fallend und mit Stand 3.2.2021 waren nurmehr 58 Personen erkrankt. Insgesamt ist somit - trotz der festgestellten Herzerkrankung des Beschwerdeführers – nicht von einer Gefährdung in der Heimat in der hier relevanten Intensität aufgrund der Corona-Pandemie auszugehen, zumal Österreich an diesem Tag laut derselben Quelle 936 Fälle und insgesamt ein Vielfaches der coronabedingten Todesfälle aufwies (WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard | WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard). Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a). Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vergleiche AA 4.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Sicherheitslage, Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive „Islamische Bewegung Usbekistans“ (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 - Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018 - SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.20182. Rechtsschutz / Justizwesen- SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018, 2. Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen („Habeas-Corpus-Prinzip“). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz „Über den Staatlichen Sicherheitsdienst“ und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018 - Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(2018): OSCE Project Co-ordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Co-ordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-coordinator-uzbekistan-conducts-training-course-police-investigators-protecting-rights, Zugriff 13.11.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 1.2018). Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.11.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als „Opferlämmer“ wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 NGOs und Menschenrechtsaktvisten Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018). 1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von „freiwilligen“ Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018). Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem
- Lebensjahr (CIA 26.9.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018). Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.9.2018). Quellen: - Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018 Allgemeine Menschenrechtslage, Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI-Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans „katastrophale“ Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten „schwarzen Liste“ der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans „katastrophale“ Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten „schwarzen Liste“ der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN-Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
- Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Menschenhandel Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und - in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.6.2018). Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuervergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.6.2018). Die usbekische NGO „Istiqbolli Avlod“ unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO „Istiqbolli Avlod“ an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 2.2016). Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 2.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017).Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vergleiche IOM 2.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (2.2016): Uzbekistan, https://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018 - U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID’s Reintegration for Trafficking Survivors Project Successfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-project-successfully-closes-conference-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018 - USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437440.html, Zugriff 15.11.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 1.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 1.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018). Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.4.2018). Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur - einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.9.2018). Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 1.2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (AI 22.2.2018). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.4.2018). Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.4.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 9.2018b). Nach staatlichen Angaben (Stand 1.1.2015) gibt es in Usbekistan 1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 9.2018b). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all who speak about freedoms", https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.html, Zugriff 14.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.4.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.1.2018). Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 1.2018). Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 1.2018; vgl. GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 1.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vgl. Novastan 9.4.2018).Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 1.2018; vergleiche GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 1.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vergleiche Novastan 9.4.2018). Quellen: - Eurasianet (3.4.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat, https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 - Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.
- Haftbedingungen- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018,
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 50°C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.4.2018). Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.4.2018). Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.4.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über „Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung“ ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.1.2018). Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.4.2018). Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom
- bis
- September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vgl. AI 12.4.2018).Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vergleiche AI 12.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 15.11.2018 Religionsfreiheit, Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA 4.2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.5.2018). Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018).Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.5.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen, 2.242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen. (HRC 22.2.2018). Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als „extremistisch“ verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.5.2018). Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.9.2017). Am 17.5.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen „illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen. Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 4.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 9.2018c). Die Regierung führt eine „schwarze Liste“ von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der „schwarzen Liste“ von 17.582 auf 1.352 angekündigt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vgl. AI 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.).Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden. Die jüdische Gemeinde konnte zwar nicht die Anforderungen für die Registrierung einer zentralen Organisation erfüllen, doch es gibt acht registrierte jüdische Gemeinden. Die jüdische Bevölkerung, welche sich hauptsächlich auf Taschkent, Samarkand, das Fergana-Tal und Buchara konzentriert, wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Ihre Zahl ging aufgrund von Auswanderung, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, zurück (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 - Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 - Forum 18 (11.9.2017): UZBEKISTAN: Religious freedom survey, September 2017, http://www.forum18.org/archive.php?article_id=2314, Zugriff 23.10.2018 - Forum 18 (19.10.2018): Under-18s pressured, illegal raids, legal books confiscated, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447400.html, Zugriff 14.11.2018 - HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (22.2.2018): Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief on his mission to Uzbekistan [A/HRC/37/49/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/1428423/1930_1522841579_g1804854.pdf, Zugriff 23.10.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 - OD - Open Doors (o.D.): Länderprofil Usbekistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/usbekistan, Zugriff 22.11.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436826.html, Zugriff 15.10.2018 Ethnische Minderheiten, Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vgl. CIA 26.9.2018).Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vergleiche CIA 26.9.2018). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.4.2018). Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent). 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 5.2018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.5.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 5.2018). Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme’s Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty , Kasachstan durchgeführt (UNHCR 5.2018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abs